Urteil des LSG Bayern vom 01.03.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 37 Eg 52/92
Bayerisches Landessozialgericht L 9 EG 9/00
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.05.1993 aufgehoben. Der
Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11.11.1992 verurteilt, der Klägerin für den 19. mit 24. Lebensmonat des am 03.03.1992 geborenen Kindes S.
Landeserziehungsgeld zu gewähren. II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des ersten und
zweiten Rechtszuges zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 19. mit 24.
Lebensmonat (03.09.1993 mit 02.03.1994) ihrer Tochter S. streitig.
Die am 1971 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 1988 in München mit ihrer
Hauptwohnung gemeldet und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, ist die Mutter des am 03.03.1992 in München
geborenen Kindes. Sie lebt seither mit diesem und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreut und
erzieht das Kind und hat daneben im streitgegenständlichen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Seit
03.03.1992 ist sie bei der B. BKK familienversichert. Durch Bescheid der Familienkasse beim Versorgungsamt
München II vom 09.09.1992 erhielt sie für den 1. mit 18. Lebensmonat vorläufig Bundeserziehungsgeld (BErzg), durch
Bescheid vom 03.07.1995 endgültig in Höhe von 600,00 DM monatlich.
Ein Anspruch auf LErzg wurde durch Bescheid vom 11.06.1992 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt,
aufgrund der vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit gehöre die Klägerin nicht zum Personenkreis des Art.1
Abs.1 Satz 1 Nr.5 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (BayLErzGG). Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 11.11.1992)
Das angerufene Sozialgericht (SG) München wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 06.05.1993 mit der
Begründung ab, wegen der vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit seien die Voraussetzungen des Art.1 Abs.1
Satz 1 Nr.5 BayLErzGG nicht erfüllt. Ein Anspruch sei auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG oder
der Europäischen Sozialcharta herzuleiten.
Mit der zum Bayer. LSG eingelegten Berufung übernahmen die (früheren) Klägerbevollmächtigten hinsichtlich der
Voraussetzungen der Gleichbehandlung türkischer Staatsangehöriger beim Bezug von Erzg im Wesentlichen
Ausführungen aus dem Rechtsgutachten des Dr.K. S. vom 17.06.1993, welches u.a. auch im Parallelverfahren L 9
EG 7/00 vorgelegt worden ist. Auf dessen im Berufungsschriftsatz vom 23.11.1993 im Einzelnen wiedergegebenen
Inhalt wird verwiesen.
Durch Beschluss vom 31.08.1994 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am
23.03.2000 setzten die Klägerbevollmächtigten das Verfahren fort. Sie verwiesen auf eine zum Kindergeld (Kg) nach
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ergangene Entscheidung des EuGH vom 04.05.1999, C-262/96, sowie auf
Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.07.1999 und 11.10.1999 zum LErzg Baden-Württemberg. Aufgrund
der Entscheidung des EuGH müsse das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1992, demzufolge das
LErzg nicht dem sachlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr.3/80 EWG-Türkei unterliege, als überholt
angesehen werden. Mit Schriftsatz vom 30.06.2000 bestellten sich die derzeitigen Klägerbevollmächtigten anstelle der
früheren.
Demgegenüber teilte der Beklagte mit, dass das von der Klägerin bezeichnete Urteil des EuGH nicht seiner
Rechtsauffassung entspreche. Eine Übersendung der - versehentlich vernichteten - Erzg- und Handakten sei nicht
möglich.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des SG München vom 06.05.1993 sowie den Bescheid vom 11.06.1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.11.1992 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den 19. mit
24.Lebensmonat ihrer Tochter S. Landeserziehungsgeld zu gewähren.
Sie gibt an, dass sie im streitigen Zeitraum durchgehend bei der Betriebskrankenkasse der B. AG als
Familienangehörige versichert gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 06.05.1993 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten
beider Rechtszüge Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 01.03.2001.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG,
erweist sich als in der Sache begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes ist das Gesetz zur Gewährung eines LErzg
und zur Ausführung des BErzGG (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl.1989.206). Anspruch auf BayLErzg hatte
gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG in der für Geburten vor dem 01.07.1993 geltenden Fassung (GVBl.1989.206), wer
seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate
in Bayern hatte (Nr.1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in
einem Haushalt lebte (Nr.2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr.3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübte (Nr.4) und schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft besaß (Nr.5).
