Urteil des LSG Bayern vom 18.11.2004

LSG Bayern: eheähnliche gemeinschaft, umkehr der beweislast, trennung, ungarn, anfang, bedürftigkeit, wohnung, lebensgemeinschaft, inhaber, bausparvertrag

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.11.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 683/02
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 196/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen (11.347,73 EUR) und zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (4.564,09
EUR).
Der 1940 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Anspruchs (ab 30.09.1999)
Arbeitslosengeld (Alg). Für die anschließende Zeit beantragte er am 15.08.1999 Alhi. Im Zusatzblatt
"Bedürftigkeitsprüfung" zu den Alhi-Anträgen vom 15.08.1999/21.08.2000 verneinte der Kläger die Frage nach dem
Zusammenleben mit einem Partner in Haushaltsgemeinschaft. An Vermögen gab er am 15.08.1999/21.08.2000
lediglich 2.036,42 DM/ 4.266,42 EUR (Investmentrente) und 940,00 DM/ 404,69 DM Bargeld/Bankguthaben an. Die
Frage nach Grundstückseigentum verneinte er. Einen zum 31.01.1999 fällig gewordenen Bausparvertrag über
15.000,00 DM habe er zur Darlehenstilgung verwendet.
Mit Bescheid vom 15.09.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 30.09.1999 nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 1.530,00 DM, Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0. Der wöchentliche Leistungssatz betrug
419,16 DM. Ab 01.10.2000 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung wegen des Rentenbezugs des Klägers
(Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) auf.
Durch Mitteilung des Hauptzollamtes R. vom 07.05.2001 erfuhr die Beklagte erstmals von dem in der Schweiz auf den
Namen des Klägers angelegten Vermögen über 57.950,00 CHF und von einem Immobilienbesitz in Ungarn. Nach
Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2002 die Alhi-Bewilligung vom 30.09.1999 bis
30.09.2000 auf, weil der Kläger auf Grund des verschwiegenen Vermögens nicht bedürftig gewesen sei. Sie forderte
überzahlte Alhi in Höhe von 22.194,24 DM sowie zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
in Höhe von 8.926,58 DM (zusammen 31.120,82 DM) zurück.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, das auf den Schweizer Konten befindliche
Geld habe nicht ihm gehört. Er habe es für seine Lebensgefährtin I. P. (P) lediglich verwahrt. Seinen Kaufpreisanteil
an der ungarischen Immobilie (10.000,00 DM) habe er sich geliehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.06.2002 zurück. Der Kläger könne keinen
Vertrauensschutz beanspruchen, da seine Angaben nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten.
Inhaber der Schweizer Konten sei er gewesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das in der Schweiz angelegte Geld habe er
lediglich verwaltet und es anlässlich der Trennung von P im April 2001 zurückgegeben. Das Vermögen der 1946
geborenen P dürfe nicht angerechnet werden, denn es sei ein Freibetrag von 29.120,00 EUR zu berücksichtigen. In
der Zeit vom 30.09.1999 bis 30.09.2000 habe mit P keine eheähnliche Lebenspartnerschaft bestanden. Die räumliche
Trennung der Partner sei bereits im Sommer 1998 erfolgt. Allerdings sei dies keine endgültige Trennung gewesen.
Man habe vielmehr am 04.01.1999 das Haus in Ungarn gekauft, um dort später gemeinsam das Rentenalter zu
verbringen. Ab Oktober 2000 habe er sich in Ungarn aufgehalten, um das Haus instand zu setzen. 2001 sei auch P
gefolgt und bis zur endgültigen Trennung im Frühjahr 2001 geblieben. Sie hätten sich im Streit getrennt.
