Urteil des LSG Bayern vom 03.11.2005

LSG Bayern: besondere härte, anspruch auf bewilligung, materielles recht, verwertung, auskunft, verkehrswert, hauptsache, erwerbstätigkeit, erlass, geschwister

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.11.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 14 AS 57/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 273/05 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.05.2005 wird zurückgewiesen. II. Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. III. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
Der 1962 geborene Antragsteller (ASt) lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau (geb. 1971) und drei minderjährigen Kindern
in einem Haushalt. Er ist Eigentümer eines von ihm und seiner Familie bewohnten Hausgrundstückes (Fl.-Nr.1 der
Gemarkung O.). Dieses Grundstück und weitere unbebaute Grundstücke (land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen)
hat der ASt im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge (Auseinandersetzungsvertrag vom 06.05.1986) zum
Alleineigentum erhalten. Bei den unbebauten Grundstücken handelt es sich um die folgenden Grundstücke der
Gemarkung O.:
Fl.-Nr. Fläche in m²
1. 107 69.070
2. 117 27.290
3. 118/3 10.220
4. 136 11.070
5. 170/2 1.190
6. 128 (Teilfläche) 11.840
7. 132 11.790
8. 2 6.971
Summe: 149.441
Im Grundbuch ist zu Lasten des Hausgrundstückes ein Leibgeding für die Mutter des ASt eingetragen. Nach dem
Auseinandersetzungsvertrag vom 06.05.1986 ist der ASt im Falle einer Veräußerung der Grundstücke zu Nr.1 bis 5 zu
Lebzeiten seiner Mutter verpflichtet, vom Veräußerungserlös einen Betrag von jeweils einem Fünftel an seine drei
Geschwister und an seine Nichte auszuzahlen (bedingte Hinauszahlungsverpflichtung). Für Teilflächen der
Grundstücke zu Nr.1 und 7 bestehen Bewirtschaftungsverträge im Rahmen des Bayer.
Vertragsnaturschutzprogramms.
Der ASt beantragte am 03.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Den Antrag lehnte die Ag mit
Bescheid vom 17.03.2005 ab. Der ASt sei nicht hilfebedürftig, da das zu berücksichtigende Vermögen den
Grundfreibetrag übersteige. Neben R.bank-Geschäftsanteilen in Höhe von 149,28 EUR seien die unbebauten
Grundstücke mit einem Mindestvermögenswert in Höhe von 22.400,00 EUR anzurechnen. Der Wertberechnung sei ein
Verkaufspreis von 0,15 EUR/m² zugrundezulegen, der nach einer Auskunft des Gutachterausschusses beim
Landratsamt C. vom 15.08.2003 die untere Grenze der Preisspanne von 0,15 EUR/m² bis 1,99 EUR/m² für
vergleichbare Grundstücke im Gebiet des Landkreises C. sei.
Dagegen erhob der ASt am 01.04.2005 Widerspruch und beantragte gleichzeitig beim Sozialgericht Bayreuth (SG) die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Wert der Grundstücke sei zu hoch angesetzt worden. Der
landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger habe seine Landwirtschaft zum 01.02.2005 mit 9.897,29 DM bewertet.
Das Finanzamt berücksichtige einen Einheitswert von 8.000,00 DM. Die Veräußerung der Grundstücke sei ihm
aufgrund der Rechte seiner Geschwister am Veräußerungserlös verwehrt. Bis 2006 habe er noch Naturschutzverträge
zu erfüllen. Weiter sei neben seiner familiären Situation zu berücksichtigen, dass auf seinem Haus Schulden
vorhanden seien und noch weitere Zahlungsverpflichtungen bestünden.
Die Ag erwiderte, dass nach der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Preisspanne von einem durchschnittlichen
Verkehrswert von 1,08 EUR/m² auszugehen sei. Hieraus ergebe sich ein Vermögenswert von 161.352,00 EUR. Selbst
bei einem Ansatz von 0,15 EUR/m² errechne sich noch ein verwertbares Vermögen von 22.400,00 EUR, das den
Freibetrag von insgesamt 18.750,00 EUR übersteige. Der ASt habe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
23.01.2003 anlässlich eines weiteren SG-Verfahrens erklärt, dass er die Flächen nicht als Nebenerwerb bewirtschafte.
Eine Verwertung der Grundstücke könne nicht nur durch Verkauf, sondern auch durch Beleihung, Übertragung oder
Verpachtung erfolgen.
Auf Nachfrage des SG teilte der ASt unter dem 11.05.2005 mit, dass er im Mai 2004 eine Fläche von 74 m² (Fl.-
Nr.2/1 Verkehrsfläche) zum Kaufpreis von 15,00 EUR/m² an die Gemeinde H. veräußert habe. Die Grundstücke zu
Nrn 2 und 3 habe er versucht zu verkaufen. In der Vergangenheit sei der Versuch einer Beleihung der Grundstücke
gescheitert. Der vorhandene Wald werde nur zum Eigenbedarf genutzt. Aus dem Verkauf von Christbäumen habe er
im Jahr 2004 185,00 EUR erzielt. Die regelmäßigen Einnahmen würden sich auf das jährliche Entgelt aus dem
Bewirtschaftungsvertag in Höhe von 1.462,48 EUR sowie auf die Ausgleichszulagen des Landwirtschaftsamtes von
rund 700,00 EUR beschränken.
