Urteil des LSG Bayern vom 28.06.2006

LSG Bayern: berufliche ausbildung, berufsausbildung, beitragszeit, bemessungsgrundlage, altersrente, weiterbildung, arbeitslosigkeit, arbeitsamt, begriff, umschulung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 12 RA 221/01
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 294/05
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. November 2004 abgeändert und
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12.04.2000 und 23.10.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.02.2001 verpflichtet, die Zeit vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 als vollwertige
Beitragszeit anzuerkennen und bei der Berechnung der Altersrente des Klägers entsprechend zu berücksichtigen. II.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 als vollwertige Beitragszeit
statt als beitragsgeminderte Zeit bei der Berechnung der Altersrente.
Der 1938 geborene Kläger war nach kaufmännischer Lehre zuletzt als Verkaufsleiter bis 1996 versicherungspflichtig
beschäftigt, dann arbeitslos mit Leistungsbezug. Dabei nahm er vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 an einer
Berufsbildungsmaßnahme des Arbeitsamts teil. Am 20.01.2000 beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und
Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Rentenbescheid vom 12.04.2000 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit, beginnend am 01.02.2000 in Höhe von monatlich 3.211,61 DM. Dabei wurde die streitige Zeit als
Pflichtbeitrag bei beruflicher Ausbildung im Versicherungsverlauf ausgewiesen und bei der Rentenberechnung nicht
als Anrechnungszeit anerkannt, sondern als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt.
Dagegen richtet sich der Widerspruch vom 11.05.2000, mit dem der Kläger die Berücksichtigung der Zeit vom
01.09.1999 bis 06.12.1999 als mit vollwertigen Beiträgen belegte Zeit begehrt und sich gegen die Anrechnung als
beitragsgeminderte Zeit nach § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI wendet. Er begründete dies damit, dass er vor diesem
Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen habe und ab 01.09.1999, während er eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme
besuchte, vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III und im Anschluss daran wegen bestehender weiterer
Arbeitslosigkeit Anschlussunterhaltsgeld nach § 156 SGB III bezahlt worden sei. Die Bemessungsgrundlage für
dieses Unterhaltsgeld sowie für die Beiträge zur Rentenversicherung seien mit dem vorher bezogenen und dem ab
12.01.2000 erneut bezogenen Arbeitslosengeld identisch gewesen. Aufgrund der identischen Bemessungsgrundlage
gäbe es deshalb keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser Zeit bei Beziehern von Arbeitslosen- bzw.
Unterhaltsgeld nach SGB III. Deshalb werde beantragt, die Zeit vom 01.09.1999 bis 06.12.1999 als Zeiten mit
vollwertigen Beiträgen zu berücksichtigen. Die berufliche Bildungsmaßnahme habe im Übrigen bis 30.11.1999
gedauert und nicht wie im Rentenbescheid angegeben bis 06.12.1999. In der Zeit vom 01.12.1999 bis 06.12.1999
habe er Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld nach § 156 SGB III gehabt, da er keinen weiteren Anspruch auf
Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten Dauer mehr geltend machen konnte. Schon deshalb könne diese Zeit
nicht als berufliche Ausbildung gewertet werden.
Die Beklagte legte im Aufklärungsschreiben vom 30.06.2000 klar, dass nach ihrer Auffassung beim Bezug von
Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3 a.F. SGB VI (in der bis 30.06.2001
geltenden Fassung) bestehe und das Arbeitsamt daher die streitige Zeit als Beitragszeit wegen Berufsausbildung
gemeldet habe. Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung seien aber nach § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI
beitragsgeminderte Zeiten, deshalb sei die Kennzeichnung dieser Zeit als Beitragszeit wegen Berufsausbildung
korrekt.
