Urteil des LSG Bayern vom 30.03.2004

LSG Bayern: wild, stationäre behandlung, jagdaufseher, arbeitsunfall, unfallversicherung, versicherungsschutz, versicherter, unternehmen, begriff, zerlegung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.03.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 U 5067/00
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 153/01
Bundessozialgericht B 2 U 254/04 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.03.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Folgen einer Sepsis des Klägers als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anzuerkennen sind.
Der 1961 geborene Kläger war im Besitz eines von dem Jagdpächter Dr.W. (Dr.W.) am 29.05.1998 ausgestellten
Begehungsscheines. Danach war der Kläger befugt, in den Revieren des Dr.W. Jagdaufsicht als Revierbetreuer
auszuführen. Für erbrachte Tätigkeiten (Kanzelbauen, Wildäcker anlegen usw.) räumte ihm Dr.W. freie Büchse bis auf
Widerruf ein. Der Kläger befand sich am 13.10.1999 mit Dr.W. auf der Jagd und schoss kurz vor Mitternacht einen
Keiler, der dann in der Dunkelheit nicht auffindbar war. Der Kläger begab sich auf Bitten des Dr.W. am 14.10.1999 auf
die Nachsuche, fand den verendeten Keiler, brach ihn auf und zerlegte ihn. Am darauf folgenden Tag erkrankte der
Kläger an einer Sepsis mit Streptococcus-bovis-Erregern, die eine mehrtägige intensiv-stationäre und mehrwöchige
stationäre Behandlung im Klinikum C. erforderlich machte. Als Folgen der Behandlung zeigten sich u.a. ein
weitgehender Hörverlust, Tinnitus beidseits, Psychosyndrom sowie Polyneuropathie und Wirbelsäulenbeschwerden.
Mit dem Durchgangsarztbericht vom 06.07.2000 zeigte Prof. Dr.K. vom Klinikum C. die Infektion des Klägers als
Arbeitsunfall an. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 12.07.2000 an die Beklagte und teilte u.a. mit, dass laut
Aussage seiner Ärzte die Sepsis mit dem Aufbrechen und Zerwirken des Keilers in Zusammenhang zu bringen sei.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.08.2000 (in Kopie nochmals übersandt am 04.10.2000) eine Entschädigung
des Ereignisses als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger könne als versicherungsfreier
Jagdgast keine Leistungen der Unfallversicherung erhalten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte
geltend, als Revierbetreuer tätig gewesen zu sein. Seine Aufgaben seien vielfältig und sprengten bei weitem den
Rahmen der Tätigkeiten, welche von Jagdgästen durchgeführt würden. Die Aufgaben führe er weisungsgebunden für
Dr.W. durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen die
Verwaltungsakte vom 23.08. bzw. 04.10.2000" zurück. Sie führte u.a. aus, der Kläger sei von der unteren
Jagdbehörde nicht als Jagdaufseher oder Revierbetreuer bestätigt gewesen und sei zum Unfallzeitpunkt auch nicht
wie ein Beschäftigter im Revier tätig gewesen. Im Gegensatz zu einem gelegentlichen Jagdgast, der das Revier nur in
Begleitung des Jagdunternehmers betreten dürfe, genieße der Kläger ein höheres Maß an Freizügigkeit, was ein
Tätigwerden wie eine nach § 2 Abs 2 SGB VII versicherte Person ausschließe. Der Kläger habe also keinen
arbeitnehmerähnlichen, sondern einen unternehmerähnlichen Status gehabt. Da er aber nicht als Jagdunternehmer
habe tätig sein können, müsse das Ereignis seiner unversicherten, eigenwirtschaftlichen Sphäre zugeordnet werden.