Nach Art.3 wurde LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezuges von Bundeserziehungsgeld
festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren 6 Lebensmonaten des Kindes gewährt (Abs.1). Vor dem Ende
des 6. Bezugsmonats endete der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der
Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. Im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit endete der Anspruch mit
dem Beginn der Erwerbstätigkeit (Abs.3). Nach Art.5 betrug das LErzg DM 500,00 monatlich. Bei Überschreiten der
nach §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wurde es auf den Betrag von 5/6 des nach §§ 5, 6
BErzGG zu berechnenden Bundeserziehungsgeldes gekürzt (Abs.1 S.1, 2).
In der vorliegenden Streitsache erfüllt die Klägerin nach dem Sachverhalt unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen
des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hat eigenen Angaben zufolge und unwidersprochen ihren
Wohnsitz seit 1998 in Bayern, lebt mit ihrer am 03.03.1992 in München geborenen Tochter S., für die ihr die
Personensorge zusteht, und mit ihren Mann in einem Haushalt, betreut das Kind selbst und übte während des
streitgegenständlichen Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Nach der Überzeugung des Senats steht auch die Nr.5
der Vorschrift dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Zwar besaß die Klägerin im Bewilligungszeitraum weder die
deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines Mitgliedstaates der EU. Insoweit sind jedoch aufgrund der vorliegenden
türkischen Staatsangehörigkeit die Regeln über die seit 1963 bestehende Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu beachten.
Das am 12.09.1963 von den vertragschließenden Parteien unterzeichnete und durch Beschluss 64/732 EWG des
Europäischen Rates vom 23.12.1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl.II 1964
S.509) hat zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien zu fördern, vgl. Art.2 Abs.1. Bis zur Erreichung des Ziels wird es der Türkei
ermöglicht, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen, Art.3. Schrittweise ist die Errichtung einer Zollunion
und die Annäherung der Wirtschaftpolitiken vorgesehen, Art.4; in der Endphase werden die Wirtschaftspolitiken
verstärkt und koordiniert, Art.5. Weiterhin bestimmt Art.9 des Abkommens, dass die Vertragspartner den Grundsatz
des Verbots jeder Diskrimierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anerkennen. Art.12 enthält die Vereinbarung der
Partner, sich von den Art.48 mit 50 des EG-Vertrages leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Das Abkommen wird ergänzt durch ein Zusatzprotokoll vom 19.12.1972 (ABl.
L 293), welches Bedingungen, Einzelheiten und den Zeitplan für die Verwirklichung der in Art.4 des Abkommens
genannten Übergangsphase festlegt. Dessen Art.39 sieht einen Assoziationsrat vor, der auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit und für deren in der Gemeinschaft wohnenden Familien
Regelungen erlässt. Dieser Rat erließ am 19.09.1980 den Beschluss Nr.3/80 (- ARB - ABl. Nr.C 110/60) über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die
türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige, welche die Systeme der sozialen Sicherheit der
Mitgliedstaaten dahingehend koordinieren soll, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder in mehreren
Mitgliedstaaten beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen Leistungen in den
herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können (vgl. EuGH Urteil vom 04.05.1999 C-262/96 in SozR
3-6935 Allg. EWG-Abkommen Türkei Nr.4). Art.3 Abs.1 des Beschlusses lautet: "Die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluss nichts
anderes bestimmt."
Damit hat die Klägerin - wie vom Senat in einem gleichgelagerten Fall entschieden (Urteil vom 19.12.2000, Az.: L 9
EG 7/00) - unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche oder EU-Staatsangehörige Anspruch auf LErzg, vgl.
