Urteil des LSG Bayern vom 12.03.2008

LSG Bayern: verordnung, aufenthaltserlaubnis, aufschiebende wirkung, eugh, arbeitnehmereigenschaft, gleichbehandlungsgebot, ausländer, leistungsanspruch, verbleiberecht, auflage

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 9 AS 1109/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 1104/07 AS ER
I. Auf die Beschwerde wird Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 16. November 2007 dahin
abgeändert, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur darlehensweise und vorläufig vom 01.01. bis
zum 30.04.2008 in voller Höhe zu erbringen sind. Die Darlehensmodalitäten richten sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und
3 SGB II; die Darlehenstilgung darf nicht vor Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren beginnen. Im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.), Tochter ei-ner deutschen Mutter und eines niederländischen
Vaters, ist niederländische Staatsangehörige, lebt jedoch seit ihrer Ge-burt in Deutschland. Vermutlich ab 1982 erhielt
sie aufgrund ihrer damaligen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis-EG, die zuletzt bis 24.10.1996 verlängert
wurde. Aus den Akten der Bf. geht hervor, dass sich die Bg. vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 in Strafhaft befand. Mit
Bescheid vom 12.02.2004 lehnte die Landeshauptstadt S. als zuständige Ausländerbehörde eine neuerliche Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis-EG ab; eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung wurden jedoch nicht
verfügt.
Wegen dieser Ablehnung kam es zu einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht S ... Dieses entschied mit
Urteil vom 23.12.2005 - 2 K 1956/04 -, die Ausländerbehörde habe nach der seinerzeitigen Rechtslage (damit ist das
bis 31.12.2004 gel-tende Recht gemeint) zutreffend die Verlängerung der Aufent-haltserlaubnis/EG abgelehnt. Denn
wegen Wegfalls der Arbeit-nehmereigenschaft hätten bei der Bg. die Voraussetzungen des § 1 des
Aufenthaltsgesetzes/EWG (AufenthG/EWG) nicht mehr vorgelegen; zudem hätte es trotz ihrer Unionsbürgerschaft an
einem der Arbeitnehmerschaft vergleichbaren begünstigenden Tatbestand gefehlt. Auch nach dem neuen, ab
01.01.2005 geltenden Recht besäße die Bg. kein Aufenthaltsrecht. Insbesondere sei § 2 Abs. 5 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) a.F. nicht einschlägig, weil es an der Rechtmäßigkeit des fünfjährigen
Voraufenthalts fehle. Zur Erlangung dieser Rechtsposition genüge nicht, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
irgendwann vorgelegen habe; vielmehr müsse der rechtmäßige Aufenthalt - zumindest hinsichtlich der materiellen
Tatbestandsvoraussetzungen - bei Inkrafttreten von § 2 Abs. 5 FreizügG/EU a.F. zu bejahen sein. Die
Ausländerbehörde, so das Verwaltungsgericht weiter, hätte prüfen müssen, ob nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach
dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage komme; unzulässig sei dagegen gewesen, den Aufenthalt der Bg. immer
nur mit Duldungen zu ermöglichen. Eine Abschiebung in die Niederlande komme nicht in Betracht. Die besondere
persönliche Situation der Bg. verbiete es zumindest mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, die Bg. immer
nur auf bloße Duldungen zu verweisen. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Aufenthaltstitel hat das
Verwaltungsgericht § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG genannt.
In Ausführung dieses Urteils hat die Landeshauptstadt S. der Bg. am 18.01.2007 eine für zwei Jahre geltende
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt.
Mit Bescheid vom 05.07.2007 bewilligte die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) der allein stehenden Bg.
Leistungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007. Mit Bescheid vom 15.10.2007 nahm sie die Leistungsbewilligung
jedoch für die Monate November und Dezember 2007 mit der Begründung zurück, die Bg. gehöre nicht zum
leistungsberechtigten Personenkreis, weil sie einen Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) habe.
