Urteil des LSG Bayern vom 06.03.2002

LSG Bayern: psychovegetatives syndrom, erwerbsfähigkeit, arbeitsmarkt, rente, behinderung, krankheit, hüftdysplasie, arthrose, behinderter, erwerbsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.03.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 2 RJ 550/97
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 281/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.04.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1949 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war nach Ende der Schulausbildung im Jahre 1963 bis
April 1976 als landwirtschaftliche Helferin im elterlichen Betrieb beschäftigt. Anschließend übte sie bis 1989 eine
Tätigkeit als Landwirtin aus, die sie nach eigenen Angaben auf Grund der schweren Arbeit 1989 aufgab. Bis zum
28.05.1996 war sie als Haushaltshilfe und Reinemachefrau bei der Firma S. in B. beschäftigt.
Am 21.08.1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der im Verwaltungsverfahren als ärztlicher Sachverständiger gehörte Prof.Dr.S. stellte nach Beiziehung von
Zusatzgutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr.F. , des Gynäkologen Dr.G. und des Internisten Dr.S. in seinem
Gutachten vom 28.02.1997 folgende Diagnosen: Wirbelgleiten bei L 5/S 1 mit Verschmälerung des
Bandscheibenraumes und behinderter Beugefähigkeit des unteren Wirbelsäulenabschnittes, zur Zeit ohne
Nervenwurzelreiz; Verspannung der zugehörigen Streckmuskulatur. Hüftdysplasie beidseits, links verstärkt mit
behinderter Beuge- und Drehfähigkeit im linken Hüftgelenk; Verspannung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
beidseits ohne wesentliche Verschleißanzeichen an der Halswirbelsäule; Senk-Spreizfußbildung beidseits,
Krampfaderbildung an der Innenseite beider Unterschenkel; erniedrigter Blutdruck mit Schwindelgefühl,
psychovegetatives Syndrom, Übergewicht. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen könne die Klägerin
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten im Wechselrhytmus vollschichtig verrichten. Tätigkeiten mit
Zwangshaltungen, Heben und Tragen schwerer Gegenstände ohne Hilfsmittel, mit häufigem Bücken sowie Besteigen
von Leitern und Gerüsten solle sie jedoch vermeiden. Eine Einschränkung der Gehstrecke liege bei ihr nicht vor.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 28.11.1996 die Gewährung von Rentenleistungen wegen Erwerbs-
und Berufsunfähigkeit (BU) an die Klägerin ab.
Der hiergegen am 16.12.1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.06.1997).
Dagegen hat die Klägerin am 27.06.1997 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat im Klageverfahren Gutachten des Sozialmediziners Dr.R. und des Neurologen und Psychiaters Dr.M.
eingeholt. Beide hielten die Klägerin unter Bestätigung der bekannten Diagnosen für leichte Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig einsetzbar; insbesondere könne sie noch als Sortiererin und Entgraterin
kleiner Kunststoffpress- teile arbeiten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.04.2000 abgewiesen. Die Klägerin sei nach den durchgeführten medizinischen
Begutachtungen weder erwerbs- noch berufsunfähig. Da sie keinen Beruf erlernt habe, könne sie auf alle Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen worden. Eine Wegstreckeneinschränkung bestehe nicht.
Gegen das ihr am 12.05.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 16.05.2000 beim Bayer.
Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Entgegen den ärztlichen Feststellungen sei sie nicht in der Lage, eine vollschichtigte Tätigkeit auszuüben.
Darüberhinaus bestehe bei ihr eine Einschränkung der zumutbaren Wegstrecke, da sie maximal 200 bis 300 Meter
zurücklegen könne und wegen der immer wieder auftretenden Schwindelerscheinungen auch nicht in der Lage sei,
einen PKW zu lenken.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 13.04.2000 sowie des Bescheides der Beklagten vom
28.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.1997 ab 01.09.1996 Rente wegen EU hilfsweise
wegen BU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat nach Beiziehung mehrerer ärztlicher Befundberichte ein fachchirurgisches Gutachten des Chefarztes
der J.klinik S. , Dr.D. , vom 20.11.2000 eingeholt. Darin hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei der Klägerin
eine Funktionsstörung der LWS/BWS ohne neurologische Ausfälle oder Wurzelreizzeichen vorliege. Es bestünden
ferner ein Wirbelgleiten des 5.Lendenwirbels gegenüber dem 1.Kreuzbeinwirbel sowie degenerative Veränderungen in
den Segmenten L 5/S 1 und L 3 bis L 5. Diese seien röntgenologisch nicht erheblich ausgeprägt. Im Bereich beider
Hüftgelenke finde sich eine beginnende Arthrose mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit bei der Rotationsbewegung,
links stärker als rechts. Psychisch wirke die Klägerin antriebsarm, sehr leidensbetont und wenig konzentrationsfähig.
Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den bereits bekannten Einschränkungen könne sie jedoch
weiterhin verrichten. Bezüglich des Weges von und zur Arbeit seien bei ihr keine wesentlichen Einschränkungen
vorhanden. Soweit den Beschränkungen ihrer Einsatzfähigkeit Rechnung getragen werden könne, wäre sie auch noch
in der Lage, ihre letzte Beschäftigung als Haushaltshilfe fortzusetzen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte
Montagetätigkeiten in geschlossenen Räumen zu verrichten.
In dem gem § 109 SGG bei dem Orthopäden Dr.B. eingeholten Gutachten vom 26.10.2001 ging dieser nach
Beiziehung eines durch den Nervenarzt Dr.B. erstatteten Zusatzgutachtens vom 30.07.2001 ebenfalls davon aus,
dass die Klägerin leichte Montagetätigkeiten in geschlossenen Räumen noch vollschichtig verrichten könne.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, des AVF Bayreuth sowie die Prozessakten des SG und des
BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) und auch im Übrigen
zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit dem angefochtenen Urteil
vom 13.04.2000 die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 28.11.1996 und 19.06.1997 zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht der Klägerin weder nach dem bis
31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Recht (§§ 300 Abs 1, 302 b
Abs 1 SGB VI, letzterer in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des EM-Reformgesetzes vom 20.12.2000 - BGBl I S
1835 -, iVm §§ 43, 44 SGB VI idF bis 31.12.2000) noch für die Zeit ab 01.01.2001 nach den §§ 43, 240 SGB VI in der
ab 01.01.2001 gültigen Fassung.
Nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 44 Abs 1 SGB VI hatten Versicherte bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig waren, 2. in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten hatten und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten.
Erwerbsunfähig waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überstieg (§ 44 Abs 2 Satz 1 Hs 1 SGB VI).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Eine rentenrechtlich bedeutsame Leistungsbeeinträchtigung,
die in medizinischer Hinsicht dem Eintritt von EU entspricht, lässt sich bei ihr nicht feststellen. Der Senat schließt
sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dres.M. , D. und B. an, die in
Übereinstimmung mit dem Gutachterarzt der Beklagten (Prof.Dr.S.) eine Verminderung des quantitativen
Leistungsvermögens der Klägerin in den untervollschichtigen Bereich verneint haben. Die bei der Klägerin vorliegende
Funktionsstörung der LWS/BWS war weder durch neurologische Ausfälle verursacht noch mit
Wurzelreizerscheinungen verbunden. Bei der Klägerin liegen zwar ein Wirbelgleiten (des 5. Lendenwirbels gegenüber
dem 1. Kreuzbeinwirbel) und degenerative Veränderungen in den Segmenten L 5/S 1 und L 3 bis L 5 vor; diese
Veränderungen sind jedoch röntgenologisch nicht erheblich ausgeprägt. Im Bereich beider Hüftgelenke findet sich
lediglich eine beginnende Arthrose mit leicht (links stärker als rechts) eingeschränkter Beweglichkeit bei den
Rotationsbewegungen der Hüftgelenke. Einer vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehen diese
Bewegungseinschränkungen jedoch ebensowenig entgegen wie die bei der Klägerin festgestellte Antriebsarmut,
Leidensbetontheit und mangelnde Konzentrationsfähigkeit.
