Urteil des LSG Bayern vom 17.06.2010

LSG Bayern: diabetes mellitus, angina pectoris, schwerer unfall, behandelnder arzt, depression, versorgung, persönlichkeitsstörung, behinderung, vergleich, gutachter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.06.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 11 VS 3/04
Bayerisches Landessozialgericht L 15 VS 9/07
Bundessozialgericht B 9 VS 6/10 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Februar 2007 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1936 geborene Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit
den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Am 03.10.1983 hat sich auf dem Truppenübungsplatz M. ein schwerer Unfall dergestalt ereignet, dass Mörser-Feuer
auf das Spitzenfahrzeug einer Fahrzeugkolonne gerichtet worden ist. Der Kläger ist hierbei als Oberleutnant der
Reserve erheblich verletzt worden. In Ausführung des mit Schreiben des Klägers vom 10.11.1986 angenommenen
Vergleichsangebotes des Beklagten vom 22.09.1986 hat das Versorgungsamt A. mit Bescheid vom 05.11.1987
nachstehende Wehrdienstbeschädigungsfolgen (WDBF) festgestellt: 1. Durch Osteosynthesematerial überbrückter
Defekt des Unterkiefers mit Verlust der Zähne 41 bis 43 und 31 bis 32; Narben am Kinn, eingeschränkte
Mundöffnung; 2. Psychoreaktive Störung; 3. Reizlose Bauchnarben nach Granatsplitterverletzung und Bauchschnitt;
Splitter im Unterbauch und in den Weichteilen des linken Oberschenkels; 4. 4 cm lange im Bereich des linken
Handgelenkes um den Kleinfingerballen verlaufende Narbe mit endgradiger Einschränkung der
Handgelenksbeweglichkeit; 5. Operativ versorgte traumatische Blasenruptur; 6. Splitter im Bereich des Rektums; zu
Nr.1 bis 6 hervorgerufen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - nunmehr Grad der Schädigungsfolgen (GdS) -
ist mit Wirkung ab Oktober 1983 mit 70 v.H. bewertet worden, ab April 1984 mit 60 v.H. Hierbei hat der Beklagte eine
besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG für die Tätigkeit als ehemaliger Exportleiter
berücksichtigt. Nach Auskunft der Firma E. J. & Co KG - Lufttechnische Anlagen vom 24.02.1987 ist der Kläger auf
Grund des Schießunglückes den an ihn gestellten Anforderungen (z.B. Reisetätigkeit, stundenlange Verhandlungen in
Fremdsprachen) nicht mehr gerecht geworden.
Der Neufeststellungsantrag des Klägers vom 01.12.2003 ist am 03.12.2003 bei dem Amt für Versorgung und
Familienförderung A. eingegangen. Der behandelnde Internist Dr. P. S. hat mit Arztbrief vom 02.01.2004 unabhängig
von der Ursache folgende Diagnosen gestellt: Persönlichkeitsstörung; Zustand nach Polytrauma bei
Granatsplitterverletzung; metabolisches Syndrom; benignes Prostataadenom.
Dr. S. hat mit psychiatrisch-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 22.01.2004 ausgeführt, dass sich Hinweise auf
das Vorliegen einer ernsthafteren Störung auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben hätten. Nach einer stationären
Behandlung am Klinikum K. im Herbst 2003 werde eine länger dauernde psychiatrische Vorgeschichte mit Verdacht
auf manische Depression geschildert. Ein Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen bestünde
eindeutig nicht. Dementsprechend ist der Neufeststellungsantrag des Klägers mit Bescheid des Amtes für Versorgung
und Familienförderung A. vom 03.03.2004 abgelehnt worden. Die WDBF würden wie bisher eine MdE um 50 v.H.
bedingen, die gemäß § 30 Abs.2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit auf 60 v.H. erhöht worden sei.
Der Kläger hat in wiederholten, engzeilig beschriebenen Briefen sein "unverzügliches Recht als schwerverletzter
Soldat der Reserve" gefordert. Die Schreiben des Klägers haben sich regelmäßig auch auf generelle Missstände bei
der Bundeswehr bezogen.
Der Beklagte hat nach dem Schwerbehindertenrecht (nunmehr: SGB IX) mit Bescheid des Amtes für Versorgung und
Familienförderung A. vom 17.02.2004 den Grad der Behinderung (GdB) von zuvor 50 auf nunmehr 80 angehoben.
Neben den festgestellten WDBF sind schädigungsfremd eine "seelische Krankheit", eine "Zuckerkrankheit" sowie ein
"Bluthochdruck" mit Einzel-GdB-Werten von 40, 20 und 10 berücksichtigt worden.
