Urteil des LSG Bayern vom 09.10.2002

LSG Bayern: unternehmen, abstufung der beiträge, gericht erster instanz, gefahrengemeinschaft, unfallversicherung, form, berechnungsgrundlagen, altlasten, gewerbe, belastung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.10.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 41 U 196/99
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 262/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 25.04.2000 und vom 25.04.2001 werden abgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Versicherungsbeiträge.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie wurde mit Aufnahmebescheid
vom 27.05.1998 ab dem Beginn ihrer Unternehmenstätigkeit in die Zuständigkeit der Beklagten aufgenommen. Der
Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Veranlagungsbescheid vom 27.05.1998 wurde sie mit den Beschäftigten, die ausschließlich in kaufmännischen
und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt waren und ausschließlich kaufmännische
und verwaltende Tätigkeiten verrichteten, in die Gefahrtarifstelle 48 mit der Gefahrklasse 0,57 und mit den übrigen
Beschäftigten in die Gefahrtarifstelle 49 mit der Gefahrklasse 10,66 aufgenommen. Ihren Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.1999 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 28.04.1999 setzte
die Beklagte die Beiträge für das Jahr 1998 fest. Dagegen legte die Klägerin am 25.05.1999 Widerspruch ein. Die
Klage gegen diese Bescheide hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 20. Januar 2000 als unbegründet
abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 25.04.2000 hat die Beklagte die
Beiträge für das Jahr 1999 und mit Bescheid vom 25.04.2001 die für das Jahr 2000 festgesetzt.
Ausgangspunkt des Streits ist der Gefahrtarif 1998, den die Vertreterversammlung der Beklagten am 11.12.1997
beschlossen hatte und der vom Bundesversicherungsamt am 15.12.1997 genehmigt wurde. Danach ist jedes
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu den zwei bereits genannten Tarifstellen und nach den
genannten Gefahrklassen zu veranlagen. Die Tarifstellen umfassen nur die genannten Unternehmen.
Die Sportunternehmen mit bezahlten Sportlern aus der ersten oder zweiten Fußballbundesliga oder der
Fußballregionalliga sind der Gefahrtarifstelle 50 mit der Gefahrklasse 45,40 zugeteilt, die Sportunternehmen mit
sonstigen bezahlten Sportlern der Gefahrtarifstelle 51 mit der Gefahrklasse 15,01 und die weiteren Sportunternehmen
der Gefahrtarifstelle 52 mit der Gefahrklasse 4,43.
Die Kosten für die Renten-Altlasten aus dem Beitrittsgebiet werden zu 100 % über den Beitragsfuß umgelegt.
Die Gefahrklassen gelten für Unternehmen mit regelrechten Betriebsverhältnissen, ansonsten kann die Gefahrklasse
im Einzelfall um 10 v.H. bis 30 v.H. herab- oder heraufgesetzt werden.
Beobachtungszeitraum für die Errechnung der Gefahrklassen waren die Jahre 1994 bis 1996. Zugrunde gelegt wurde
der Entschädigungsaufwand aus sämtlichen in diesem Zeitraum eingetretenen Versicherungsfällen. Der
vorhergehende Gefahrtarif 1995 für die Jahre 1995 bis 1997 enthielt für die Unternehmen der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung dieselbe Unterteilung nach Gefahrtarifstellen. Der für das Jahr 1994 geltende Gefahrtarif
unterschied demgegenüber die Beschäftigten danach, ob sie in ihrer Tätigkeit bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte versichert oder zu versichern waren oder bei einer Landesversicherungsanstalt.
Zur Ermittlung ihrer Berechnungsgrundlagen ordnete die Beklagte sämtliche Unfälle aus dem Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung von 1994 bis 1996 den beiden in Betracht kommenden Tarifstellen zu, überprüfte diese
Zuordnung konkret anhand der Unfallakten und ermittelte in verbliebenen Zweifelsfällen bei den betreffenden
Unternehmen durch entsprechende Nachfragen. Wegen der Zuordnung der für 1994 gemeldeten Lohnsummen befragte
sie alle noch erreichbaren Unternehmen. Nachdem nicht alle Unternehmen geantwortet hatten, der Rücklauf der
Beklagten jedoch statistisch als ausreichend aussagegekräftig erschien und eine relevante Abweichung von der
Aufteilung nach dem für 1994 geltenden Gefahrtarif nicht festgestellt wurde, übernahm die Beklagte die entsprechende
frühere Aufteilung bei der Zuordnung der Lohnsummen.