Im Rahmen des § 44 SGB VI muss sich die Klägerin uneingeschränkt auf alle ihrem Leistungsvermögen
entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes (BSG) ist insoweit die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit entbehrlich, wenn die
Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit zumindest leichte Tätigkeiten noch ganztags, dh über die betriebsübliche
Vollschicht-Arbeitszeit von täglich 7 bis 8 Stunden verrichten kann (vgl § 44 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB VI; BSG vom
24.02.1999 - B 5 RJ 30/98 R - und vom 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R -). Die von den gerichtlichen Sachverständigen
aus arbeitsmedizinischer Sicht begründeten Einschränkungen der Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, wonach sie Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Heben und Tragen schwerer Gegenstände ohne Hilfsmittel,
häufiges Bücken sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten vermeiden soll, stellen nach Auffassung des Senates
keine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder "schwere spezifische Leistungsbehinderungen"
dar, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nötigen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer
ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl BSG in SozR 2200 § 1246
Nr 90).
Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zwecke
des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Dementsprechend sieht das BSG das
Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des nach den §§ 43, 44 SGB VI versicherten Risikos an. Bei der
Beurteilung der Mobilität eines Versicherten kann es jedoch nicht auf die konkreten Anforderungen ankommen, die
sich aus der Lage seines Wohnortes und möglicher Arbeitsstellen ergeben. Das BSG hat für die Bestimmung der
erforderlichen Fußwegstrecke (die täglich viermal zurückzulegen ist) einen generalisierenden Maßstab angesetzt, der
sich an den Anforderungen einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Dem
entsprechend hat das BSG auf Grund allgemeiner Erfahrungen generell die Fähigkeit der Versicherten für erforderlich
gehalten, Entfernungen von wenigstens 500 Metern zu Fuß zurückzulegen. Derartige Wegstrecken seien
üblicherweise erforderlich, um Arbeitsstätten oder Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen. Für den
Zeitfaktor, innerhalb dessen die zumutbare Wegstrecke zu bewältigen sein muss, hat das BSG ebenfalls einen
allgemein gültigen Maßstab gewählt und dabei einen Zeitaufwand von 30 Minuten für 2 km zu Grunde gelegt, der
bereits kurze Stand- und Wartezeiten einbezieht. Umgerechnet auf 500 m ergibt sich somit eine "normale" Gehzeit
von 7,5 Minuten. Der Bereich des Zumutbaren wird nach Auffassung des BSG erst dann verlassen, wenn
gehbehinderte Personen für 500 Meter mehr als das Doppelte dieser Zeit, also über 15 Minuten benötigen (vgl BSG
SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 mwN) Davon kann vorliegend in Anbetracht der für die Geh- und Wegefähigkeit allgemein
bedeutsamen und der bei der Klägerin gesicherten Befunde keine Rede sein. Der Psychiater und Psychotherapeut
Dr.Dr.K. hat in seinem Befundbericht vom 26.09.2000 - gestützt auf die Beschwerdeschilderung der Klägerin -
"psychogene Schwindelattacken" diagnostiziert, deren vollständige Rückbildung durch die von ihm verordnete
Medikation nicht gelungen sei. Über Art, Häufigkeit, jeweilige Dauer und auslösende Faktoren der Schwindelanfälle
sagt der Bericht Dr.K. nichts aus. Auch die anamnestischen Angaben der Klägerin gegenüber Dr.B. im Rahmen der
Untersuchung vom 04.05.2001 (wonach die Schwindelanfälle seit 1996 lageunabhängig aufträten und deutlich an
Intensität und Häufigkeit zunähmen) bringen insoweit keine Klärung. Organische Ursachen konnten weder
neurologisch noch auf anderen ärztlichen Fachgebieten (insbesondere HNO oder internistisch) gefunden werden. Der
behandelnde Hausarzt der Klägerin, Dr.S. , hat nach seinem Befundbericht vom 09.10.2000 am 04.12.1998 bei der
Klägerin eine Langzeitblutdruckmessung vorgenommen, die zu normalen Ergebnissen geführt hat. Spätere
Einzelmessungen vom 16.07.1999, 18.01.2000, 21.03.2000 und 25.05.2000 erbrachten Werte von RR 145/180,
150/80, 130/80 und 120/80, wobei insbesondere der untere (diastolische) Wert als absolut normal zu bezeichnen ist,
während systolisch allenfalls die Messungen vom 10.07.1999 und 18.01.2000 eine leichte Hypertonie bestätigen.
