Urteil des LSG Bayern vom 09.04.2003

LSG Bayern: rente, arbeitsmarkt, zuckerkrankheit, bluthochdruck, nachtarbeit, diabetes, behandlung, zugang, behinderung, beschränkung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 17 RJ 548/98
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 428/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1949 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat in Deutschland von 1972 an bis Dezember
1992 als Montiererin in der Metallindustrie, zuletzt bei der Fa. B. GmbH versicherungspflichtig gearbeitet.
Rentenanträge der Klägerin vom April 1993 und November 1994 blieben erfolglos. Am 11.12.1997 beantragte die
Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Berufs- (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte ließ sie
untersuchen durch die Sozialmedizinerin Dr.D. , die im Gutachten vom 20.01.1998 zu dem Ergebnis kam, die Klägerin
könne leichte Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen in Vollschicht weiterhin verrichten. Die Beklagte lehnte den
Rentenantrag mit Bescheid vom 04.02.1998 ab, da die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Den dagegen
erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.1998 zurück. Die Klägerin sei auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt verweisbar, so dass dahinstehen könne, ob sie ihre zuletzt verrichtete Tätigkeit als Montiererin wieder
aufnehmen könne.
Dagegen hat die Klägerin am 05.06.1998 Klage beim SG Nürnberg erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, sie
sei zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung nicht in der Lage; bei den bestehenden Gesundheitsstörungen sei ihr
zudem der Arbeitsmarkt verschlossen. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr.H. , des Kardiologen Dr.S. ,
des Nervenarztes Dr.S. und des Allgemeinarztes Dr.M. eingeholt und die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts A.
zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Internist und Sozialmediziner Dr.G. das Gutachten
vom 12.02.1999 erstattet. Er hat im Wesentlichen die Befunderhebung und Leistungsbeurteilung aus dem Gutachten
von Dr.D. bestätigt. Die Diabeteserkrankung sei behandlungsfähig und behandlungsbedürftig. Die übrigen Befunde des
kardiologischen, orthopädischen und neurologischen Fachgebiets hätten noch nicht zu rentenrechtlich bedeutsamen
Leistungseinschränkungen geführt. Auf Antrag der Klägerin erstattete der Internist und Nephrologe Dr.B. das weitere
Gutachten vom 17.10.1999. Auch er gelangte im Ergebnis zur gleichen quantitativen Leistungseinschätzung wie Dr.G.
zuvor. Unter der konventionellen Insulintherapie seien Zwischenmahlzeiten erforderlich, für die entsprechende
Arbeitspausen eingeräumt werden müssten. Auf gerichtliche Nachfrage hat Dr.G. ausgeführt, er halte es für zumutbar,
dass die Klägerin die Behandlung des Diabetes morgens und abends außerhalb der normalen Arbeitszeit durchführe;
auch eine ggf erforderliche mittägliche Injektion könne sie durchaus selbst verrichten. Mit Urteil vom 07.06.2000 hat
das SG die auf Gewährung von Rente wegen BU bzw EU gerichtete Klage abgewiesen. Das SG hält die Klägerin
weiterhin für vollschichtig leistungsfähig. Auch die Diabeteserkrankung habe noch zu keinen wesentlichen
Folgeschäden geführt. Die festgestellten orthopädischen Beschwerden seien nicht gravierend. Die Klägerin sei zu
einem betriebsüblichen Arbeitseinsatz befähigt, zusätzliche (betriebsunübliche) Pausen würden nicht benötigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 02.08.2000 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der
Klägerin. Diese lässt vorbringen, bei ihr bestehe eine Multimorbidität. Wenn das SG schon zu dem Ergebnis
gekommen sei, dass sie als Montiererin nicht mehr arbeiten könne, hätte es zutreffend auch zu dem Schluss
gelangen müssen, dass es für sie überhaupt keine Erwerbstätigkeiten mehr gebe, die sie wettbewerbsfähig ausüben
könne. Der Senat hat Befundberichte eingeholt von dem Allgemeinarzt Dr.M. , dem Orthopäden Dr.H. und dem
