Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2000

LSG Bayern: asthma bronchiale, diabetes mellitus, erwerbsunfähigkeit, leistungsfähigkeit, maurer, verdacht, erwerbsfähigkeit, wechsel, form, krankheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 RJ 662/97 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 600/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Juli 1999 wird als unbegründet
zurückgewiesen. I. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1943 geborene Kläger besuchte in seiner kroatischen Heimat 8 Klassen der Grundschule. Später erlernte er
seinen Angaben nach im Rahmen eines einjährigen Abendunterrichts den Beruf eines Maurers. Nach Ableistung des
Militärdiensts 1963/64 ging er 1969 in die Bundesrepublik Deutschland. Dort arbeitete er ein Jahr in einer Uhrenfabrik,
anschließend bei verschiedenen Arbeitgebern als Maurer, zuletzt bei P ... & Z ...; dieser Betrieb ist heute nicht mehr
ermittelbar.
1974 wurde er arbeitslos. Ein Jahr später kehrte er nach Kroatien zurück, wo er wiederum als Maurer beschäftigt war.
Seit 1995 bezieht er eine kroatische Invalidenrente.
In Deutschland hat er Versicherungszeiten vom 16.06.1969 bis zum 30.09.1975 zurückgelegt, in Kroatien vom
06.08.1959 bis zum 19.10.1966 und vom 09.09.1976 bis zum 27.10.1995.
Am 17.11.1995 beantragte er in seiner Heimat Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. In einer Begutachtung
bescheinigte Dr.D ... in T ... am 20.09.1996 dem Kläger, dass dieser trotz gewisser gesundheitlicher
Einschränkungen, insbesondere im Bereich der Atemwege, folgende Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne: leichte
Arbeiten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- bzw. Nachtdienst,
ohne Einwirkung von Stoffen, die die Atemwege reizen, nicht auf Leitern und Gerüsten, in trockener, normal
temperierter Umgebung. Als Maurer könne er allerdings auf Dauer nur noch unter zweistündig arbeiten.
Mit Bescheid vom 21.10.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil das Leistungsvermögen des
Klägers noch nicht in ausreichendem Umfang eingeschränkt sei. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 22.05.1997).
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) legte der Kläger eine Reihe von Entlassungsberichten über
stationäre Krankenhausbehandlungen vor. Im Auftrag des SG erstattete der Sachverständige Dr.R ... am 11.02.1999
nach Aktenlage ein internistisches Gutachten. Danach ermöglichten die beim Kläger bestehenden
Gesundheitsstörungen - im Wesentlichen in Gestalt eines Asthma, eines Bluthochdrucks und einer Depression -
vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnden Körperstellungen in geschlossenen Räumen und ohne Heben und Tragen
von schweren Lasten; eine Umstellung auf andere aus ärztlicher Sicht zumutbare Tätigkeiten sei möglich, sofern
keine zu großen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit gestellt würden, ebenso das Pendeln vom Wohnort zu
einem auswärtigen Arbeitsplatz und zurück mit öffentlichem Verkehrsmittel. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit als
Maurer sei nicht mehr zumutbar. Der Kläger hätte im Übrigen die Reise nach Deutschland zur Begutachtung auf sich
nehmen können.
Mit Urteil vom 14.07.1999 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Der Kläger könne die ihm zumutbaren Arbeiten
noch vollschichtig verrichten, zB die eines einfachen Pförtners. Wenn eine persönliche Untersuchung weitere
Gesundheitsstörungen erwiesen hätte, diese mangels Anwesenheit des Klägers bei der Begutachtung aber nicht
erwiesen worden seien, so gehe das zu Lasten des Klägers; dieser wäre nämlich durchaus reisefähig gewesen.
Gegen das ihm am 08.11.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.1999 Berufung eingelegt. Er frage sich, wo
er als kranker und gebrochener Mann noch eine so schöne und leichte Arbeit finden könne, wie das Sozialgericht sie
beschreibe. Beigelegt waren der kroatische Rentenbescheid, 2 Befunde sowie ein 1 Entlassungsbericht
(Krankenhausbehandlung 19.06. bis 13.07.1999).
Vom Senat sind zwei Sachverständige gutachterlich gehört worden, die beide den Kläger im November 2000 ambulant
untersucht haben.
Der Neurologe und Psychiater Dr.K ... fand beim Kläger eine Neurasthenie; die daraus folgende Einschränkung der
Leistungsfähigkeit sei gering. Dem Kläger seien nämlich noch möglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne
Akkord- und Schichtbedingungen, ohne besondere nervliche Belastungen, ohne Zeitdruck, und zwar vollschichtig.
Auch als Maurer sei er noch einsetzbar bei mittelschweren körperlichen Tätigkeiten.
