Urteil des LSG Bayern vom 11.06.2008

LSG Bayern: befristete rente, wiedereinsetzung in den vorigen stand, befristung, verwaltungsakt, unbefristet, zeitrente, erwerbsfähigkeit, sozialhilfe, form, anpassung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 R 376/06
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 549/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Kläger, der 1969 geboren ist, war nach seinen Angaben in der Zeit vom 9. Oktober 1986 bis 23. Januar 2001 als
Bauhelfer tätig und anschließend bis 3. November 2002 arbeitslos. Seither befindet er sich in der
Justizvollzugsanstalt A ... Im Zeitraum vom 9. Oktober 1986 bis 3. November 2002 hat er insgesamt 98 Monate
Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.
Am 1. April 2003 stellte er wegen einer Keimzelltumorerkrankung einen Antrag auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 28. August 2003 gewährte die Beklagte ab 1. November 2003 befristete Rente
wegen voller Erwerbsminderung bis 30. April 2006 in Höhe von 192,06 EUR. Die Beklagte stützte sich auf die
vorliegenden medizinischen Unterlagen und die sozialmedizinische Stellungnahme des Nervenarztes Dr. L. vom 1.
August 2003, der den Kläger nur noch für fähig erachtete, unter drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine
Besserung sei aber nicht unwahrscheinlich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. November 2003
Widerspruch mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, weil er wegen seiner Krankheit und
seiner Haftsituation den Rentenbescheid nicht rechtzeitig zur Kenntnis hätte nehmen können. Er habe die in dem
Bescheid genannte Frist wirklich nicht einhalten können. Er sei der Meinung, bei der Rentenberechnung sei nicht alles
berücksichtigt worden. Sie sollte auf jeden Fall noch einmal genauestens überprüft werden. Im Schreiben vom 19.
November 2003 wies die Beklagte im Einzelnen auf die Fristversäumung sowie auf die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung hin. Eine Stellungnahme des Klägers erging trotz Erinnerungsschreibens der Beklagten vom 20.
Januar 2004 nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch wegen
Fristversäumnis zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 6. Mai 2005 Klage zum
Sozialgericht Regensburg (SG). Das SG wies die Klage wegen Versäumnis der Klagefrist als unzulässig zurück (Az.:
S 5 R 338/05).
Auf den Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung vom 23. Januar 2006 gewährte die
Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2006 weiterhin befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30. April
2009. Nach Beiziehung der Befundberichte des Arztes für Chirurgie Dr. G. vom 14. März 2006 sowie des Arztes für
Psychiatrie Dr. B. vom 12. Oktober 2005 und vom 8. Februar 2006 erachtete der Chirurg, Internist und Neurologe Dr.
S. den Kläger für weiterhin nicht fähig, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine Besserung der
Gesundheitsstörungen sei aber nicht unwahrscheinlich. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und
führte aus, er sei schwer krank und erhalte zu wenig Rente. Es könne doch nicht sein, dass andere mehr Rente
erhalten, die nie etwas einbezahlt hätten. Er bekomme keine Grundsicherung, solange er Zeitrente erhalte. Mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die
Zulässigkeit eines Widerspruchs sei, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert sei. Dazu
sei ein Betroffensein durch eine unzweckmäßige Regelung oder eine Rechtsbeeinträchtigung erforderlich. Diese
Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die mit Bescheid vom 28. August
2003 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. April 2006 hinaus bis 30. April 2009 weiter gewährt
worden. Über die Höhe der Rente sei in diesem Bescheid nicht neu entschieden worden. Ein Widerspruch, der sich
alleine gegen die Höhe der weiter gewährten Rente richte, sei deshalb unzulässig. Der Kläger könne jederzeit eine
Überprüfung der Rentenhöhe beantragen, wenn er Unterlagen habe, die die Berechnung der Rente beeinflussen
könnten.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12. Juni 2006 Klage erhoben. Er leide noch an weiteren
Krankheiten, einer Thrombose, einem offenen Bein, Depressionen usw., die nicht berücksichtigt worden seien. Die
Rente sei nicht an den Lebens-standard angepasst worden. Er bitte dringend um Rücksichtnahme, weil er immer
kränker werde. Nach Anhörung des Klägers (Schreiben des SG vom 7. September 2006) hat das SG die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2007 abgewiesen. Der Kläger trage sinngemäß vor, er sei durch den
Weitergewährungsbescheid der Beklagten beschwert, mache aber hierzu keine substantiierten Ausführungen.
Unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses sei die Klage auch nicht begründet. Bei summarischer
Überprüfung des Rentenbescheides seien keine Fehler ersichtlich. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen,
dass ein Betroffensein durch eine unzweckmäßige Regelung oder eine Rechtsbeeinträchtigung nicht vorgetragen
worden sei bzw. vorliege. Aufgabe des Gerichts sei es nicht, einen Bescheid in jedweder Hinsicht zu prüfen, ohne
dass der Kläger im Einzelnen begründet und schlüssig vortrage, womit er sich beschwert fühle und was er eigentlich
angreife.