In der Versorgungsangelegenheit des Klägers ist sein Widerspruch vom 08.04.2004 gegen den Bescheid des Amtes
für Versorgung und Familienförderung A. vom 03.03.2004 mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes
für Versorgung und Familienförderung vom 06.08.2004 zurückgewiesen worden. Durch die seither aktenkundig
gemachten ärztlichen Unterlagen, insbesondere den aktuellen Befundbericht des Dr.S. sowie den Arztbrief des
Klinikums K. vom 01.10.2003 lasse sich keine wesentliche Verschlechterung der (schädigungsbedingten) depressiven
Symptomatik nachweisen. Eine stationäre Weiterbehandlung habe der Kläger diesbezüglich abgelehnt. Eine
medikamentöse Therapie werde derzeit hinsichtlich der psychoreaktiven Störung offensichtlich nicht durchgeführt. Die
weiterhin geltend gemachten internistischen Gesundheitsstörungen, nämlich der Diabetes mellitus, die pulmonalen
Beschwerden sowie die Bluthochdruck- und Herzerkrankung stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem
1983 erlittenen Schießunfall und den daraus resultierenden WDBF. Die MdE betrage wie bisher unter
Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG 60 v.H.
Nachdem der Kläger bereits am 13.04.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben hatte, ist der
Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 06.08.2004 gemäß
§ 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Auch dort hat er in
wiederholten, engzeilig beschriebenen Schriftsätzen auf die bei ihm bestehenden "Versorgungslücken" hingewiesen
und vor allem die bei ihm auf internistischem und urologischem Fachgebiet bestehenden Funktionsstörungen
hervorgehoben. Beigefügt gewesen sind zahlreiche Presseberichte betreffend die unterschiedlichsten Ereignisse
positiver und negativer Art bei der Bundeswehr.
Das Sozialgericht Augsburg hat die WDB-Akten des Wehrbereichsgebührnisamtes V sowie die Versorgungs- und
Schwerbehinderten-Akten des Beklagten beigezogen. Mit Beweisanordnung vom 09.03.2005 ist Dr. N. gemäß § 106
Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Dieser hat mit fachinternistischem Gutachten vom
11.08.2005 ausgeführt, dass die bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen "Zuckerkrankheit mit peripherer
Nervenschädigung", "Bluthochdruck mit beginnender hochdruckbedingter Herzerkrankung", "Übergewicht",
"Prostataadenom" und "asymptomatische Gallenblasensteine" schädigungsfremder Natur seien und nicht auf das
Trauma vom 03.10.1983 zurückgeführt werden könnten. Die bereits festgestellten WDBF würden unverändert eine
MdE um 60 v.H. bedingen (§ 30 Abs. 1 und 2 BVG).
Der nach § 109 SGG benannte und bestellte Sachverständige Dr. R. W. ist mit psychiatrischem Gutachten vom
10.04.2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die MdE nunmehr allein aus medizinischer Sicht mit 60 v.H. zu
bewerten sei. Für die Schädigungsfolgen auf körperlichem Gebiet sei die MdE von den Vertretern der verschiedenen
Fachgebiete mit 30 v.H. veranschlagt worden. Hinweise auf eine stattgefundene Veränderung der
Entscheidungsgrundlagen seien insoweit nicht zu sichern, so dass diese MdE nach wie vor als gerechtfertigt
anzusehen sei. Auf psychiatrischem Gebiet sei eine MdE von 50 anzunehmen; es sei eine Verschlechterung im
Sinne einer Chronifizierung bis hin zur Therapieresistenz eingetreten. Eine Gesamt-MdE von 60 v.H. (im Sinne von §
30 Abs.1 BVG) erscheine angemessen.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2006 hat das Sozialgericht Augsburg darauf hingewiesen, dass Dr. R. W.
eindrucksvoll eine Verschlechterung der schädigungsbedingten psychischen Problematik beschrieben habe. Auf
ausdrückliches Anraten der Vorsitzenden haben die Parteien folgenden widerruflichen Vergleich geschlossen: 1. Der
Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 03.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004
abzuändern und ab Januar 2006 (Untersuchung bei Dr. R. W.) die bei dem Kläger vorliegende MdE nach § 30 Abs.1
BVG mit 60 v.H. zu bewerten. 2. Er erklärt sich bereit, 2/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Dieser Vergleich kann bis zum 31.01.2007 (Eingang bei Gericht) von beiden Beteiligten widerrufen werden.
