Urteil des LSG Bayern vom 16.12.2003

LSG Bayern: altersrente, wartezeit, geschäftsführer, aufenthaltserlaubnis, form, umdeutung, erfüllung, anhörung, arbeiter, bekanntgabe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 RJ 431/01
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 330/03
Bundessozialgericht B 13 RJ 43/04 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Mai 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Alters.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. In der Bundesrepublik Deutschland war er
vom 03.02.1961 bis 27.03.1984 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Auf den Antrag vom 02.07.1984 hat
ihm die Landesversicherungsanstalt Hannover seine zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge in
Höhe von 29.010,79 DM erstattet. Der vom Kläger unterzeichnete Formularantrag enthält den Hinweis darauf, dass die
Erstattung weitere Ansprüche aus allen bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe (§ 1303 Abs.7 der
Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Am 19.04.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Leistung einer Altersrente.
Mit Bescheid vom 21.05.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil dem Kläger die zur deutschen
Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 28.08.1984 erstattet worden seien und damit keine
Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten mehr bestünden.
Die dagegen bei der Beklagten eingegangene "Klageschrift" hat diese an das Sozialgericht weitergeleitet. Das
Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt, um der Beklagten Gelegenheit zur Durchführung des
Widerspruchsverfahrens zu geben.
Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger angegeben, den Bescheid vom 28.08.1984 über die Erstattung
der Beiträge habe er nie erhalten und es seien ihm also keine Erläuterungen betreffs der Bedingungen der
Beitragserstattung zugekommen. Beim Unterzeichnen seines ursprünglichen Antrags sei ihm nicht deutlich gewesen,
dass er damit endgültig seine Anteilsrechte verlieren würde.
Die Beklagte zog die Unterlagen der LVA Hannover über die durchgeführte Beitragserstattung bei, woraus sich ergibt,
dass der Kläger mit Erklärung vom 26.06.1984 seinen Anspruch gegen die Beklagte an das Bankhaus H. GmbH &
Co.KG in M. abgetreten und dessen Geschäftsführer bevollmächtigt hatte, Anträge auf Beitragserstattung zu stellen
und als Empfangsbevollmächtigte für den Erstattungsbescheid zu fungieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2002 hat die Beklagte sodann den Widerspruch zurückgewiesen und erneut auf
die durchgeführte Beitragserstattung Bezug genommen. Ob der Kläger seinerzeit den Bescheid tatsächlich erhalten
habe, sei für die Rechtswirksamkeit der erfolgten Erstattung unmaßgeblich, da die Bekanntgabe der Entscheidung
sowie die Zahlung an den Bevollmächtigten des Klägers erfolgt sei.
Im anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Augsburg hat der Kläger vorgebracht, er habe 24 Jahre von
1961 bis 1984 in Deutschland gearbeitet. Man habe ihm dann eine Geldsumme gegeben und gebeten, Deutschland zu
verlassen. Er glaube, dass man ihn nicht daran hindern könne, in Deutschland zu wohnen. Er fordere deshalb sein
Recht, hierher zurückzukehren, da er keine Arbeit habe und keine Einkommensquelle.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2003 hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen und
ausgeführt, gem. § 210 Abs.6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. § 1303 RVO werde mit der Erstattung
das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Die Tatsache der Beitragserstattung werde auch vom Kläger selbst
nicht bestritten. Das Vorbringen, er sei nicht ausreichend auf die Folgen der Beitragserstattung aufgeklärt worden, sei
nicht glaubhaft. So sei nicht nur der Bescheid vom 28.08.1984, sondern auch der vom Kläger selbst gestellte
Erstattungsantrag vom 26.06.1984 mit dem Hinweis versehen gewesen, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus
den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe. Der gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
bestandskräftige Erstattungsbescheid könne auch mangels Rechtswidrigkeit nicht mehr zurückgenommen werden.
Für das Einreisebegehren des Klägers sei im übrigen das Sozialgericht Augsburg nicht zuständig.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 11.06.2003.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20.05.2003 sowie des
Bescheides vom 21.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2002 zu verurteilen, ihm eine
Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts
und der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel
jedoch als unbegründet.
Zutreffend gehen die Beklagte und das Sozialgericht in den angefochtenen Entscheidungen davon aus, dass der
Kläger keinen Anspruch auf eine Rente (wegen Alters) hat, weil er schon die beitragsmäßigen Voraussetzungen für
eine Rentengewährung nicht erfüllt.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Der Anspruch des Klägers auf die Regelaltersrente würde somit schon deshalb nicht
bestehen, weil er im Jahre 2003 erst das 61. Lebensjahr vollendet hat. Aber auch eine mögliche Umdeutung des
Antrags in einen solchen auf Rente wegen Erwerbsminderung würde daran scheitern, dass der Kläger die allgemeine
Wartezeit nicht erfüllt hat. Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB VI ist nämlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von
fünf Jahren (60 Kalendermonaten) Voraussetzung für einen Anspruch (sowohl auf die Regelaltersrente als auch) auf
die Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei werden gem. § 51 Abs.1 SGB VI insbesondere Kalendermonate mit
Beitragszeiten angerechnet. Derartige Zeiten liegen beim Kläger jedoch nicht (mehr) vor. Nach der Vorschrift des §
1303 Abs.7 RVO, der im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch gegolten hat, schließt die Erstattung der zur
Rentenversicherung entrichteten Beiträge weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und
das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Es steht aufgrund des Akteninhalts fest und wurde vom Kläger
auch nicht bestritten, dass er (am 26.06.1984) Antrag auf Erstattung seiner Beiträge gestellt hat und mit
Vollmachtserklärung vom selben Tag die Geschäftsführer des Bankhauses H. GmbH & Co.KG A. S. und G. S.
bevollmächtigt hat, u.a. als Empfangsbevollmächtigte für den Erstattungsbescheid zu fungieren. Sowohl der
Erstattungsantrag als auch der Bescheid, der sodann ergangen ist, enthalten den eindeutigen Hinweis auf die
gesetzlichen Folgerungen der Erstattung, weshalb die Behauptung des Klägers, er sei nicht entsprechend aufgeklärt
worden, ins Leere geht. Wenn es dem Kläger im übrigen hauptsächlich um die Erlangung einer erneuten
Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geht, ist, worauf das Sozialgericht zutreffend
hingewiesen hat, der vom Kläger eingeschlagene Rechtsweg nicht zutreffend, zumal die Beklagte unzusätndig für
eine diesbezügliche Entscheidung wäre. Hierzu hat sich das Sozialgericht auch ausdrücklich in den Gründen des
Gerichtsbescheides geäußert.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.