Dagegen geht die Bg. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 beantragte sie
den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, auch weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
zu erhalten. Das Sozialgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 16.11.2007 einer-seits die aufschiebende Wirkung
der Klage angeordnet, anderer-seits durch einstweilige Anordnung verfügt, dass die Bg. Leis-tungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts bis zur Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg in einem Parallelstreit, in dem es um die Höhe
der Leistungen für Unterkunft geht (S 9 AS 866/07), zu erbringen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünde
die berechtigte Erwartung, die Bg. werde ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Zudem begegne ein Leistungsausschluss
im Hinblick auf Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) Bedenken. Der dagegen eingelegten Beschwerde
hat das Sozialgericht nicht abgeholfen.
Bezüglich der Hauptsachestreitigkeit gehen die Beteiligten, wie eine telefonische Rückfrage am 26.02.2008 bei der Bf.
ergeben hat, offenbar davon aus, diese sei in das beim Sozialgericht anhängige Verfahren S 9 AS 866/07 einbezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bf. sowie die Akten des Sozialgerichts und
des Baye-rischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Ge-genstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist größten Teils unbegründet. Der Senat teilt zumindest im Ergebnis im Wesentlichen die
Ansicht des Sozialgerichts.
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist, wie die Bf. zutref-fend herausgearbeitet hat, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Danach sind vom Leistungsanspruch, der durch § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II begründet wird, Leistungsberechtigte nach
§ 1 AsylbLG ausge-nommen. Der Bf. ist zu konzedieren, dass sich die Bg. als In-haberin einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 4 AufenthG auf den ersten Blick zwanglos darunter subsumieren lässt. Bei näherer Betrachtung stellt
sich die national-(ausländer-)rechtliche Rechtslage dagegen weitaus komplizierter dar. Denn es erscheint fraglich, ob
das Aufenthaltsrecht der Bg. tatsächlich nur auf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG beruht.
Diskussionswürdig ist nämlich, ob die Bg. nicht inzwischen ein Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU
a.F. bzw. nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU n.F. erworben hat. Diese Regelungen setzen übereinstimmend voraus, dass
der EU-Ausländer sich fünf Jahre lang rechtmäßig im anderen Mitgliedsstaat aufgehalten hat. Im vorliegenden Fall
liegt ein fünfjähriger Aufenthalt im Sinn dieser Vorschriften ohne Zweifel vor. Problematisch ist aber, ob dieser
Aufenthalt im Bundesgebiet auch rechtmäßig war.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen an die zeitli-che Lage des rechtmäßigen Aufenthalts schließt sich der
Senat dem Verwaltungsgericht S. (vgl. die obige Darstellung des Urteils vom 23.12.2005) an. Ein rechtmäßiger
fünfjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland irgendwann genügt nicht (in vergleichbarer Problematik
offen gelassen VG Darmstadt, Beschluss vom 07.12.2007 - 8 G 1624/07 , RdNr. 8 des JURIS-Ausdrucks). Das
Daueraufenthaltsrecht soll vielmehr unmittelbar an einen Vortatbestand, der den Ausländer "daueraufenthaltswürdig"
macht, anknüpfen. Maßgebend ist daher der Zeitraum von 1999 bis Ende 2004.
Letztlich kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Aufenthalt der Bg. in der Bundesrepublik Deutschland während
des fraglichen Zeitraums nicht rechtmäßig war (zur Auslegung des Begriffs "rechtmäßig" vgl. bereits Art. 1 und 11
Abs. 1 EFA, wo der Begriff "erlaubt" verwendet wird).
Es dürfte keinen ernsthaften Zweifeln begegnen, dass eine Auf-enthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz
(AuslG) - auch wenn es sich bei der Bg. um die Angehörige eines Mitglieds-staates handelt - geeignet gewesen wäre,
den Aufenthalt der Bg. im Bundesgebiet "rechtmäßig" zu machen. Ganz offensichtlich war der Aufenthalt der Bg. in
der Bundesrepublik Deutschland vom 25.10.1996 bis 17.01.2007 formal aber lediglich ein geduldeter. Während dieses
Zeitraums war ihr gerade keine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz erteilt worden.
