Urteil des LSG Bayern vom 31.05.2001

LSG Bayern: rente, abrechnungsstelle, berufsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, berufsbild, ausbildung, gefährdung, arbeitsmarkt, organisation, zahnarztpraxis

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 RJ 914/98
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 371/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.05.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1957 geborene Klägerin erlernte vom 01.08.1972 bis 01.07.1975 den Beruf der Zahnarzthelferin und war bis
Juni 1984 als solche und als Zahnarztsekretärin beschäftigt. Die Tätigkeit endete wegen einer Umorganisation in der
Praxis. Von November 1985 bis Dezember 1985 übte die Klägerin eine Aushilfstätigkeit beim Versandhaus Q. in F.
aus. Nach dem 23.12.1985 war sie nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 08.01.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw
Berufsunfähigkeit. In dem im Verwaltungsverfahren von Frau Dr.M. eingeholten Gutachten vom 26.01.1998 führte
diese aus, dass es bei der Klägerin 1989 erstmals zu einem generalisierten Krampfanfall gekommen sei. Unter
medikamentöser Behandlung hätten sich insgesamt sieben Anfälle, zuletzt im Mai 1996 ereignet. Bei einem
Krampfanfall im Jahre 1996 habe die Klägerin eine Schulterverletzung rechts mit Tuberculumfraktur und Luxation
erlitten, die in Fehlstellung und unter einem Rotatorenmanschettendefekt verheilt sei. Es bestehe deshalb bei ihr eine
deutlich schmerzhafte Funktionsstörung im rechten Schultergelenk, so dass sie nur noch leichte Tätigkeiten ohne
besonderen Zeitdruck und Schichtdienst, Eigen- und Fremdgefährdung, nicht über Schulterhöhe vollschichtig
verrichten könne.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 05.02.1998 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw
Berufsunfähigkeit an die Klägerin ab.
Hiergegen hat sie am 27.02.1998 Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998
als unbegründet zurückwies, da die Klägerin insbesondere noch vollschichtig Tätigkeiten als Telefonistin,
Registratorin, Botin sowie leichte Büroarbeiten in einer Abrechnungsstelle für zahnärztliche Dienstleistungen
verrichten könne.
Dagegen hat die Klägerin am 06.10.1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben.
In dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr.G. vom 09.09.1999 hat dieser die bereits bekannten Diagnosen in
Bezug auf die Klägerin bestätigt und darüber hinaus das Vorliegen eines sekundären Fibyomalgiesyndroms und einer
psychovegetativen Allgemeinstörung angenommen. Da bei ihr jedoch keine hirnorganische Wesensänderung auf
Grund des Anfallsleidens und keine erkennbare neurotische oder psychotische Symptomatik vorliege, könne die
Klägerin auch weiterhin vollschichtig leichte Tätigkeiten mit den bereits bekannten Einschränkungen verrichten.
Der gem § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehörte Neurologe und Psychiater Dr.W. bestätigte im Gutachten
vom 04.02.2000 die von Herrn Dr.G. festgestellten Gesundheitsstörungen der Klägerin. Die bei ihr vorliegende
unfallneurotisch-konversive Entwicklung besitze jedoch keinen Krankheitswert. Es hätten sich auch keine Hinweise
dafür ergeben, dass die Verhaltensweisen der Klägerin ihrer willentlichen Kontrolle entglitten seien. Sie könne deshalb
Schreibtischarbeiten ohne Überlastung des rechten Armes vollschichtig verrichten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2000 abgewiesen. Bei der Klägerin liege keine Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit vor. Zur Einholung eines orthopädischen Zusatzgutachtens habe sich das SG nicht gedrängt
gesehen, da bei den klinischen Untersuchungen der Wirbelsäule der Klägerin neurologische Defizite oder mit einer
zusätzlichen qualitativen Leistungseinbuße verbundene Bewegungseinschränkungen nicht hätten festgestellt werden
können.
Gegen das ihr am 10.06.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 29.06.2000 beim
Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Sie sei als Ersthelferin/Zahnarztsekretärin Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion gewesen und auf Grund ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der epileptischen Anfälle und der Einschränkung der Beweglichkeit
ihrer rechten Schulter nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Zahnarzthelferin zu verrichten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zu verurteilen, ihr eine Versichertenrente
wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie, eine berufskundliche
Stellungnahme über die Arbeit einer Zahnarzthelferin, Zahnarztsekretärin und einer Angestellten in einer
Abrechnungsstelle oder der kassenärztlichen Verwaltung sowie ein orthopädisches Gutachten von Amts wegen nach
§ 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Erstgerichtes für zutreffend.