Vorstehender Vergleich ist von beiden Beteiligten fristgerecht widerrufen worden. Der Kläger hat darauf hinweisen
lassen, dass sich auch die internistischen Folgen des Schießunglückes verschlimmert hätten. Der Beklagte hat eine
weitere Aufklärung in Hinblick auf eventuell vorliegende zerebrale Durchblutungsstörungen für erforderlich gehalten.
Das Sozialgericht Augsburg hat keine weitere Sachverhaltsermittlungen aufgenommen und der Klage mit Urteil vom
16.02.2007 - S 11 VS 3/04 - teilweise stattgegeben: Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 03.03.2004 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 abzuändern und ab Januar 2006 die MdE des Klägers nach §
30 Abs.1 BVG mit 60 v.H. zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte erstattet 2/10 der
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 19.04.2007 ging am 20.04.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht
(BayLSG) ein. Von Seiten des BayLSG wurden die WDB-Akten des Wehrbereichsgebührnisamtes V sowie die
Versorgungs- und Schwerbehinderten-Akten des Beklagten beigezogen. Die Bevollmächtigten des Klägers hoben
hervor, dass ab 01.12.2003 eine MdE nach § 30 Abs.1 BVG um 100 v.H. begehrt werde.
Der Kläger selbst wies in wiederholten, engzeilig beschriebenen Schriftsätzen auf die bei ihm bestehenden
physischen und psychischen Probleme hin und fügte diesmal überwiegend Presseberichte negativer Art über die
Bundeswehr bei.
Das BayLSG bestellte mit Beweisanordnung vom 13.09.2007 Dr. D. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen
Sachverständigen. Dieser wurde von dem Kläger selbst mit Schreiben vom 19.09.2007 wegen möglicher Befangenheit
abgelehnt. Außerdem sei er primär "unfallmedizinisch-internistisch" betroffen. Dementsprechend wurde Dr. D. mit
Schreiben des BayLSG vom 25.09.2007 entbunden.
Das BayLSG ersuchte die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.10.2007 um Stellungnahme.
Bedauerlicherweise sei der Kläger entsprechend dem Attest des Dr. B. vom 28.09.2007 auf absehbare Zeit nicht
reisefähig. Es werde daher angeregt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Kläger wieder reisefähig sei.
Sollte dies nicht gewünscht werden, bestehe Gelegenheit zur Benennung eines Arztes eigener Wahl gemäß § 109
SGG ebenfalls bis zum 30.11.2007. Dem BayLSG sei leider kein weiterer qualifizierter Gutachter unmittelbar vor Ort
bekannt als der von dem Kläger abgelehnte Dr. D ... Dessen Beauftragung sei dem BayLSG sachdienlich erschienen,
da hier entsprechend den fast täglich eingehenden Schriftsätzen des Klägers eine "Fehlverarbeitungsstörung des
erlittenen Traumas" vorzuliegen scheine.
Die Bevollmächtigten des Klägers benannten mit Schriftsatz vom 14.11.2007 Chefarzt Dr. B. gemäß § 109 SGG. Eine
Untersuchung im Bezirkskrankenhaus K. kam jedoch nicht zu Stande, weil der Kläger selbst wiederholt ausdrücklich
beantragt hatte, nicht Chefarzt Dr. B. gutachtlich zu hören, sondern den Internisten Dr. C. in C-Stadt. Für diesen
führte die Oberärztin Dr. C. mit Gutachten vom 07.08.2008 aus, dass eine chronische psychoreaktive Störung mit
Entwicklung einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sowie reaktiven Depression vorliege. Hier sei die Einzel-
MdE von 80 v.H. im Sinne einer schweren Störung mit schweren Anpassungsschwierigkeiten nach den
"Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" angemessen. In der Zusammenschau, vor allem mit der relativen
Harninkontinenz und der Afterschließmuskelschwäche (Splitter im Bereich des Rektums), betrage die MdE derzeit 90
v.H. Die von dem Kläger angeführten internistischen Erkrankungen seien nicht ausschließlich in Zusammenhang mit
den anerkannten WDBF zu sehen.
Dr. S. führte mit internistisch-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 05.09.2008 aus, dass eine Harninkontinenz
nicht als weitere WDBF anzuerkennen sei. Vermehrtes Trinken und vermehrtes Wasserlassen seien typische Klagen
bei beginnender Zuckerkrankheit. Auch dem Vorschlag der Gerichtsgutachterin, eine Afterschließmuskelschwäche mit
chronischer Stuhlinkontinenz und dem Auftreten unwillkürlichen Stuhlabgangs als Schädigungsfolge anzuerkennen,
könne nicht zugestimmt werden. Im Gerichtsgutachten würden jegliche Untersuchungsbefunde fehlen, die eine
derartige Gesundheitsstörung überhaupt belegten. Vielmehr seien im November 2007 Darmdivertikel und eine
entzündliche Darmerkrankung diagnostiziert worden.