Das SG hat mit Beschluss vom 23.05.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach summarischer
Prüfung sei davon auszugehen, dass der ASt den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft aus seinem zu
berücksichtigenden Vermögen sichern könne. Mit Ausnahme des Hausgrundstückes seien die sonstigen Grundstücke
als verwertbares Vermögen anzusehen. Die im Vertrag vom 06.05.1986 enthaltene Hinauszahlungsverpflichtung
schließe die Verwertbarkeit der betroffenen Grundstücke grundsätzlich nicht aus. Die Bewirtschaftungsverträge im
Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms stünden einer Verwertung nicht entgegen, da ggf. ein Erwerber in diese
Verträge eintreten könne. Zur Wertermittlung sei auf den vom Gutachterausschuss angegebenen niedrigsten Preis
von 0,15 EUR/m² für sämtliche Grundstücke abzustellen, so dass sich für die unbebauten Grundstücke ein
Verkehrswert von mindestens 22.416,15 EUR errechne. Nach Abzug des Grundfreibetrages von 200,00 EUR je
vollendetem Lebensjahr des ASt und seiner Ehefrau, der insgesamt 15.000,00 EUR betrage, und des Freibetrages für
notwendige Anschaffungen in Höhe von insgesamt 3.750,00 EUR, verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von
3.666,15 EUR. Einer Berücksichtigung der Grundstücke stehe nicht etwa entgegen, dass diese für eine
Erwerbstätigkeit des ASt als Nebenerwerbslandwirt unentbehrlich seien. Denn der ASt erziele nach eigenen Angaben
im Leistungsantrag (Zusatzblatt 2.1) und nach der Auskunft vom 11.05.2005 keinerlei Einnahmen aus der
Nebenerwerbslandwirtschaft. Selbst wenn eine Verwertung der von der Hinauszahlungsverpflichtung betroffenen
Grundstücke im Wege des Verkaufs als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen sei, stünden die Grundstücke zu
den Nrn 6 bis 8 uneingeschränkt für die Verwertung zur Verfügung.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat, und
gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines vom
Gericht zu bestimmenden Rechtsanwaltes beantragt. Er trägt ergänzend vor, dass er aktiver Nebenerwerbslandwirt
sei. Er habe eine Biomasseheizung eingerichtet. Hierbei handele es sich um eine zentrale Heizstelle im Haus, die mit
Holzscheiten geheizt werde. Insofern sei er auf den Ertrag der landwirtschafltichen Flächen angewiesen. Der Hinweis
der Ag auf angebliche Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.01.2003 verstoße gegen
Datenschutzbestimmungen.
Der ASt beantragt, den Beschluss des SG Bayreuth vom 23.05.2005 aufzuheben und der Ag im Wege der
einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem ASt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufig Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Die Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ag hält an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie hat während des Beschwerdeverfahrens den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 17.03.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 zurückgewiesen. Dagegen hat der
ASt Klage zum SG erhoben (S 14 AS 247/05).
Der Senat hat die Akten der Ag und des SG zu den Verfahren S 4 AL 276/04, S 14 AS 57/05 ER und S 14 AS 247/05
beigezogen und die Auskunft des Gutachterausschusses beim Landratsamt L. vom 10.05.2005 aus dem Verfahren S
4 AL 276/04 den Beteiligten übermittelt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch ebenso als unbegründet wie der Antrag auf
Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86b Abs 2 Satz 1 SGG.
Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des ASt vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86b Abs 2
Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog.
Regelungsanordung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der ASt begehrt die vorläufige
Gewährung von Leistungen.
Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund
(Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheiung in der Hauptsache nicht
zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend
gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht.
An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw.
wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen. Dabei sind Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG, 920 Abs 2,
294 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an einem Anordnungsanspruch bzw. an dessen Glaubhaftmachung. Der
Bescheid vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2005 ist aufgrund einer
summarischen Prüfung als rechtmäßig anzusehen. Der ASt hat keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 ff
SGB II, da er nicht hilfebedürftig ist. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
(2) aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der ASt verfügt nach
summarischer Prüfung mit den unbebauten Grund- stücken über verwertbare Vermögensgegenstände, die als
Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen sind und seine Hilfebedürftigkeit auch unter Berücksichtigung
der vom SG zutreffend berechneten Freibeträge ausschließen bzw. er hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um
nicht verwertbare Vermögensgegenstände handelt.