Nach einer Reihe von Beitragsstreitigkeiten und vor dem Hintergrund drohender Beitragsausfälle, schloss die Beklagte
am 19.11.1998 mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) einen Vertrag über die Aufbringung der
Unfallversicherungsbeiträge für die Unternehmen der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga und der Regionalligen. Im
Wesentlichen übernahm der DFB für die Jahre 1995 bis 2000 die Beitragsschulden dieser Vereine. Dabei waren die
Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 noch durch Beitragsbescheide bei den Vereinen geltend gemacht worden, die
Beitragslast für 1997 wurde insgesamt geschätzt und die für 1998 bis 2000 vertraglich festgelegt. Mit der vertraglichen
Forderung gegenüber dem DFB sollten die Beitragsverpflichtungen der genannten Vereine abgegolten sein. Die
Beklagte hat den Vertrag trotz Anforderung im Übrigen nicht offen gelegt. Sie hat jedoch für das Jahr 1998 ausgeführt,
die begünstigten Vereine wären mit insgesamt ca. 77,4 Millionen DM zu veranlagen gewesen, der DFB sei hierfür eine
Zahlungspflicht von ca. 56,4 Millionen DM eingegangen.
Die Klägerin wendet gegen die Veranlagung und die Beiträge im Wesentlichen ein, der Gefahrtarif 1998 bringe
gegenüber dem Gefahrtarif 1995 eine Steigerung der Beiträge, obwohl die Unfallzahlen rückläufig seien.
Zwischenzeitlich sei eine Überdeckung eingetreten. Der Gewerbezweigtarif müsse mehr Unterteilungen enthalten, weil
er in seiner bisherigen Form den unterschiedlichen Gefährdungen, die mit der Vielzahl der Tätigkeiten ihrer
Arbeitnehmer verbunden seien, nicht gerecht werde. Die Berechnungsunterlagen im Beobachtungszeitraum 1994 bis
1996 seien fehlerhaft ermittelt worden, weil die notwendigen Unterlagen für 1994 nicht zur Verfügung gestanden
hätten. Es seien auch Unfalllasten einberechnet worden, denen Regressansprüche gegenübergestanden hätten. Im
Übrigen gebe es für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung keine gewerbetypische Gefahr.
Die Umlegung der DDR-Altlasten über den Beitragsfuß benachteilige die Unternehmen mit einer höheren
Gefahrklasse. Eine Umlegung dürfe deshalb nur nach Lohnsummen erfolgen.
Der Vertrag mit dem DFB beeinflusse in rechtswidriger Weise zu ihren Ungunsten das Umlagesoll. Er beinhalte eine
von der Vertreterversammlung nicht eigens genehmigte Abweichung vom Gefahrtarif.
Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, ein Gewerbezweigtarif habe Vorrang vor einem Tätigkeitstarif. Die
unterschiedlichen Gefährungsgrade seien durch eine Unterteilung des Gewerbezweigtarifes nach zwei Tätigkeiten
berücksichtigt, eine weitere Unterteilung entspräche einem Tätigkeitstarif. Die Klägerin unterscheide auch in
unzulässiger Weise bezüglich der gewerbetypischen Unfallgefahr nach den einzelnen Tätigkeiten ihrer Arbeitnehmer
und nicht nach dem Gewerbezweig. Die Berechnungsgrundlagen im Beobachtungszeitraum seien in zutreffender
Weise ermittelt worden.
Die Vereinbarung mit dem DFB begünstige die übrigen Mitgliedsunternehmen, weil sonst mit höheren
Beitragsausfällen zu rechnen gewesen wäre. Bereits die Zahlung im Jahre 1998 habe das auf dieses Jahr bezogene
Umlagesoll gemindert.
Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen aus dem Beobachtungszeitraum 1994 hat das Sozialgericht Duisburg am
28.06.2000 drei für die Überprüfung verantwortliche Bedienstete der Beklagten als Zeugen einvernommen. Der
Bevollmächtigte der Klägerin war bei dieser Einvernahme als Prozessbevollmächtigter zugegen. Die Beklagte hat die
Niederschrift der Zeugeneinvernahme in das Verfahren eingeführt, der Klägerbevollmächtigte seine damalige
Stellungnahme.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.01.2000 sowie den Veranlagungsbescheid vom
27.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.1999 und die Beitragsbescheide vom 28.04.1999,
25.04.2000 und 25.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Beiträge in Höhe von DM 38.339,39
zurückzuerstatten, hilfsweise Beweis zu erheben, - zu der Frage, dass es keine gewerbetypische Unfallgefahr in der
Zeitarbeitsbranche gibt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, weiter - zu dem Vortrag, dass bei
korrekter Erhebung der Lohnsum men und Unfalllasten die Gefahrklasse im gewerblichen Be reich der Zeitarbeit um
wenigstens 20 Prozent niedriger gelegen hätte, durch Einholung eines Sachverständigengut achtens, weiter
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 25.04.2000 und
25.04.2001 abzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akten
des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach §
144 SGG besteht nicht.
Das Sozialgericht hat in seine Entscheidung zu Recht nach § 96 SGG den Beitragsbescheid vom 28.04.1999
einbezogen. Er ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen, auf der Grundlage des
Veranlagungsbescheides vom 27.05.1998 erlassen worden und aus eben den rechtlichen Gründen von der Klägerin in
Frage gestellt worden, die zur Anfechtung des Veranlagungsbescheides geführt haben (vgl. hierzu Jens Meyer-
Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage § 96 Rdnr.2). Das Gleiche gilt für die nach Einlegung der Berufung von der
Beklagten erlassenen Beitragsbescheide vom 25.04.2000 und 25.04.2001 (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Rdnr.7). Über
sie entscheidet der Senat auf Klage als Gericht erster Instanz (vgl. BSG Urteil vom 30.07.2002 Az.: B 4 RA 113/00
R).
