Urteil des LSG Bayern vom 22.03.2006

LSG Bayern: auflage, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 22.03.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AL 43/03
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 169/06 AL ER
Der Widerspruch bzw. die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom
13.02.2006 wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2006 die erhobene Anhörungsrüge gegen den
unanfechtbaren Beschluss vom 01.12.2005 - Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nicht- erscheinens - als
unzulässig verworfen und mitgeteilt, dass der Beschluss vom 13.02.2006 gemäß § 178a Abs 4 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.
Hiergegen hat der Kläger am 06.03.2006 Widerspruch eingelegt bzw. sofortige Beschwerde erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die bezogenen Akten aus den Verfahren L 10 AL 24/06 WAC, L 10 AL
25/06 WAC, L 10 AL 26/06 WAC, L 10 AL 27/06 WAC und L 10 AL 28/06 WAC Bezug genommen.
II.
Der eingelegte Widerspruch bzw. die erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Eine sofortige Beschwerde kennt das SGG nicht (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage,
Vor § 172 Rdnr 2).
Ein Widerspruch ist ebenfalls unzulässig, denn die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs 4
Satz 3 SGG unanfechtbar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.