Urteil des LSG Bayern vom 18.10.2006

LSG Bayern: anhaltende somatoforme schmerzstörung, erwerbsfähigkeit, rente, bad, krankheit, klinik, behinderung, anteil, schichtarbeit, läsion

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 8 RJ 724/01
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 652/04
Bundessozialgericht B 13 R 543/06 B
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.09.2004 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle der bewilligten Rente
wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1950 geborene Kläger hat bis zu dem Arbeitsunfall am 09.12.1999, wobei er in der Küche zu Fall gekommen ist,
in seinem erlernten Beruf als Koch gearbeitet. Die Folgen dieses Unfalls (Gebrauchsminderung des Armes,
Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes, Minderung der groben Kraft des Armes, Muskelminderung im
Bereich der Schulter und des Oberarms, glaubhafte Belastungsbeschwerden nach großem Riss der rechten
Rotatorenmanschette überwiegend im Bereich der Supraspinatussehne und teilweise auch der Infraspinatussehne bei
nachfolgender Rotatorenmanschettenschwäche rechts) werden von der BG für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege nach einer MdE von 20 vH entschädigt.
Auf den Rentenantrag vom 09.11.2000 ließ die Beklagte den Kläger von der Neurologin und Psychiaterin Dr.S. und
von dem Chirurgen Dr.G. untersuchen, die zu der Beurteilung gelangten, der Kläger könne insbesondere wegen der
Schulterfunktionsstörung rechts seinen erlernten Beruf nur noch unter zwei Stunden ausüben, im Übrigen sei er in der
Lage, körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Im Hinblick auf das Ergebnis der beiden Gutachten
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2001 Rente wegen BU mit Wirkung ab 07.06.2001. Der gegen diesen
Bescheid am 08.06.2001 erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.08.2001).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Dieses hat zunächst ein internistisches
Gutachten von Prof. Dr.Z. eingeholt, der ebenfalls leichte Tätigkeiten in Vollschicht bei Beachtung bestimmter
Funktionseinschränkungen für zumutbar gehalten hat (Gutachten vom 11.04.2003). Auch der Augenarzt Prof. Dr.G.
hat im Gutachten vom 22.12.2003 - der Kläger hatte ein Sicca-Syndrom geltend gemacht - ein vollschichtiges
Leistungsvermögen angenommen. Der Neurologe Prof. Dr.L. hat im Gutachten vom 06.07.2004 bei einer Gesamt-MdE
von 30 ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen, weil der Kläger aufgrund der
belastungsabhängigen atypischen Gesichtsschmerzen häufiger Pausen bedürfe. Diese geminderte Erwerbsfähigkeit
bestehe ab Objektivierung dieses Gesichtsschmerzes, d.h. ab Vorstellung des Klägers beim behandelnden
Neurologen am 04.03.2004. Außerdem hat die Ltd. Psychologin im Reha-Zentrum Bad O., St.K. , ein
neuropsychologisches Zusatzgutachten erstellt, in dem eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter geschützten
Bedingungen vollschichtig für zumutbar gehalten wurde.
Das SG hat sich der Leistungsbeurteilung von Prof. Dr.L. angeschlossen und die Beklagte mit Urteil vom 27.09.2004
verurteilt, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit dem 04.03.2004 anzuerkennen und ab 01.10.2004 die
entsprechenden gesetzlichen Leistungen bis einschließlich September 2007 zu gewähren. Aufgrund der
Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes sei mit dem Untersuchungszeitpunkt beim behandelnden Neurologen am
04.03.2004 von einer vollen Erwerbsminderung des Klägers auszugehen. Die Rente sei auf Zeit zu gewähren, da die
Rentenleistung auch von der Arbeitsmarktlage abhängig sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgebracht, das Gutachten von Prof.