Urteile des EuGH vom 12.05.1998 C-85/96 in SozR 3-7833 § 1 Nr.22 und vom 04.05.1999 a.a.O. Denn es besteht
kein sachlicher Grund dafür, die Klägerin als türkische Staatsangehörige von der Gewährung des LErzg
auszuschließen. Zwar ist es im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG grundsätzlich nicht gleichheitswidrig, bei der Gewährung
staatlicher Leistungen an die Staatsangehörigkeit der Empfängerin anzuknüpfen. Die Staatsangehörigkeit gehört
nämlich nicht zu den in Art.3 Abs.3 GG genannten Merkmalen, an die bei der Vergabe staatlicher Leistungen
schlechthin nicht angeknüpft werden darf, vgl. Urteile des BSG vom 03.11.1993, 14 B REg 6/93 in SozR 3-6935 Allg.
EWG-Abk Türkei Nr.1, und des BVerwG vom 18.12.1992, 7 C.12.92 in DVBl.1993.787 ff. Etwas anderes ergibt sich
jedoch im vorliegenden Fall nach dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Türkei.
Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 04.05.1999 (vgl. Leitsatz 1) in Bezug auf das Kg ausdrücklich festgestellt
hat, verbietet es Art.3 Abs.1 ARB 3/80 einem Mitgliedstaat, den Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf
Kindergeld, für die dieser Beschluss gilt und der er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, die jedoch
nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, vom Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur einen
Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
Denn das in der Bundesrepublik gewährte Kg gehört nach der Rechtsprechung des EuGH unstreitig zu den
"Familienleistungen" i.S. des Art.4 Abs.1h des ARB Nr.3/80. Dessen Art.1 Buchst. a verweist u.a. hinsichtlich des
Begriffs der "Familienleistungen" auf Art.1 der EWGVO Nr.1408/71, welcher darunter alle Sach- und Geldleistungen
versteht, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art.4 Abs.1h der Verordnung genannten
Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit bestimmt sind.
Mit Urteil vom 10.10.1996, C-245/94 und C-312/94, SozR 3-6050 Art.4 EWGVO 1408/71 Nr.8 (vgl. auch Urteil vom
12.05.1998, SozR 3-7833 § 1 BErzGG Nr.22) hat der Gerichtshof - verbindlich für die innerstaatliche
Rechtsanwendung, vgl. BSG vom 10.07.1997, 14 REg 8/96 in SGb 1998 S. 589 - in Leitsatz 1 das Erzg nach dem
BErzGG einer Familienleistung im obigen Sinne gleichgestellt. Denn nach den grundlegenden Merkmalen dieser
Leistung (insbesondere Zweck und Voraussetzungen ihrer Gewährung) räumen die zugrunde liegenden Vorschriften
den Berechtigten bei Erfüllung objektiver Voraussetzungen unabhängig von jeder auf einer Ermessensausübung
beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres einen Rechtsanspruch ein. Das BErzg
bezweckt den Ausgleich von Familienlasten, denn einerseits wird es nur bei Vorhandensein von Kindern gewährt und
hängt der Höhe nach teilweise vom Alter und der Zahl der Kinder sowie vom Einkommen der Eltern ab.
Andererseits soll es einem Elternteil ermöglichen, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu
widmen, und dient dazu, die Erziehungsleistung anzuerkennen, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten
auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile abzumildern, die der Verzicht auf ein
Vollerwerbseinkommen bedeutet.
Schließlich wird es ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht.
Mit der Bejahung des Vorliegens einer Familienleistung ist, wie oben dargelegt, der sachliche Geltungsbereich des
Beschlusses des Assoziationsrates 3/80 eröffnet.
Gleiches muss für das hier streitige LErzg gelten. Denn auch dieses soll als begrenzte Landesleistung über den
Bezugszeitraum des BErzg hinaus eine intensive Familienbetreuung von Kleinkindern fördern und bedeutet eine
Anerkennung und Begünstigung für die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern. Es will die Leistungen des
BErzGG ergänzen und orientiert sich ganz wesentlich an diesem. Beide Leistungen sind eng miteinander verknüpft
und betreffen im Wesentlichen den gleichen Personenkreis, vgl. Bayer. Landtag Drs.11/11033 S.4, Drs.13/1492 S.5.