Dr. K. ergänzte mit nervenärztlich-versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 29.09.2008, dass bereits Dr. R. W. als
Psychologe in seinem Gutachten vom 10.04.2006 eine Verschlechterung mit einer Chronifizierung bis hin zur
Therapieresistenz begründet und hierfür einen GdS von 60 vorgeschlagen habe. Im Gutachten der Dr. C. seien jetzt
keine wesentlichen Änderungen beschrieben. Der Kläger wohne seit 2002 bei seiner Lebensgefährtin; es bestehe ein
gutes Verhältnis. Bei der Medikation und der Therapie sei keine spezifische Behandlung der psychischen
Symptomatik berichtet worden. Im psychischen Befund finde sich eine depressive Verstimmung und Fixierung auf ein
bestimmtes Thema, jedoch kein Anhalt für Denkfähigkeitsstörungen oder ein konzentriertes Verhalten. Im Vergleich
zum Vorgutachten von Dr. R. W., auf das sich das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.02.2007 stütze, ergäbe
sich deshalb keine wesentliche Änderung.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2008 hat der Vertreter des Klägers erklärt, er sei zu einem unwiderruflichen
Vergleichsabschluss nicht ermächtigt. Der Vertreter des Beklagten hat erklärt, dass aufgrund der Gutachtenslage ein
Vergleichsabschluss aus seiner Sicht nicht in Frage komme. Das zuletzt gemäß § 109 eingeholte Gutachten sei aus
heutiger Sicht nicht von Dr. C., sondern von Frau Dr. C. erstellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat
den Senat des Weiteren darüber in Kenntnis gesetzt, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, dass er zu keiner
weiteren ambulanten Untersuchung mehr bereit sei.
Um Stellungnahme gebeten hat Dr. C. am 26.11.2008 mitgeteilt, dass das Gutachten vom 07.08.2008 von ihm in
Zusammenarbeit mit Dr. C. gefertigt worden sei. Neben den erheblichen somatischen Störungen und Schädigungen
des Patienten stehe die ausgeprägte chronische psychoreaktive Störung mit reaktiver Depression des Patienten im
Vordergrund, die letztlich auch den höchsten Einzel-GdS bedinge. Leider habe sich der Kläger auch ihm gegenüber
einer umfangreichen psychiatrischen Begutachtung verweigert.
Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 07.12.2008 als weitere Schädigungsfolge ein Angina-pectoris-Leiden geltend
gemacht.
Dr. C., der aufgrund sich kreuzender Vorgänge erneut um Stellungnahme gebeten worden ist, hat mit weiterer
Stellungnahme vom 12.01.2009 eingeräumt, dass den Ausführungen von Dr. S. in nahezu allen Bereichen
zuzustimmen sei. Dessen Einschätzung decke sich weitestgehend mit den Einschätzungen des eigenen Gutachtens
vom 07.08.2008. Weiterhin sei auch den Ausführungen von Dr. K. als Neurologen aus seiner Sicht ebenfalls
weitgehend zuzustimmen. Auch wenn die erheblichen psychoreaktiven Störungen des Patienten mit schizoiden Zügen
im Alltag vielleicht zu keinen schwerwiegenden Behinderungen führten, sei die Problematik der Grunderkrankung
sicherlich auch aufgrund der aussagefähigen und umfangreichen Schreiben des Klägers selbst offensichtlich. Er
denke, dass der Psychologe Dr. L. im April 1997 mit dem Begriff einer "querulatorisch-paranoiden
Persönlichkeitsstörung" das Grundproblem sehr gut getroffen habe. Eine diesbezügliche Untersuchung sei jedoch von
dem Kläger auch ihm gegenüber abgelehnt worden. Die angesprochenen urologischen Fragestellungen könnten von
ihm nicht abschließend bewertet werden und würden in das urologische Fachgebiet fallen.
