Urteil des LSG Bayern vom 08.06.2005

LSG Bayern: firma, rente, arbeitsunfähigkeit, entlastung, krankheit, anschluss, sozialleistung, ergänzung, rechtspflege, glaubhaftmachung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 8 RJ 746/03 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 151/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelaltersrente umstritten. Der Kläger behauptet weiterere
Pflichtbeitragszeiten in Deutschland über die dem Rentenbescheid zu Grunde liegenden 23 Monate hinaus.
Mit seinem am 12.03.1997 bei der AOK Rheinland eingegangenen Antrag vom 08.07.1996 machte der 1931 geborene
Kläger seinen Anspruch auf Regelaltersrente bei der Beklagten geltend. Er sei ungefähr zehn Jahre in Deutschland
beschäftigt und versichert gewesen. Nach den bei der Beklagten elektronisch gespeicherten Daten lagen
Versicherungszeiten vom 07.04.1973 bis zum 04.04.1978 vor.
Mit Schreiben vom 22.04.1997 leitete die Beklagte zunächst ergebnislos das zwischenstaatliche
Feststellungsverfahren ein und zog den Kläger zur Mitwirkung heran. Mit Bescheid vom 15.03. 2000 versagte die
Beklagte mangels Mitwirkung Leistungen. Kurz zuvor erteilte der Kläger weitere Auskünfte, die zu ergebnislosen
Ermittlungen der Beklagten bei der AOK C. , der AOK R. , der BKK der Firma S., der AOK F. , der AOK E. , der AOK
K. und der AOK S. führten.
Nach Vorlage des Formblatts RM-D 205 unter Mitteilung von 68 Monaten mazedonischer Versicherungszeit zahlte die
Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2001 Regelaltersrente ab 01.03.1997 mit einem Monatsbetrag von 56,80 DM/32,41
Euro bei 1,1878 Entgeltpunkten. Laut Anlage 2 des Bescheides sind darin rentenrechtliche Zeiten vom 07.04.1973 bis
04.04.1978 im Umfang von 23 Monaten Beitragszeit und fünf Monaten Anrechnungszeit berücksichtigt. Durch
Bescheid vom 22.08.2002 wurde diese Rente unter Beibehaltung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem neuen
aktuellen Rentenwert angepasst.
Mit seinem Widerspruch behauptete der Kläger weitere Pflichtbeiträge aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen in
der Bundesrepublik Deutschland ab 24.05.1971, außerdem habe in der Zeit vom 31.03.1977 bis 11.04.1977 und vom
16.04. bis 01.05. 1977 nicht Arbeitslosigkeit sondern Krankheit vorgelegen, wofür Pflichtbeiträge anzuerkennen seien.
Auf Anfrage vom 21.08.2001 teilte der Kläger unter Übersendung einer Arbeitsbescheinigung mit, er sei vom
01.12.1972 bis 23.11. 1973 bei der Firma "S." (später S. und Co), Bauunternehmung in S. beschäftigt gewesen.
Weiter übermittelte er schließlich der Beklagten noch die Kopie einer Versicherungskarte über Entgelte bei W. V, vom
24.05.1971 bis 30.09.1971 und bei der Bauunternehmung B. vom 15.05. bis 11.08.1972 und vom 12.08.1972 bis
18.10.1972.
Die Beklagte erhielt schließlich von der IKK S. eine Auskunft, wonach eine Beschäftigungszeit vom 01.12.1972 bis
31.05.1973 sowie eine Krankheit vom 02.03.1973 bis 20.11.1973 bei Lohnfortzahlung bis zum 06.04.1973 gemeldet
gewesen sei. Die BKK Bau übersandte die Mitglieder - und Leistungskarte aus dem Jahr 1972. Die IKK S. bestätigte
Krankengeld vom 23.11.1973 bis 09.12.1973 sowie vom 02.03.1973 bis 20.11.1973 und eine Arbeitsunfähigkeit mit
Lohnzahlung bis zum 06.04.1973. Die IKK Ostwestfalen - Lippe bestätigte eine Beschäftigungszeit vom 21.07.1971
bis 30.09.1971 bei der Firma V ...
Mit Bescheid vom 25.10.2002 zahlte die Beklagte eine monatliche Rente von 60,77 Euro bei nunmehr 2,217
Entgeltpunkten wegen weiterer Anwartschaften aufgrund von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 15.05.1972 bis
11.08.1972, vom 12.08.1972 bis 18.10.1972, vom 01.12.1972 bis 31.12.1972, vom 01.01.1973 bis 01.01.1973, vom
30.01.1973 bis 06.04.1973 und vom 24.05.1971 bis 30.09.1971 sowie wegen beitragsgeminderter Zeit vom 01.04.
1973 bis 06.04.1973 und vom 07.12.1973 bis 31.12.1973.