Berufung und Klagen sind jedoch nicht begründet. Der Veranlagungsbescheid und die Beitragsbescheide der
Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin ist mit Aufnahmebescheid vom 27.05.1998 in die Zuständigkeit der Beklagten aufgenommen worden. Da
der Bescheid nicht angefochten worden ist, und Gesichtspunkte, die für seine Nichtigkeit sprechen würden, nicht
vorliegen, ist die Zuständigkeit der Beklagten nach § 136 Abs.1 Satz 1 SGB VII mit Bindung für die Gerichte
festgestellt, § 77 SGG.
Nach §§ 152 ff. SGB VII hat die Beklagte ihren Finanzbedarf im Wege der Umlage durch Beiträge zu decken, deren
alleinige Berechnungsgrundlagen - mit Ausnahme der Fälle des § 155 SGB VII - der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte
der Versicherten und die Gefahrenklassen sind.
Nach § 157 Abs.1 Satz 1 SGB VII setzt der Unfallversicherungsträger einen Gefahrtarif als autonomes Recht fest.
Nach Satz 2 sind in dem Gefahrtarif zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Nach Abs.2 der
Vorschrift wird der Gefahrtarif nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken
unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Nach Abs.3 der Vorschrift
werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der
Gefahrtarif bildet damit kraft Gesetzes eine der von der Selbstverwaltung beschlossenen Rechtsgrundlagen, aufgrund
deren die Verwaltung des Versicherungsträgers die diesem als Mitglieder angehörenden Unternehmer zur
Beitragsleistung heranzieht. Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der die Veranlagung
zu einer bestimmten Gefahrklasse zum Inhalt hat, ist der Gefahrtarif durch die Gerichte auf seine Rechtsgültigkeit
nachzuprüfen. Die richterliche Nachprüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob Normen höherrangigen Rechts
verletzt sind. Soweit die Unfallversicherungsträger sich im Rahmen der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung
bewegen, ist ihnen bei der Schaffung des Gefahrtarifs ein nicht zu eng bemessener Spielraum eingeräumt. Die
Gerichte haben deshalb nicht zu prüfen, ob der Unfallversicherungsträger die zweckmäßigste, vernünftigste und
gerechteste Regelung der Tarifstellenbildung getroffen hat (vgl. BSG NZA 1986,620).
Nach § 157 Abs.2 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger den Gefahrtarif nach Tarifstellen zu gliedern, in denen
Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen
Risikoausgleichs gebildet werden. Die Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken sind bei den gewerblichen
Berufsgenossenschaften historisch zunächst nach unterschiedlichen Gesichtspunkten gebildet worden (vgl. hierzu
Schulz, Die Berufsgenossenschaften 1995 S.316 ff.). Unter anderem wurde dabei versucht, das Gefährdungsrisiko
möglichst differenziert nach den einzelnen versicherten Tätigkeiten aufzuteilen. Wegen der damit häufig verbundenen
geringen Größe der Gefahrengemeinschaft einerseits und dem fehlenden versicherungsmäßigen Risikoausgleich mit
anderen Gruppen andererseits konnte es je nach mehr oder minder zufallsmäßigem Risikoeintritt bei den einzelnen
Gefahrengemeinschaften zu außerordentlichen Beitragsschwankungen kommen. Es hat sich deshalb als notwendig
erwiesen, für die Gefährdungsrisiken eine hinreichend große Gefahrengemeinschaft zu bilden. Hierbei ist es zur
Erreichung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs nicht nur erwünscht, sondern geboten, dass
unterschiedliche Gefährdungsrisiken in einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden (vgl. BayLSG
Breithaupt 1999, 670, 673). Andererseits dürfte es unter dem Gesichtspunkt eines noch rechtmäßigen
Risikoausgleichs nicht hingenommen werden, wenn einzelne Mitglieder der Gefahrengemeinschaft gemessen an
ihrem eigenen Gefährdungsrisiko überproportional mit Beiträgen zum Ausgleich fremder Gefährdungsrisiken
herangezogen werden.