Das Aufbrechen des Wildschweines müsse dem eigenen jagdlichen Interesse bzw. der Erfüllung seiner Rechte und
Pflichten aus dem Begehungsschein und mithin der Jagdgasttätigkeit zugeordnet werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth hat der Kläger beantragt, das Ereignis vom
14.10.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er stehe
unstreitig in keinem Beschäftigungsverhältnis zu Dr.W., er habe jedoch auf Weisung des Dr.W. verschiedenste
Arbeiten in jedem Revier durchzuführen, wie Anlegen von Wildäckern, Wildfütterungsarbeiten, Bau von Kanzeln und
Leitern. Er sei daher in einer arbeitnehmerähnlichen Funktion tätig. Auch die konkrete Schießtätigkeit am 13.10.1999
bzw. das Aufbrechen des Wildschweins am 14.10.1999 gehörten zu seinem Aufgabengebiet.
Mit Urteil vom 13.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei im
Unfallzeitpunkt versicherungsfreier Jagdgast gewesen. Er habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Dr.W.
gestanden, weil ein angestellter Jäger oder Jagdaufseher keiner Jagderlaubnis bedürfe, der Kläger aber einen
Begehungsschein besessen habe. Dabei sei auf die konkret zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit abzustellen. Der
Kläger sei auch nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden, weil bei Tätigkeiten im Kernbereich der eigentlichen und
unmittelbaren Jagdausübung ein Jagdgast nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gelangen könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, Dr.W. habe ihn am 12.10.1999 beauftragt, den
Keiler zu erlegen. Nach dem Schuss am 13.10. hätten weder er noch Dr.W. trotz intensiver Suche das Wild finden
können, so dass er zunächst von einem Fehlschuss ausgegangen sei und die Suche abgebrochen habe. Dr.W. habe
ihn dennoch mit der Nachsuche für den folgenden Tag unter Mithilfe des Dr.S. und dessen Schweißhund beauftragt.
Mit deren Hilfe sei das Wild gefunden worden. Er habe den Fund per Handy Dr.W. mitgeteilt, der ihn angewiesen habe,
den Keiler aufzubrechen und zu zerlegen. Er habe daraufhin den Keiler mit seinem Auto nach Hause gebracht, wo er
ihn in einem eigens dafür bestehenden Wildraum aufgebrochen und zerlegt habe. Da er im Auftrag des Dr.W. tätig
gewesen sei, unterliege er wie ein Beschäftigter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Seine nunmehrigen
Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schwerhörigkeit beidseitig, Tinnitus, Facialis-Restschwäche links, Psychosyndrom,
Polyneuropathie, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule) seien auf die Infektion zurückzuführen, die er sich beim
Zerlegen des Keilers am 14.10.1999 zugezogen habe. Diese Infektion habe zu einer Streptococcus bovis-Sepsis mit
beidseitig basalen Lungeninfiltrationen, einem fulminanten Verlauf mit Verbrauchskoagulopathie, einem Costen-
Syndrom mit Innenohrdepression und einem Schleimhauterythem des Antrums geführt.
Der Senat hat von Prof. Dr.F. ein internistisches-infektiologisches-tropenmedizinisches Gutachten vom 22.08.2002
eingeholt. Prof. Dr.F. hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei denkbar, dass beim Kläger der Streptococcus bovis, der
für die Sepsis auslösend gewesen sei, über kleine Mikroverletzungen, die unbemerkt geblieben sein können, in den
Körper eingedrungen sei. Beweisen lasse sich dieser Infektionsweg aber nicht. Der enge zeitliche Zusammenhang
zwischen der Zerlegung des Wildschweines und der akuten körperlichen Erkrankung innerhalb von 24 Stunden mache
es aber äußerst wahrscheinlich, dass der Kläger sich beim Zerlegen des Wildschweines mit dem Keim infiziert habe.
Der Senat hat Dr.W. als Zeugen einvernommen. Dieser hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger, wenn er ein
Tier schieße, die Verpflichtung habe, es aufzubrechen. Er habe neben dem Abschuss nur Anspruch auf die Trophäe.