Wesentlich näher liegend - wenngleich im Ergebnis zu verneinen - ist jedoch, dass der Bg. möglicherweise ein
Aufenthaltsrecht nach dem Sonderrecht für EU-Staatsbürger zustand. Ende 1996 galt noch das
Aufenthaltsgesetz/EWG. Das Verwaltungsgericht S. hat in dem oben dargestellten Urteil vom 23.12.2005, ohne dies
zu problematisieren, angenommen, die Arbeitnehmereigenschaft der Bg. sei 1996 entfallen. Nach Ansicht des Senats
bedarf es jedoch einer näheren Begründung, warum der Freizügigkeitstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG,
der an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft, nicht über das Jahr 1996 hinausgewirkt hat. "Arbeitnehmer" in diesem
Sinn ist nämlich nicht nur, wer gegenwärtig unmittelbar in einer Beschäftigung steht. Nach der EU-Rechtslage Ende
1996 stand Arbeitnehmern auf der Grundlage von Art. 39 Abs. 3 Buchstabe d des EG-Vertrages (EGV) unmittelbar ein
Verbleiberecht zu, welches durch die Verordnung Nr. 1251/70 (EWG) näher ausgestaltet wurde (vgl. Becker,
Arbeitnehmerfreizügigkeit, in: Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 9 RdNr. 16); § 6a
AufenthG/EWG "transformierte" die Verordnungsregelung - auch wenn EU-Verordnungsrecht grundsätzlich unmittelbar
gilt - in nationales Recht. Einen entsprechenden Tatbestand, der zu einem Verbleiberecht führte, hat die Bg. aber
evident nicht erfüllt. Unabhängig von dem ausdrücklich geregelten Verbleiberecht verliert der Betroffene im Fall der
Arbeitslosigkeit nicht notwendigerweise den Status als "Arbeitnehmer" im Sinn von Art. 39 EGV (vgl. Franzen in:
Streinz (Hrsg.), EUV/EGV, 2003, Art. 39 EGV RdNr. 34 m.N. zur EuGH-Rechtsprechung) - und damit auch im Sinn
von § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG. Dieser Status bleibt jedenfalls bestehen, solange sich der Arbeitslose als
Arbeitsuchender weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält. Die Arbeitnehmereigenschaft erlischt
spätestens, wenn feststeht, dass eine Beschäftigung als Arbeitnehmer dauerhaft unmöglich ist (Franzen, a.a.O.; vgl.
EuGH, Rs. C-85/96, Slg 1998, I-2691 RdNr. 32 m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Im Fall der Bg. ist der
Arbeitnehmerstatus bereits mit deren Inhaftierung entfallen; denn von da an konnte sie dem Arbeitsmarkt
zwangsläufig nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die Haftentlassung Ende 1999 kann allenfalls zu einem kurzzei-tigen Wiederaufleben der Arbeitnehmereigenschaft
geführt ha-ben. Zwar kommt der Schutz der europarechtlichen Arbeitnehmer-freizügigkeit vorübergehend auch
Arbeitsuchenden zugute, auch wenn sie vorher noch überhaupt nicht in einem Beschäftigungs-verhältnis in dem
anderen EU-Mitgliedstaat gestanden sind (vgl. Art. 39 Abs. 3 Buchstabe a und b EG; Becker, a.a.O., § 9 RdNr. 15 -
wobei § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dann verhindert,
wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Ar-beitsuche ergibt). Dieser bewegt sich aber allenfalls
inner-halb einer Spanne zwischen drei und sechs Monaten (vgl. Be-cker, a.a.O., unter Hinweis auf EuGH, Rs. C-
292/89, Slg 1991, I-745), so dass sich daraus kein durchgehendes fünfjähriges EU-Aufenthaltsrecht für die Zeit
zwischen 1999 und Ende 2004 ableiten lässt.