Dennoch behauptete der Kläger am 25.11.2002 das Fehlen weiterer Anwartschaften und legte dazu u.a. einen
Arbeitsvertrag vom 14.04.1971, ein Schreiben der Firma V. vom 20.03.1973, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für
die Zeit vom 02.03. bis 20.11.1973 sowie vom 23.11.1973 bis 09.12.1973 und vom 23.09. bis 03.10.1975 sowie
diverse Entgeltbescheinigungen (Meldungen) aus den Jahren 1973 bis 1976 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie habe das Vorbringen des
Klägers im Einzelnen überprüft und festgestellt, dass weitere Versicherungszeiten nicht bewiesen seien. Teils seien
die behaupteten Zeiten schon berücksichtigt, teils seien sie keine Anrechnungszeiten, weil sie keinen vollen
Kalendermonat angedauert hätten, teils verlange der Kläger wegen mehrfacher Bewilligungen eines Monats eine
unzulässige doppelte Anrechnung des gleichen Kalendermo- nats. Aus dem vorgelegten Urteil des Sozialgerichts
Stuttgart vom 03.09.1976 ergäben sich für die Rentenversicherung keinerlei Konsequenzen, da es dort um die
Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesanstalt gegangen sei.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, mit der er weiterhin Versicherungszeiten
zwischen Oktober 1972 und Februar 1976 geltend macht. Dieses Vorbringen ist fast identisch mit demjenigen vom
25.11.2002 bis auf die Zeit vom 18.10.1971 bis 02.12.1971, bei der ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K. und
A. bestanden habe.
Nach Ermittlungen durch die Beklagte bei der AOK D. und bei der LVA Rheinprovinz ist ein Beschäftigungsverhältnis
bei der Firma K. und A. bestätigt worden, woraufhin diese mit Bescheid vom 06.07.2004 eine monatliche Rente von
61,81 Euro zahlte.
Durch Urteil vom 26.11.2004 hat das SG die Klage gegen die Bescheide vom 15.03.2001 und vom 25.10.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2003 und gegen den Bescheid vom 06.07.2004 abgewiesen. Dabei
hat es im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen sowie den im Verlauf des gerichtlichen
Verfahrens erteilten Bescheid vom 06.07. 2004. Danach stehe fest, dass weitere Versicherungszeiten nicht
nachzuweisen seien. Insbesondere hätten sich aus dem übersandten Urteil des Sozialgerichts Stuttgart keine
weiteren Erkenntnisse darüber ergeben, ob der Kläger in der Zeit vom 16.03. bis 22.10.1976
rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und gegebenenfalls in welcher Höhe Beiträge zur
Rentenversicherung hierfür entrichtet worden seien.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er erneut
seine Sammlung von Kopien an Durchschlägen von Meldebescheinigungen, Versicherungskarten,
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und des Urteils des Sozialgerichts vom 03.09.1976 vorgelegt.
Mit Eingang vom 01.06.2005 hat der Kläger Unterlagen eingereicht, die seinen aktuellen Gesundheitszustand
betreffen, der ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht ermögliche.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26.11.2004 sowie
der Bescheide vom 15.03.2001 und vom 25.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2003 und
des Bescheides vom 06.07.2004 zu verurteilen, unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitrags- und
Anrechnungszeiten höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf eine Sozialleistung gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechts- pflege vom 11.01.1993, BGBl.
I, 50). Die Berufung ist auch frist- gemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 2 SGG)
sowie auch ansonsten zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf höhere Rente.
Wegen der im Einzelnen vom Kläger beanstandeten bzw. fehlenden Anwartschaftszeiten wird auf die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug genommen und bis auf das Folgende von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG in der Fassung des Gesetzes zur
Entlastung der Rechtspflege).
Die vom Kläger behaupteten Versicherungszeiten sind nicht bewiesen. Dies hat die Beklagte mit ihrem
Widerspruchsbescheid vom 10.03.2003 zutreffend dargelegt. Zum Teil scheitern die erhobenen Ansprüche am Beweis
einer Pflichtbeitragszeit beziehungsweise entsprechender Glaubhaftmachung, zum Teil an den rechtlichen
Voraussetzungen einer Anrechnungszeit.
Letzteres gilt besonders für die Zeit vom 19.10.1972 bis 21.11.1972. Dafür ist zwar ein Krankheitszeitraum
festgestellt. Das für sich alleine führt aber nicht zur Anrechnung, weil sonst das Monatsprinzip für Anrechnungszeiten
nicht gewahrt ist. § 252 Abs. 7 SGB VI verlangt die Belegung eines vollen Kalendermonats, z. B. des gesamten
Monats November. Zwar besteht noch im November sehr bald wieder eine Arbeitsunfähigkeit (vom 27.11.1972 bis
30.11.1972). Eine Lücke von über drei Tagen verhindert aber den Anschluss (vergleiche die entsprechende
Kommentierung im KassKomm - Niesel, Anm. 50 zu § 252 SGB VI). Sie beträgt hier sechs Tage.
Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.07.1975 bis 09.08. 1975 gilt folgendes: Zwar ist der Monat August als
Pflichtbeitrag wegen der Beschäftigung vom 12.08.1975 bis 30.09.1975 an-gerechnet. Dennoch besteht im Juli 1975
keine Anrechnungszeit, weil es am gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erforderlichen Anschluss an die letzte Zeit
vom 21.03.1975 fehlt. Eine Lücke von über drei Monaten ist auch für einen sogenannten Überbrückungszeitraum zu
groß.
Im Übrigen kann auf das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.11.2004 voll Bezug genommen werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).