Zerlegt werde das Wild normalerweise bei ihm durch einen ihm bekannten Metzger. Wenn der Kläger selbst das Wild
aufbreche und schon einen Käufer habe, bringe er ihm nur den Erlös. Im streitigen Fall hätten sie zu zweit nach dem
Keiler gesucht, ihn aber nicht gefunden. Am nächsten Morgen habe er den Kläger angerufen und ihn gebeten, mit dem
Hund auf die Nachsuche zu gehen. Der Kläger habe den Keiler gefunden und ihn - pflichtgemäß - aufgebrochen. Nach
Anruf in seiner Praxis habe er dem Kläger aufgegeben, den Keiler zu zerlegen. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob
sein Metzger Zeit habe. Wichtig sei ihm gewesen, möglichst schnell das Fleisch vor dem Verderben zu retten.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2004 hat der Kläger erklärt, dass er für Hegetätigkeiten gelegentlich ein
Stück Wild für den eigenen Bedarf oder Verkauf habe behalten können. Dies sei als Aufwendungsersatz gedacht
gewesen. Einen Stundenlohn habe er für Hegetätigkeiten nicht bekommen. Den Ort des Aufbruchs eines erlegten
Wildes handhabe er unterschiedlich. Wenn er mit dem Auto zu dem Wild hinfahren könne, lade er es ein und breche
es zu Hause auf. Die Auffassung des Senatsvorsitzenden, dass ein Jäger in der Lage sein müsse, ein Wildschwein
fachgerecht für die Küche zu zerlegen, hat der Kläger für zutreffend gehalten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 13.03.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2000
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das
Ereignis vom 14.10.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 13.03.2001 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogenen Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 14.10.1999 zu Recht abgelehnt.
Der Kläger hat beim Nachstellen nach einem Wildschwein bzw. beim Aufbruch und Zerlegen desselben am
14.10.1999 als Jagdgast nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Gesundheitsschäden, die er sich bei diesen Tätigkeiten zugezogen hat, lösen keine Entschädigungspflicht der
Beklagten aus. Bei diesen Tätigkeiten hat er nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu Dr.W. gestanden
noch hat er diese Tätigkeiten wie ein Beschäftigter verrichtet. Vielmehr zählen diese Tätigkeiten zur unversicherten
Jagdausübung eines Jagdgastes.
Den Schutz der gesetzlichen Unfallversichung genießen als Unternehmer der Inhaber einer Jagd oder der Jagdpächter
(§ 2 Abs 1 Nr 5a, § 123 Abs 1 Ziff 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-) sowie die im Rahmen der Jagd
Beschäftigten nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Eine Tätigkeit, die den Versicherungsschutz eines Verletzten begründet,
kann sich ferner aus § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ergeben, wenn der Verletzte wie ein Versicherter nach § 2 Abs 1 Nr 1
SGB VII tätig gewesen ist (sog. Wie-Beschäftigter). Versicherungsfrei sind Personen, die auf Grund einer vom
Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen (§ 4 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Unerheblich ist, ob die
Erlaubnis entgeltlich oder unentgeltlich erteilt wurde (vgl. Brackmann/Wiester SGB VII § 4 RdNr 105).
Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII sind nicht zu erkennen.
Nach den Gesamtumständen war der Kläger beim Revierinhaber Dr.W. nicht als Jagdaufseher angestellt und stand
auch in keinem einem Jagdaufseher ähnlichen Beschäftigungsverhältnis. Der Begriff der Beschäftigten nach § 2 Abs
1 Nr 1 SGB VII deckt sich mit dem der Beschäftigung nach § 7 SGB IV. Maßgebliches Kriterium für eine
Beschäftigung ist ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschäftigenden. Die
Abhängigkeit äußert sich grundsätzlich im Direktionsrecht, der Verfügungsbefugnis des Beschäftigenden über die
Arbeitskraft des Beschäftigten insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung sowie in der
Eingliederung in eine vorgegebene Betriebsorganisation (BSGE 20, 60, 8). Nach diesen Merkmalen war der Kläger bei
der Jagdausübung am 13./14.10.1999 nicht abhängig beschäftigt. Es stand ihm im Wesentlichen frei, die
Gegenleistung für seine Dienste zu bestimmen, weil er mit der Vereinbarung "freie Büchse" die Möglichkeit hatte,
nach eigenem Entschluss Wild zu erlegen. Dass der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Dr.W.
gestanden hat, wird auch durch Art 41 Bayer. Jagdgesetz (BayJG) und § 25 Abs 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
gestützt, wonach zum Schutz der Jagd zuverlässige Personen, sog. Jagdaufseher, angestellt werden können, die
jedoch einer Bestätigung durch die Jagdbehörde bedürfen. Eine solche Bestätigung hatte der Kläger nicht, sondern
lediglich einen Begehungsschein mit der darin erteilten Befugnis zur Ausübung der Jagd ("freie Büchse"), wie er
grundsätzlich als Jagderlaubnis nur einem Jagdgast erteilt wird (vgl Art 17 BayJG).
