Urteil des LSG Bayern vom 06.08.2009

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, erlass, vertretung, verwaltungsakt, gesundheitswesen, post, bekanntgabe, rechtsschutz, verwaltungsverfahren, vollmacht

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 20 SO 49/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 18 SO 101/09 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.06.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig in dem Antragsverfahren ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII).
Der 1937 geborene Beschwerdeführer (Bf) ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit dem 01.10.2008 unter der
Adresse W.Straße in N. gemeldet.
Am 27.11.2008 ging bei der Beschwerdegegnerin (Bg) ein Antrag vom 08.10.2008 auf Gewährung von Leistungen
nach dem SGB XII ein. Als Wohnanschrift wurde für den Bf und dessen Ehefrau die W.Straße in N. genannt. Bei
mehreren Hausbesuchen im Dezember 2008 durch Mitarbeiter der Bg wurde der Bf nicht angetroffen. In einer
Aktennotiz wurde festgehalten, dass eine Haustürglocke mit dem Namen "A." nicht existiere; allerdings sei ein
Briefkasten mit dem Namen "G.-A." vorhanden.
Nachfolgend forderte die Bg vom Bf die Vorlage verschiedener Unterlagen und Nachweise bis zum 15.03.2009. Mit
Bescheid vom 02.04.2009 lehnte die Bg den Antrag vom 27.11.2008 wegen fehlender Mitwirkung des Bf ab, da der Bf
die angeforderten Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt habe. Der Bescheid war mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Er wurde laut Aktenvermerk am 02.04.2009 abgesandt. Gegen diesen Bescheid
wurde kein Widerspruch erhoben.
Gegen den Bescheid vom 02.04.2009 hat der Bf mit Schreiben vom 29.04.2009 (Eingang am 12.05.2009) Klage zum
Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Gleichzeitig hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Bg
zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab 01.01.2006 zu verpflichten. Auch sei ab dem gleichen Datum
Ersatz für den Schaden zu leisten, der ihm und seiner Ehefrau "im Gesundheitswesen" entstanden sei. Er sei in N.
angemeldet und habe sämtliche notwendigen Unterlagen der Bg übergeben. Er habe gegenüber der Bg einen
Bevollmächtigten beauftragt und eingesetzt (Herrn P. H. G., N.). Die Postanschrift seiner für die Klage/für das
Antragsverfahren beauftragten Vertretung laute Z.-G., S. , F./Türkei.
Das SG hat mit Schreiben vom 19.05.2009 den Bf unter Fristsetzung bis zum 31.05.2009 aufgefordert mitzuteilen,
welche Person und in welchem Umfang er diese Person mit seiner Vertretung beauftragt habe. Dies gehe aus der
Klageschrift nicht hervor. Im Falle einer Bevollmächtigung eines im Ausland ansässigen Prozessvertreters wäre
entsprechend § 63 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland zu bestellen bzw.
würde weiterhin an den Bf unter dessen Wohnanschrift in N. zugestellt. Ggf. werde um Übersendung einer
entsprechenden schriftlichen Vollmacht gebeten.
Das Schreiben vom 19.05.2009 hat der Bf nicht beantwortet. Das SG hat nach Zustellung der Ladung an den Bf am
09.06.2009 (Zustellungsurkunde vom 09.06.2009) am 18.06.2009 einen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem der Bf
nicht erschien.
Mit Beschluss ebenfalls vom 18.06.2009 hat das SG ohne mündliche Verhandlung den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe keinen
Anspruch auf die von ihm am 27.11.2008 beantragten Leistungen nach dem SGB XII, da die Bg die Leistungen mit
Bescheid vom 02.04.2009 bestandskräftig abgelehnt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Bf nicht Widerspruch
gegen den Bescheid vom 02.04.2009 erhoben habe. Soweit die Klage oder etwa der Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes vom 12.05.2009 als Widerspruch angesehen werde, sei die Widerspruchsfrist nach § 84
Abs 1 Satz 1 SGG nicht gewahrt. Denn nach dieser Vorschrift sei der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem
der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle
einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Bescheid vom 02.04.2009, der mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, sei am 02.04.2009 zur Post gegeben worden und dem Bf auch
tatsächlich zugegangen. Damit gelte dieser Bescheid gem. § 37 Abs 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) als am 05.04.2009 bekanntgegeben. Dies habe zur Folge, dass mit Eingang am 12.05.2009 der Widerspruch
verfristet und somit unzulässig sei. Da auch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgetragen
und nachgewiesen seien, sei die Versagungsentscheidung der Bg vom 02.04.2009 als bestandskräftig und damit
unanfechtbar zu beurteilen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf. Er beanstande, dass weder er noch ein dem Gericht benannter
Bevollmächtigter ordnungsgemäß zum Termin vom 18.06.2009 geladen worden sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Zutreffend hat das SG die beantragte
einstweilige Anordnung abgelehnt.
Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Beschlüsse, die über ein
Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Gegenstand der einstweiligen Anordnung ist vorliegend der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz
2 SGG. Diese setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der
Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund,
nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Das SG hat zu Recht bereits
einen Anordnungsanspruch des Bf verneint, da der Bescheid der Bg vom 02.04.2009 bestandskräftig geworden ist.
Für einen einstweiligen Rechtsschutz besteht dort kein Raum mehr, wo die beantragte Leistung des Antragstellers,
die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, bereits bestandskräftig versagt worden ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das SG zu Recht von einer Verfristung der Klage oder etwa der
Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgegangen ist, soweit diese als Widerspruch betrachtet
werden könnten. Es kommt nicht darauf ab, ob der Bf tatsächlich im Verwaltungsverfahren einen Bevollmächtigten
beauftragt hat, da die Bekanntgabe des Bescheides vom 02.04.2009 an den Bf ausreicht (§ 37 Abs 1 SGB X, s.
Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Aufl., Rz 10 zu § 37). Wegen der Fiktion des § 37 Abs 2 Satz
1 SGB X begann die Widerspruchsfrist am 05.04.2009 zu laufen und endete am 05.05.2009. Eine Einlegung des
Widerspruches am 12.05.2009 ist somit verspätet (§§ 84 Abs 1 Satz 1, 64 Abs 2 Satz 1 SGG).
Ohne Belang ist, ob der Bf ordnungsgemäß zum Erörterungstermin vom 18.06.2009 geladen wurde, da der
angefochtene Beschluss zwar ebenfalls am 18.06.2009, aber außerhalb des Erörterungstermins erging.
Soweit es dem Bf um Ersatzleistungen für Schäden geht, die er und seine Ehefrau "im Gesundheitswesen" erlitten
hätten, hat der Bf im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.