Der Kläger hat gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er bestehe weiter auf die Klage und verweise auf
die Gründe, die er schon beim SG angegeben habe. Die Beklagte hat ein Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2007
übersandt, bei der Beklagten am 27. Juni 2007 eingegangen, in dem dieser ausgeführt hat, er lege gegen den
Bescheid vom 20. Juni 2007 (Rentenanpassungsbescheid) Widerspruch ein. Er sehe nicht ein, warum er so wenig
Erhöhung habe. Da könne etwas nicht stimmen. Er gebe sich damit nicht zufrieden. Andere Leute, die nie etwas
eingezahlt hätten, würden mehr Rente haben als er. Er bekomme nicht einmal eine Grundsicherung. Den Widerspruch
hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 zurückgewiesen. Mit der angefochtenen
Rentenanpassungsmitteilung sei festgestellt worden, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juli 2007
um 0,54 Prozent angehoben werde. Die Erhöhung der Rente erfolge unter Berücksichtigung der Verordnung zur Be-
stimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte
(Rentenwertbestimmungsverordnung).
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2007 mit dem
Az.: S 5 R 376/06 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Mai 2006 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 22. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.
Mai 2006, mit dem die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger höhere Rente unbefristet zu leisten. Das SG hat die
hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf eine höhere und unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klage ist mangels Beschwer
unzulässig.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Februar 2004, womit die Beklagte erstmals abgelehnt hat, dem Kläger höhere Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu leisten, auch wenn die Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid erst mit Gerichtsbescheid
vom 22. Mai 2007 abgewiesen wurde. Auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 ist nicht Gegenstand
des Verfahrens. Nach § 96 Abs. 1 SGG, der entsprechend im Beru-fungsverfahren gilt (§ 153 Abs.1 SGG), wird ein
neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen
abgeändert oder ersetzt wird. Geändert oder ersetzt wird ein Verwaltungsakt immer dann, wenn in seine Regelung,
den Verfügungssatz, eingegriffen wird und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 4b). Ein Bescheid, mit dem aufgrund eines auf eine unbefristete
Rente gerichteten Antrags eine befristete Rente zuerkannt wird, enthält den Verfügungssatz, dass die Rente für eine
begrenzte Zeit bewilligt und der weitergehende Anspruch auf eine unbefristete Rente abgelehnt wird (BSG SozR 2200
§ 1276 Nr. 5; KassKomm-Niesel § 102 SGB VI Rdnr. 15 m.w.N.). Dieser Verfügungssatz ist durch den angefochtenen
Bescheid vom 22. März 2006 nicht abgeändert oder ersetzt worden, vielmehr handelt es sich bei dem vom Kläger
aufgrund des am 27. Januar 2006 gestellten Antrags auf Weiterzahlung der Rente um einen selbstständigen
Streitgegenstand. Eine Einbeziehung des Bescheides vom 28. August 2003 ist auch nicht aus prozessökonomi-schen
Gründen sinnvoll, weil die nach verfristetem Widerspruch und verfristeter Klageerhebung bestandskräftige
Entscheidung der Beklagten nicht geeignet ist, den Prozessstoff zu beeinflussen (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl., § 96 Rdnr. 5). Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007, die der Kläger am 27. Juli
angefochten hat, ist nicht gemäß §§ 96 Abs.1, 153 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Diese Rentenanpassung beinhaltet ausschließlich die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes
des Rechts auf Rente (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m.w.N.) und bildet einen selbstständigen Streitgegenstand,
denn es wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern allein über die prozentuale Anpassung
entschieden. Eine Entscheidung des Senats ist diesbezüglich nicht erforderlich, weil ein entsprechender Klageantrag
nicht vorliegt. Der Kläger hat lediglich Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.
Juli 2007 entschieden hat.
Die Klage gegen den hier angefochtenen Bescheid vom 22. März 2006 ist unzulässig, weil der Kläger mit diesem das
erhalten hat, was er a beantragt hatte. Insofern ist der Kläger durch die angefochtenen Entscheidung nicht beschwert
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 9 f. m.w.N.). Eine Regelung wurde lediglich über den
Weitergewährungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber über die Höhe der Rente getroffen. Der Kläger beantragte
am 27. Januar 2006 die Weiterzahlung der Rente. Diesem Antrag hat die Beklagte entsprochen und die Rente über
den 30. April 2006 hinaus gezahlt. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, er erhalte zu wenig Rente.
