Urteil des LSG Bayern vom 12.03.2003

LSG Bayern: schwerhörigkeit, tinnitus, lärm, berufskrankheit, anteil, merkblatt, rente, ohrensausen, akte, kausalität

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.03.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 460/98
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 102/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.02.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger Verletztenrente als Entschädigung für seine als Berufskrankheit
anerkannte Lärmschwerhörigkeit zu gewähren ist.
Der 1958 geborene Kläger war bis Ende 1994 als Schreiner beim selben Arbeitgeber tätig. Längerdauernde
Unterbrechungen traten durch die Umschulung zum Meister, eine das Jahr 1989 umfassende Arbeitslosigkeit und
mehrere Heilbehandlungen auf. Bei seiner Schreinertätigkeit war der Kläger sowohl nach den Berechnungen der
Beklagten als auch nach den Auskünften des Arbeitgebers einer Lärmexposition von ca. 92 bis 94 dB(A) ausgesetzt.
Auf eine Berufskrankheitenanzeige im Januar 1988 holte die Beklagte ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.K. vom
07.06.1988 ein. Der Sachverständige hielt eine lärmtraumatische Genese einer Hochtonhörminderung für möglich. Er
zählte jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten auf, die gegen eine lärmbedingte Schwerhörigkeit sprächen. Es handle
sich vielmehr ein lärmunabhängiges cochleäres Geschehen, welches mit Wahrscheinlichkeit den Hauptanteil der
Schwerhörigkeit verursacht habe. Die MdE für Lärm sei somit auf unter 10 v.H. einzustufen. Damals hatte der Kläger
angegeben, dass er im Oktober 1984 nach einer Stirnhöhlenentzündung einen extremen Tinnitus aurium beidseits
verspürt habe.
Mit Bescheid vom 04.10.1988 führte die Beklagte aus, ihre Feststellungen hätten ergeben, dass zwar eine Hörstörung
bestehe, die teilweise durch die versicherte Tätigkeit verursacht wor- den sei, hierdurch werde aber keine
rentenberechtigende MdE bedingt. Sie lehnte damit den Anspruch auf Rente ab. Den anschließenden Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1988 wegen Fristversäumnis als verspätet zurück. Im Übrigen hätte er
auch als sachlich unbegründet angesehen werden müssen.
Am 16.05.1994 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Verletztenrente wegen seiner Schwerhörigkeit. Die
Beklagte holte ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.S. vom 15.07.1997 ein, der einen berufsbedingten Hörverlust für
wahrscheinlich erachtete und die dadurch bedingte MdE ab dem Zeitpunkt der Untersuchung auf 45 v.H. einschätzte.
Es bestehe eine beidseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit im Sinne eines chronischen Lärmhörschadens.
Hiergegen wandte der Gewerbeärztliche Dienst ein, Dr.S. differenziere nicht zwischen beruflichen und
außerberuflichen Ursachen der Schwerhörigkeit. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von dem HNO-Arzt Dr.G.
vom 14.11.1997 ein. Dieser ging, wie in seinen späteren Stellungnahmen auch, davon aus, dass zwischen der
Begutachtung 1988 und 1997 der Kläger keinen wesentlichen beruflichen Lärmeinwirkungen mehr ausgesetzt gewesen
sein könne. Er führte hierzu unter anderem die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom
15.05.1991 bis 31.12.1997 an. Die festgestellte Hörabnahme müsse deshalb andere Ursachen haben. Er hielt auch
die Art des Hörverlustes für lärmuntypisch.
Mit Bescheid vom 08.01.1998 lehnte die Beklagte deshalb die Gewährung einer Verletztenrente ab. Mit seinem
Widerspruch wies der Kläger auf seine Lärmbelastung zwischen Juni 1989 und Dezember 1994 hin. Die Beklagte holte
daraufhin ein Gutachten des HNO-Arztes Prof.Dr.T. vom 13.04.1998 ein. Darin ist ausgeführt, die Schwerhörigkeit
schreite von einer lärmtypischen Innenohrschwerhörigkeit mit Betonung der hohen Frequenzen im Jahre 1988 fort zum
Bild einer völlig lärmuntypischen pancoch- leären Schwerhörigkeit. Die angegebene Hörminderung könne mit
Sicherheit nicht allein dem Lärm angelastet werden. Das Fortschreiten lasse den Schluss auf eine erhebliche
lärmunabhängige Komponente der Schwerhörigkeit zu. Der lärmbedingte Anteil der MdE solle in Anlehnung an die
Audiogramme 1988 auf 15 v.H., unter Einschluss des Hochtonohrgeräusches auf 20 v.H. veranschlagt werden. Hierzu
führte Dr.G. aus, die Audiogramme von 1988 rechtfertigten nur eine MdE unter 10 v.H., der Tinnitus sei nicht als
Lärmfolge sondern nach einer Stirnhöhlenerkrankung aufgetreten und gehöre auch nicht zum typischen Krankheitsbild
einer Lärmschwerhörigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung
der anerkannten Berufskrankheit nach einer MdE um wenigstens 10 v.H. ab 16.05.1990 beantragt.