Die unbebauten Grundstücke sind mit ihrem Verkehrswert und ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften zu
berücksichtigen (§ 12 Abs 4 Satz 1 SGB II, § 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Der Verkehrswert ist der
bei Veräußerung auf dem freien Markt erzielbare Erlös für den Vermögensgegenstand. Maßgebend ist hierbei - worauf
das SG im Wege des summarischen Verfahrens zu Recht abgestellt hat - die Mitteilung des Gutachterausschusses
beim Landratsamt C. vom 15.08.2003. Dieser hat auf der Grundlage der Kaufpreissammlung eine Kaufpreisspanne
von 0,15 EUR/m² bis 1,99 EUR/m² für vergleichbare Grundstücke angegeben, so dass mindestens ein Wert von 0,15
EUR/m² zu berücksichtigen ist. Dieser Wert wird durch Auskunft des Gutachterausschusses beim Landratsamt L.
vom 10.05.2005 bestätigt. Zwar wird darauf hingewiesen, dass ausweislich der Kaufpreissammlung kaum Nachfrage
nach Grundstücken mit vergleichbarer Bodenqualität bestehe. Allerdings ordnet der Gutachterausschuss den
Grundstücksfächen des ASt je nach Bodenqualität einen Wert von 0,20 EUR/m² bis 0,50 EUR/m² zu. Dies zugrunde
gelegt sind zumindest 0,15 EUR/m², also insgesamt ein Vermögenswert von 22.416,15 EUR anzusetzen.
Der ASt kann dieses Vermögen auch für seinen Unterhalt einsetzen. Die Grundstücke können durch Veräußerung,
Belastung (Beleihung), Übertragung oder Verpachtung verwertet werden. Lediglich hinsichtlich der Grundstücke Nr.1
bis 5 besteht aufgrund der bedingten Hinauszahlungsverpflichtung eine Einschränkung insofern, als deren
Veräußerung noch zu Lebzeiten der Mutter des ASt offensichtlich unwirtschaftlich ist, da in diesem Fall der ASt einen
Betrag von vier Fünftel des Veräußerungserlöses an drei Geschwister und eine Nichte auszuzahlen hat. Es verbleibt
aber die Möglichkeit, diese Grundstücke zu beleihen oder zu verpachten.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Grundstücke nicht nach § 13 Satz 1 Nr 2 SGB II i.V.m § 4 Abs 2
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung von der Berücksichtigung als Vermögen ausgeschlossen sind. Nach dieser
Vorschrift sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die u.a. zur Fortsetzung der
Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Zwar behauptet der ASt nunmehr im Beschwerdeverfahren, dass er die
Bewirtschaftung der Grundstücksflächen im Nebenerwerb betreibe und insofern auf deren Nutzung angewiesen sei.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit setzt allerdings voraus, dass eine wirtschaftlich verwertbare Leistung erbracht
wird und zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes führt (BVerwG NVwZ-RR 1995, 148). Erforderlich ist,
dass ein wesentlicher Teil des Lebensunterhaltes des Hilfebedürftigen und des Lebensunterhaltes der mit diesem in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus den Erträgen der Nebenerwerbslandwirtschaft gesichert wird. Dies
ist beim ASt nicht der Fall. Er hat im Verfahren angegeben, dass er keine Einnahmen aus der
Nebenerwerbslandwirtschaft erzielt; auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2003 kommt es daher
nicht an. Auch nach der Auskunft des ASt vom 11.05.2005 ist davon auszugehen, dass keine Einkünfte aus der
Landwirtschaft vorhanden sind, die nicht nur unwesentlich zum Lebensunterhalt des ASt und der Bedarfsgemeinschaft
beitragen, denn die Einnahmen beschränken sich auf 185,00 EUR aus dem Verkauf von Christbäumen im Jahr 2004,
ein jährliches Entgelt aus dem Bewirtschaftungsvertrag in Höhe von 1.462,48 EUR sowie auf die Ausgleichszulagen
von rund 700,00 EUR.
Die Verwendung der Biomasseheizung steht der Berücksichtigung der Waldflächen als Vermögen nicht entgegen.
Angesichts der zur Verfügung stehenden Waldflächen (zB Grundstücke zu Nr.2 und 3 mit insgesamt 37.510 m²
Hochwald) und der Möglichkeit zur Gewinnung von Brennholz stellt die Verwertung der Grundstücke für den ASt keine
besondere Härte dar (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II).
Eine Hilfegewährung in Form eines Darlehens kommt nicht in Betracht. Leistungen sind als Darlehen zu erbringen,
wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist
oder dies eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs 4 SGB II). Danach kommt es darauf an, ob entweder der
sofortige Einsatz des Vermögens unmöglich oder wirtschaftlich gegenwärtig besonders ungünstig ist. Umstände, die
hierfür sprechen könnten, sind beim ASt nicht ersichtlich. Der ASt hat auch nicht dargelegt, dass er aus nicht zu
beseitigenden Gründen derzeit gehindert ist, die Grundstücke zu verwerten oder eine Verwertung derzeit
unwirtschaftlich ist, wobei er hierfür im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Last der Glaubhaftmachung trägt.
Nach alledem kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels bestehender Hilfebedürftigkeit wegen zu
berücksichtigenden Vermögens nicht in Betracht. Zu Recht hat das SG den Antrag deshalb abgelehnt. Die
Beschwerde hiergegen ist zurückzuweisen.
Mangels Erfolgsaussicht besteht auch kein Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren (§ 73a
SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).