Insofern enthält der angefochtene Bescheid aber keine Regelung. Aus dem Vortrag des Klägers im
Widerspruchsverfahren, es könne nicht sein, dass andere mehr Rente erhalten würden, die nie etwas eingezahlt
hätten, und weil er keine Grundsicherung bekomme, solange er Zeitrente erhalte, kann nicht abgeleitet werden, dass
sich der Kläger gegen die Befristung der Rente gewandt hat, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. Das
Vorbringen im vorausgegangenem abgeschlossenen Verfahren kann hierbei nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen
ergab sich auch im Klage- und Berufungsverfahren kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Kläger gegen die Befristung
der Rente wenden möchte. Er weist ausschließlich auf die Rentenhöhe und seinen Gesundheitszustand hin.
Widerspruch und Klage sind damit unzulässig.
Dessen ungeachtet weist der Senat darauf hin, das dem Akteninhalt nicht entnommen und auch aus dem Vorbringen
des Klägers nicht abgeleitet werden kann, dass ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Die Höhe der dem Kläger bewilligten Rente orientiert sich nicht an der Schwere seiner Gesundheitsstörung, denn er
erhält bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenhöhe bestimmt sich nach der Anzahl der
persönlichen Entgeltpunkte entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf, vor allem infolge der entrichteten
Beiträge. Diese persönlichen Entgeltpunkte sind das Ergebnis der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente durch die
Multiplikation der Summe aller ermittelten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor. Einen für alle Berechtigten gleichen
Wert haben der Rentenartfaktor, der von der Art der zu berechnenden Rente abhängt, und der aktuelle Rentenwert, der
ab dem 1. Juli 2007 um 0,54 Prozent erhöht wurde. Diese Erhöhung der Rente erfolgte unter Berücksichtigung der
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007, mit der der ab 1. Juli 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert für die
Ermittlung der Rentenhöhe festgesetzt wurde. § 69 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermächtigt die
Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung u. a. den zum 1. Juli eines jeden Jahres
aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI für die Zeit nach dem 30. Juni 2005 (aktueller Rentenwert 26,13 Euro; § 68
Abs. 1 S. 2 SGB VI) zu bestimmen. Gemäß § 65 SGB VI ist die Anpassung im Einzelfall durch die
Rentenversicherungsträger erforderlich. Deren Durchführung erfolgt bei laufenden Renten gemäß § 119 Abs. 2 SGB VI
durch die Deutsche Post AG. Aufgrund der Ermächtigung des § 69 Abs. 1 SGB VI bestimmte die Bundesregierung,
dass der aktuelle Rentenwert vom 1. Juli 2007 an 26,27 EUR beträgt, ohne dass dieses Bedenken begegnet. Durch
Form und Inhalt dieser Rentenanpassung ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. An der Vereinbarkeit der
Rentenwertbestimmungsordnung 2007 mit dem Grundgesetz hat der Senat keine Zweifel. Für den Kläger erhöht sich
die Rente für das Jahr 2007 in dem durch die Rentenformel vorgesehenem Umfang.
Bei dem Kläger liegen insgesamt (nur) 98 Monate Pflichtbeitragszeiten vor, die die von ihm beanstandete Höhe der
Rente erklären. Ansonsten ist nicht erkennbar, dass die Beklagte fehlerhaft für die Rentenberechnung maßgebende
Faktoren zugrunde gelegt hat. Bei einer im Übrigen nur pauschal vorgetragenen Behauptung, die Rente sei zu gering
bemessen, besteht für die Rentenversicherungsträger und Gerichte keine Veranlassung, eine umfassende
Überprüfung der vorgenommenen Einzelberechnungen durchzuführen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine unbefristete Rente. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wobei die Befristung für längstens drei Jahre nach
Rentenbeginn erfolgt und wiederholt werden kann. Nur Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der
Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wobei hiervon erst nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren
auszugehen ist. Die Beklagte hat eine Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze herbeigeführt. Sowohl
Dr. L. als auch Dr. S. haben nach Einholung entsprechender Befunde in deren sozialmedizinischen Stellungnahmen
darauf hingewiesen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht unwahrscheinlich ist. Aus
dem Befundbericht des Dr. G. ergibt sich, dass der Kläger an einer Drei-Etagen-Beinvenenthrombose rechts bei
retroperitonealem Keimzelltumor leidet, er jedoch empfohlene therapeutische Maßnahmen ablehnt. Dr. B. wies auf
eine depressive Haftreaktion und eine Anpassungsstörung hin. Bei Berücksichtigung dieser Angaben ist die
Bewertung der Beklagten nachzuvollziehen.
Gemäß § 41 Abs.3 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (XII) setzt ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter
wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und es unwahrscheinlich ist, dass die
volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Eine Entscheidung über einen solchen Anspruch hat die Beklagte im
angefochtenen Bescheid nicht getroffen, vielmehr den Antrag des Klägers vom 29. März 2005 an den zuständigen
Träger der Sozialhilfe (vgl. § 97 SGB XII) weitergeleitet. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist zwar die Entscheidung
des Rentenversicherungsträgers für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend, eine Entscheidung über einen
Anspruch gemäß dem SGB XII kann der Kläger jedoch nicht über den Rentenversicherungsträger herbeiführen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22. Mai 2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.