Das Sozialgericht hat zunächst ein Gutachten von dem HNO-Arzt Dr.R. vom 04.03.1999 eingeholt. Danach ist die
Zunahme der Schwerhörigkeit ab 1992 als lärmuntypisch anzusehen, so dass die Verschlechterung ab 1988 nicht
mehr durch den Lärm verursacht sei. Die damals bestehende MdE um 15 v.H. sei als Grundlage für die Bemessung
eines lärmbedingten Anteils der Schwerhörigkeit heranzuziehen. Der Tinnitus sei mit in die Bewertung einzubeziehen,
da nicht eine in der Persönlichkeit des Versicherten begründete Nervenschwäche mit eventueller Ausgestaltung des
Beschwerdebilder im Vordergrund zu sein scheine, sondern der lärmindizierte Tinnitus an sich die Ursache der
neurologischen Folgeerkrankungen sei. Ohrgeräusche gehörten zwar nicht zu den beherrschenden, regelmäßig
anzutreffenden Symptomen einer Lärmschwerhörigkeit, sie könnten aber doch ihr vergesellschaftet und
Begleiterscheinung der Lärmschädigung des Innenohres sein. Vollkommen abwegig sei die Annahme, dass ein solch
massiver, langandauernder Tinnitus als Folge einer Stirnhöhlenentzündung im Jahre 1987 bei dem Patienten
aufgetreten sei. Der beruflich bedingte Grad der MdE werde deshalb im vorliegenden Fall aufgrund der Schwerhörigkeit
und des Tinnitus mit insgesamt 20 v.H. ab 16.05.1994 angenommen.
Hierzu hat Dr.G. für die Beklagte eingewendet, schon die 1988 festgestellte Schwerhörigkeit sei nur teilweise
lärmbedingt, was durch die spätere Entwicklung bestätigt worden sei. Auch der Tinnitus könne nicht allein auf die
relativ kurze Lärmbelastung zurückgeführt werden, man müsse hierfür neben der endogenen Schwerhörigkeit auch
das HWS-Syndrom mitberücksichtigen.
In einer erneuten gutachterlichen Stellungnahme führt Dr.R. hierzu aus, die 1988 festgestellte Schwerhörigkeit sei
lärmtypisch, ein degeneratives Innenohrleiden könne im vorliegenden Fall nicht abgegrenzt werden. Zwar seien die
beiden Audiogramme von 1988 im Hörkurvenverlauf unterschiedlich, nämlich das eine typisch und das andere nicht,
er halte es aber für möglich, dass in dem einen Audiogramm die typische Lärmschwerhörigkeit nicht deutlich zum
Ausdruck gekommen sei, weil etwas unsibel audiometriert worden sei. Dieses mit Messfehlern behaftete Audiogramm
führe zu einer falschen Einschätzung der MdE.
Nach weiteren Auseinandersetzungen über die Lärmexposition des Klägers nach 1988, die von der Beklagten
angestellte Ermittlung des Beurteilungspegels und eine eventuelle Aggravation des Klägers hat das Sozialgericht
weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der HNO-Ärztin Prof.Dr.S. , Klinik und Poliklinik für HNO-
Kranke der LMU M. vom 22.10.1999. Dem Gutachten ist die Lärmexposition zugrunde gelegt, die vom Kläger geltend
gemacht, vom Arbeitgeber bestätigt und von der Beklagten zugrunde gelegt worden ist. Die Sachverständige legt die
Gründe dar, nach denen beim Kläger eine Berufskrankheit im Sinne einer Lärmschwerhörigkeit angenommen werden
könne. Die Schwerhörigkeit, so wie sie sich heute darstelle, könne jedoch nicht in vollem Umfang auf den Lärm am
Arbeitsplatz zurückgeführt werden. Sie habe auch noch nach Beendigung der Lärmarbeit leicht zugenommen. Die
Kurvenform im Tonschwellenaudiogramm sei völlig uncharakteristisch für eine Lärmschwerhörigkeit, weil der
Hörverlust im Tiefton- und Mitteltonbereich zu ausgeprägt sei. Das Ausmaß der Schwerhörigkeit sei für ein
Gehörschädigungsrisikomaß IV zu hoch. Die Geräuschaudiometrie zeige Kurven, wie man sie bei einer
retrocochleären Schwerhörigkeit finde. Nach den Angaben des Klägers bei der ersten Begutachtung, habe er nach
einer Stirnhöhlenentzündung im Jahre 1987 eine Hörminderung und einen extremen Tinnitus aurium beidseits verspürt.