Dr.L. sei in seiner sozialmedizinischen Konsequenz keineswegs schlüssig. Schon allein der Grad der MdE erlaube
keine Rückschlüsse zu den Leistungsvoraussetzungen der Erwerbsminderung in der Rentenversicherung. Ein solcher
Schluss könne nicht gezogen werden. Nachdem Prof. Dr.L. eine leichte bis mittelgradige Schmerzsymptomatik
hinsichtlich der atypischen Gesichtsschmerzen sowie eine leichte Aufmerksamkeitsstörung festgestellt habe, im
Übrigen aber eine unveränderte Befunderhebung im Vergleich zu den Vorgutachten beschreibe, sei weiterhin von einer
vollschichtigen bzw. über sechsstündigen Einsatzfähigkeit des Klägers auszugehen. Dem Gutachten sei auch nicht
zu entnehmen, dass unübliche Pausen benötigt würden. Ferner gehe daraus nicht hervor, dass der Kläger bei
Ausübung einer Tätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die Belastbarkeit der Augen stelle,
Arbeitsunterbrechungen benötige, die über das arbeitsmarktübliche Maß hinausgehen.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren Befundberichte und Unterlagen der Augenärztin Dr.A. , des Radiologen
Dr.H. (einschl. MRT vom 28.05.2004) und der Allgemeinmediziner Dres R. beigenommen. Der Nervenarzt und
Psychotherapeut Dr.F. gelangte im Gutachten vom 18.08.2005 zu der abschließenden Beurteilung, dass dem Kläger
noch acht Stunden körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar seien. Der auf Antrag des Klägers gehörte Prof. Dr.G.
(Neurologische Klinik Bad N.) gelangte im Gutachten vom 27.02.2006 zu der Beurteilung, der Kläger könne seit dem
Unfall im Jahre 1999 auch leichte Tätigkeiten nur noch drei bis vier Stunden täglich verrichten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.09.2004 aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid vom 11.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.09.2004
zurückzuweisen.
Zur Begründung lässt er vortragen, es sei dem Gutachten von Prof. Dr.G. zu folgen, der die Folgen des
Arbeitsunfalles in ihrer Gesamtheit aus fachneurologischer Sicht eingehend beleuchte und bewerte. Der Auffassung
des ärztlichen Dienstes der Beklagten und des Dr.F. könne nicht gefolgt werden, denn diese ließen eine integrierende
Betrachtungsweise sämtlicher Gesundheitsstörungen leider vermissen. Es handle sich bei ihm um fortdauernde,
quälende und bislang therapieresistente Schmerzbeschwerden. Im Ergebnis zutreffend habe das SG das Gutachten
von Prof. Dr.L. zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die bei ihm vorliegende Leistungsminderung werde im
aktuellen Gutachten von Prof. Dr.G. mit schlüssiger Begründung nachvollziehbar bestätigt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Verwaltungsunterlagen der Beklagten die
Unfallstreitsache des SG Würzburg S 11 U 42/02 und die ER-Akte des BayLSG L 20 R 72/05 ER.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist auch begründet. Auf den
Antrag der Beklagten war das angefochtene Urteil vom 27.09.2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid
vom 11.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2001 abzuweisen. Denn der Kläger hat gegen
die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen wegen EU bzw. voller Erwerbsminderung.
Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder nach den bis 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle bis zum
31.12.2000 weiter anzuwendenden Recht (§§ 300 Abs 1, 302 b Abs 1 SGB VI, letzterer in der ab 01.01.2001
geltenden Fassung des Renten-Reformgesetzes vom 20.12.2000 - BGBl I S.1835 - iVm §§ 43, 44 SGB VI idF bis
31.12.2000) noch für die Zeit ab 01.01.2001 nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung zu.
Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rente wegen EU
Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht
erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Zu diesem Ergebnis gelangte der
Senat im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des im Berufungsverfahren gehörten Neurologen und
Psychiaters Dr.F. im Gutachten vom 18.08.2005. In der Zusammenschau aller gehörten ärztlichen Sachverständigen
ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch folgende Gesundheitsstörungen eingeschränkt:
1. Obere Armplexusläsion rechts mit Schulterteilsteife bei Zustand nach Operation einer Rotatorenmanschettenruptur
und Verschmächtigung mit mittlerer Funktionsminderung der Muskulatur des rechten Schultergürtels
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
3. Medikamentös teilkompensierter Bluthochdruck mit Minderbelastbarkeit des Herzkreislaufsystems
4. Augenmuskel-Teillähmung bei Abduzens-Parese mit Doppelbildern bei endgradiger seitlicher Blickwendung
5. Chronische Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit leichtgradigen Funktionsstörungen und leichtgradiger
Minderbelastbarkeit.
Diese Gesundheitsstörungen schränken aber weder jede für sich allein noch in der Gesamtwürdigung die
Erwerbsfähigkeit des Klägers in einem Maße ein, dass ihm nicht noch wenigstens leichte Tätigkeiten vollschichtig
zumutbar wären. Insbesondere vermag sich der Senat der Auffassung des SG bezüglich der von ihm angenommenen
untervollschichtigen Einsatzfähigkeit nicht anzuschließen. Insoweit hat der vom Senat gehörte Sachverständige Dr.F.
