Urteil des LSG Bayern vom 11.12.2007

LSG Bayern: freiwillige versicherung, wartezeit, altersrente, verordnung, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, pension, auszahlung, akte, republik

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.12.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 11 R 1055/06
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 228/07
Bundessozialgericht B 13 R 1/08 BH
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt rückwirkend Berufsunfähigkeitsrente bzw. Schwerbehindertenaltersrente, des Weiteren einen
früheren Beginn der Regelaltersrente (bereits am 15.12.2005), weiterhin die Zahlung der laufenden Regelaltersrente
jeweils zum Monatsbeginn.
Der Kläger ist 1940 geboren. Er hat Versicherungszeiten in Österreich von 1955 bis Dezember 1970. In Deutschland
hat er Pflichtversicherungszeiten bis 1978, dann freiwillige Beiträge von 1979 bis Juni 1983 sowie Pflichtbeiträge von
Dezember 1984 bis März 1985, im Mai 1986 und von April bis Dezember 1990. Seit 1984 hat er offenbar überwiegend
von Sozialhilfe gelebt. Nachweisbar war der Kläger erst ab Juni 1992 arbeitslos gemeldet. Insgesamt sind 299 Monate
mit zwischenstaatlichen Versicherungszeiten belegt.
Seit 1992 bezieht der Kläger österreichische Berufsunfähigkeitspension. Sein in Deutschland gestellter Antrag auf
Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde von der Beklagten im Jahr 1993 - bestandskräftig - abgelehnt.
Zwar sei der Kläger erwerbsunfähig seit 07.09.1992. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Rentengewährung seien jedoch nicht erfüllt. Im Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit seien lediglich
neun statt der erforderlichen 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Im Sommer 1993 korrespondierten die Beteiligten wegen der Zahlung freiwilliger Beiträge. Die Beklagte wies den
Kläger daraufhin, dass dies rückwirkend für die unbelegten Jahre nicht möglich sei. Im Januar 1995 stellte die
Beklagte fest, dass weder das Arbeitsamt noch das Sozialamt weitere Unterlagen über eine eventuelle längere
Arbeitslosigkeit mehr hätten.
Am 04.10.2005 beantragte der Kläger Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger entsprechende Rente ab Januar 2006 in Höhe von
295,99 EUR mit Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, wobei die Versicherungspflicht unterstellt sei.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Er machte einen Rentenbeginn am 14.12.2005 geltend. Weiterhin müsse die
Rente ihm jeweils schon zu Beginn und nicht am Ende des Monats gezahlt werden. Schließlich sei zu Unrecht die
Beitragspflicht in der Kranken- und der Pflegeversicherung unterstellt worden, da er freiwillig Mitglied dort sei und
daher Anspruch auf entsprechenden Zuschuss habe.
Weiterhin machte der Kläger Schwerbehindertenrente geltend. Die Voraussetzungen erfülle er bereits seit 12.05.1994.
In Telefonaten seit dem Jahre 2003 sei er hierauf nicht hingewiesen worden. Deshalb müsse ihm rückwirkend
entsprechende Rente gewährt werden.
Mit Bescheid vom 13.03.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Schwerbehindertenaltersrente ab, da der
Kläger die Wartezeit von 35 Jahren hierfür nicht erfülle.
Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 zurück. Zum einen
entspreche der Rentenbeginn 01.01.2006 der gesetzlichen Vorschrift des § 99 Abs.1 Nr.1. des Sechsten
Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die "nachschüssige" Rentenzahlung zum Monatsende entspreche der seit April 2004
geltenden Vorschrift des § 118 Abs.1 Satz 1 SGB VI. Die Krankenversicherungsbeiträge würden nicht abgezogen,
sobald der Kläger seine freiwillige Versicherung nachweise. Einen Anspruch auf Schwerbehindertenaltersrente habe
der Kläger nicht, da er lediglich 299 Kalendermonate (unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeit)
aufweise. Da die Wartezeit nicht erfüllt sei, ergebe sich auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.
Dagegen erhob der Kläger am 13.04.2006 Klage zum Sozialgericht München. Zur Begründung berief er sich auf Art.4
und 5 der EG-Verordnung 883/2004, wonach Sozialleistungen und sozial-rechtlich relevante Tatbestände von allen
Mitgliedsländern gegenseitig anzuerkennen seien. Wie in Österreich ab 1992, so müsse ihm gleichzeitig auch in
Deutschland Berufsunfähigkeitsrente zustehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2007 wies das SG die Klage ab. Aus der EG-Verordnung könne der Kläger schon
deshalb keine Rechte herleiten, da sie keine Anspruchsgrundlage bilde, sondern allein die Tatbestandswirkung der
Rechtsanwendung des einen Mitgliedsstaats im jeweils anderen Mitgliedstaats regele. Art. 4 stelle die
Staatsangehörigen einander gleich. Anspruch auf Schwerbehindertenaltersrente habe der Kläger nicht. Sein Antrag
aus dem Jahr 1992 sei im Jahr 1993 aus versicherungsrechtlichen Gründen bestandskräftig abgelehnt worden. Der
Gesetzgeber habe die Schwerbehindertenaltersrente an die Erfüllung einer langen Wartezeit angeknüpft. Dies sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Rentenbeginn und der jeweilige Zahlungszeitpunkt der
Monatsrenten entspreche der Rechtslage.
Hiergegen legte der Kläger am 13.03.2007 Berufung ein.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom
02.02.2007 sowie des Bescheides vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006 und
unter Abänderung des Bescheides vom 15.10.2005 zu verurteilen, ihm die Altersrente bereits ab 15.12.2005 zu
gewähren (Erreichen des 65. Lebensjahres) sowie die Rente künftig bereits im vorhinein zu zahlen (wie bis zum Jahr
2004 ohnedies gehandhabt) und ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Gewährung der
entsprechenden Pension in der Republik Österreich im Jahre 1995 zu zahlen bzw. Altersrente für schwerbehinderte
Menschen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und des SG sowie die
Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf rückwirkende Gewährung von
Berufsunfähigkeits- oder Schwerbehindertenaltersrente noch Anspruch auf frühere Auszahlung von Rentenleistungen.
Dies hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht erkannt. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung
auch in ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz
- SGG).
Außergerichtliche Kosten waren dem Kläger nicht zu erstatten, da die Berufung erfolglos war (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.