Urteil des LSG Bayern vom 10.09.2009

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, rückerstattung der leistung, überwiegendes interesse, aussetzung, erlass, rente, auflage, versicherungsträger, ausnahmefall, härtefall

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 9 R 195/07 BB
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 731/09 ER
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.Februar 2009 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Am 09.02.2009 hat das Sozialgericht Regensburg (SG) den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2007 abgeändert und diese verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller
Erwerbsminderung über den 29.02.2008 hinaus bis 31.12.2009 zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum
Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres fachärztlichen Dienstes hat sie die
Auffassung vertreten, dass bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege. Der Senat hat am
17.06.2009 bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. ein medizinisches Sachverständigen in Auftrag
gegeben. Diese kam am 13.08.2009 zum Ergebnis, dass die Klägerin noch vollschichtig einsetzbar sei. Am
25.06.2009 hatte die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. Die Klägerin dürfte
nicht über ausreichende Mittel verfügen, im Falle einer Urteilsaufhebung die gezahlten Rentenbeträge
zurückzuerstatten. Die Versichertengemeinschaft sei unter Abwägung der Rechtslage vor offensichtlich
unzutreffenden Rentenleistungen zu schützen. Die Klägerin widerspricht dem Vortrag der Beklagten, es handle sich
um eine offensichtlich unzutreffende Rentenleistung.
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig. Nach § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung eines
Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen
Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass
des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der
Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten
hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben
wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des
Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs.2 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil
aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das
Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach der herrschenden Meinung in
Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der
Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit
seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess,
4.Aufl, Rdnr 400; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage, § 199, Rdnrn 8 und 8a mwN). Zu
berücksichtigen ist auch, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben
werden können. Das Interesse des Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten,
je größer die Erfolgsaussichten der Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Der Aussetzungsantrag der
Beklagten ist begründet. Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung
vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Auflage § 199 Rdnr.8), wobei der in § 154 Abs.2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu
beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des
Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht
(Leitherer aaO Rdnr.8a; BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung
ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001
- B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser
Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob
der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im
nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -
). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind
(BSG SozR 3-1500 § 199 Nr.1). Der Hinweis auf Sonderfälle, unter denen eine im Ergebnis rechtswidrig gezahlte
Urteilsrente vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden dürfe, genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte
dafür benannt werden, beim Begünstigten könne ein solcher "Härtefall" bestehen (vgl. BSG, Beschluss vom
28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht
entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 28.08.2007 -B 4 R 25/07 R -; vgl. hierzu auch die § 86b SGG zu
entnehmenden Rechtsgedanken) Vorliegend bestehen zum derzeitigen Zeitpunkt Erfolgsaussichten der Berufung
hinsichtlich der Aufhebung der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente. Nach Lage der Akten spricht aktuell
mehr dafür als dagegen, dass das von der Beklagten mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts keinen
Bestand haben kann. Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung bis zur Gutachtensbestellung der Frau Dr. K. war der
Ausgang des Berufungsverfahrens zwar noch offen. Seit Eingang des Gutachtens muss aber diese Einschätzung
revidiert werden. Die veränderte Sach- und Entscheidungslage muss auch im Rahmen der Interessen- und
Folgenabwägung berücksichtigt werden, so dass dem Antrag der Beklagten zu entsprechen war. Es kann in diesem
Zusammenhang unbeachtlich bleiben, dass die ursprüngliche nicht substantiierte und pauschale Begründung der
Beklagten einen Aussetzungsantrag nicht gerechtfertigt hätte. Denn derzeit ist das Aussetzungsinteresse der
Beklagten höher zu bewerten als das Vollzugsinteresse der Klägerin. Die Kostenentscheidung (vgl. BayLSG in NZS
97, 96) beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Beschluss ist
unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs.2 Satz 3 SGG).