Die Bildung von Risikogemeinschaften ist grundsätzlich auf unterschiedliche Weise möglich. Es können nach der Art
ihrer Tätigkeit oder ihres Unternehmenszweckes gleiche oder verwandte Unternehmen als ein Gewerbe oder
Gewerbezweig oder Unternehmen ohne Rücksicht auf ihre technologische Gleichartigkeit nur unter dem
Gesichtspunkt der Risikobelastung in Tarifstellen zusammengefasst werden (vgl. hierzu Schulz, Die
Berufsgenossenschaften 1984 S.657 ff.).
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist die Gefahrklasse nach der Art des Gewerbes eines Unternehmens zu
bilden, also nach Gruppen von Unternehmen, die ungeachtet unterschiedlicher individueller Belastungsverhältnisse
nach der Art ihrer unternehmerischen Tätigkeit zusammengefasst sind (Gewerbetarif; vgl. BSG NZA 1992, S.335 ff.).
Auf solche Weise werden die gewerbetypischen Gefahren im Gefahrtarif des Unfallversicherungsträgers durch
Gefahrklassen erfasst. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob es innerhalb eines zu einem bestimmten Gewerbe
gehörenden Unternehmens nicht nur ausschließlich gewerbeverbundene Arbeitsplätze und daneben auch an sich dem
jeweiligen Gewerbe fremde Arbeitsplätze gibt. Es ist vielmehr grundsätzlich in solchen Fällen hinzunehmen, dass
gewerbefremde Arbeitsplätze weniger gefährdet sein können als solche, die dem Gewerbe unmittelbar zuzuordnen
sind. Daher ist ein Unfallversicherungsträger grundsätzlich nicht verpflichtet, abgrenzbare Unternehmensteile in
gesonderten Gefahrtarifstellen zu veranlagen. Er kann dies, ist jedoch rechtlich hierzu nicht verpflichtet (vgl. BSG
SozR 2200 § 734 Nr.3; NZA 1992, S.335 ff. m.w.N.).
Wird, wie im vorliegenden Fall, die Zusammenfassung unterschiedlicher Gefährdungsrisiken in einer
Gefahrengemeinschaft nicht nach dem Belastungsprinzip vorgenommen, kann es grundsätzlich zu einer für das
einzelne Unternehmen oder die in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmen zu einer unter dem
Gesichtspunkt eines noch rechtmäßigen Risikoausgleichs nicht mehr hinnehmbaren Heranziehung zum Ausgleich
fremder Gefährdungsrisiken kommen, wenn mehrere Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst
werden (vgl. BSG SozR 2200 § 731 Nr.2) oder die in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Unternehmen in
Wahrheit keinen Gewerbezweig bilden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Gefahrtarifstelle, in der die Klägerin
zu veranlagen war, nach einem Gewerbezweig gebildet und es ist nichts dafür ersichtlich, dass die
Zusammenfassung willkürlich oder nicht der Realität entsprechend wäre.
Ist, wie im vorliegenden Fall, die Gefahrtarifstelle nach einem abgegrenzten Gewerbezweig gebildet, ist nicht mehr
ersichtlich, warum es aus rechtlichen Gründen zusätzlich der Begründung einer gemeinsamen gewerbetypischen
Gefahr bedarf. Es kommt vielmehr auf eine rechtlich nicht zu beanstandende Umschreibung der unternehmerischen
Tätigkeiten an, die nach technologischen Gesichtspunkten einen Gewerbezweig bilden. Dass die sich für eine
Gefahrtarifstelle ergebende Gefahrklasse von denen anderer Gefahrtarifstellen überhaupt oder signifikant
unterscheiden müsste, ist rechtlich nicht geboten und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Dass die der
Gefahrtarifstelle zugeordnete Gefahrklasse im Wesentlichen auch dem Gefährdungsrisiko des einzelnen
Unternehmens entsprechen müsste, ist rechtlich nicht nur nicht geboten, sondern unter dem Gesichtspunkt des
Ausgleichs verschiedener Risiken innerhalb einer Risikogemeinschaft rechtlich unerwünscht. Insoweit gebietet § 157
Abs.2 SGB VII ausdrücklich die Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs, was nur bei
Zusammenfassung unterschiedlicher Risiken möglich ist. Davon abgesehen sieht der Gefahrtarif der Beklagten zur
Berücksichtigung des abweichenden Gefährdungsrisikos des einzelnen Unternehmens innerhalb der Gefahrtarifstelle
eine Herauf- oder Herabsetzung der Gefahrklasse vor, die als einem rechtmäßigen Risikoausgleich entsprechend
angesehen werden muss (vgl. Ricke KassKomm § 157 SGB VII Rdnr.179; Lauterbach Unfallversicherung § 157 SGB
VII Rdnr.25 ff.).
