Urteil des LSG Bayern vom 04.05.2009

LSG Bayern: wird zurückgewiesen., erhöhter beweiswert, stadt, verfügung, versorgung, strafprozessordnung, ermittlungsverfahren, bedrohung, sachbeschädigung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 04.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 VG 25/08
Bayerisches Landessozialgericht L 15 VG 13/09 B PKH
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
30.03.2009 - S 30 VG 25/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die 1934 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner hat es mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-
Stadt vom 09.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und
Familienförderung vom 27.01.2005 abgelehnt, der Klägerin Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren. Ein
anspruchsbegründender Sachverhalt im Sinne von § 1 Abs.1 OEG habe sich auch nach Beiziehung der Unterlagen
der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt nicht nachweisen lassen.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat die Beschwerdeführerin vor allem nachbarschaftliche
Schikanemaßnahmen begangen von M. K., O. K., U. K. und R. S. vorgetragen (z.B. erhebliche Lärmbelästigung bis in
die Nachtstunden, Urinieren in Kellerabteile u.a.).
Das Sozialgericht München hat es mit Beschluss vom 30.03.2009 - S 30 VG 25/08 - abgelehnt, Prozesskostenhilfe
zu gewähren. Gemäß § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die
Klägerin habe als erlittene Beeinträchtigungen zum allergrößten Teil Sachbeschädigungen und verbale Handlungen
vorgetragen, die selbst im Falle eines Nachweises nicht zu einem Anspruch nach dem OEG führen würden, weil es
sich hierbei nicht um Gewalttaten gehandelt habe. Straftaten gegen dritte Personen müssten ohnehin vollkommen
außer Betracht bleiben. Soweit die Klägerin Tätlichkeiten gegen sie selbst bis hin zum Mordversuch vorgetragen
habe, hätten sich in jahrelangen Verwaltungsverfahren und dem vorangegangenen gerichtlichen Rechtsstreit keine
Anhaltspunkte für nachweisbare vorsätzliche rechtswidrige Taten eines Kontrahenten ergeben. Bei unterstelltem
Nachweis müsste in einem weiteren Schritt ein Kausalzusammenhang zu gegenwärtig anhaltenden
Schädigungsfolgen in einem rentenberechtigenden Ausmaß gelingen. Auch in dieser Hinsicht erscheine ein
Prozesserfolg äußerst unwahrscheinlich. Die Klägerin habe fortdauernde Verletzungen aufgrund von Gewalttaten nicht
vorgetragen.
Mit Beschwerdeschrift vom 30.03.2009 hat die Beschwerdeführerin hervorgehoben, allein die ständige Angst vor
Angriffen und die hieraus resultierenden seelischen Belastungen würden jede Klage rechtfertigen. M. K. habe auch
den Hausmeister F. angegriffen und wolle ihn verletzen bzw. erwürgen. Zu erwähnen seien auch die vielen Angriffe auf
andere Personen (B. R., P., H. u.a.). Die Beschwerdeführerin könne ihre Wohnung nur dann verlassen, wenn die
Verursacher nicht in der Anlage seien; abendliche Ausgänge zu Konzerten oder Theaterbesuche seien ganz
unmöglich. Auch ständige Beleidigungen von Seiten des K., W., B. u.a. würden eine seelische Belastung darstellen.
Außerdem sei der Rollator wiederholt beschädigt worden. Sie beantrage daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für eine anwaltschaftliche Vertretung.
Das Sozialgericht München hat den Vorgang dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) mit den Akten zur
Entscheidung vorgelegt. Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner ist mit Nachricht vom 16.04.2009 entsprechend
in Kenntnis gesetzt worden.
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. SGG in Verbindung mit § 127 Abs.2 ZPO),
jedoch nicht begründet.
Nachbarschaftliche Schikanemaßnahmen bzw. erhebliches Fehlverhalten können nicht mit den Mitteln des
Opferentschädigungsgesetzes (OEG) abgewehrt werden. Vielmehr ist in § 1 Abs.1 OEG bestimmt, wer im
Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine
andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin und hiesige Beschwerdeführerin sei daran erinnert, dass auch sie ihren Strafantrag gegenüber M. K.
zurückgezogen hat. Sie hat am 25.01.2004 im Polizeipräsidium A-Stadt angerufen und erklärt, dass sie nicht beim
Arzt gewesen sei und auch keine Verletzungen geltend mache. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt
hat das Ermittlungsverfahren 459 Js 302754/04 mit Verfügung vom 01.03.2004 gemäß § 170 Abs.2 der
Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten lasse sich nicht
feststellen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe. Es stünden letztendlich Aussage gegen Aussage,
ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukomme und ohne dass unbeteiligte Zeugen
zur Verfügung stünden, die mit ihren Angaben ausreichenden Aufschluss über das tatsächliche Geschehen geben
könnten. Andere objektive Beweismittel seien nicht vorhanden. Unter diesen Umständen sei für die Erhebung einer
öffentlichen Klage kein Raum.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht A-Stadt hat der Beschwerde vom 13.03.2004 gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht A-Stadt vom 01.03.2004 mit Bescheid vom 28.05.2004 - VIII Zs
1597/2004 - keine Folge gegeben.
Das BayLSG verkennt nicht, dass vor allem M. K. wegen Raubdelikten, Sachbeschädigung und Bedrohung
aktenkundig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies bedingt jedoch nicht den Nachweis einer Gewalttat zu
Lasten der hiesigen Beschwerdeführerin, zumal diese gegenüber dem Polizeipräsidium A-Stadt ausdrücklich erklärt
hat, dass sie nicht beim Arzt gewesen sei und auch keine Verletzungen geltend mache.
Wie bereits erwähnt, bedingen die glaubhaft vorgetragenen nachbarschaftlichen Schikanemaßnahmen durch M. K.
und Angehörige bzw. aus dessen Freundeskreis keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Es
wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass nach den Vorschriften des OEG das vorgetragene
nachbarschaftliche Fehlverhalten, auch wenn es noch so erheblich ist, nicht abgewehrt werden kann.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG in Verbindung mit § 127 Abs.4 ZPO).