Sein Hauptzweck besteht mit dem BSG, Urteil vom 03.11. 1993, 14b REg 6/93 (SozR 3-6935 Allg EWG-Abk Türkei
Nr.1 S.6) darin, es zu ermöglichen oder zu erleichtern, dass sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des
Kindes in dessen erster Lebensphase widmet. Das BayLErzGG deckt sich dabei hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen weitgehend mit dem BErzGG, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr.8 S.20, SozR 3-6935
Allg EWG-Abk Türkei Nr.1, sowie Drs.13/1492 S.5.
Die Klägerin wird ferner von dem persönlichen Anwendungsbereich nach Art.2 ARB Nr.3/80 erfasst. Denn einerseits
wird mit dem EuGH, Urteil vom 10.10.1996, C-245/94 in SozR 3-6050 Art.4 EWGVO 1408/71 Nr.8, bei
Familienleistungen, die zu Gunsten der Gesamtfamilie vorgesehen sind, nicht mehr zwischen eigenen und
abgeleiteten Rechten unterschieden. Andererseits ist als Arbeitnehmer im Sinne des vorgenannten Beschlusses jede
Person anzusehen, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflicht- bzw. freiwillig versichert ist, welche von
den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, Art.1 Buchstabe b des ARB
3/80. Der Arbeitnehmerbegriff dieser Regelung stimmt weitgehend überein mit der in Art.1 a der EWGVO 1408/71
enthaltenen Definition. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin zum einen Familienangehörige eines Arbeitnehmers
im Sinne des Beschlusses 3/80, vgl. EuGH SozR 3-6935 Allg EWG-Abk Türkei Nr.4 S.49, zum anderen bei der BMW
BKK gegen das Risiko der Krankheit familienversichert war.
Entgegen der vom BSG in seiner Entscheidung vom 03.11.1993 in SozR 3-6935 Allg EWG-Abk Türkei Nr.1
vertretenen Auffassung hat der EuGH schließlich klargestellt, dass eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit
Drittländern geschlossenen Abkommens nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes als unmittelbar
anwendbar anzusehen ist, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand
sowie die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren
Wirkungen nicht mehr vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen. Danach stellt der Wortlaut des Art.3 des
Beschlusses klar, eindeutig und unbedingt das Verbot auf, Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und
für die der Beschluss Nr.3/80 gilt, aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Des Erlasses ergänzender
Durchführungsbestimmungen bedarf es mit dem EuGH insoweit nicht. Art.3 Abs.1 formuliert vielmehr im
Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen und unbedingten Grundsatz, der so ausreichend bestimmt ist,
dass er unmittelbar von einem nationalen Gericht angewandt werden kann, und der daher geeignet ist, die
Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln, vgl. EuGH, a.a.O. Nr.4, S.45.
Aufgrund der Darlegungen in der Entscheidung des EuGH vom 04.05.1999 zu ihrer zeitlichen Wirkung (a.a.O. Nr.4
S.51 f., Leitsatz 2) ist der Klägerin der streitgegenständliche Anspruch auf LErzg für den 19. mit 24. Lebensmonat
(03.09.1993 mit 02.03.1994) des Kindes S. unter Aufhebung des Urteils des Erstgerichts sowie der zugrunde
liegenden Verwaltungsentscheidungen zuzusprechen. Denn die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des
Gemeinschaftsrechts (Art.3 Abs.1 des Beschlusses 3/80) ist im Hinblick auf die bereits im Dezember 1992 erhobene
Klage auch auf Leistungen vor Erlass der Entscheidung vom 04.05.1999 anzuwenden. Die sonstigen
Voraussetzungen der Leistungsgewährung sind, wie oben dargelegt, zwischen den Beteiligten aufgrund der
Anknüpfung des BayLErzGG an das während der ersten 18 Lebensmonate des Kindes gewährte BErzg zu Recht
nicht streitig, vgl. Art.5 Satz 1 BayLErzGG.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war
der Beklagte zu Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die der Klägerin in beiden Rechtszügen zu
ihrer Rechtsverfolgung entstanden sind.
Der Senat hat die Revision wegen der Abweichung dieses Urteils von einer Entscheidung des BSG zugelassen.