Der Kläger stand zur Unfallzeit auch nicht nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz wie ein nach
Abs 1 Nr 1 Versicherter. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt § 2 Abs 2 Satz 1
SGB VII - wie die Vorgängervorschrift des § 539 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) - voraus, dass eine
ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem
Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, so dass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem
unterstützten Unternehmen hergestellt wird (vgl. BSG HVBG - Info 2002, 2623 mwN; Brackmann/Wiester SGB VII § 2
RdNr 804 mwN). Dabei hat das BSG stets ausschließlich die zum Unfall führende Tätigkeit unabhängig von der
sonstigen Betätigung des Verletzten in der Jagd betrachtet, wenn zu entscheiden war, ob er bei einem Unfall als
Jagdgast versicherungsfrei oder wie ein Versicherter tätig geworden war (BSG in SozR 2200 § 542 Nr 2 mwN). Daraus
folgt, dass es für den Unfallversicherungsschutz zum Zeitpunkt des Unfalls unerheblich ist, ob der Verunglückte
früher an anderen Tagen für den Jagdpächter Tätigkeiten verrichtete, bei denen er wie ein Beschäftigter tätig wurde
und dabei nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII (früher § 539 Abs 2 RVO) versichert war (BayLSG Urteil vom 14.02.1996 -
L 2 U 78/95; BSG SozR 4-2700 § 4 Nr 1 = Breith 2004, 417).
Der Kläger hat zur Unfallzeit keine dem Willen des Dr.W. dienende arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet, vielmehr
übte er am 13./14.10.1999 die Jagd aus. Der Begriff der Jagdausübung ist den einschlägigen Vorschriften des
Jagdrechts zu entnehmen, weil es einen hiervon unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Begriff der
Jagdausübung nicht gibt. Das Nachstellen, Fangen, Aufbrechen und Zerlegen von Wild gehört zur Jagdausübung (vgl
§ 1 Abs 4 Bundesjagdgesetz, BJagdG). Diese Art von Jagdausübung wird zwar auch von angestellten Jagdaufsehern
(§ 25 BJagdG) verrichtet und kann deshalb derjenigen auf Grund eines Arbeitsverhältnisses ähnlich sein. Diese einen
Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII begründenden Voraussetzungen liegen aber nur dann vor, wenn
j a g d f r e m d e Tätigkeiten, die nicht mehr zur eigentlichen typischen Jagdausübung gehören, vom Jagdgast
verrichtet werden (z.B. Mithilfe beim Bau eines Hochsitzes). Die Ausübung der Jagd (aus Jagdliebhaberei) stellt,
soweit nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII vorliegen, eine nach § 4 Abs 2 Nr 1 SGB VII
versicherungsfreie Tätigkeit dar und erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII (Boller SozVers
1972, 238, 239; BSG SozR Nr 1 zu § 542 RVO; SozR Nr 19 zu § 539 = Breith 1971, 825; SozR 4-2700 § 4 Nr 1 =
Breith 2004, 417).
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Jagdaufseher tätig, sondern als versicherungsfreier Jagdgast. Das
Fangen des Wildes gehört zur Jagdausübung des Jagdgastes. Das Aufsuchen, Nachstellen und Fangen von Wild sind
zweckbestimmte Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, das Wild, wenn auch ohne Zueignungsabsicht - das Recht zur
Aneignung steht dem Pächter und Jagdausübungsberechtigten zu (Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern, Kommentar
Art 17 BayJG/§ 9 AV BayJG S 120/121) - zu fangen oder zu erlegen (Leonhardt, Jagdrecht, Erläuterungen zu § 1
BJagdG 11.01 RdNr 18 S 21). Fangen bedeutet den Zugriff auf ein Stück Wild, so dass es der Fänger dadurch lebend
oder tot in die Gewalt bekommt (aaO, S 22).