Der Senat hat die Bevollmächtigten des Klägers mit Nachricht vom 21.01.2009 darauf aufmerksam gemacht, dass
entsprechend den Ausführungen des Dr.C. vom 12.01.2009 und der fehlenden Bereitschaft des Klägers, sich weiteren
Untersuchungen vor allem auf nervenfachärztlichem Gebiet zu unterziehen, keine Aussicht auf Erfolg der Berufung
mehr bestehe. Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 04.02.2009 mitgeteilt, dass sie das
Mandat niedergelegt hätten.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat sich Dr. S. als neuer Bevollmächtigter bestellt. Ihm ist antragsgemäß
Akteneinsicht bewilligt worden.
Dr. D. hat den Kläger am 16.04.2009 einmalig behandelt und bescheinigt, der Kläger schildere die Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung mit einer sich anschließenden reaktiven Depression als Folge einer schweren
Unfallverletzung vom 03.10.1983.
Der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 09.07.2009 mitgeteilt, dass dieser aus
gesundheitlichen Gründen nicht nach München fahren könne. Es werde beantragt Dr. D. als Gutachter zu hören. Als
erfahrener Gerichtssachverständiger könne er seine Funktion als behandelnder Arzt und als Gutachter auseinander
halten. Der Senat hat mit Beweisanordnung vom 21.07.2009 erneut Dr. D. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum
ärztlichen Sachverständigen bestellt, da ein anderer ortsnaher entsprechend qualifizierter Gutachter nicht zur
Verfügung steht. Im Hinblick auf das Arzt-Patienten-Verhältnis hat Dr. D. mit Schreiben vom 24.07.2009 um
Entbindung von dem Gutachtensauftrag gebeten.
Trotz Hinweises des Senats mit Nachricht vom 30.07.2009 ist der Kläger nicht bereit gewesen, sich bei Dr. S. in
München auf Kosten der Staatskasse untersuchen zu lassen. Nachdem sich der Kläger gegen eine Untersuchung in
München ausgesprochen hat, hat auch der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 08.09.2009
mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete.
In Auswertung des von dem Kläger vorgelegten Arztbriefes des Klinikums K. (Urologische Abteilung) vom 31.08.2009
hat Dr. S. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 08.09.2009 mitgeteilt, aus diesem Arztbrief gehe die
Diagnose einer benignen Prostatahyperplasie hervor, die zu erheblichen Harnabflussstörungen geführt habe. Daher
musste ein Dauerkatheter gelegt werden, um eine Harnverhaltung zu beseitigen. Erhöhte Restharnmengen seien seit
Jahren bekannt, eine Katheteranlage und eine Prostataresektion seien bisher jedoch abgelehnt worden. Mit diesem
aktuellen urologischen Arztbrief bestätige sich die bisherige Annahme, dass die Harninkontinenz als Folge einer
Prostatahyperplasie mit Restharnbildung (Überlaufblase) zu werten sei und in keinem Zusammenhang mit den
anerkannten Schädigungsfolgen stehe. Bereits bei der urologischen Begutachtungsuntersuchung vom 09.02.1994 sei
ausgeführt worden, dass sich auf urologischem Fachgebiet nach operativ versorgter Harnblasenruptur keine
bleibenden Schäden eingestellt hätten. Insbesondere seien keine Miktionsstörungen zurückgeblieben. Somit bleibe es
bei der bisherigen Einschätzung, dass die zusätzliche Feststellung einer Schädigungsfolge auf urologischem
Fachgebiet unbegründet und die jetzt beklagten Beschwerden auf urologischem Fachgebiet auf
Nichtschädigungsfolgen zurückzuführen seien.
Der Kläger übermittelte den Bericht des Dr. G. vom 20.10.2009 betreffend seines stationären Aufenthaltes vom
15.10.2009 bis 21.10.2009 in der urologischen Abteilung des Klinikums K ... Nach durchgeführter Cystoskopie ist der
Kläger letztlich in beschwerdefreiem Zustand mit gutem Strahl und einem Restharn von 70 ml entlassen worden.
Entsprechend den Hinweisen des Klägers holte das BayLSG einen aktuellen Befundbericht bei Dr.B. ein. Dieser hat
auf den bei dem Kläger bestehenden Diabetes mellitus Typ II hingewiesen, ebenso auf die Hypertonie sowie einen
zunehmenden Harnverhalt. Letzterer sei inzwischen durch eine Operation der Prostata beseitigt worden.
Dr. D. hat mit Nachricht vom 11.11.2009 mitgeteilt, dass sich der Kläger bei ihm zuletzt am 15.06.2009 vorgestellt
habe. Der Kläger sei von ihm wegen einer Depression mit Mirtazapin behandelt worden. Die Symptomatik habe sich
nicht geändert. Die Schmerzproblematik sei bei ihm zwar angesprochen worden. Die Behandlung erfolge jedoch durch
den Hausarzt Dr. B ...
