Urteil des LSG Bayern vom 11.11.2008

LSG Bayern: witwenrente, kosovo, vertretung, vertrauensschutz, zivilprozessordnung, form, wahrscheinlichkeit, beteiligter, sicherheit, versicherungsträger

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 R 6/08 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 B 740/08 R PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I. In der beim Sozialgericht Landshut anhängigen Streitsache aus der Rentenversicherung ist die Höhe der
Witwenrente, insbesondere die Berücksichtigung der vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin in
Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten streitig. Die Klägerin ist die Witwe des 1947 geborenen und am
06.11.2000 verstorbenen Versicherten A. H ... Dieser war in der Bundesrepublik Deutschland vom 29.05.1969 bis
09.12.1974 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Im früheren Jugoslawien hat er Versicherungszeiten in der
Zeit vom 21.02.1977 bis 03.10.1990 aufzuweisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.06.2001 zahlte die
Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001 die große Witwenrente ab 06.11.2000 in einer Höhe von monatlich 116,43 DM,
die sie mit Bescheid vom 21.12.2006 neu feststellte. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 zurückgewiesen und ausgeführt, die im Kosovo zurückgelegten Tatbestände
seien in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weder rentenwertsteigernd noch anspruchserhöhend zu
berücksichtigen. Insbesondere beziehe sich die Gleichstellung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien auf Wartezeitbestimmungen und wartezeitähnliche Regelungen.
Nicht davon erfasst seien Vorschriften, die die Berechnung einer Leistung beträfen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu
verpflichten, ihre Witwenrente unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des verstorbenen Ehemannes im
früheren Jugoslawien neu zu berechnen. Es sei von ihr in keiner Weise zu vertreten, dass im Kosovo kein
beitragsfinanziertes Rentensystem mehr bestehe. Sie habe im Hinblick darauf, dass ihr Ehemann dort Beitragszeiten
zurückgelegt habe, Anspruch auf Vertrauensschutz und Gewährung einer Rente. Gleichzeitig beantragte sie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B ...
Mit Beschluss vom 11.07.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Es fehle bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage, da die Beklagte es zu Recht abgelehnt
habe, bei der Berechnung der Witwenrente die vom Versicherten im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten
Versicherungszeiten rentenwertsteigernd zu berücksichtigen. Das Begehren lasse sich nicht auf das Abkommen
zwischen Deutschland und Jugoslawien schützen, das keine entsprechende Rechtsgrundlage biete. Die Regelung
über die Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten
Versicherungszeiten beziehe sich nur auf Regelungen für den Erwerb des Leistungsanspruches dem Grunde nach,
nicht aber auf die Berechnung der Rente. Die Witwenrente der Beschwerdeführerin aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung berechne sich ausschließlich auf der Grundlage der vom Versicherten in der Bundesrepublik
Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach
habe die Beklagte seine Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien zu berücksichtigen gehabt, da er mit den in
Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt habe. Im
Übrigen sei völlig unklar, in welcher Weise die Beschwerdeführerin durch die Ausfälle in der Rentenversicherung im
Kosovo derart benachteiligt sein solle, dass den deutschen Rentenversicherungsträgern insoweit eine Einstandspflicht
obliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die vorträgt, es sei klar, dass Vertrauensschutz
geltend gemacht werde. Sie sei durch die Ausfälle in der Rentenversicherung im Kosovo massiv beeinträchtigt. Sie
müsse irgend eine Möglichkeit haben, einen für sie zuständigen Versicherungsträger in Anspruch zu nehmen. Hier
bleibe lediglich der deutsche Rentenversicherungsträger übrig.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 173, 73a Sozialgerichtsgesetz -
SGG -, § 27 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). In der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist
eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der
Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der anhängigen Klage nicht
angenommen werden kann. Zwar müsste keineswegs eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten
vorgenommen werden, der Erfolg müsste also nicht mit Sicherheit feststehen. Ausreichend wäre vielmehr, das eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Sozialgericht hat sich ausführlich mit
dem Begehren der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und das einzig mögliche Ergebnis dargestellt. Da der
Senat das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, bedarf es
insoweit keiner weiteren Begründung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Wie auch die Beklagte bereits in ihrem
angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt hat, muss sich ihre Leistungspflicht auf die vom Versicherten
tatsächlich in Deutschland gezahlten Beiträge beschränken, zumal ein Fall der Berücksichtigung von im Ausland
zurückgelegten Zeiten bzw. gezahlten Beiträgen, wie es etwa das Fremdrentengesetz vorsehen würde, eindeutig nicht
vorliegt.
Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet
zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs. 3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177
SGG).