Die Nachsuche zum Zwecke des Fangens ist vorliegend der Jagdausübung des Klägers als Jagdgast zuzurechnen.
Indem der Kläger an der Nachsuche teilgenommen hat, ist er einer eigenen Verpflichtung nachgekommen. Er hatte
das Wild auf das sich die Nachsuche bezog, selbst als Jagdgast angeschossen. Es besteht ein unmittelbarer innerer
Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden des Klägers als Jagdgast und der anschließenden Nachsuche. Dieser
innere Zusammenhang bestand bereits während der ersten, erfolglosen Nachsuche in der Nacht vom
13.10.1999/14.10.1999. Er ist nicht dadurch entfallen, dass die Nachsuche unterbrochen und am Morgen des
14.10.1999 wieder aufgenommen worden ist. Der vom Kläger am 13.10.1999 in Gang gesetzte Kausalverlauf ist nicht
durch anderweitige Kausalverläufe unterbrochen oder überholt worden (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
25.05.2003 - L 3 U 21/03 - HVBG - Info 30/2003). Die Aufforderung des Jagdpächters an den Kläger, am 14.10.1999
nachzusuchen, stellt keine tatsächliche oder rechtliche Zäsur dar, die geeignet wäre, den Kläger nunmehr nicht mehr
als Jagdgast, sondern als Jagdhelfer iS eines "Wie-Beschäftigten" anzusehen. Die Aufforderung entsprach vielmehr
den fortbestehenden gesetzlichen Pflichten des Klägers als Jagdgast und Schützen. Auf krank geschossenes Wild ist
nämlich zeitgerecht und sachgemäß nachzusuchen (Art 29 Abs 1 BayJG). In dieser Bestimmung findet eine der
wichtigsten allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit seinen gesetzlichen Niederschlag (Leonhardt
aaO, Erläuterungen zu Art 29 BayJG, 15.29 Nr 2 S 2). Zeitgerecht nachsuchen bedeutet, im richtigen Zeitpunkt mit
der Nachsuche zu beginnen. Der Beginn der Nachsuche richtet sich nach der vermuteten Art der Verletzung, dem
Zeitpunkt, zu welchem das Stück Wild angeschossen oder anderweitig verletzt worden ist und der Wildart (aaO S 3).
So darf z.B. ein beschossenes Stück Schalenwild, zu dem auch Wildschweine gehören, von dem zu vermuten ist,
dass es weidwund ist, nicht sofort, sondern erst nach Stunden nachgesucht werden, damit es nicht unnötig
aufgemüdet wird und eine qualvolle Hetze erleiden muss. Ebenso darf ein in der späten Dämmerung beschossenes
Stück Schalenwild erst am nächsten Morgen nachgesucht werden, wenn zu befürchten ist, dass es keinen
Kammerschuss (Lunge, Herz) hat, weil die Dunkelheit einen evtl. notwendig werdenden Fangschuss verhindert und
das Leiden des Wildes durch ein Aufmüden ohne sichere Aussicht auf einen sofortigen Erfolg der Nachsuche
vergrößert wird (aaO). Hieraus ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen der Weidgerechtigkeit und der damit
verbundenen ethischen Einstellung des Jägers zum Wild verpflichtet war, im Rahmen der Jagdausübung am Morgen
nach dem Schuss nach dem Keiler zu suchen. Bei dieser Nachsuche war er ebenso wie bei der Abgabe des
Schusses als unversicherter Jagdgast im Rahmen der Jagdausübung tätig.