Nervenarzt Dr.S. , sowie ergänzende Berichte des Internisten Dr.B. und des Kardiologen Dr.S ... Auf Veranlassung
des Senats hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 24.01.2003 nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat folgende Diagnosen genannt: Zuckerkrankheit mit Spätschäden an Nerven
und Augen, Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Verschleißerscheinungen der Gelenke,
depressives Syndrom mit vegetativen Beschwerden, Herzklappenfehler, Bluthochdruck, Übergewicht, Fettleber. Trotz
dieser Gesundheitsstörungen sei die Klägerin bei Beachtung einiger qualitativer Leistungseinschränkungen aus
ärztlicher Sicht nicht daran gehindert, derzeit und künftig vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes einer körperlich leichten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Als qualitative
Einschränkungen seien zu berücksichtigen: Keine Arbeiten unter Zeitdruck oder mit häufig wechselnden
Arbeitszeiten, keine Nachtarbeit. Zusätzliche Arbeitspausen (für Blutzuckertest und Insulingabe) seien nicht
erforderlich. Die Beteiligten haben sich zu dem Gutachten nicht geäußert.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 07.06.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom
04.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin Rente wegen BU oder EU ab 01.01.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen BU oder EU iS der §§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Es hat aus den Gutachten von Dr.G. und
Dr.B. die Leistungsbeurteilung abgeleitet, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten in
Vollschicht zu verrichten und dass sie weder in ihrer Wegefähigkeit eingeschränkt ist noch zusätzlicher Arbeitspausen
wegen der Diabetes-Erkrankung bedarf. Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im
Berufungsverfahren in vollem Umfang bestätigt worden. Bei der Klägerin bestehen weiterhin folgende
Gesundheitsstörungen: Zuckerkrankheit (mit Spätschäden an Nerven und Augen), Fehlhaltung und degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule, Verschleißerscheinungen der Gelenke, depressives Syndrom mit vegetativen
Beschwerden, Herzklappenfehler, Bluthochdruck. Der Internist und Sozialmediziner Dr.M. hat in ausführlicher und
wohlbegründeter Weise dargelegt, dass die Klägerin trotz dieser Gesundheitsstörungen nicht gehindert ist, auch
weiterhin vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer in körperlicher Hinsicht
leichten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Klägerin ist in ihrer Wegefähigkeit (für das Erreichen eines
Arbeitsplatzes) nicht eingeschränkt. Sie bedarf auch keiner zusätzlichen Arbeitspausen zur Behandlung der
Zuckerkrankheit, die über das betriebsübliche Maß hinausgehen. Neben der Beschränkung auf leichte körperliche
Tätigkeiten soll die Klägerin keine Arbeiten unter Zeitdruck oder mit häufig wechselnden Arbeitszeiten sowie keine
Nachtarbeit verrichten. Bei diesen qualitativen Einsatzbeschränkungen handelt es sich weder im Einzelnen noch
insgesamt um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen noch um eine schwere spezifische
Behinderung, die der Klägerin den Zugang zum Arbeitsmarkt in ungewöhnlicher Weise erschweren könnte. Auch der
arbeitsmedizinisch äußerst erfahrene Sachverständige Dr.M. hat hervorgehoben, dass der Klägerin eine Fülle von
industriellen Arbeitsplätzen offensteht, die die genannten Leistungsbeschränkungen berücksichtigen. Der Senat hat
keine Bedenken, sich der Leistungseinschätzung von Dr.M. anzuschließen, da dieser sämtliche (auch weniger
bedeutsame) Gesundheitsstörungen der Klägerin beschrieben und leistungsmäßig überzeugend bewertet hat. Die
Klägerin kann danach noch in Vollschicht körperlich leichte Berufstätigkeiten verrichten. Die Klägerin ist nach ihrem
Berufsweg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten
Verweisungstätigkeit bedarf; auch insoweit ist den Ausführungen des SG zuzustimmen.
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. Daraus folgt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz sind nicht ersichtlich.