überzeugend dargelegt, dass sich für die von Prof. Dr.L. angenommene Trigeminusneuralgie, also eine durch Läsion
des Gesichtsnervs verursachte Erkrankung mit ganz typischer Schmerzcharakteristik, bei der jetzigen Überprüfung
kein ausreichender Anhalt gefunden hat. Für die Beurteilung der etwa dadurch geminderten Erwerbsfähigkeit ist aber
letztlich die Frage nach dem Ausmaß der dadurch bedingten Schmerzen und Funktionsausfälle maßgebend. Zwar ist
sich der Senat darüber im Klaren, dass es schwierig ist, das Ausmaß von Schmerzen zu objektivieren. Insofern ist
der Gutachter zum Einen auf die klinische Beobachtung einschließlich des Untersuchungsbefundes angewiesen, zum
Anderen auf die Angaben des Patienten. Insbesondere die täglichen Aktivitäten, aber auch das Verhalten während der
Untersuchung liefern dabei wichtigere Anhaltspunkte als die subjektive Schmerzeinschätzung des Patienten selbst.
Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde und der Untersuchung hat Dr.F. keinen Zweifel daran gelassen, dass im Fall
des Klägers von einem schwergradigen Schmerzsyndrom nicht ernsthaft die Rede sein kann. Das Verhalten des
Klägers während der Exploration durch den ärztlichen Sachverständigen, seine gelockerte Sitzhaltung, die
unbeschwerte Art der Beschwerdeschilderung, die flüssige Sprechweise und somit der gesamte Untersuchungsaspekt
waren nämlich völlig uncharakteristisch für ein schweres oder auch nur mittelschweres Schmerzsyndrom. Dr.F.
konnte bei der Exploration auch keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsdefizite feststellen. Der psychogene
Anteil des Schmerzsyndroms ist dagegen ganz erheblich. Insofern ist als Diagnose eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung gerechtfertigt. Hierunter versteht man Schmerzen, die nicht zwangsläufig ausschließlich, aber doch
überwiegend psychogen induziert sind. Auch ergeben sich einige belastende biographische Faktoren zur Stützung der
Annahme eines erheblich psychogenen Anteils der Schmerzerkrankung. Ausschlaggebend für die Frage einer
Erwerbsminderung ist letztlich aber, dass die beim Kläger bestehende Schmerzstörung unabhängig von dem Anteil
ihrer psychischen bzw. körperlichen Verursachung nur leicht- bis mäßiggradig ausgeprägt ist und daher die Annahme
einer zeitlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens keinesfalls rechtfertigt.
Diese Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers findet im Übrigen auch schon ihre Stütze im
neuropsychologischen Zusatzgutachten der Ltd. Psychologin K. vom Reha-Zentrum Bad O. vom 18.05.2004, die
ausgeführt hat, dass die, vor allem sich auf den Aufmerksamkeitsbereich beschränkenden, kognitiven Defizite des
Klägers keine gravierenden berufsrelevanten Einschränkungen darstellen, so dass die Aufnahme einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit unter geschützten Bedingungen (ohne Zeitdruck, Möglichkeit zu Pausen, kein
Großraumbüro, keine Schichtarbeit) aus neuropsychologischer Sicht vollschichtig möglich ist. Auch sie hielt die vom
Kläger vorgebrachten Kopfbeschwerden für Spannungskopfschmerzen, die psychisch überlagert schienen.
Der Leistungsbeurteilung von Prof. Dr.L. im Gutachten vom 06.07.2004 kann der Senat auch aus einem anderen
Grund nicht folgen. Denn dieser ärztliche Sachverständige nimmt beim Kläger nur noch ein Erwerbspotenzial von 70
% an und aus diesem Grunde sei dem Kläger eine über sechsstündige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Insoweit hat
bereits die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Grad der MdE keine Rückschlüsse zu den
Leistungsvoraussetzungen der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung in der Rentenversicherung zulässt. Prof.