Der Senat hat den Beklagten nochmals um Auswertung der neu eingereichten ärztlichen Unterlagen gebeten. Gestützt
auf die nervenärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 16.12.2009 und die versorgungsärztlich-internistische
Stellungnahme des Dr. S. vom 22.12.2009 hat der Beklagte mitgeteilt, dass weder weitere Schädigungsfolgen noch
ein höherer GdS anerkannt werden könne.
Der Kläger hat ein aktuelles Attest von Dr. B. vom 06.05.2010 eingereicht. Danach befinde er sich regelmäßig in der
urologischen Abteilung des Krankenhauses K. in Behandlung. Der psychisch angeschlagene Patient sei nur gering
belastbar. Er sei schwerwiegend chronisch krank (Wehrdienstbeschädigung, Diabetes mellitus, Hypertonie).
Mit Schreiben vom 21.05.2010 machte der Kläger eine Leidensverschlimmerung geltend und übermittelte mit
Schreiben vom 22.05.2010 eine Überweisung des Dr. B. zur kurativen Mitbehandlung der bei ihm bestehenden
posttraumatischen Belastungsstörung. Ergänzend hat er mit Schreiben vom 31.05.2010 darauf hingewiesen, dass
sein Rechtsanspruch auf Kriegsopferfürsorgeleistungen im Sinne von §§ 25 ff. BVG unverzüglich zu realisieren sei.
Der Beklagte hat mit Nachricht vom 01.06.2010 mitgeteilt, dass der Antrag auf Wohnungshilfe zuständigkeitshalber an
das Landratsamt Oberallgäu (Kriegsopferfürsorgestelle) weitergeleitet worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2010 ist für den Kläger niemand erschienen.
Er beantragt sinngemäß: unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 16.02.2007 wird der
Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 03.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004
verurteilt, bei dem Kläger weitere Schädigungsfolgen auf internistischem Fachgebiet (Angina pectoris,
Herzerkrankung, Herzinsuffizienz) und auf urologischem Fachgebiet (Hyperplasie der Prostata mit Miktionsstörungen)
festzustellen und den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab 01.12.2003 nach § 30 Abs.1 BVG mit 100 zu bewerten
und entsprechende Rentenleistungen zu bewilligen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg
vom 16.02.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO)
sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat der Klage des Klägers
mit Urteil vom 16.02.2007 zutreffend soweit stattgegeben, als es den Beklagten verurteilt hat, den Bescheid vom
03.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 abzuändern und ab Januar 2006 den GdS des
Klägers nach § 30 Abs.1 BVG mit 60 zu bewerten. Im Übrigen hat es, soweit der Kläger die Anerkennung weiterer
Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und die Erhöhung des GdS auf 100 nach § 30 Abs. 1 BVG begehrt, die
Klage zu Recht abgewiesen.
Nach § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche
Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen
Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Hinsichtlich der
Beweislage ist dabei davon auszugehen, dass die dienstlichen Einflüsse, die im Wesentlichen die Schädigungsfolgen
herbeigeführt haben, nachzuweisen sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.1992 - 9a RV 31/90 in SozR 3-3200 §
81 Nr.6). Nach ständiger Rechtsprechung in allen Zweigen der sozialen Entschädigung müssen die Schädigung und
die Schädigungsfolge nachgewiesen werden. Nur für die Kausalität zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen
genügt die Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen wesentlich mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Darüber hinaus
ist es erforderlich, dass die Dienstverrichtung oder der Unfall oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für
den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung neben anderen Umständen versorgungsfremden Ursprungs von
zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung - also von wesentlicher Bedingung - gewesen ist/sind (BSG, Urteil
vom 18.05.2006 - B 9 a V 2/05 R).
Die Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) erfolgt gemäß § 30 Abs.17 BVG nach Maßgabe der
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung). Die
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" haben die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die für die Zeit vor dem 01.01.2009 als antizipierte
Sachverständigengutachten zu beachten gewesen sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R;
Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.03.1995 - BvR 60/95)
abgelöst. Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" und nunmehr die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" sind ein auf besonderer
medizinischer Sachkunde beruhendes Regelwerk, das die möglichst gleichmäßige Anwendung der
Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet bezweckt und dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der
Gleichbehandlung dient.