Beides spreche für eine toxische Genese. Der Tinnitus liege auch in einem Frequenzbereich, wie er bei einem
toxischen Tinnitus möglich sei. Vestibuläre Zeichen, wie sie beim Kläger festgestellt worden seien, gehörten nicht
zum Bild der Lärmschwerhörigkeit und seien ein Beweis, dass eine andere Erkrankung im Spiel sein müsse. Ferner
bestünden Risikofaktoren wie ein HWS-Schaden und Einnahme von Psychopharmaka. Die Kausalreihen
Lärmschwerhörigkeit einerseits, progrediente degenerative Innenohrschwerhörigkeit (endogene Schwerhörigkeit) bei
Risikofaktoren andererseits ließen sich nicht erfassen, weil sich die Einwirkungen untrennbar gegenseitig
beeinflussten und sie das Hörorgan gleichlaufend befallen hätten. Nach Schönberger-Mehrtens-Valentin sei der
gesamte Körperschaden einheitlich zu beurteilen. Aufgrund der angeführten Argumente, insbesondere des
pancochleären Kurvenverlaufes, sei die gesamte Schwerhörigkeit durch die Lärmeinwirkung nicht wesentlich
verursacht worden, so dass eine rechtlich bedeutsame Kausalität verneint werden müsse. Eine
entschädigungspflichtige berufsbedingte MdE liege nach der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingungen nicht vor.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem HNO-Arzt Prof.Dr.W. ,
Universität E. , vom 22.05.2000 eingeholt. Der Sachverständige führt zusammenfassend aus, den Tinnitus auf eine
Sinusitis frontalis, welche rötgenologisch nicht nachgewiesen sei, zurückzuführen, widerspreche jeglicher Erfahrung.
Neben vielen anderen Ursachen sei Ohrensausen eine typische Erscheinung bei akuter oder chronischer
Lärmbelastung. Das Ohrensausen müsse also im Zusammenhang mit der Lärmbelastung und der damit verbundenen
progredienten Hörminderung gesehen werden. Seit 1995 sei der Kläger keiner Lärmbelastung mehr ausgesetzt, so
dass die Hörteste von 1995 mit denen vom Mai 2000 verglichen werden müssten. Das Sprachaudiogramm von 1995
ergebe einen Hörverlust von 70 % für beide Ohren, nach den Tabellen von Boenninghaus und Röser eine MdE um 50
v.H. Heute müsse die gesamte MdE mit 50 % für das Gehör und 10 % für den Tinnitus veranschlagt werden. Bei der
Beurteilung der Kausalität der Hörminderung sei anzunehmen, dass nach Anamnese und Kurvenverlauf der
Audiogramme jedenfalls 1988 eine lärmbedingte Genese der Lärmschwerhörigkeit und des Tinnitus unzweifelhaft
vorgelegen habe. Allerdings habe damals die MdE alleine aufgrund des Hörverlustes lediglich 15 % betragen, mit dem
Tinnitus 25 %. Im Verlauf der nächsten Jahren hätten sich die Hörschwellen untypisch für eine berufliche
Schwerhörigkeit erhöht. Der Kläger habe in den Zwischenjahren weiterhin in gefährdendem Lärm gearbeitet. Der
lärmbedingte Anteil am heutigen Zustand müsse plausiblerweise höher eingeschätzt werden als 1988. Eine genaue
Differenzierung sei nicht möglich. Vorgeschlagen wird ein Kompromiss der Gestalt, dass die MdE seit 1988 um 60 %
minus 25 % = 35 % zugenommen habe. Davon würde der Sachverständige die Hälfte auf Lärmeinwirkung beziehen.
Damit betrage heute die lärmbedingte MdE 45 v.H.
Das Sozialgericht hat die Sachverständige Prof.Dr.S. erneut gutachterlich gehört. Auf ihre Anfrage hat sich
herausgestellt, dass der Sachverständige Prof.Dr.W. eine Geräuschaudiometrie nach Langenbeck, einen SISI-Test
und eine Stapediusreflexmessung nicht durchgeführt hat, weil er Vorbehalte gegen ihre Aussagekraft habe. Die
Sachverständige Prof.Dr.S. führt in ihrem Gutachten vom 29.11.2000 zusammenfassend aus, es sei in jedem
Lehrbuch nachzulesen, dass es einen toxischen Tinnitus nach bakteriellen und viralen Infekten gebe. Der zeitliche
Zusammenhang zwischen akut auftretender Nebenhöhlenentzündung und akut auftretendem Tinnitus sei beim Kläger
eklatant. Die Diagnose eines Nasennebenhöhleninfektes könne auch ohne Röntgendiagnostik von jedem erfahrenen
Kliniker gestellt werden. Charakteristisch für einen toxischen Tinnitus sei seine hohe Frequenzcharakteristik. Prof.W.
