Urteil des LSG Bayern vom 28.01.2004

LSG Bayern: anspruch auf bewilligung, rente, ausbildung, erwerbsfähigkeit, hauswart, auskunft, eigentümer, verwalter, schule, maurer

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.01.2004 (nicht rechtskräftig)
S 8 RJ 701/99
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 152/02
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2002 aufgehoben und die
Klage gegen die Bescheide vom 10.03.1999 und 11.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.09.1999 abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) über den
30.09.1999 hinaus.
Der 1961 geborene Kläger hat in seinem erlernten Maurerberuf bis zu seiner Erkrankung am 22.05.1995
versicherungspflichtig gearbeitet, zuletzt als Vorarbeiter. Den Rentenantrag vom 18.07.1996 hat die Beklagte nach
Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr.R. mit bindendem Bescheid vom 01.10.1996 abgelehnt; der
Sachverständige empfahl damals im Hinblick auf die vermindert belastbare Wirbelsäule umschulende Maßnahmen
(etwa zum Maurermeister oder zum Bauzeichner). Vom 06.10.1997 bis 30.06.1999 nahm der Kläger an einer
beruflichen Bildungsmaßnahme im Schulungszentrum H. in O. teil; die abschließende Prüfung hat er nicht bestanden.
Auf den Rentenantrag vom 27.02.1997 gelangte die Beklagte nach Beinahme eines Gutachtens des Orthopäden Dr.R.
zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Maurerberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Im
Übrigen sei er aber in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Mit Bescheid vom
15.04.1998 gewährte die Beklagte Rente wegen BU auf Zeit bis 30.06.1999.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 12.02.1999 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1999 nochmals
Rente wegen BU auf Zeit bis 30.09.1999, da nach ihrer Auffassung eine Besserung in den gesundheitlichen
Verhältnissen des Klägers wahrscheinlich sei. Im Widerspruchsbescheid vom 28.09.1999 verwies die Beklagte den
Kläger auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eines Baustoffprüfers, Bauhofverwalters und Hausmeisters.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg (SG) zunächst einen Befundbericht des Orthopäden Dr.K. und eine
Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers zum Verfahren beigenommen. Der Orthopäde Dr.W. hat das Gutachten
vom 20.04.2001 erstattet, in dem der Sachverständige ein Leistungsvermögen des Klägers für eine vollschichtige
Tätigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten angenommen hat. Die Arbeiten sollten in wechselnder Position
ausgeführt werden. Unzumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, in Rumpfbeugehaltung bzw.
Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen über 15 kg. Weiter hat das SG eine berufskundliche Auskunft des
Landesarbeitsamtes Bayern vom 05.12.2001 eingeholt.
Mit Urteil vom 18.02.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, die Rente wegen BU über den 30.09.1999 hinaus auf
Dauer zu gewähren. Aus der berufskundlichen Stellungnahme des LAA Bayern ergebe sich, dass für den Kläger im
Hinblick auf sein vorhandenes Leistungsvermögen keine zumutbaren entsprechenden Arbeitsplätze ersichtlich und
benennbar seien. Entweder sei eine dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß für den Kläger nicht ausreichend
oder der Kläger entspreche nicht den körperlichen Anforderungen für zumutbare Tätigkeiten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 25.03.2002 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger,
der Berufsschutz genieße, seien sehr wohl noch Tätigkeiten als Hausmeister oder Hauswart zumutbar. Nach der
berufskundlichen Stellungnahme des LAA seien solche Arbeiten überwiegend leicht bis mittelschwer, was nach
Auffassung des Gutachters Dr.W. dem Kläger zumutbar sei. Auch objektiv sei dem Kläger eine Tätigkeit eines
Hausmeisters/Hauswarts zumutbar.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren den Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung, die
Leistungsakte des Arbeitsamtes A. und einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr.J. zum Verfahren
beigezogen. Der Orthopäde Prof. Dr.S. (K.) hat das Gutachten vom 02.09.2003 erstattet. Der Sachverständige hält
noch leichte körperliche Tätigkeiten acht Stunden für zumutbar. Auch seien die vom LAA genannten Tätigkeiten dem
Kläger, der seit 15.03.2003 als Geld- transportfahrer versicherungspflichtig arbeite, möglich mit der Einschränkung,
dass das Heben und Tragen nur bis 8 kg gestattet sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 18.02.2002 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide
der LVA Unterfranken vom 10.03.1999 und 11.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1999
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt er, eine Auskunft bei der Bauinnung über die
tarifliche Einstufung eines Vorarbeiters im Bauhauptgewerbe zum derzeitigen Zeitpunkt einzuholen.
Der Kläger lässt vortragen, ihm sei auch die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts aus gesundheitlichen Gründen
nicht zumutbar. Als besonders hochqualifizierter Facharbeiter (Vorarbeiter) könne er nur auf die Tätigkeit eines
normalen Facharbeiters verwiesen werden. Alles was die Gegenseite angeboten habe, sei weit von dieser Position
entfernt und komme absolut nicht als Verweisungsberuf infrage.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen; außerdem waren
beigezogen die früheren Klageakten des SG Würzburg S 8 RJ 154/97 und S 8 VR 6/97 AR sowie die Akte des
BayLSG L 19 B 05/97 AR-VR.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich auch als begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung
von Rente wegen BU nach § 43 SGB VI aF über den 30.09.1999 hinaus.
Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU,
wenn sie berufsunfähig sind, die letzten fünf Jahre vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht über den
30.09.1999 hinaus berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen
Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine
Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem beruflichen Werdegang
zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich
gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen
Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit. Die hier genannten
Tatbestandsmerkmale der BU sind beim Kläger über den 30.09.1999 hinaus nicht erfüllt.
Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt
sich aus den Ausführungen der hierzu gehörten Orthopäden Dr.W. im Gutachten vom 20.04.2001 und Prof.Dr.S. im
Gutachten vom 02.09.2003. Danach ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass ihm
zumindest leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar sind. Im Vergleich zu dem Gutachten von
Dr.W. hat der vom Senat gehörte Sachverständige Prof.Dr.S. lediglich eine Minderung der Belastbarkeit in der
Wirbelsäule durch die jetzt gesicherte Osteoporose angenommen. Dadurch seien Tätigkeiten, die zu einer
erhöhten/extremen Belastung der Wirbelsäule führen, nicht zumutbar bzw. mit der Gefahr einer osteoporotisch
bedingten Fraktur der Wirbelsäule verbunden. Lasten können bis 8 kg gehoben und getragen werden. Da es bisher zu
keinen Frakturen infolge der Osteoporose gekommen ist, geht der Senat davon aus, dass der Kläger entsprechend
den Ausführungen von Dr.W. weiterhin in der Lage ist, leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten.
Solche Tätigkeiten sind im Wechselrhytmus durchführbar; vermieden werden sollten Tätigkeiten auf Leitern und
Gerüsten sowie Tätigkeiten im Rumpfbeugehaltung und Überkopfarbeiten. Beschränkungen des Anmarschweges zur
Arbeitstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu
BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10). Eine Einschänkung der Umstellungsfähigkeit besteht nicht. Zusätzliche (unübliche)
Pausen sind nicht erforderlich.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei
dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der, den der Kläger zuletzt in den neuen Bundesländern
ausgeübt hat, somit der eines Maurers. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist dieser nicht der ersten Gruppe des
Mehrstufenschemas zuzuordnen. Der Kläger ist vielmehr als Facharbeiter einzugruppieren. Denn insoweit hat der
Kläger jeweils bei den Anamneseerhebungen durch die ärztlichen Sachverständigen und auch der Arbeitgeber des
Klägers angegeben, dass er immer alle anfallenden Maurerarbeiten verrichtet hat. Als mitarbeitender Kolonnenführer
gehört er aber nicht zur ersten Stufe im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas. Dazu
wäre u.a. Voraussetzung die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter; erforderlich ist ferner,
dass der Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss.
Beim Kläger ist aber insbesondere nicht ersichtlich, dass er wesentlich höherwertige Arbeiten als seine zur Gruppe
der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichtet hat und diese nicht nur bezüglich der Entlohnung, sondern auf
Grund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch in der Qualität ihrer Berufstätigkeit deutlich überragt
hat. Dies hat zur Folge, dass der Käger auch nicht als besonders qualifizierter Facharbeiter (mit der Folge der
Zuordnung zur ersten Stufe) anzusehen ist. Der Kläger hat auch keine längere planmäßige spezielle weitere
Ausbildung mit Prüfungsabschluss durchlaufen. Er hat insoweit lediglich einen Zulassungsbescheid der P.-Schule in
F. vorgelegt, nach dem er für das Schuljahr 1997/1998 ab 12.09.1997 zugelassen war. Ob der Kläger die Schule nun
tatsächlich besucht und eine Prüfung abgelegt hat, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Irgendwelche
Nachweise über eine besondere Ausbildung liegen somit nicht vor. Im Übrigen wäre die vom Bevollmächtigten
behauptete besondere Ausbildung in der Fachrichtung Bautechnik erst nach Abschluss der versicherungspflichtigen
Tätigkeit erfolgt (ab 1997) und könnte deshalb bei der Frage nach dem bisherigen Beruf nicht berücksichtigt werden.
Nach alledem ist der Kläger als schlichter Facharbeiter einzugruppieren. Deswegen war der Senat auch nicht
gehalten, der Anregung des Klägers nachzugehen und die tarifliche Einstufung eines Vorarbeiters im
Bauhauptgewerbe zu ermitteln. Denn diese Einstufung ist nicht entscheidungserheblich.
Zwischen den Beteiligten ist zwar nicht mehr streitig, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist,
diesen seinen Hauptberuf auszuüben. Der Kläger ist aber dennoch über den 30.09.1999 hinaus nicht berufsunfähig.
Für die Annahme von BU reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben
können. Vielmehr sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere
Berufstätigkeiten aus gesundeheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist.
Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare)
Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG - qualifizierten Anlerntätigkeiten
vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger
insbesondere der Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden in Betracht. Die
Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl BSG SozR 3-2960 § 46
Nr 2). Den Zugang zu einer solchen Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer
Facharbeiterausbildung; aus anderen Verfahren ist dem Senat bekannt, dass auch Maurer in nennenswerter Zahl auf
solchen Arbeitsplätzen tätig sind.
Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche
Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel
ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls
kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eines Hauswarts in Betracht zieht:
Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-,
Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von
Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führen der
Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und
Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich ist. Möglicherweise
hat der Hauswart z.B. beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur
gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der von den ärztlichen Sachverständigen erhobenen
Befunde ohne weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der
Hausordnung. Es werden Arbeits- und Materialkosten aufgezeichnet und Berichte für den Eigentümer bzw. Verwalter
gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw. -übernahmen durch. Der Senat
hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftliche Arbeiten zu verrichten. Dazu ist der
Kläger insbesondere durch die Maßnahme zur beruflichen Förderung (Ausbildung zum Immobilienkaufmann) geeignet.
Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen
Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereichs eines Hauswarts kann der Kläger somit (auf Grund
einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über drei Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche
Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes
einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Maurer). Er ist deshalb über den 30.09.1999 hinaus nicht
berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Anspruch auf
Gewährung einer Rente wegen BU.
Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 18.02.2002 aufzuheben
und die Klage gegen die Bescheide vom 10.03.1999 und 11.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
vom 28.09.1999 in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.