Es besteht auch kein Daueraufenthaltsrecht mit einer kürzeren als der fünfjährigen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet
(vgl. § 4 a Abs. 2 FreizügG/EU n.F.).
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht S. ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass unmittelbar vor
Inkrafttreten des § 2 Abs. 5 FreizügG/EU zum 01.01.2005 zu Gunsten der Bg. weder ein Aufenthaltsrecht für EU-
Bürger noch eine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung vorgelegen hatte. Das Verwaltungsgericht S. hat
vielmehr zu Recht davon gesprochen, der Aufenthalt der Bg. im Bundesgebiet sei nur geduldet gewesen. Ein "Recht"
auf Aufenthalt kann nicht angenommen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Bg. keine Ausreiseaufforderung
erhalten hatte. Das dürfte lediglich dazu geführt haben, dass es an einer vollziehbaren Ausreisepflicht im Sinn von §
42 Abs. 2 Satz 2 AuslG fehlte; "rechtmäßig" wurde der Aufenthalt dadurch hingegen wohl nicht.
Die (ausländerrechtliche) Annahme der Bf., ein Aufenthalts-recht der Bg. resultiere allein aus der Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 4 AufenthG, trifft somit allem Anschein nach zu. Das führt dazu, dass der Bg. dem Grunde nach ein
Leistungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG zusteht, was - gemessen am nationalen Recht - wiederum zum
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II führt. Dieses Ergebnis stünde indes nach Ansicht des Senats
mit internationalem Sozialrecht nicht in Einklang. Die Vorenthaltung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts würde gegenüber der Bg. eine Verletzung der europarechtlichen Gleichbehandlungspflicht bedeuten.
Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit bereits aus dem EG-Vertrag selbst ein einschlägiges Gleichbehandlungsgebot
abgeleitet werden kann. Jedenfalls ergibt sich ein solches aus (europarechtlichem) Sekundärrecht. Dabei ist nicht die
in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 normierte Gleichbehandlungspflicht einschlägig. Denn diese
bezieht sich ausschließlich auf Arbeitnehmer im engeren Sinn (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG)
Nr. 1612/68 EuGH, Rs. C-85/96, Slg 1998, I-2691 RdNr. 32); eine Arbeitnehmerin in diesem Sinn ist die Bg. nicht
mehr. Jedoch resultiert eine einschlägige Gleichbehandlungspflicht aus Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Der
sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist zwar nach Maßgabe ihres Art. 4 eingeschränkt,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zählen aber gemäß Art. 4 Abs. 2a in Verbindung
mit Anhang IIa Buchstabe E der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dazu; sie werden nicht von Art. 4 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst, wonach die Verordnung auf die Sozialhilfe nicht anwendbar ist (vgl. bereits
Fuchs in: Ders. (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, 4. Auflage 2005, Artikel 4 RdNr. 39). Zwar modifiziert Art. 10 a der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 deren Einschlägigkeit für so genannte beitragsunabhängige Sonderleistungen, zu
denen auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehören, ganz erheblich. Das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt davon aber unberührt.
Das in Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelte Gleichbehandlungsgebot untersagt jegliche auf die
Staatsange-hörigkeit eines Mitgliedsstaates gestützte Diskriminierung ei-ner in den Geltungsbereich der Verordnung
fallenden Person auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (Eichenhofer in: Fuchs (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, 4.