In dem vom Senat eingeholten Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.O. vom 21.02.2001 ging die
Sachverständige davon aus, dass bei der Klägerin ein ätiopathogenetisch, noch immer unklares epileptisches
Anfallsleiden mit seltenen großen Anfällen ohne Aura, jedoch mit postiktalen Dämmerzuständen und eine
posttraumatische Schultergelenksarthropathie mit einer schmerzhaften Einschränkung der
Schultergelenksbeweglichkeit rechts in allen drei Ebenen vorliege. Neurologische Folgeerscheinungen des
Schultertraumas bestünden bei ihr jedoch nicht. Dies bedinge eine gewisse Einschränkung des Feinhand- geschickes,
selbst wenn in den distalen Abschnitten der händigen Extremität keine sensiblen oder motorischen Einschränkungen
hätten nachgewiesen werden können. Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit oder der Fähigkeit einer
Verantwortungsübernahme lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie betreue tagsüber allein verantwortlich Kinder und
Haushalt. Die von ihr verwendeten neuen Antiepileptika verfügten über eine gute Verträglichkeit und geringe
Nebenwirkungsrate. Die Klägerin könne leichte vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne
zusätzliche Pausen verrichten, insbesondere noch die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Zahnarzthelferin, wenn sie
nicht unmittelbar zur Stuhlassistenz herangezogen werde. Auch Tätigkeiten in der Organisation einer größeren
Zahnarztpraxis und einer Abrechnungsstelle sowie Tätigkeiten im Bereich einer zahnärztlichen Praxis/Ambulanz oder
Klinik könne sie ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit noch vollschichtig verrichten. Gleiches gelte für die
Verweisungstätigkeiten als Telefonistin oder im Empfangsbereich einer Arztpraxis. Ortsübliche Anmarschwege zur
Arbeitsstelle seien der Klägerin zumutbar, weitere fachärztliche Gutachten nicht erforderlich.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache nicht als begründet, denn das SG hat die Klage gegen den
angefochtenen Bescheid vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zutreffend
abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Nach § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen,
das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 SGB VI).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Eine rentenrechtlich bedeutsame Leistungsbeeinträchtigung,
die in medizinischer Hinsicht dem Eintritt von EU entspricht, lässt sich bei ihr nicht feststellen. Der Senat schließt
sich insoweit den überzeugenden Ausführungen aller im sozialgerichtlichen und im Berufungsverfahren gehörten
Sachverständigen an, die uneingeschränkt von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ausgehen.
Gegenüber dem Anspruch auf Rente wegen EU muss sich eine Versicherte uneingeschränkt auf alle ihrem
Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Dabei ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten
entbehrlich, wenn die Versicherte (selbst einfache und ungelernte) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes noch
regelmäßig über die betriebsübliche Vollschichtarbeitszeit verrichten kann (vgl BSG vom 24.02.1999 - B 5 RJ 30/98
R; vom 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R -). Um jedoch zu verhindern, dass soziale Wirklichkeit und soziales
Leistungsrecht in realitätsfremder Weise auseinanderfallen, fordert das BSG als Ausnahme von diesem Grundsatz die
Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, wenn die im Einzelfall vorliegenden Einsatzbeschränkungen so
erheblich sind, dass von vornherhein ernste Zweifel aufkommen müssen, ob eine Versicherte mit dem ihr
verbliebenen Leistungsvermögen noch in den üblichen Betriebsablauf eingegliedert werden kann (vgl BSG aaO mwN
aus der Rechtsprechung).
Die von der gerichtlichen Sachverständigen Dr.O. genannten Einschränkungen der Einsetzbarkeit der Klägerin auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Tätigkeiten mit Stress, hohem Verantwortungs- sowie Zeitdruck oder in Wechsel- und
Nachtschicht, mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, unter Gefährdung der eigenen Person und mit der vollen
Anforderung an die Beweglichkeit der oberen rechten Extremität im Schultergelenk) stellen jedoch nach Auffassung
des Senats keine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder "schwere spezifische
Leistungsbehinderungen" dar, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nötigen. Solange eine
Versicherte imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten,
besteht grundsätzlich keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, Arbeitsplätze oder Verweisungstätigkeiten mit im
Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu bezeichnen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden
Zahl von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 90). Einschränkungen der
Wegefähigkeit der Klägerin liegen ebenfalls nicht vor.
Die vom Senat getroffenen medizinischen Feststellungen wurden im Berufungsverfahren weder substantiiert
angegriffen noch durch anderslautende objektive Befunde erschüttert oder gar widerlegt. Zu einer weiteren
medizinischen Sachaufklärung auf orthopädischem Fachgebiet bestand mithin keine Veranlassung. So hat die
gerichtliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 21.02.2001 insbesondere ausgeführt, dass die von der Klägerin
gezeigte Schmerzschonhaltung bei Prüfung der aktiven und passiven Gelenksbeweglichkeit in allen drei
Freiheitsgraden die Befunderhebung erschwert und ein orthopädisches Fachgutachten deshalb nicht zu einer weiteren
Aufklärung beitragen kann. Im Übrigen wurden die Gesundheitsstörungen der Klägerin im oberen rechten
Schultergelenksbereich bereits durch die Beschränkung ihrer Einsetzbarkeit auf Tätigkeiten, die keine volle
Beweglichkeit der oberen Extremitäten im Schultergelenk erfordern, begrenzt und Arbeitshaltungen über Schulterhöhe
oder mit ständig erhobenem Arm nicht mehr für zumutbar angesehen. Den gesundheitlichen Einschränkungen der
Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet wurde damit Rechnung getragen.