Die wesentliche Schädigung verursacht durch den Unfall vom 03.10.1983 ist die bei dem Kläger bestehende
"psychoreaktive Störung". Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige Dr. W. hat mit Gutachten vom 10.04.2006
schlüssig und überzeugend eine Verschlechterung der schädigungsbedingten psychischen Problematik beschrieben
und auf seinem Fachgebiet einen Einzel-GdS von 50 festgestellt. Ab Januar 2006 (Untersuchung bei Dr. W.) ist somit
nachgewiesen, dass bei dem Kläger eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten im
Sinne der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz Rz.26.3" bzw. im Sinne der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B Rz.3.7" vorliegt.
Entgegen den Ausführungen von Dr. C. und Dr. C. mit Gutachten vom 07.08.2008 ist diesbezüglich ein höherer
Einzel-GdS als 50 jedoch nicht festzustellen. Denn Dr. K. hat mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 29.09.2008
schlüssig und überzeugend darauf hingewiesen, dass Dr. W. mit Gutachten vom 10.04.2006 eine Verschlechterung
mit einer bereits eingetretenen Chronifizierung bis hin zur Therapieresistenz beschrieben hat. Der Kläger ist auf den
schweren Unfall vom 03.10.1983 sowie auf das Thema "generelle Missstände bei der Bundeswehr" fixiert, wie sich
unter anderem auch aus seinen zahlreichen Schreiben an das Sozialgericht Augsburg und das BayLSG ergibt.
Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Kläger in einer geordneten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin
steht und seit 2002 bei ihr wohnt. Über Änderungen bei der Medikation und der Therapie wurde nicht berichtet und eine
spezifische Behandlung der psychischen Symptomatik findet nicht statt (Gutachten der Dr. C. und des Dr. C. vom
07.08.2008 S.16). Dr. D. hat mit Arztbrief vom 11.11.2009 auch nur eine kurzfristige Behandlung wegen einer
Depression mit Mirtazapin beschrieben.
Von ganz entscheidender Bedeutung ist für den erkennenden Senat, dass sich Dr. C. mit Stellungnahme vom
12.01.2009 von seien früheren gemeinschaftlichen gutachterlichen fachfremden Ausführungen mit Dr. C. im
Gutachten vom 07.08.2008 distanziert hat und den Ausführungen des Neurologen Dr. K. weitgehend zugestimmt hat:
Die erheblichen psychoreaktiven Störungen des Klägers mit schizoiden Zügen führen im Alltag vielleicht zu keiner
schwerwiegenden Behinderung, die Problematik der Grunderkrankung ist aber z.B. aufgrund der umfangreichen für
sich selbst sprechenden Schreiben des Klägers offensichtlich. Der Psychologe Dr. L. hat im April 1997 mit dem
Begriff einer "querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung" das Grundproblem sehr gut getroffen. Zu einer
diesbezüglichen Untersuchung hat sich jedoch der Kläger sowohl gegenüber Dr. C. als auch seinen früheren
Bevollmächtigten und gegenüber dem Senat ablehnend geäußert.
Im Hinblick auf den Bewertungsrahmen, den die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Teil B Rz.3.7 vorgeben,
liegt bei dem Kläger eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor, die jedoch mit
einem Einzel-GdS von 50 ab Januar 2006 zutreffend bewertet ist.
Ob sich hier Änderungen ergeben haben, kann nicht weiter aufgeklärt werden, da die erforderliche Begutachtung mit
Untersuchung vom Kläger abgelehnt wird. Andere Möglichkeiten der Aufklärung sieht der Senat nicht.
Für die in den Ziffern 1 sowie 3 bis 6 anerkannten Schädigungsfolgen (insbesondere im Bereich des Unterkiefers)
haben die Vertreter der verschiedenen Fachgebiete auch unter Berücksichtigung der bestehenden
Schmerzsymptomatik einen GdS von 30 veranschlagt. Hinweise auf eine stattgefundene Veränderung der
Entscheidungsgrundlagen haben sich nicht ergeben (vgl. zusammenfassend Dr. W. mit Gutachten vom 10.04.2006).
In Berücksichtigung von Rz.19 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" bzw. nun mehr Teil A Rz.3 der
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ist daher ab Januar 2006 ein GdS von 60 im Sinne von § 30 Abs.1 BVG
angemessen. Denn bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung
auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also
wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander
bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt,
auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Bei Einzel-GdS-Werten von 50 und 30
ist somit ein Gesamt-GdS von 60 nach § 30 Abs. 1 BVG nicht zu beanstanden. Hierbei ist auch die von dem Kläger
mit Schreiben vom 30.06.2009 nochmals hervorgehobene Schmerzproblematik bzw. die durchgeführte
schmerzklinische Behandlung umfasst (Rz.18 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" bzw. nunmehr Teil A Rz.2. j der
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze").