Der Internist Dr.E ... fand im Wesentlichen die schon diagnostizierten Asthma bronchiale und Hochdruckleiden. Es
bestehe keine Diskrepanz zwischen der objektiv feststellbaren Leistungseinschränkung und dem, "was sich der
Kläger derzeit noch zutraut". Möglich seien dem Kläger in der Gesamtbetrachtung - und zwar seit der Antragstellung
von 1995 - vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen oder im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und
Sitzen ohne häufige Zwangshaltungen und nicht auf Leitern und Gerüsten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Der Beruf des Maurers sei ihm verschlossen.
Am 22.02.2001 legte der Kläger noch Entlassungsberichte von stationären Krankenhausbehandlungen im Januar und
Februar 2001 vor (Operation eines grauen Stars am linken Auge, nunmehr ohne Befund, und Behandlung einer
Atemwegserkrankung).
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.07.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des Sozialgerichts Landshut, Az. S 5 RJ
662/97 A, und der Beklagten. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Sitzungsniederschrift wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Sie erweist sich sachlich jedoch als nicht begründet. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder wegen Erwerbsunfähigkeit.
Einen solchen Anspruch hat gem. § 43 Abs. 1 bzw. § 44 Abs. 1 SGB VI in der im Jahr 1995 geltenden Fassung, wer
1) berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, 2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei
Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und 3) vor Eintritt der Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Nach § 43 Abs. 2 sind berufsunfähig Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken
ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 44 Abs. 2 sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit
auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM übersteigt; Erwerbsunfähig
ist nicht, wer 1) eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2) eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs nicht erfüllt.
Beim Kläger bestehen - und zwar seit der Antragstellung im November 1995 - folgende Gesundheitsstörungen: 1.
Asthma bronchiale, 2. Arterieller Hypertonus mit bereits vorhandener hypertensiver Herzerkrankung, 3. Gut
eingestellter Diabetes mellitus Typ 2b mit Verdacht auf beginnende Nephropathie, 4. Adipositas,
Hypercholesterinämie, 5. Prostatahypertrophie, 6. Verdacht auf axiale Hernie mit rezidivierender Refluxoesophagitis,
7. Verdacht auf beginnende degenerative Wirbelsäulenveränderung und Dupuytren beidseits, 8. Degenerative
Veränderungen an der WS, 9. Neurasthenie. Durch die Augenoperation im Januar 2001 ist der Graue Star folgenlos
beseitigt worden. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlimmerung der von den Sachverständigen im November
2000 festgestellten Gesundheitsstörungen ergeben sich aus den danach vorgelegten
Krankenhausentlassungsberichten nicht.
Durch diese Gesundheitsstörungen - insbesondere durch das Asthma bronchiale und durch das Hochdruckleiden, das
bereits zu einer hypertensiven Herzerkrankung geführt hat - ist der Kläger körperlich deutlich vermindert belastbar.
Zwar ließe sich diese Leistungseinschränkung rasch beheben, indem zum Einen das Asthmaleiden konsequent
behandelt und zum Anderen der Blutdruck auf Normwerte eingestellt würde. Gleichwohl kann der Kläger auch derzeit
und seit der Antragstellung leichte körperliche Tätigkeiten ausüben. Untermauert wird diese Feststellung durch den
guten körperlichen Zustand und den muskulösen Körperbau, der einer angeblich seit längerer Zeit bestehenden
erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit widerspricht. Die Blutzuckererkrankung ist dagegen gut eingestellt; in
diesem Zusammenhang ist nur Nachtarbeit zu vermeiden. Bei dem bekannten Prostataleiden mit rezidivierenden
Infekten sollte eine Tätigkeit im Freien bei Nässe und Kälte vermieden werden. Die degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen sind durch die qualitative Einschränkung auf leichte Tätigkeiten schon ausreichend
berücksichtigt; wesentliche funktionelle Defizite sind nicht erkennbar. Die Funktionstüchtigkeit der Hände ist trotz
beidseitigen Dupuytren nicht wesentlich eingeschränkt. Die Neurasthenie beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit nur in
geringem Maß.
Damit kann der Kläger nur noch körperliche Tätigkeiten verrichten, die im Sitzen oder im Wechsel zwischen Gehen,
Stehen und Sitzen erbracht werden. Zu vermeiden sind Tätigkeiten in häufigen Zwangshaltungen und auf Leitern und
Gerüsten. Nicht mehr möglich sind Arbeiten dauerhaft im Freien, bei Nässe und Kälte und starken
Temperaturschwankungen. Ebenso auszuschließen sind Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall
und der Inhalation von reizenden Dämpfen und Gasen. Gleichfalls unzumutbar sind Arbeiten unter Akkord-, Nacht-
und Schichtbedingungen, unter Zeitdruck und mit besonderen nervlichen Belastungen. Es findet sich kein Anhalt für
eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsein- schränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung.