Auch wenn nach Auffassung des Senats der Nachweis einer gemeinsamen gewerbetypischen Unfallgefahr der
Zeitarbeitsunternehmen keiner weiteren Begründung anhand der konkreten Unfallrisiken bedarf, ist er mit dem BSG
(NZA 1992, 335) der Auffassung, dass die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zum einen
als Gewerbezweig und nicht als eine Zusammenfassung von Gewerbezweigen anzusehen sind und zum anderen eine
gemeinsame gewerbetypische Gefahr dergestalt aufweisen, dass ihre Versicherten im Wesentlichen mit den
unterschiedlichsten beruflichen Betätigungen in ständig wechselnden entleihenden Unternehmen tätig sind. Soweit es
innerhalb dieser Arbeitnehmertätigkeiten sowohl bei einem einzeln Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung als
auch bezogen auf die Struktur des einzelnen Unternehmens bzgl. der allein oder überwiegend überlassenen
Arbeitnehmer innerhalb der Gefahrengemeinschaft ein signifikant abweichendes Gefährdungsrisiko gibt, hat die
Beklagte dem durch Schaffung der zwei Tarifstellen mit den unterschiedlichen Gefahrklassen Rechnung getragen,
auch wenn dies möglicherweise rechtlich nicht geboten war (vgl. BSG SozR 2200 § 734 Nr.3). Sie hat damit innerhalb
des Gewerbezweiges Elemente eines Tätigkeitstarifes eingeführt. Mit der nunmehr strikten Abgrenzung zwischen
ausschließlicher und nicht ausschließlicher Tätigkeit in diesem Bereich hat die Beklagte auch den Bedenken des
BSG (NZA 1992, 335) Rechnung getragen, das dem nicht möglicherweise hinreichend bestimmten
Abgrenzungskriterium der überwiegenden Tätigkeit gegolten hatte und für eine Übergangszeit hingenommen wurde. Es
sind von der Klägerin keine Gründe dargetan und von Gesetzes wegen auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte
verpflichtet gewesen wäre, entsprechend der Vorstellung der Klägerin innerhalb eines Gewerbezweiges weitere
Elemente eines rechtlich grundsätzlich nicht erwünschten Tätigkeitstarifs einzuführen. Die von der Klägerin
gewünschte Aufsplitterung nach individuellen Gefährdungsrisiken, deren verwaltungstechnische Durchführbarkeit
ohnehin in Frage gestellt werden müsste, stünde sowohl der Bildung einer genügend großen Gefahrengemeinschaft
als auch der Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs entgegen.
Die Berechnungsweise der Grundlage des Gefahrtarifs durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es lag
im Ermessen der Beklagten, einen dreijährigen Beobachtungszeitraum heranzuziehen und hierbei die Belastungen aus
allen in diesem Beobachtungszeitraum eingetretenen Versicherungsfällen einschließlich der Wegeunfälle zu
berücksichtigen (vgl. Ricke, KassKomm, § 157 SGB VII Rdnr.14 ff.). Sie war dabei nicht verpflichtet, bei der
Ermittlung des Verhältnisses der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten die mit den Versicherungsfällen
verbundenen Regresseinnahmen zu berücksichtigen. Dies hätte § 157 Abs.3 SGB VII widersprochen, wonach die
Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten zu berechnen sind. Der
Gesetzeswortlaut spricht von den gezahlten, nicht den getragenen Leistungen und gibt auch sonst keinen
Anhaltspunkt für die Berücksichtigung von Einnahmen. Es muss deshalb bei der Berücksichtigung der
Regresseinnahmen im Umlagesoll und der nach der Satzung möglichen Einbeziehung in die Ermittlung eines
Beitragsnachlasses nach § 162 Abs.1 SGB VII verbleiben (vgl. Ricke KassKomm § 162 SGB VII Rdnr.13).
Der Berechnung der Gefahrklassen liegen auch keine fehlerhaften Berechnungsunterlagen zugrunde. Für die Jahre
1995 und 1996 sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, sie werden von der Klägerin auch nicht geltend
gemacht. Für das Jahr 1994 hat die Beklagte nach Überzeugung des Senats aufgrund der genannten
Beweisaufnahme durch das Sozialgericht Duisburg alle Maßnahmen getroffen, um eine exakte Zuordnung der
Versicherungsfälle und der Lohnsummen zu ermitteln. Bezüglich der Versicherungsfälle muss die Zuordnung als
nahezu vollständig und richtig angesehen werden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es zu fehlerhaften
Zuordnungen gekommen wäre, die nicht auch sonst allgemein aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Irrtümer bei
exakt gleich beschriebenen Tarifstellen auftreten würden. Bei der Zuordnung der Lohnsummen hat die Beklagte durch
eine Kombination von zumutbaren konkreten Ermittlungen und statistischer Plausibilitätsprüfung
Beurteilungsgrundlagen gewonnen, von denen nicht mehr ersichtlich ist, dass sie für eine falsche
Gefahrklassenberechnung wesentlich sein könnten. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob für einen
vorübergehenden Zeitraum wegen der Präzisierung von Tarifstellen hieraus resultierende, mit zumutbaren
verwaltungstechnischen Aufwendungen nicht mehr zu vermeidende Ungenauigkeiten hingenommen werden müssten.