Dem erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, gem § 109 SGG einen weiteren
orthopädischen Sachverständigen anzuhören, war ebenfalls nicht zu entsprechen, weil der Antrag verspätet geltend
gemacht worden ist (§ 109 Abs 2 SGG). Bereits durch das Schreiben des Senats vom 06.03.2001 war die
Bevollmächtigte der Klägerin aufgefordert worden, bis zum 31.03.2001 mitzuteilen, ob die Berufung aufrecht erhalten
bleibe. Auf Grund des Vorbringens der Bevollmächtigten der Klägerin, dass sie diese Stellungnahme
krankheitsbedingt erst bis zum 23.04.2001 abgeben könne, war die Frist verlängert worden. Bis zur mündlichen
Verhandlung am 31.05.2001 bestand hinreichend Zeit, einen formgültigen Antrag nach § 109 SGG zu stellen (vgl BSG
in SozR § 109 Nr 24). Die Bevollmächtigte der Klägerin hat stattdessen mit Schriftsatz vom 23.04.2001 einen
Sachantrag gestellt, obwohl der Senat bereits im Schreiben vom 06.03.2001 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er
den Sachverhalt für nicht weiter aufklärungsbedürftig hält und die Beweiserhebung von Amts wegen abgeschlossen
ist. Im Allgemeinen erscheint eine Überlegungsfrist von sieben Wochen (zur Prüfung ob der Antrag nach § 109 SGG
gestellt werden soll) ausreichend. Der erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist daher nach
Überzeugung des Senats aus Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden. Darüber hinaus wäre das Verfahren
durch die mit der Einholung des Gutachtens notwendigerweise verbundene Vertagung des Rechtsstreites nicht
unerheblich verzögert worden.
Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI. Berufsunfähig sind danach Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
aber alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können.
Der "bisherige Beruf" der Klägerin ist nach Auffassung des Senats der einer Zahnarzthelferin. Obwohl sie auch als
Ersthelferin beschäftigt war, verleiht ihr dies nicht den Status einer Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion, dafür ist
allein die Tatsache, dass sie für die Ausbildung von Zahnarzthelferinnen in der Praxis und für den Einsatz der übrigen
Arzthelferinnen verantwortlich war, nicht ausreichend.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn auch als Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion wäre die
Klägerin weiterhin auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Wie die von dem Senat gehörte Sachverständige Dr.O. in
ihrem Gutachten vom 21.02.2001 ausgeführt hat, kann die Klägerin die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als
Zahnarzthelferin noch ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit verrichten, wenn sie nicht unmittelbar zur Stuhlassistenz
herangezogen wird. Tätigkeiten in der Organisation einer größeren Zahnarztpraxis oder einer Abrechnungsstelle sowie
in einer Ambulanz oder Klinik oder eine Mitarbeit in der kassenzahnärztlichen Verwaltung sind ihr weiterhin
vollschichtig zumutbar. Das Berufsbild der Zahnarzthelferin (BKZ 8562 der Bundesanstalt für Arbeit) umfasst auch
Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin im Büro und in der Verwaltung sowie im öffentlichen Gesundheitswesen. Derart
beschäftigte Zahnarzthelferinnen sind im Empfang, beim Betreuen und Informieren der Patienten/innen (ua beim
Treffen von Terminsabsprachen, Beraten der Zahnpflege und Mundhygiene) jedenfalls auch mit der Betreuung nach
der Behandlung beschäftigt. Sie haben dabei Büro-, Verwaltungs- und Abrechnungsarbeiten (etwa beim Führen von
Terminkalendern oder Bestellbüchern, beim Treffen von Terminabsprachen mit zahntechnischen Laboratiorien und
Erledigungen von Abrechnungsarbeiten) und das Verwalten von Vorräten (Medikamente, Verbrauchsmaterial) zu
verrichten. Eine solche Tätigkeit hat die Klägerin auch bereits in den Praxen der Dres S. und G. verrichtet. Da die
Klägerin nach den Ausführungen der gerichtlichten Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, auch
weiterhin Tätigkeiten aus dem Berufsbild der Zahnarzthelferin vollschichtig ohne Gefährung ihrer Restgesundheit
verrichten kann, ist sie nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI und hat damit keinen Anspruch auf
Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme des
Landesarbeitsamtes zum Berufsbild einer Zahnarzthelferin, Zahnarztsekreätrin oder Angestellten einer
Abrechnungsstelle der kassenärztlichen Verwaltung sah sich der Senat nicht gedrängt, da ärztliche Sachverständige
auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in diesem Bereich über ausreichende Kenntnisse des Berufsbildes einer
Arzthelferin verfügen.
Die Berufung der Klägerin vom 29.06.2000 gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 war deshalb
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).