Auflage 2005, Artikel 3 RdNr. 1). Die Bg. fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung; sie ist als
Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzusehen. Das lässt sich zwar bei
wortgenauer Betrachtung nicht mit der Begriffs-bestimmung des Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 in Einklang bringen (vgl. zur Regelungstechnik von Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Eichenho-fer, a.a.O., Artikel 1 RdNr. 12; EuGH, Rs. C-85/96, Slg 1998, I-2691 RdNr. 36 ff.); denn diese stellt
maßgeblich auf die abstrakte Integration des Betroffenen in ein Sozialversiche-rungssystem ab. Mit den Leistungen
zur Sicherung des Lebensun-terhalts geht der Staat zwar das von der Verordnung grundsätz-lich umfasste Risiko
Arbeitslosigkeit an, er praktiziert das aber gerade nicht im Wege eines Sozialversicherungsmodells. Um aber die
Einbeziehung der Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts nach Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 nicht leerlaufen zu lassen, muss der Arbeitnehmerbegriff erweiternd ausgelegt werden.
Die Bf. möchte der Bg. allein wegen deren niederländischer Staatsangehörigkeit Leistungen zur Sicherung des
Lebensunter-halts vorenthalten. Eine Diskriminierung im europarechtlichen Sinn liegt damit grundsätzlich vor; gegeben
ist eine direkte Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Bg ... Jedoch gilt das Diskriminierungsverbot des Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 prinzipiell nur soweit, als der Aufenthalt im anderen Mitgliedsstaat
rechtmäßig ist (vgl. EuGH, Rs. C-85/96, Slg 1998, I-2691 RdNr. 47, 49). Insoweit kommt es nun - anders als bei der
Frage, ob ein Daueraufenthaltsrecht besteht - nicht mehr darauf an, wie der Zeitraum von 1999 bis 2004 rechtlich zu
beurteilen ist. Entscheidend ist allein, dass sich die Bg. gegenwärtig rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland
aufhält. Seit 18.01.2007 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel, wenn auch nur über eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 4 AufenthG. Das impliziert, dass eine Verweigerung der Leistungen wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegen
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstoßen würde. Die festgestellte Diskriminierung ist grundsätzlich
keiner Rechtfertigung zugänglich. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt vielmehr strikt (Eichenhofer, a.a.O., Artikel 3
RdNr. 10).
Eine einschlägige Gleichbehandlungspflicht ergibt sich dagegen nicht aus Art. 1 EFA, weil diese völkerrechtliche
Norm durch EU-Recht "suspendiert" ist. Aus der Kollisionsregel des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geht
nämlich hervor, dass dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Vorrang zukommt
(vgl. zu den Auswirkungen des Vor-rangs im Einzelnen Steinmeyer in: Fuchs (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, 4.
Auflage 2005, Artikel 6 RdNr. 4).
Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bedeutet, dass eine Kollision von europäischem
und nationalem Recht vorliegt und daher § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im vorliegenden Fall nicht angewandt werden darf.
Der Senat darf dies zu Gunsten der Bg. berücksichtigen, ohne dass er vorher ein Vorlageverfahren zum Europäischen
Gerichtshof durchführen müsste. Allein schon wegen des vorläufigen Charakters des gerichtlichen Verfahrens war der
Senat dazu nicht gehalten.
Anders als das Sozialgericht hält es der Senat für sinnvoll, der Bg. die vorläufigen Leistungen zunächst nur für einen
ü-berschaubaren, fest terminierten Zeitraum zuzusprechen. Das wird dem vorläufigen Charakter des Verfahrens des
einstweili-gen Rechtsschutzes eher gerecht. Aus dem gleichen Grund werden die Leistungen nur darlehensweise
zugesprochen, wobei einzu-räumen ist, dass es der Bf., sollte sie in der Hauptsache ob-siegen, faktisch schwer fallen
dürfte, die Darlehensrückzah-lung zu realisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen- dung von § 193 SGG. Dass die Bg. durch diese
Beschwerdeent-scheidung schlechter gestellt wird als durch den erstinstanz-lichen Beschluss, führt nicht dazu, ihr
einen Teil der Kosten-last aufzubürden; denn das Obsiegen der Bf. stellt sich bei einer Gesamtbetrachtung nur als
geringfügig dar. Ebenso kann die Kostenentscheidung des Sozialgerichts unverändert aufrechterhalten bleiben.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).