Die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs ergibt sich auch nicht daraus, dass - die Richtigkeit des entsprechenden
Vorbringens der Klägerin unterstellt - die Unternehmen der Tarifstellen 48 und 49 insgesamt mehr an Beiträgen
aufbringen müssen, als der reinen Entschädigungslast entspricht. Es gibt weder eine gesetzliche Regelung noch
einen rechtlichen Gesichtspunkt, der die von der Klägerin ins Feld geführte Begrenzung der Beiträge gebieten würde.
Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass es eine solche Grenze nicht geben kann. Da innerhalb der Tarifstellen
das individuelle Äquivalenzprinzip wirkt (vgl. Schulz Die Sozialgerichtsbarkeit 1999 S.172, 175), das zur Folge hat,
dass die Gemeinschaft der in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen insgesamt ihre aktuellen Lasten zu
tragen hat, kann es sowohl wegen der über die Unfalllasten hinaus zu finanzierenden Mittel der
Berufsgenossenschaften als auch wegen des berufsgenossenschaftlichen Risikoausgleichs zwischen den
Tarifstellen, sowohl die Möglichkeiten einer Kostenunterdeckung als auch einer Kostenüberdeckung bezogen auf die
Unfalllasten einer Gefahrtarifstelle geben (vgl. Schulz a.a.O. S.176).
Der Senat sieht in dem hier zur Beurteilung anstehenden Gefahrtarif auch keinen Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz.
Dass und aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Unternehmer im
Rahmen ihrer Mitgliedschaft beim Unfallversicherungsträger zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem
Beitrittsgebiet im Rahmen der Beitragserhebung herangezogen werden, ist vom Bundessozialgericht im Urteil vom
18.04.2000 Az.: B 2 U 13/99 R des näheren dargelegt worden. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Soweit nach der genannten Entscheidung in der entsprechenden Regelung im Gefahrtarif der Beklagten ein Verstoß
gegen Art. 3 Grundgesetz in Frage steht, sieht der Senat weder Anlass zu einer Vorlage nach Art.100 Grundgesetz an
das Bundesverfassungsgericht noch zu einer teilweisen Verwerfung des Gefahrtarifs der Beklagten bzgl. der
Verteilung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet.
Nach den §§ 152, 153 und 157 SGB VII sind die Rentenaltlasten aus dem Beitrittgesbiet als Teil des Umlagesolls
durch Beiträge umzulegen und diese wiederum unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gefahrtarifs zu ermitteln.
Davon ist auch die Vorschrift des § 1157 Abs.1 RVO ausgegangen, wonach zur Finanzierung der Rentenaltlasten bis
zum 31. Dezember 1994 bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den
Unternehmen abgesehen werden konnte. Sofern die nunmehr geltende gesetzliche Regelung in Ansehung der
Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet verfassungswidrig wäre, müsste die Norm selbst vorgelegt werden. Sofern
innerhalb der ansonsten als verfassungsgemäß angesehenen gesetzlichen Vorgabe nur die Gefahrtarifregelung selbst
als nicht verfassungsgemäß angesehen werden müsste, müsste der Senat selbst diese Regelung der Beklagten als
nicht rechtens verwerfen und die angefochtenen Bescheide insoweit aufheben.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zunächst sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz,
wie sie das BSG im Urteil vom 18.04.2000 fordert, zu bejahen. Die Klägerin wird mit einem wesentlichen Teil ihres
Unternehmens zur dritthöchsten Gefahrklasse des Gefahrtarifs veranlagt und damit in höherem Maße belastet als die
Mehrzahl der übrigen Mitglieder der Beklagten, die in weit darunter liegende Gefahrklassen eingestuft sind. Bei einer
Verteilung der Rentenaltlasten nach Lohnsummen träte nach dem Vortrag beider Parteien eine Minderung des
Beitrags der in den Tarifstellen 48 und 49 veranlagten Unternehmen um ca. 9 % ein. Es sind demgegenüber keine mit
der Beitragszahlung verbundenen Vorteile ersichtlich, die diese Belastung ausgleichen würden. Es gibt keine
Regelung, wonach die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung mit bestimmten steuerlichen Begünstigungen
verbunden wären. Die Beiträge sind vielmehr Betriebsausgaben und vom Bestehen eines entsprechenden Aufwandes
abhängig. Entsprechend diesem Aufwand und dem für die Besteuerung geltenden Tarif (vgl. § 32 a EStG 1998; § 23
KStG 1996) mindern sie die steuerliche Belastung. Der konkreten Betriebsausgabe stehen deshalb bestenfalls
Steuerminderbelastungen an der tariflichen Obergrenze gegenüber. Von der Gewährung von Vorteilen steuerlicher Art,
die die Belastung kompensieren würden, kann deshalb nicht gesprochen werden.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 Grundgesetz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches
entsprechend seiner Verschiedenheit und der Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder
ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und
mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf
den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die
Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Es ist grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn
als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was in Anwendung des
Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und
allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden
soll. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedlich Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die
Eigenart des zu regelnden Sachbereichs: Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene
unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund
von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor,
wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so
bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden
müssen, oder wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden,
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (BVerfGE 103, 310 m.w.N.).
Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, bei der Zuweisung von Altlasten aus den Sozialversicherungsbereichen der
früheren DDR an die zugehörigen Sozialversicherungsbereiche der alten Bundesländer und deren Verteilung auf die
Beitragszahler, auf die in diesem System geltende Verteilung der Belastung zurückzugreifen. Die zur Beitragstragung
in den Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichteten Personen und Unternehmen haben ebenso wie
allgemein die Steuerzahler keinen Bezug zur Entstehung der zu übernehmenden Altlasten. Der Gesetzgeber konnte
deshalb bei der Übernahme der Verteilung der Altlasten ganz allgemein nicht auf das Kausalitätsprinzip zurückgreifen.
Andererseits muss es als sachgemäßes Kriterium angesehen werden, wenn der Gesetzgeber bei der Zuweisung von
Lasten aus der früheren Solidargemeinschaft der DDR auf die entsprechenden Solidargemeinschaften der
Bundesrepublik Deutschland auch auf deren Verteilungskriterien zurückgreift (vgl. BSG SozR 8110 Kap. VIII J III
Nr.1). Insbesondere im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht insoweit ein Solidarausgleichssystem, als
von den Mitgliedern sowohl solche Risiken mitzutragen sind, die nicht in der aktuellen Versichertengenmeinschaft
entstanden sind (sogenannte tote Lasten, vgl. Schulz Sgb 1999, 172, 175), als auch ein weitgehender
Solidarausgleich innerhalb der einzelnen Tarifstellen der einzelnen Berufsgenossenschaft und der
Berufsgenossenschaften untereinander (Schulz, a.a.O., S.172 ff.). Die in der Beitragsberechnung liegende
Anknüpfung an den Gefahrtarif muss deshalb als sachgerechtes Differenzierungskriterium angesehen werden,
jedenfalls soweit es auch sonst zur Tragung finanzieller Risiken herangzogen werden kann, die nicht unmittelbar dem
einzelnen Unternehmen zuzuordnen sind. Es ist deshalb auch mit Art.3 Abs.1 Grundgesetz vereinbar, wenn die
Beklagte sich zur Finanzierung der Rentenaltlasten eines der gesetzlichen Vorgabe entsprechenden Gefahrtarifs
bedient. Ob sich der Gesetzgeber und die Beklagte dabei der zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten
Lösung bedient haben, ist für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nach Art.3 Abs.1 GG nicht mehr von Bedeutung
(vgl. BVerfGE 84, 348 ff.).
Die Klägerin kann auch nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide geltend machen, soweit es
die Auswirkungen der Vereinbarung betrifft, die die Beklagte in Ansehung der in Gefahrtarifstelle 50 veranlagten
Unternehmen der Fußballvereine der ersten oder zweiten Bundesliga oder der Regionalligen, getroffen hat.
Insoweit geht es nicht um eine fehlerhafte Ermittlung des Umlagesolls nach § 153 Abs.1 SGB VII. Auch wenn
unterstellt wird, dass durch diese Vereinbarung das Beitragsaufkommen der Beklagten zu Lasten der Klägerin
geschmälert wurde, ändert dies nichts an dem tatsächlichen Finanzbedarf, der auf die Mitgliedsunternehmen der
Beklagten umzulegen ist. Infrage kommt jedoch, dass die Beklagte mit der Vereinbarung in nicht rechtmäßiger Weise
auf das Beitragsaufkommen Einfluss genommen hat mit der Folge, dass die anderen, nicht von dieser Maßnahme
begünstigten Mitglieder höhere Beiträge zu entrichten haben. Hierbei würde es für die Annahme der Rechtmäßigkeit
des Verwaltungshandelns der Beklagten nicht ausreichen, dass nach §§ 53 und 54 SGB X die Beklagte unter
bestimmten Vorausetzungen einen Vergleich in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages schließen kann (so
aber LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.06. 2001 Az.: L 2 U 317/00). Die der Beklagten durch Gesetz eingeräumte
Befugnis in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages zu handeln, sagt noch nichts über die Rechtmäßigkeit der
vertraglichen Regelung aus, denn schon nach § 53 Abs.1 Satz 1 SGB X besteht eine entgegenstehen. Im Übrigen
sagt ganz allgemein die vom Gesetz eröffnete Form des Verwaltungshandelns noch nichts über die inhaltliche
Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus. In den dem Senat im Wesentlichen vorenthaltenen Vertragsregelungen könnten
erhebliche Verstöße gegen § 76 Abs.1 SGB IV, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind,
enthalten sein, sofern die Beklagte ihrer Verpflichtung, gegenüber jedem Mitglied Beiträge festzusetzen und sie im
gebotenen und möglichen Umfang einzuziehen, nicht mehr nachzukommen gedachte. Die Ermächtigungen in den