Dr.L. ist aber unzulässigerweise davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund einer MdE von 30 nur noch vier bis
sechs Stunden täglich am Erwerbsleben teilnehmen könne. Auch hat Prof. Dr.L. nicht dargelegt, aus welchen
Gründen zusätzliche betriebsunübliche Pausen benötigt würden. Insoweit hat er darauf hingewiesen, der
Gesichtsschmerz des Klägers werde insbesondere durch visuelle Tätigkeiten wie Lesen, Fernsehen oder
kontinuierliches Arbeiten an einem Computerbildschirm verstärkt. Nach 30 Minuten einer solchen Tätigkeit müsse
durch Augenschluss und Entspannung ein erträgliches Kopfschmerzniveau erreicht werden. Aus dieser Auffassung
lässt sich jedoch nicht schließen, dass unübliche Pausen notwendig sind. Denn bei Maßgeblichkeit des allgemeinen
Arbeitsmarktes sind auch diese normalen Tätigkeiten nicht ausgesprochen belastend für die Augen. Aus dem
Umstand, dass bei Computerarbeit nach einer halben Stunde durch Entspannungsübungen ein erträgliches
Kopfschmerzniveau erreicht werden müsse, lässt sich aber keinesfalls der Schluss ziehen, dass bei leichten
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen unübliche Pausen
nötig wären. Die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen ist daher nicht erforderlich. Insoweit ist auch die
Leistungsbeurteilung des auf Antrag des Klägers gehörten Prof. Dr.G. im Gutachten vom 27.02.2006 nicht schlüssig.
Dieser Sachverständige, der übrigens den Kläger während seines stationären Aufenthaltes im Jahre 2005 in der
Neurologischen Klinik Bad N. behandelt hat, hält den Kläger seit dem Unfall im Jahre 1999 für erwerbsunfähig. Eine
solche Leistungsbeurteilung steht aber in krassem Widerspruch zu den Ausführungen aller bisher gehörten ärztlichen
Sachverständigen im Renten-, Klage-, Berufungs- und Unfallverfahren. Jedenfalls lässt sich eine solche
Leistungsbeurteilung aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht begründen.
Die außerdem beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen führen ebenfalls nicht zur Annahme des
Leistungsfalles der EU bzw. der vollen Erwerbsminderung. So hat der Kläger im Klageverfahren ein Vorhofflimmern
bei hypertensiver Herzkrankheit und eine arterielle Hypertonie geltend gemacht, die sein Leistungsvermögen
einschränkten. Der vom SG gehörte Internist Prof. Dr.Z. hat dazu ausgeführt, dass dem Kläger durchaus leichte
Arbeiten vollschichtig zumutbar sind, da nach der Kardioversion offenbar keine Episoden von Vorhofflimmern mehr
aufgetreten sind. Jedenfalls ist auch internistischerseits eine zeitliche Einschränkung der täglichen Einsetzbarkeit im
Fall des Klägers nicht gegeben.
Darüber hinaus hat der Kläger im Klageverfahren weiter ein Sicca-Syndrom geltend gemacht. Dazu hat der Augenarzt
Prof. Dr.G. im Gutachten vom 22.12.2003 ausgeführt, dass beim Kläger eine Doppelbildwahrnehmung in alle vier
Blickrichtungen vorliegt. Der ärztliche Sachverständige hat aber keinen Zweifel daran gelassen, dass trotz der
angegebenen Augenbewegungsstörung dem Kläger - mit Ausnahme von Fließbandarbeit und Arbeiten an
unfallgefährdeten Arbeitsplätzen - aufgrund der augenärztlichen objektivierbaren Beschwerden eine vollschichtige
Tätigkeit zugemutet werden kann.
Zusammenfassend ergibt sich somit ein Leistungsbild des Klägers dahingehend, dass er Tätigkeiten mit besonderer
psychischer Belastung wie Nachtarbeit, mit besonderen Anforderungen an die Konzentration und an die Ausdauer
sowie mit besonderem Zeitdruck nicht mehr verrichten kann. Wegen der Unfallfolgen sind dem Kläger nurmehr leichte
Arbeiten ohne Belastungen der Wirbelsäule, ohne volle Beweglichkeit im rechten Arm, ohne Zwangshaltungen und
ohne Überkopfarbeiten zumutbar. Diese Tätigkeiten kann der Kläger insbesondere nach dem Beweisergebnis vor dem
erkennenden Senat auch noch vollschichtig, d.h. acht bzw. über sechs Stunden verrichten. Das Zurücklegen des
Weges zu Fuß von und zur Arbeit ist nicht in einem rentenerheblichen Maße eingeschränkt. Damit ist der Kläger nicht
erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes. Rentenleistungen wegen EU stehen dem Kläger daher nicht zu.
Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch
Artikel 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Artikel 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, ab 01.01.2001 in Kraft
getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung
außerstande ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig
zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch -
wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Auf den Antrag der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.09.2004 aufzuheben und die
Klage gegen den Bescheid vom 11.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2001 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten erfolgreich
war.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 liegen nicht vor.