Mit Urteil vom 25.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Von der Antragstellung auf Alhi bis zum Rentenbezug
habe beim Kläger Bedürftigkeit nicht vorgelegen. Der Kläger habe über 15.000,00 DM aus einem Bausparvertrag
verfügen können. Sein Vorbringen, damit ein Darlehen getilgt zu haben, sei nicht belegt. Außerdem sei er
Alleininhaber eines Schweizer Kontos mit einem Guthaben über 57.950 CHF gewesen. Sein Einwand, nur Treuhänder
dieses Vermögens gewesen zu sein, könne nicht überzeugen. So sei am 07.07.1999 durch P eine Gutschrift auf das
Konto veranlasst worden. Hinzugerechnet werden müsse noch das in Deutschland vorhandene Vermögen und der
zum Immobilienerwerb in Ungarn aufgewendete Betrag. Der Kläger habe von Anfang an zielgerichtet falsche Angaben
gemacht und damit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aus Nachlässigkeit habe er
drei Konten nicht angegeben, auf denen lange vor Bezug der Alhi keine nennenswerten Beträge mehr vorhanden
gewesen seien. Im fraglichen Zeitraum habe er mit P keinen gemeinsamen Haushalt mehr gehabt. Sie hätten sich
zum Zeitpunkt, als er Alhi beantragt habe, "insoweit" getrennt, weil P nicht für seinen Unterhalt habe aufkommen
wollen. Das auf dem Schweizer Konto befindliche Geld habe P gehört; er selbst habe hierüber nur treuhänderisch
verfügen dürfen.
Der Senat hat den Kläger gehört und P als Zeugin uneidlich vernommen. Der Kläger hat angegeben: Die
Lebensgemeinschaft mit P habe bis Anfang 1999 bestanden. Ab April 1999 habe P bei ihren pflegebedürftigen Eltern
in T. gewohnt. In der gemeinsamen Wohnung - die sie sich geteilt hätten - habe er zuletzt nur noch ein Zimmer
bewohnt. Das Haus in Ungarn habe er Anfang 2001 bezogen. Auch wenn das Geld in der Schweiz auf seinen Namen
angelegt worden sei, habe dieses ausschließlich P gehört. Diese sei für die ganze Summe unterschriftsberechtigt
gewesen. Weil P bei der Kontoeröffnung in der Schweiz nicht persönlich habe anwesend sein können, habe er das
Konto auf seinen Namen eröffnen müssen.
Die Zeugin hat angegeben: Die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger habe bis Anfang 1999 bestanden. Ab diesem
Zeitpunkt habe der Kläger die Miete für die bisherige gemeinsame Wohnung, deren alleinige Mieterin sie gewesen sei,
allein bezahlt. In das Haus in Ungarn sei sie zu keinem Zeitpunkt fest eingezogen. Der gemeinsame Kauf des Hauses
habe seinen Grund in der trotz Trennung der Lebensgemeinschaft fortbestehenden Freundschaft gehabt. Zur
Kontoeröffung habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich in die Schweiz reisen können und deshalb den
Kläger gebeten, das Geld anzulegen. Es habe sich um 60,000,00 bis 65.000,00 DM gehandelt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2003 sowie den Bescheid vom 15.04.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zwar sei nach der Beweisaufnahme des Senats davon auszugehen,
dass das in der Schweiz angelegte Geld der P gehört habe. Trotzdem müsse dieses Vermögen berücksichtigt
werden, weil P mit dem Kläger bis April 2001 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Noch am 19.08.2002
habe P (per Fax aus Ungarn) angegeben, sie sei etwa bis April 2001 die Lebenspartnerin des Klägers gewesen. In der
Klagebegründung werde als Zeitpunkt der Trennung ebenfalls der April 2001 und im Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.11.2002 werde das Frühjahr 2001 genannt. Im Schriftsatz vom
12.07.2004 werde angegeben, das Haus in Ungarn sei im Januar 2001 durch beide Partner (zeitweise) bezogen
worden. Auch wenn P nach ihren Angaben seit Anfang 1999 "im Wesentlichen" in T. gewohnt habe, ergebe sich
hieraus, dass sie eben zeitweise noch beim Kläger gewohnt habe. Die seit 1995 bestehende Arbeitslosigkeit des
Klägers habe die Zeugin nicht daran gehindert, die eheähnliche Gemeinschaft mit dem Kläger aufrecht zu erhalten und
mit diesem einen Alterswohnsitz in Ungarn zu erwerben. Wenn sich P vom Kläger "insoweit" trennte, als dieser Alhi
beantragt hatte, lasse dies den Schluss zu, dass eine Trennung überhaupt nicht beabsichtigt gewesen sei, sondern
lediglich die Berücksichtigung des Vermögens der P bei der Alhi verhindert werden sollte. Im Übrigen habe der Kläger