Absätzen 2 bis 4 der betreffenden Vorschrift könnten bei weitem überschritten sein, wenn die Beklagte als Träger der
Unfallversicherung hier einen Vergleich über andere als bereits rückständige Beitragsansprüche geschlossen hätte
und Niederschlagungen oder Erlasse mittelbar über den konkreten Einzelfall und dessen Voraussetzungen hinaus
vorgenommen worden sind. Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Beklagte im Ergebnis gegen die gesetzliche
Vorgabe und ihren eigenen Gefahrtarif eine gesamte Gefahrtarifstelle ganz oder teilweise von der durch sie gebotenen
Beitragserhebung herausgenommen und dies durch eine andere Beitragserhebung ersetzt hat. Von mittelbaren, die
Klägerin belastenden Beitragserhöhungen könnte jedoch erst dann ausgegangen werden, wenn feststellbar wäre, dass
durch die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhebung bzgl. der Profi-Fußballvereine im Vergleich zu einer
ordnungsgemäßen Veranlagung und Beitragseinziehung sichere Beitragsausfälle entstanden wären und das für den zu
prüfenden Beitragsbescheid angesetzte Umlagesoll insoweit erhöht hätten.
Diese Prüfungen können jedoch dahingestellt bleiben, weil gegen die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides nicht
geltend gemacht werden kann, das Umlagesoll dürfe in die Beitragserhebung nur soweit einbezogen werden, wie auch
das Verwaltungshandeln des Unfallversicherungsträgers bei der Erhebung der Beiträge oder der Verwendung der Mittel
rechtmäßig gewesen sei. Das Gesetz geht bei der Regelung des Umlageverfahrens im Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung in § 153 Abs.1 SGB VII davon aus, dass der tatsächliche Finanzbedarf auf die Mitglieder
umzulegen ist. Eine andere Möglichkeit der Ausgabendeckung sieht das Gesetz bei der Beitragserhebung nicht vor.
Aus diesem Grunde und weil eine der gesetzlichen Vorgabe entsprechende Haushaltführung nicht mehr möglich wäre,
wenn die Höhe des Umlagesolls vom Nachweis der Rechtmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns im Bereich der
Beitragseinnahmen und der Leistungen abhinge, kann das einzelne Mitglied der Berufsgenossenschaft auch nicht
mittelbar im Wege der Klage gegen den einzelnen Beitragsbescheid eine durch die Verwaltungsorgane vorgenommene
rechtswidrige Ausgabenverwendung oder Einnahmenkürzung verhindern. Dieser Bereich der Kontrolle obliegt nicht
dem einzelnen Mitglied, sondern allein den Selbstverwaltungsorganen und Aufsichtsbehörden der Versicherungsträger
(vgl. hierzu BSG NJW 1987 S.517).
Die Berufung und die Klagen sind deshalb nicht begründet.
Den Hilfsanträgen der Klägerin war nicht mehr nachzukommen. Nach Auffassung des Senats bedarf es zur Frage der
gemeinsamen gewerbetypischen Gefahren in der Zeitarbeitsbranche keiner weiteren Ermittlungen. Diese Frage kann
nur unter dem Gesichtspunkt des § 157 Abs.2 SGB VII entscheidungserheblich sein, wonach der Gefahrtarif nach
Tarifstellen gegliedert ist, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines
versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Wird eine Gefahrengemeinschaft in Gestalt eines einzigen,
nach seiner unternehmerischen Tätigkeit zutreffend abgegrenzten Gewerbezweiges gebildet, liegt darin zugleich eine
rechtlich nicht zu beanstandende Festlegung des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung des
versicherungsmäßigen Risikoausgleichs. Sofern in der Bildung der Gefahrengemeinschaft auch in einem
Gewerbezweigtarif bei der Definition des Gewerbezweiges immer auch eine gemeinsame gewerbetypische Gefahr
konkret belegt werden müsste, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (NZA 1992,
335) an, die von der Erfüllung dieser Voraussetzungen im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
ausgeht.
Einer Beweiserhebung darüber, dass die Gefahrklasse im gewerblichen Bereich der Zeitarbeitsunternehmen niedriger
wäre, wenn die Lohnsummen und Unfalllasten korrekt erhoben worden wären, bedarf es nicht, weil nach Überzeugung
des Senats diese Voraussetzung einer nicht konkreten Erhebung der Berechnungsgrundlagen nicht vorliegt.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Über die Zulassung der Revision hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Gründe für die Zulassung der
Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.