Soweit der Kläger ein Angina-pectoris-Leiden geltend gemacht hat und mit Schreiben vom 27.10.2009 eine arterielle
Hypertonie und eine Herzerkrankung als weitere anzuerkennende Schädigungsfolgen nennt, hat Dr.S. mit
versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 22.12.2009 schlüssig und überzeugend darauf hingewiesen, dass es sich
hierbei nicht um die Folgen des schweren Unfalles vom 03.10.1983 handelt. Auch Dr. C. bzw. Dr. C. haben mit
Gerichtsgutachten der Klinik C-Stadt vom 07.08.2008 dargelegt, dass die Entstehung des Bluthochdrucks nicht als
Schädigungsfolge, sondern im Rahmen eines natürlichen von der Schädigung unabhängigen Prozesses zu sehen sei.
Gleiches gilt für die bei dem Kläger bestehende Erkrankung eines Diabetes mellitus Typ II. Auch insoweit handelt es
sich um eine schicksalshafte Erkrankung. Dies ergibt sich auch aus den Unterlagen, die Dr. B. mit seinem
Befundbericht vom 26.11.2009 eingereicht hat. Insoweit hat auch der behandelnde Hausarzt keinen
Ursachenzusammenhang mit dem Unfall vom 03.10.1983 angenommen.
Wenn der Kläger in seinen zahlreichen Schreiben vor allem die bei ihm bestehende urologische Problematik
hervorhebt, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Befundberichtes des Dr. B. vom 26.11.2009
zwischenzeitlich eine Operation der Prostata stattgefunden hat, die entsprechend dem Arztbrief des Dr. G. (Chefarzt
der urologischen Abteilung des Klinikums K.) weitgehend erfolgreich gewesen ist: Entlassung letztlich in
beschwerdefreiem Zustand mit gutem Strahl und einem Restharn von 70 ml. Auch diesbezüglich hat Dr. S. mit
versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 22.12.2009 überzeugend ausgeführt, dass aus den aktenkundigen
urologischen Arztberichten, in denen über die Prostatavergrößerung und die Harnstauung der linken Niere berichtet
wird, nicht hervorgeht, dass die 1983 stattgehabte Verletzung der Harnblase mit der jetzigen Beschwerdesymptomatik
in ursächlichem Zusammenhang steht.
Dr. C. hat mit Gutachten vom 07.08.2008 weiterhin ausgeführt, möglicherweise habe sich als Folge des Splitters im
Rektumbereich eine Neigung zur Stuhlinkontinenz gebildet, die im Laufe der Jahre zugenommen habe. Wenn die
gemäß § 109 SGG bestellte gerichtliche Sachverständige selbst nur von einer "Möglichkeit" spricht, fehlt es in
diesem Zusammenhang an der erforderlichen "Wahrscheinlichkeit" des ursächlichen Zusammenhangs - vor allem
fehlen aber im Gerichtsgutachten diesbezüglich jegliche Untersuchungsbefunde, die eine derartige
Gesundheitsstörung überhaupt nachweisen. Wenn der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 17.10.2008 nochmals das
parallele Auftreten von sowohl Harn- als auch Stuhlinkontinenz als Wehrdienstbeschädigungsfolge ansieht, spiegelt
sich dies nicht in den älteren Unterlagen seiner behandelnden Ärzte wieder. Vielmehr ist der Entlassungsbericht des
Klinikums K. vom 01.10.2003 insoweit ebenso dürftig wie der Befundbericht von Dr. S. vom 02.01.2004. Dieser hat
vielmehr folgende Diagnosen gestellt: Persönlichkeitsstörung; Zustand nach Polytrauma bei Granatsplitterverletzung;
metabolisches Syndrom; benignes Prostataadenom. Auch in dem wesentlich späteren Befundbericht des Dr. B. vom
26.11.2009 und den beigefügten Unterlagen des Klinikums K. finden sich keinerlei Hinweise auf eine entsprechende
Stuhlinkontinenz.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung von Kriegsopferfürsorgeleistungen (hier: Wohnungshilfe im
Sinne von § 27c BVG) von Seiten der Kriegsopferfürsorgestelle des Landratsamtes Oberallgäu zu prüfen und zu
entscheiden ist, nicht jedoch von dem BayLSG im Rahmen des hier anhängigen Rechtsstreits (§ 99 Abs.1 SGG).
Nach alle dem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.02.2007
zurückzuweisen. Die Anwesenheit des Klägers oder eines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom
17.06.2010 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs.1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).