Anfang 1999 ohnehin noch Alg und noch nicht Alhi bezogen. Der Alg-Anspruch sei erst ab 30.09.1999 erschöpft
gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu
Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Beklagte durfte die Alhi-Bewilligung rückwirkend aufheben und
Erstattung der überzahlten Leistungen sowie der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung fordern.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrigen Verwaltungsaktes (VA) ist § 45
Abs 1, 4 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X). Ein VA darf jedoch nicht zurückgenommen werden, soweit
der Begünstigte auf diesen vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist (Abs 2 Satz 1). Auf Vertrauensschutz (§
45 Abs 2 Satz 1, 2 SGB X) kann sich der Kläger allerdings nicht berufen, denn die Alhi-Bewilligung beruhte auf
Angaben, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§
45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Die unterlassenen Angaben des Klägers über vorhandenes Vermögen und die
unzutreffende Leugnung der Lebenspartnerschaft waren ursächlich für die Entscheidung der Beklagten. Das
Unterlassen der Angaben steht nach Sinn und Zweck der Vorschrift den unvollständigen Angaben gleich (Wiesner in
von Wulffen, SGB X, 4.Aufl, § 45 RdNr 22).
Das Wertpapiervermögen ist als verwertbares Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen.
Gemäß § 190 Abs 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) setzt der Anspruch auf Alhi Bedürftigkeit
voraus. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi
bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 193 Abs 1 SGB
III). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs 2 SGB III). Nach § 6 Abs 1
Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV; gültig ab 29.06.1999 bis 31.07.2001) war Vermögen zu berücksichtigen, soweit
es verwertbar war, die Verwertung zumutbar war und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar war,
jeweils 8.000,00 DM überstieg. Vermögen ist dabei die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und
Rechte in Geldeswert (vgl zB BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 4).
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi Inhaber eines Wertpapierkontos in der Schweiz. Die
Inhaberschaft ist belegt durch Depotauszüge der Schweizer UBS-Bank vom 31.12.1998/31.12.1999. Der Marktwert
des Depots hätte daher bei der Bedürftigkeitsprüfung von Anfang an grundsätzlich berücksichtigt werden müssen.
Allerdings macht der Kläger geltend, dass die Wertpapiere nicht ihm, sondern der P gehörten und er sie lediglich
verwahrte.
Grundsätzlich trägt die Beklagte bei einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme die volle Beweislast für die
Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes. Diesen Beweis hatte die Beklagte unter Hinweis auf das
Wertpapierguthaben erbracht. Dem Kläger trifft allerdings im Wege der Umkehr der Beweislast die objektive
Beweislast dafür, dass er trotz der Inhaberschaft des Kontos zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi bedürftig war
mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorlagen (LSG Brandenburg, Urteil vom 28.08.1997,
E-LSG AL 165). Diesen Nachweis hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht erbracht. Eine treuhänderische
Verwaltung eines im Alleineigentum der P befindlichen Vermögens durch den Kläger kann nicht angenommen werden.
Zunächst spricht bereits der Rechtsschein gegen ein Treuhandkonto, denn dieses war als solches nicht
gekennzeichnet. Grundsätzlich muss sich daher der Kläger das Wertpapierguthaben allein zurechnen lassen
(Hessisches LSG vom 09.05.2001 - L 6 AL 434/00 -). Allerdings ist der Beweis zulässig, dass das Vermögen dem
Kläger tatsächlich nicht (allein) gehörte. Nach der Rechtsprechung des BSG ist nämlich Vermögen nicht verwertbar,
das der Inhaber an den Eigentümer herauszugeben hat. So hat das BSG Geldmittel, die von Anfang an mit einer
Rückzahlungspflicht verbunden sind, vom Einkommensbegriff ausgenommen, weil sie dem Arbeitslosen nicht
endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts
herangezogen werden können (BSG SozR 4100 § 138 Nr 11; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 12; BSG SozR 3-4200 § 6
Nr 8).