Der Kläger brachte dagegen vor, dass der Rentenversicherungsträger grundsätzlich Zeiten der weiteren
Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtige. Diese Einordnung sei aber dann nicht zutreffend,
wenn Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III bezogen werde, da dafür die gleiche Bemessungsgrundlage wie für das
Arbeitslosengeld gelte. Weiter sei von Bedeutung, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug einer Sozialleistung seit
dem 01.01.1998 nicht mehr als beitragsgeminderte Zeiten, sondern als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten, so
dass es spätestens seit dieser Rechtsänderung nicht nachvollziehbar sei, dass bei Beziehern von Arbeitslosen- oder
Unterhaltsgeld unterschiedlich verfahren werde. Gleiches gelte auch für die Zeit des Anschlussunterhaltsgeldes, auch
hier sei die Bemessungsgrundlage identisch.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2001 den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch
Bescheid vom 23.10.2000 abgeholfen worden war. Zur streitigen Zeit führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid
aus, dass diese Zeit zu Recht als beitragsgeminderte Zeit gewertet wurde, es handle sich um Pflichtbeiträge für eine
Berufsausbildung, die nach § 54 Abs.3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeit gelten.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München, zu deren Begründung im Wesentlichen das Vorbringen
aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt wurde. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, Zeiten der beruflichen
Weiterbildung, für die vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld nach dem AFG gezahlt wurde, grundsätzlich als Zeit der
Berufsausbildung zu werten, sei rechtswidrig, da sie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche.
Andererseits sei nach einer internen Verwaltungsanordnung der Beklagten zu § 54 Abs.3 Sätze 2-4 SGB VI eine
Berufsausbildung in diesem Sinne grundsätzlich dann nicht anzunehmen, wenn die Ausbildung mit der Zahlung von
vollem Arbeitsentgelt verbunden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beklagte bei Beziehern
von Unterhaltsgeld, bei denen sich die Bemessungsgrundlage nicht von der der Bezieher von Arbeitslosengeld
unterscheide, anders verfahren wolle. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung sei es geboten, diese Zeiten
als vollwertige Beitragszeit zu berücksichtigen, denn die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit führe dazu, dass die
aus der primären Bewertung sich ergebenden Entgeltpunkte unterschritten würden. Dies verstoße gegen Art.3
Grundgesetz, denn durch eine Reduzierung der Entgeltpunkte werde der Kläger dadurch benachteiligt, dass er sich
einer beruflichen Weiterbildung gewidmet habe. Während nämlich die beitragsgeminderte Zeit bei der Berechnung der
Rente mit Entgeltpunkten von 1,6091 bewertet wurde, wäre die Zeit als vollwertige Beitragszeit mit einem Zuschlag
von 1,8668 Entgeltpunkten zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 12.11.2004 verpflichtete das Sozialgericht München die Beklagte in Abänderung der angefochtenen
Bescheide, die Zeit vom 01.12.1999 bis 06.12.1999 als vollwertige Beitragszeit anzuerkennen und wies im Übrigen die
Klage ab. Außerdem wurde die Beklagte verpflichtet, 1/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Zeit vom 01.12.1999 bis 06.12.1999 anders als die Zeit ab
01.09.1999 bis 30.11.1999 eine Beitragszeit sei, da der Kläger Anschlussunterhaltsgeld bezogen habe. Nach § 156
Abs.1 Nr.1 SGB III werde Anschlussunterhaltsgeld erst gewährt, wenn eine Berufsausbildungsmaßnahme
abgeschlossen und der Versicherte arbeitslos sei. Für die Zeit der beruflichen Weiterbildung hingegen sei die
Bewertung nach § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI vorzunehmen, wonach Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung als
beitragsgeminderte Zeit gelten, so dass deshalb die Berücksichtigung des streitigen Zeitraums vom 01.09.1999 bis
30.11.1999 als volle Beitragszeit nicht möglich sei.
Dagegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht, zu deren Begründung auf das Vorbringen im
Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren Bezug genommen wurde. Besonders betont wurde die Ziel- und
Zwecksetzung der beruflichen Ausbildung, denn es widerspreche diesem, wenn sich Zeiten der Berufsausbildung
nachteilig für den Leistungsberechtigten auswirkten. Auch wenn es formal grundsätzlich den Berechnungsvorschriften
entspreche, sei doch eine Rentenberechnung als Verstoß gegen den höherrangigen Fürsorgegedanken des Art.20 GG
anzusehen, wenn eine Rente aufgrund der Zeiten der Berufsausbildung gemindert werde. Auf Urteile der
Sozialgerichte Gelsenkirchen und Aachen, die bereits entsprechende Entscheidungen getroffen hätten, wies der
Kläger hin.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts München für zutreffend, soweit die Zeit vom 01.09.1999 bis
30.11.1999 nicht als volle Beitragszeit anerkannt wurde. Die Agentur für Arbeit habe diese Zeit zutreffend als Zeit der
beruflichen Ausbildung gekennzeichnet und entsprechend dem maschinellen Versicherungskonto übermittelt. Es sei
in dieser Zeit eine geförderte Maßnahme im K.-Bildungswerk durchgeführt worden, für die der Versicherte
Unterhaltsgeld bezogen habe. Generell seien Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld des Arbeitsamtes bzw. der
Agentur für Arbeit als Zeiten der Berufsausbildung zu berücksichtigen. Zu diesem Ergebnis sei auch der
Fachausschuss für Versicherung und Rente im Jahre 1994 gekommen. Unbeachtlich sei, ob sich für den Versicherten
ohne diese Anrechnung als berufliche Ausbildung eine günstigere Bewertung ergebe, denn es bestehe für den
Versicherten kein Wahlrecht, welche rentenrechtlichen Zeiten er in die Rentenberechnung einfließen lassen möchte
und wie diese zu bewerten seien.
Nach Auffassung des Klägers gibt es für die Verwaltungspraxis der Beklagten keine Rechtsgrundlage, da der Begriff
der Berufsausbildung im Sinne des § 54 Abs.3 SGB VI gesetzlich nicht definiert sei. Nach Sinn und Zweck der
besonderen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten sei es jedoch geboten, nur solche Zeiten miteinzubeziehen, in
denen durch die Berufsausbildung eine Minderung der Beitragsbemessungsgrundlage eintrete. Dazu gehörten nicht
Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld, da die Bemessungsgrundlage sich nicht von derjenigen für das vorher und
nachher bezogene Arbeitslosengeld unterscheide.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.11.2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.04.2000 und
23.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
die Zeit vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 der Rentenberechnung als vollwertige Beitragszeit zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayer.
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und
erweist sich als begründet. Außer der vom SG als Beitragszeit zugesprochenen Zeit vom 01.12.1999 bis 06.12.1999,
deren Berücksichtigung mangels Anschlussberufung der Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist,
kann der Kläger auch die Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 als volle Beitragszeit gem. §§ 54,
55 SGB VI beanspruchen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die fragliche Zeit keine beitragsgeminderte Zeit nach § 54 Abs.3 SGB VI.
