Urteil des LSG Bayern vom 16.07.2008

LSG Bayern: anspruch auf rechtliches gehör, trennung von verfahren, beiladung, nachricht, prozess, rüge, erwerbsfähigkeit, minderung, anerkennung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München
Bayerisches Landessozialgericht L 15 V 14/08 C
I. Die Anhörungsrüge vom 01.06.2008 wird als unzulässig verworfen. II. Die damit verbundene Beschwerde und
Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das BayLSG hat mit Beschluss vom 05.05.2008 – L 15 V 8/07 – den Antrag vom 19.12.2007 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Nach
summarischer Prüfung sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom
02.04.2007 in allen Punkten zutreffend erscheine. Vor allem habe das Sozialgericht München richtig darauf
hingewiesen, dass die Klage unzulässig sei, soweit mit ihr die Verpflichtung zur Gewährung von
Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs.3 ff. BVG verfolgt werde. Insoweit fehle es an einer
Verwaltungsentscheidung, die mit einer Klage angegriffen werden könne. Weiterhin habe der Beklagte mit den
angefochtenen Bescheiden vom 02.04.2004 und 05.04.2004 das Urteil des BayLSG vom 27.11.2003 vollinhaltlich
umgesetzt. Der Bescheid vom 22.02.2006, der gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens
geworden sei, habe zu Recht eine weitere Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) – nunmehr Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) – gemäß § 30 Abs.1 und 2 BVG sowie die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen
abgelehnt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts München mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2007
würden auch aus der Sicht des erkennenden Senats schlüssig und überzeugend erscheinen, sodass hierauf in
entsprechender Anwendung von § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen werde. Soweit das Sozialgericht München die
Streitgegenstände "Gewährung von Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag" gemäß § 113 Abs.2 SGG abgetrennt
habe, sei dies für das BayLSG bindend.
Der Antragsteller hat die hiergegen gerichtete Beschwerde und Gegenvorstellung vom 01.06.2008 als
außerordentlichen Rechtsbehelf auf Art.103 Abs.1 GG i.V.m. § 178a SGG und § 321a ZPO gestützt. Im Rahmen
seiner 59-seitigen Begründung hat er im Wesentlichen den bisherigen Gesamtvorgang nochmals dargestellt und seine
Rechtsauffassung bekräftigt, dass nicht nur die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs.1 Satz 2 SGG
beizuladen sei, sondern ihm auch die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen
(seelische Störung, außergewöhnliche Schmerzsymptomatik, leichte bis mittelgradige Polyneuropathie der Beine und
Carpaltunnelsyndrom rechts) und hieraus resultierend höhere Rentenleistungen gemäß § 30 Abs.1 und 2 BVG, des
Weiteren Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs.3 ff. BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG sowie
Ehegattenzuschlag nach § 33 a BVG zuständen.
Der Beklagte und hiesige Antragsgegner wurde mit Nachricht des BayLSG vom 02.07.2008 entsprechend informiert.
Er hat sich zu den Ausführungen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 01.06.2008 nicht geäußert.
II.
Soweit der Antragsteller seine Beschwerde und Gegenvorstellung vom 01.06.2008 auf § 178a SGG stützt, ist eine
Anhörungsrüge nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Denn gemäß § 178a Abs.1 Satz 2 SGG findet
eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidung nicht statt.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.06.2008 Beschwerde erhoben hat, ist der Beschluss des BayLSG
vom 05.05.2008 – L 15 V 8/07 gemäß § 177 SGG endgültig. Ein Fall der Nichtzulassung der Revision im Sinne von §
161a Abs.1 SGG ist nicht gegeben. Fragen der Zuständigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG) bestehen
nicht.
Vielmehr wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und stützt deswegen seine
Beschwerde samt Gegenvorstellung vom 01.06.2008 unter anderem auf Art.103 Abs.1 GG und § 321a ZPO. Nach
Art.103 Abs.1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet jedoch nicht die
Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsbehelfe über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus.
Auch der Hinweis auf § 321a ZPO gebietet es nicht, dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom
19.12.2007 stattzugeben. Danach ist auf Rüge der durch ein Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht
des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn eine Berufung nach § 511 Abs.2 ZPO nicht zulässig ist und das Gericht
des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hier
liegt jedoch der Beschluss des BayLSG vom 05.05.2006 – L 15 V 8/07 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
vor, der einem erstinstanzlichen Urteil nicht gleichgesetzt werden kann, mit der Folge, dass eine entsprechende
Anwendung von § 321a ZPO nicht möglich ist.
Soweit der Antragsteller erneut die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs.1 Satz 2 SGG
beantragt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Nachricht vom 10.07.2007 mitgeteilt, dass kein
Antrag auf Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, gestellt werde. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Beiladung muss auf Antrag der
Bundesrepublik ausgesprochen werden, nicht jedoch eines anderen Beteiligten (BSG, SozEntsch § 75 Nr.11, 29).
Soweit der Antragsteller unverändert die erstinstanzliche Trennung von Verfahren bzw. Streitgegenständen rügt, ist
dies für das BayLSG gemäß § 113 Abs.2 SGG bindend. Im Übrigen ist auch eine instanzenübergreifende Verbindung
von Verfahren gemäß § 113 Abs.1 SGG ausgeschlossen, da diese Verfahren bei einem Gericht anhängig sein
müssen.
Auch die umfassenden Ausführungen mit Schriftsatz vom 01.06.2008 hinsichtlich der im Einzelnen geltend
gemachten Ansprüche geben keinen Anlass, den Beschluss vom 05.05.2008 – L 15 V 8/07 - im Wege eines
außerordentlichen Rechtsbehelfes (Beschwerde bzw. Gegenvorstellung) aufzuheben und Prozesskostenhilfe zu
bewilligen.
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