Zwar hat die Zeugin P vor dem Senat ausgesagt, dass das in der Schweiz angelegte Geld allein ihr gehörte.
Allerdings hatte sie im Gegensatz dazu im Schreiben vom 19.08.2002 angegeben, die beiden Konten in der Schweiz
"gingen auf beide Namen G. E. und I. P.".
Auf eine insoweit weitere Aufklärung des Sachverhalts konnte vorliegend jedoch verzichtet werden, denn das
Wertpapiervermögen ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers gemäß § 193 Abs 2 SGB III auch dann
heranzuziehen, wenn es der P - wie auch die Beklagte nunmehr meint - allein gehört haben sollte. Zwischen dem
Kläger und P bestand nämlich nach Überzeugung des Senats noch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi und
danach bis April 2001 eine eheähnliche Gemeinschaft.
So hat P noch in den Schriftsätzen vom 12.08.2002/19.08.2002 mitgeteilt, sie sei bis April 2001 die Lebenspartnerin
des Klägers gewesen, denn erst im April 2001 hätten sie sich getrennt. Später (Schriftsatz vom 28.05.2003) hat der
Kläger allerdings vorgetragen, die räumliche Trennung sei bereits im Januar 1998 bzw als es darum ging, dass er Alhi
zu beantragen hatte (August 1999), erfolgt. Eine Trennung bereits im Januar 1998 oder im Laufe des Jahres 1998 hält
der Senat jedoch schon deshalb für unwahrscheinlich, weil im Januar 1998 das Geld erst auf das Schweizer Konto
transferiert wurde und die Partner noch am 04.01.1999 gemeinsam ein Haus als Alterswohnsitz in Ungarn kauften.
Die zeitweise Abwesenheit der P von der gemeinsamen Wohnung in R. ab April 1999 führte nicht zur Aufgabe der
eheähnlichen Gemeinschaft. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass P nach
ihren Angaben in dieser Zeit durch die Pflege der Eltern bedingt "im Wesentlichen" in T. gewohnt habe. Diese
Formulierung lässt jedoch den Schluss zu, dass P weiterhin auch noch beim Kläger wohnte, die Beziehung mithin
nicht abgebrochen war. Die behauptete Trennung mit Beginn des Alhi-Bezuges (Ende September 1999) ist nicht
belegt. Auch spricht dagegen, dass P noch im Juli 1999 14.588,80 CHF auf das auf den Namen des Klägers lautende
Schweizer Wertpapierkonto überwiesen hat und für die Zeit nach dem Alhi-Antrag P den Bestand der
Lebenspartnerschaft noch bis April 2001 bestätigte.
Damit war gemäß § 193 Abs 2 SGB III beim Kläger das gesamte in der Schweiz angelegte Vermögen bei der
Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dieser bereits ab 30.09.1999 Alhi zu Unrecht erhalten
hat.
Ausgehend von dem auch von der Beklagten herangezogenen Depotwert per 31.12.1998 in Höhe von 39.621,00 CHF
(50.293,00 DM) und dem vom Kläger angegebenen Vermögen einschließlich des ausländischen Grundbesitzes ergab
sich nach Abzug der Freibeträge von 16.000,00 DM ein zu berücksichtigendes Vermögen von 56.696,42 DM, das zu
einem Ruhen des Anspruchs für 37 Wochen führte (56.696,24: 1.530). Der noch nicht berücksichtigte Wertzuwachs
der Wertpapiere (vgl Depotwert per 31.12.1999 57.970,00 CHF = 73.472,49 DM) entsprach 23.179,49 DM und führte
nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4300 § 193 Nr 2) zutreffend zu einem um 15 Wochen späteren Eintritt der
Bedürftigkeit, so dass der Kläger bis 30.09.2000 Leistungen zu Unrecht erhielt. Diese hat er gemäß § 50 SGB X zu
erstatten. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann er sich nicht berufen. Hierauf hat bereits das SG zutreffend
hingewiesen. Der Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335
SGB III. Eine Ermessensentscheidung hat die Beklagte nicht zu treffen (§ 330 Abs 2 SGB III).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2003 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.