§ 54 Abs.2 SGB VI lautet: Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht
beitragsgeminderte Zeit sind. § 54 Abs.3 SGB VI bestimmt: Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die
sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel)
belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung
(Zeiten einer beruflichen Ausbildung). § 54 Abs.2 SGB VI enthält somit eine Definition für vollwertige Beitragszeiten,
die nur im Wege des Umkehrschlusses bestimmt werden können (vgl. dazu auch Niesel, Kasseler-Kommentar, § 54
Anm.7, Gesamtkommentar § 54 Anm.4, 7). Dies bedeutet, dass als vollwertige Beiträge nur die Kalendermonate zu
zählen sind, die ausschließlich mit Beiträgen belegt sind. Treffen hingegen in einem Kalendermonate Beitragszeiten
und Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI), eine Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) oder Ersatzzeit (§ 250 SGB VI)
zusammen, handelt es sich um eine beitragsgeminderte Zeit im Sinne des § 54 Abs.3 SGB VI.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich im Falle des Klägers aber nicht um Zeiten der beruflichen
Ausbildung im Sinne von § 54 Abs.3 SGB VI. Dort sollen nur erfasst sein Beitragszeiten, für die ab dem 01.01.1998
während der beruflichen Ausbildung Pflichtbeiträge gezahlt wurden (vgl. Niesel Kasseler Kommentar, § 54 SGB VI
Anm.13). Dabei ist unter Berufsausbildung die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in
einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 1, 3 Bundesbildungsgesetz (BBiG) oder innerhalb eines anderen
Vertragsverhältnisses (§ 19 BBiG) zu verstehen. Berufsausbildung liegt danach vor, wenn es sich dem Wesen nach
um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlernen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs
ermöglichen. Dieses Ausbildungsverhältnis muss sowohl nach Inhalt als auch nach der zeitlichen Gestaltung einem
von vornherein festgelegten Plan entsprechen und an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert sein. Vermittelt
werden sollen die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Darüber hinaus muss die
Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend beanspruchen (siehe dazu die bisherigen Anforderungen des § 58 SGB
VI, vgl. dazu Niesel, Kasseler Kommentar, § 58 RdNr.47 bzw. § 54 RdNr.16, 17).
Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung ist daher stets nur die erste zu einem Abschluss führende
Bildungsmaßnahme, spätere Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind als Weiterbildung, Fortbildung oder
Umschulung zu werten. Von Abs.3 Satz 2 werden somit nur Ausbildungen erfasst, die den Weg ins Berufsleben
erstmalig eröffnen (gleicher Auffassung Niesel Kasseler Kommentar, § 54 Anm.18; sich dieser Auffassung
anschließend Löhns in Kreikebohm SGB VI 2. Auflage, § 54 Anm.8).
Die Kommentatoren sind sich dabei soweit einig, dass die Frage, ob Berufsausbildung im Sinne des Abs.3 Satz 2
gegeben ist, grundsätzlich unter Zugrundelegung des § 7 Abs.2 SGB VI beurteilt wird (wie angegeben Kasseler
Kommentar, aber auch Text und Erläuterungen SGB VI § 54 2.1). Obwohl auch hier von der Ausbildung im Rahmen
rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ausgegangen wird, zählen
trotzdem nach den dort vertretenen Meinungen auch berufliche Fortbildung und Umschulung in Betrieben der
Wirtschaft und vergleichbaren Einrichtungen dazu. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch nur dann, wenn in
diesem Rahmen eine erste zum Abschluss führende Bildungsmaßnahme oder eine weitere berufliche Ausbildung, die
nach einer ohne Abschluss beendeten oder abgebrochenen Ausbildung aufgeommen wurde, vermittelt wird. Entgegen
der Auffassung der Beklagten fallen daher unter diesen Begriff nicht Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins
Berufsleben, wie die vom Kläger durchgeführte Maßnahme bei K. , die für Langzeitarbeitslose eine Hilfe zum
beruflichen Wiedereinstieg darstellen sollte.
Nach alledem ist daher festzustellen, dass die streitige Zeit vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 als vollwertige
Beitragszeit zu berücksichtigen ist, da für diese Zeit von der Agentur für Arbeit Beiträge zur Rentenversicherung
geleistet wurden, eine Zeit beruflicher Ausbildung nicht vorlag.
Die Bescheide der Beklagten vom 12.04.2000 und vom 23.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.02.2001 erwiesen sich somit ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.11.2004 als rechtswidrig,
soweit die Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 als vollwertige Beitragszeit abgelehnt worden
war. Auf die Berufung des Klägers waren daher das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.11.2004 sowie die
Bescheide der Beklagte abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 als
vollwertige Beitragszeit anzuerkennen und bei der Berechnung der Altersrente des Klägers entsprechend zu
berücksichtigen.
Entsprechend dem Obsiegen des Klägers waren der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers beider Rechtszüge aufzuerlegen (§§ 183, 193 SGG).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des BSG
war, war gem. § 160 Abs.2 Ziff.1 SGG die Revision zuzulassen.