Dieser Befund ist nicht geeignet, die "Schwindelerscheinungen" bei der Klägerin zu erklären und die geltend gemachte
Verminderung der zumutbaren Gehstrecke auf 200 bis 300 m zu rechtfertigen, zumal keinerlei Anhaltspunkte
bestehen, dass mit den "Schwindelattacken" ein (gegenüber gesunden Versicherten) erhöhtes Gefährdungspotential
für die Fortbewegung zu ebener Erde oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden ist.
Schließlich haben auch mehrfache Untersuchungen auf orthopädischem Fachgebiet keinen Nachweis dafür erbringen
können, dass die Klägerin - bedingt durch krankhafte Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule oder der unteren
Extremitäten einschließlich der Hüftgelenke - einer gravierenden Einschränkung ihrer Mobilität unterliegt. Die
Hüftdysplasie ist seit 1988 bekannt und durch Röntgenbefunde nahezu lückenlos dokumentiert. Daraus ergibt sich,
dass die Veränderungen in den vergangenen 13 Jahren praktisch nicht zugenommen haben und ohne nennenswerte
Funktonseinschränkungen geblieben sind. Die Gleitwirbelsituation zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper (L 5) und dem
1. Kreuzbeinwirbel (S 1) hat sich zwar seit 1988 etwas verschlechtert; insgesamt entspricht die Gleitsymptomatik
aber lediglich dem Grad I nach Meyerding, was bedeutet, dass sich Grund- und Deckplatte der beteiligten Wirbel um
weniger als 50 % gegeneinander verschieben. Damit verbunden ist zwar eine deutliche Einschränkung der
Wirbelsäulenbeweglichkeit, die sich insbesondere darin äußert, dass Seitneigung, Drehung und Vorwärtsbeugung
beeinträchtigt sind und Tätigkeiten, die solche Anforderungen stellen (Bücken, Hocken, Knien, Heben und Tragen
schwerer Lasten, Besteigen von Leitern und Gerüsten), vermieden werden müssen. Die Gehfähigkeit als solche
erfährt dadurch aber keine wesentliche Einbuße. In Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachverständigen Dres.M.
, D. , B. und B. ist die Klägerin deshalb nach Auffassung des Senats nicht gehindert, ortsübliche Wegstrecken zur
Arbeitsstätte zurückzulegen, so dass Erwerbsunfähigkeit iS des § 44 Abs 2 SGB VI auf Grund einer
außergewöhnlichen Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt durch Mobilitätsverlust nicht vorliegt.
Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF. Berufsunfähig waren danach Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasste dabei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten.
Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war von 1963 bis 1996 als landwirtschaftliche Helferin, Landwirtin,
Haushaltshilfe und Reinemachefrau versicherungspflichtig beschäftigt. Anhaltspunkte für eine Qualifizierung der
Klägerin (iS einer längeren, deutlich über drei Monate hinausgehenden Einarbeitungszeit) sind nicht ersichtlich. Da
somit die Beurteilung der Klägerin als angelernte Arbeitnehmerin des oberen Bereichs (mit einer vorgeschriebenen
Ausbildungszeit von mehr als 12 Monaten bis zu zwei Jahren) oder gar als qualifizierte Facharbeiterin ausscheidet, ist
sie im günstigsten Fall der Gruppe von Angelernten des unteren Bereichs zuzuordnen. Insoweit muss sie sich auf
ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen ohne dass es der Benennung
zustandsangemessener Arbeitsplätze bedarf. Ungeachtet dessen kann die Klägerin nach den im Klage- und
Berufungsverfahren getroffenen medizinischen Feststellungen, die weder substantiiert angegriffen noch durch
anderslautende objektive Befunde in Frage gestellt oder gar widerlegt wurden, noch eine Vielzahl ungelernter
Tätigkeiten verrichten, beispielsweise als Sortiererin und Verpackerin leichterer Gegenstände, als Elektroprüferin
(einfache Funktionsprüfungen an elektrischen Teilen) oder als Gerätezusammensetzerin/Montiererin. Sie ist somit
auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF.
Auf Grund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1
Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen
§ 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande
ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich 8 Stunden liegt jedoch - wie bereits
ausgeführt wurde - bei der Klägerin nicht vor.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 13.04.2000 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).