habe den Tinnitus im hochfrequenten Bereich von 8.000 Hz bestimmen können. Er liege im Gegensatz zu ihren
eigenen Untersuchungsergebnissen sogar noch außerhalb des Bereiches, der für einen durch Lärm entstandenen
Tinnitus charakteristisch sei. Auch die von Prof. Dr.W. festgestellte überschwellige Maskierung des Tinnitus spreche
gegen einen durch Lärm verursachten Tinnitus. Prof.Dr.W. stelle fest, dass der prozentuale Hörverlust nach dem
Tonschwellenaudiogramm deutlich niedriger liege, als wenn man das Sprachaudiogramm zur Berechnung heranziehe.
Eine solche Diskrepanz sei charakteristisch für eine retrocochleäre oder zentrale Schwerhörigkeit. Prof.Dr.W. habe
zur Abklärung einer retrocochleären Schwerhörigkeit keine entsprechenden Tests durchgeführt, wie sie im
Königsteiner Merkblatt und nach den Anhaltspunkten gefordert würden. Die Ableitung der otoakustischen Emissionen
reiche bei weitem zum Ausschluss einer retrocochleären Schwerhörigkeit nicht aus. Am Rande wird bemerkt, dass
nach der Tabelle von Boenninghaus und Röser keine MdE berechnet werden könne, sondern nur nach der Tabelle von
Feldmann. Auch Prof.Dr.W. stelle fest, dass sich die Schwerhörigkeit von 1995 bis 1997 weiter entwickelt habe. Er
stelle auch fest, dass sich die Hörschwelle untypisch für eine berufliche Schwerhörigkeit im Mittelton- und
Tieftonbereich entwickelt habe. Den Anhaltspunkten, dem Königsteiner Merkblatt sowie den rechtlichen und
medizinischen Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung und Gerichte von Schönberger, Mehrtens und Valentin sei
klar zu entnehmen, dass ein Splitten oder die Anerkennung eines Parallelschadens nicht möglich sei, wenn sich die
Kausalreihen nicht erfassen ließen. Beim Kläger könne kein Vorschaden von einem Nachschaden exakt abgegrenzt
werden und ein Kompromiss, wie ihn Prof.Dr.W. vorschlage, sei von rechtlicher Seite her nicht möglich. Die
Sachverständige sehe keine Möglichkeit, ihr Gutachten zu revidieren, insbesondere sei das Gutachten des Prof.Dr.W.
nicht geeignet, das ihrige abzuändern.
Mit Urteil vom 19. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich dabei auf die
Gutachten der Prof.Dr.S. gestützt. In der Begründung ist allerdings ausgeführt, dass der Kläger nach 1988 keiner
wesentlichen Lärmbelastung mehr ausgesetzt gewesen sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und stützt sich auf die für ihn günstigen Gutachten
des Dr.R. und Prof.Dr.W ... Er weist wiederholt auf die für die Zeit nach 1988 dokumentierte Lärmbeeinträchtigung hin.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm insoweit vorgelegten Unterlagen bereits Gegenstand
der Beweisaufnahme im Klageverfahren gewesen sind.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.12.1998 ihm wegen Verschlimmerung der anerkannten Berufskrankheit Rente nach einer MdE um mindestens 20
v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Kläger steht wegen der anerkannten Berufskrankheit keine
Verletztenrente zu, weil der durch beruflichen Lärm bedingte Anteil an der Schwerhörigkeit des Klägers kein
rentenberechtigendes Ausmaß erreicht.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg als
unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme von einer beruflichen Lärmexposition des Klägers bis Ende 1994 ausgegangen werden muss, auch
wenn die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung das Gegenteil nahe legt.
Am Ergebnis der Beweisaufnahme und der Entscheidungsgrundlage des Sozialgerichts ändert dies indessen nichts.
Das Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.S. , auf das sich das Sozialgericht in seiner Begründung stützt, geht
von eben der fortdauernden Lärmexposition aus, die der Kläger immer geltend gemacht hat und die von seinem
Arbeitgeber bestätigt worden ist. Ausgehend hiervon hat der Kläger auf der Grundlage der Gutachten der
Sachverständigen Prof.Dr.S. keinen Anspruch auf Verletztenrente. Auch den Senat überzeugen in der langen Reihe
von Gutachten ausschließlich die Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.S. , die sich zudem ausdrücklich,
nachvollziehbar und überzeugend auf das Königsteiner Merkblatt und Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 6. Auflage, stützen.
Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.