Die subjektive rechtliche Wertung des Klägers, es habe sich um eine vollkommen neue Nachsuche gehandelt,
nunmehr mit ihm als Jagdhelfer, stellt eine Aufspaltung eines einheitlichen Kausalverlaufes dar und ist daher
unzutreffend. Auch diese Aufforderung hatte ihre Ursache darin, dass nach Wild gesucht werden sollte, welches der
Kläger als Jagdgast angeschossen hatte (ebenso LSG Rheinland-Pfalz aaO). Die Nachsuche vom Vortag war auch
nicht deshalb als eigenständiger Kausalverlauf vollständig abgeschlossen, weil bereits an diesem Tage objektiv alle
möglichen und zumutbaren Mittel zur Nachsuche erschöpft gewesen wären. Wenn der Kläger dies in der Nacht des
13.10.1999 nach einer Nachsuche bei Dunkelheit subjektiv anders gesehen hat, ändert dies daran nichts. Nachdem
die Nachsuche bei Dunkelheit nicht erfolgversprechend war, wurde sie am nächsten Morgen bei Helligkeit mit einem
erfahrenen Hundeführer wieder aufgenommen. Es handelte sich also nicht um eine vollständig neue Nachsuche, mit
welcher der Kläger nichts zu tun hatte und für die er als Jagdhelfer hinzugezogen wurde, sondern die Fortsetzung der
nächtlichen Nachsuche unter erfolgversprechenderen Umständen, nämlich bei Helligkeit. Der Grund für die
Notwendigkeit zur Nachsuche lag zeitlich auch noch nicht bereits so lange zurück, dass der Bezug zur Jagdausübung
des Klägers vom Vortag als beendet anzusehen wäre.
Auch das Aufbrechen und Zerlegen des Wildes gehörte vorliegend zu den unversicherten Tätigkeiten des Klägers als
Jagdgast. Zur Jagdausübung gehört auch die Sicherung einer nutzbringenden Verwertung des erlegten Wildes
(Nick/Frank aaO BayJG Art 1,2/ BJagdG § 1 S 31). Die Verwertung des Wildes stellt eine die Jagdausübung
abschließende Handlung dar (so Leonhardt aaO 11.01 BJagdG/Erläuterungen zu § 1 S 20). Die Beurteilung, ob die
verrichtete Tätigkeit als "Wie-Beschäftigter" dem Unternehmen des Jagdpächters iSd § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII iVm
§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII diente oder als Jagdgast iSd § 4 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder aus persönlichen privaten Gründen
erfolgte, hat nach objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände - insbesondere Art, Umfang und
Zeitdauer der verrichteten oder vorgesehenen Tätigkeit - zu erfolgen (so BSG SozR 4-2700 § 4 Nr 1).
Der Senat geht vorliegend nach den Gesamtumständen davon aus, dass nicht nur der Aufbruch des erlegten Wildes,
sondern auch dessen fachgerechtes Zerlegen die Jagdausübung abschließende Handlungen darstellen. Zwar wurde
normalerweise das Wild durch einen dem Jagdpächter bekannten Metzger zerlegt. Der Kläger - selbst gelernter
Metzger und Besitzer eines eigens für den Aufbruch und die Zerlegung eingerichteten Wildraums - handelte beim
Zerlegen des Wildes aber nicht wie ein bezahlter Metzger. Vielmehr stellte das Zerlegen eine Nebentätigkeit von nur
untergeordneter Bedeutung im Rahmen des Jagdgastverhältnisses dar, die nicht unter Umständen geleistet wurde, die
derjenigen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelte. Für einen bezahlten Metzger, der als Arbeitnehmer
unter Versicherungsschutz steht (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), wäre kennzeichnend, dass seine Beteiligung an der Jagd
sich in einer Hilfsfunktion erschöpfte. Die Tätigkeit des Zerlegens des Wildes ist vorliegend aber eingebettet in die im
Privatinteresse betriebene Jagd mit der Büchse (so auch BSG SozR Nr 19 zu § 539 RVO für den Fall, dass ein
Jagdgast als gelegentlicher Treiber tätig wird).
Aber auch wenn man das auf Aufforderung des Dr.W. erfolgte Zerlegen des Wildes als die Tätigkeit eines "Wie-
Beschäftigten" werten wollte, könnte es zu keiner Anerkennung des Unfallereignisses kommen. Denn es ist ungeklärt,
ob sich der Kläger beim Fangen (Ergreifen), Aufbruch oder Zerlegen des Wildes mit dem Erreger infiziert hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kam es auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen des Senats nicht an.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.