Diese somit verbleibenden leichten und ruhigen körperlichen Tätigkeiten zu ebener Erde in geschlossenen, sauberen
und temperierten Räumen kann der Kläger noch vollschichtig erbringen.
Er ist im übrigen im oben genannten Rahmen auf andere Arbeiten umstellungsfähig. Im Hinblick auf die Wegefähigkeit
bestehen keine Einschränkungen; insbesondere kann der Kläger noch vier Mal täglich Fußwege von mehr als 500m
zurücklegen.
Dies alles ergibt sich aus den vom Senat eingeholten schlüssigen und überzeugenden Gutachten der
Sachverständigen Dres.K ... und E ..., die sämtlich den Kläger persönlich untersucht und denen auch eine Reihe von
Befundberichten behandelnder Ärzte vorgelegen haben.
Mit dieser seiner gesundheitlichen seit November 1995 bestehenden Leistungsfähigkeit konnte und kann der Kläger
zwar seinen erlernten und in Deutschland ausgeübten Berufs eines Maurers nicht mehr ausüben, weil es sich dabei
nicht nur um leichte Tätigkeiten handelt; außerdem handelt es sich dabei um Arbeiten, die größtenteils im Freien
ausgeübt werden.
Damit ist er aber nicht schon berufsunfähig im Sinn der oben genannten Vorschriften des SGB VI.
Der Kläger kann nämlich zugleich noch vollschichtig auf alle leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts
verwiesen werden und ist damit nicht berufsunfähig. Er genießt keinerlei Berufschutz.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtssprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) der bisherige Beruf , den der Versicherte in Deutschland ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteil
vom 24.03.1983, Az. 1 RA 15/82; 29.06.1989, Az. 5 RJ 49/88; 20.08.1997, Az. 13 RJ 39/96). Dabei ist unter dem
bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde,
aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG Urteil vom 30.10.1985, Az. 4a RJ
53/84; 20.08.1997 aaO). Eine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene
höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG Urteil vom 13.12.1984, Az. 11 RA
72/83 mwN.).
Maßgeblich bei der Einschätzung der Wertigkeit des zuletzt in Deutschland ausgeübten Berufs sind die Merkmale,
wie sie durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale umschrieben sind (vgl. zB. BSG, Urteil
vom 08.10.1992, Az.13 RJ 49/91; Urteil vom 17.06.1993, Az. 13 RJ 33/92). Ausschlaggebend dabei sind nicht nur Art
und Dauer der durchlaufenen förmlichen Berufsausbildung, sondern auch die Qualität der verrichteten Arbeit, welche
sich an den praktischen Tätigkeitsmerkmalen und der Einstufung in eine bestimmte Gruppe des Tarifvertrags ablesen
lässt.
Die entscheidende rechtliche Beurteilung dieses Berufs bei der Frage eines möglichen Berufsschutzes erfolgt durch
Zuordnung dieser Tätigkeit in das vom BSG entwickelte sogenannte 4-Stufen-Schema. Hierzu hat das BSG die
Berufe der Versicherten in vier Gruppen eingeteilt: man unterscheidet zwischen dem jeweiligen Leitberuf 1. des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, 2. des Facharbeiters
(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), 3. des angelernten Arbeiters
(sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu einem Jahr im unteren Bereich
und darüber im oberen, vgl. Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Anm. 46) und 4. des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG,
Urteil vom 07.08.1986, Az. 4a RJ 73/84). Bei dieser Zuordnung darf der Versicherte im Vergleich mit seinem
bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG, Urteil vom 21.07.1987, Az. 4a RJ 39/86
mwN.; Urteil vom 26.06.1990, Az. 5 RJ 46/89).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Beruf des Maurers erlernt und bis 1993 auch ausgeübt; diese von ihm selbst
so geschilderte Ausbildung - die nirgendwo näher belegt ist; auch frühere Arbeitgeber vermögen hierzu keine
Aufklärung beizutragen - hat aber nur ein Jahr in Form einer "Abendschule" - was immer das gewesen sein mag -
gedauert. Damit ist der Kläger mit einer Ausbildungszeit von 12 Monaten oder weniger als angelernter Arbeiter im
unteren Bereich einzustufen, der auch auf Tätigkeiten des ungelernten Arbeiters verwiesen werden kann.
Solche Arbeiten kann er nach der oben beschriebenen noch vorhandenen Leistungsfähigkeit in ausreichendem
Umfang noch verrichten. Mangels einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren
spezifischen Leistungsbehinderung braucht keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt zu werden.
Nachdem er nicht berufsunfähig war und ist, erfüllt er die weitergehenden Voraussetzungen an eine
Erwerbsunfähigkeit erst recht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.