Urteil des LSG Bayern vom 30.11.2007

LSG Bayern: form, eigenschaft, kostenfreiheit, rückforderung, rechtsschutz, hauptsache, rechtsmittelbelehrung, witwenrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.11.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 R 570/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 979/07 R
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2007 wird als
unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von EUR 160,- durch das
Sozialgericht Augsburg.
Die Beklagte forderte die überzahlte Witwenrente in Höhe von EUR 638,73 für die Versicherte A.S.von der Bf, die über
deren Konto verfügungsbefugt war, mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides
vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor
dem Sozialgericht Augsburg mit dem Az. S 3 R 574/07, das bislang noch nicht abgeschlossen ist, begehrt sie ihr Ziel
der Aufhebung dieses Bescheides weiter.
Das Sozialgericht Augsburg wies ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 30.08.2007 mit
Beschluss vom 17. September 2007 zurück, weil aufgrund des aller Voraussicht nach bestandskräftigen
Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 ein einstweiliger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht möglich sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.11.2007
zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Augsburg setzte mit Beschluss vom 17. September 2007 den Streitwert gemäß § 197 a
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) auf EUR 160,- fest, weil der Streitwert für das
Eilverfahren in Ausübung freien Ermessens auf ca. ein Viertel des Wertes der Hauptsache zu bestimmen sei. Nach
der diesem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sei eine Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht
gemäß § 197 a SGG in Verbindung mit § 68 GKG nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht
EUR 200,- übersteige.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Bf. vor, dass der angefochtene Beschluss wegen
Rechtsfehler aufzuheben sei. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die Beklagte keinen Anspruch auf
Rückforderung der überzahlten Rente gegen die Bf habe.
Die Bf. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17.09.2007 aufzuheben.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Beschwerde der Bf. ist nicht statthaft im Sinn des § 172 Abs. 1
SGG in Verbindung mit § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 GKG, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes
EUR 200,- nicht übersteigt und die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen war.
Nach § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG hat das Sozialgericht Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu
erheben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen
gehören. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger
einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte
beteiligt sind (§ 183 Satz 1 SGG).
Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit nach § 183 SGG sind hier nicht erfüllt, weil die Bf nicht zu dem in dieser
Vorschrift genannten privilegierten Personenkreis gehört. Auch wird sie insbesondere nicht als
Sonderrechtsnachfolgerin der Versicherten in Anspruch genommen.
Es sind daher für die Kostenerhebung die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes anwendbar. Da aufgrund des auf
EUR 160,- festgesetzten Streitwertes der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- nicht übersteigt und die
Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen war, war die Beschwerde nach § 68 Abs.1 GKG als
unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte (§ 193 Abs. 1 SGG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.