Urteil des LSG Bayern vom 06.06.2006

LSG Bayern: reisekosten, bezirk, auflage, beteiligter, form, vertretung, zugang

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 9 P 15/03
Bayerisches Landessozialgericht L 2 B 39/05 P PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Rahmen ihres Rechtsstreits über Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I hat das
Sozialgericht Nürnberg der Klägerin auf ihren Antrag durch Beschluss vom 09.09.2003 Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung des Rechtsanwalts B. aus T. bewilligt.
Nach Zugang der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.05.2005 in Nürnberg beantragte die
Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 19.01.2005 die Beiordnung eines gerichtsansässigen Rechtsanwalts zur
Vertretung in der mündlichen Verhandlung. Rechtsanwalt D. , E. , sei zur Übernahme bereit. Ausdrücklich wurde
beantragt, dass die Beiordnung auch die Erstattung von notwendigen Reisekosten, Tages- und Abwesenheitsgeldern
umfasse.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts D. für die mündliche Verhandlung am 31.01.2005
durch Beschluss vom 25.01.2005 abgelehnt. Eine Unterbevollmächtigung/Terminsbevollmächtigung des
Rechtsanwalts D. sei zulässig, um dem beigeordneten Rechtsanwalt die Anfahrt zu ersparen. Einer formellen
Beiordnung des Rechtsanwalts D. im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bedürfe es nicht; ohnehin dürften die
abrechenbaren außergerichtlichen Kosten des ortsfernen Prozessbevollmächtigten nicht höher sein als die eines
Ortsansässigen. Die Erstattung von notwendigen Reisekosten, Tages- und Abwesenheitskosten sei nicht möglich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 26.01.2005, zu deren Begründung vorgetragen wurde, die Auffassung,
eine Beiordnung könne nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen, widerspreche § 126 Abs. 2
Halbs. 2 BRAGO; ein auswärtiger Anwalt könne die Erstattung von Reisekosten verlangen. Daher müsse das
Prozessgericht als Beiordnungsvoraussetzung feststellen, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen, bevor es einen
auswärtigen Anwalt beiordne. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, so dass eine uneingeschränkte Honorierung
unter Einschluss von Reisekosten erfolgen müsse.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
Im Ergebnis ist der Beschluss des Sozialgerichts vom 25.01.2005 zutreffend, weil die Beiordnung des Rechtsanwalts
D. , der nicht in Nürnberg ansässig ist, und für den bereits die Erstattung von Reisekosten geltend gemacht wurde,
aus Kostengründen ausscheidet. Allenfalls könnte ein in Nürnberg ansässiger Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO
i.V.m. § 73a SGG beigeordnet werden. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts D. kommt auch unter dem Gesichtspunkt, höhere Kosten zu vermeiden, als durch
die Anreise des beigeordneten Rechtsanwalts B. aus T. entstehen würden, nicht in Betracht. Zwar ist ohne weiteres
ersichtlich, dass Reisekosten (im Sinne des - hier noch anzuwendenden - § 126 BRAGO) eines Rechtsanwalts aus E.
zum Termin nach Nürnberg wesentlich geringer wären, als die des aus T. anreisenden beigeordneten Rechtsanwalts.
Jedoch rechtfertigt dieser Aspekt nicht, § 121 Abs. 4 ZPO analog anzuwenden. Eine direkte Anwendung scheitert
daran, dass § 121 ZPO, wie dessen Abs. 3 zeigt, davon ausgeht, dass ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Bezirk
des Gerichts beigeordnet wird. Dass dies nicht geschehen ist, ist für die hier zu treffende Beschwerdeentscheidung
ohne Bedeutung. Denn der Beschluss des Sozialgerichts vom 09.09.2003, mit dem Prozesskostenhilfe gewährt und
Rechtsanwalt B. beigeordnet wurde, ist rechtskräftig geworden. Ob bei dieser Entscheidung besondere Umstände
berücksichtigt worden sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, das auch im sozialgerichtlichen Verfahren
geltende Kostenminimierungsgebot (vgl. Keller, NZS 2003, 521) zu durchbrechen, ist daher nicht zu überprüfen.
Die vom Bevollmächtigten des Klägers beantragte Feststellung, dass die Reise des noch beizuordnenden
Rechtsanwalts D. zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg
gemäß § 126 BRAGO erforderlich ist, erwächst, wenn sie negativ ist, wie dem Schreiben des Sozialgerichts vom
15.02.2005 zu entnehmen ist, nicht in Bindung (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, Kommentar, 14. Auflage, § 126 Anm.
26, 27). Soweit sich das Sozialgericht im Beschluss vom 25.01.2005 geäußert hat, gehört dies nicht zu den die
Entscheidung tragenden Gründen. Denn die Kostenfestsetzung betrifft nicht die Beschwerde eines die Beiordnung
ablehnenden Beschlusses. Zum anderen steht ein Antrag gemäß § 126 BRAGO nicht der Partei bzw. den Beteiligten
zu, sondern dem Rechtsanwalt (vgl. Gerold/ Schmidt a.a.O., § 126 Anm. 26). Darüber hinaus wäre eine negativ
Feststellung, mit der die Notwendigkeit einer Reise verneint würde, nicht anfechtbar, da eine solche Entscheidung nur
vorläufigen Charakter hat (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., § 126 Anm. 27).
Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren war infolgedessen lediglich die Ablehnung, Rechtsanwalt D.
aus E. beizuordnen. Einen solchen Anspruch hat das Sozialgericht zutreffend verneint. Die Beschwerde gegen den
Beschluss des Sozialgerichts vom 25.01.2005 war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§ 177 SGG).