Urteil des LSG Bayern vom 16.09.2008

LSG Bayern: ärztliche behandlung, bandscheibenvorfall, berufskrankheit, einwirkung, körperliche unversehrtheit, praktische ausbildung, reifen, anerkennung, verhebetrauma, schmerz

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 11 VS 7/01
Bayerisches Landessozialgericht L 15 VS 1/05
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2005 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat und deswegen Anspruch auf
eine Versorgung nach § 80 SVG geltend machen kann.
Der 1978 geborene Kläger leistete vom 01.05.1999 bis 29.02.2000 als Wehrpflichtiger Wehrdienst. Vom 01.05.1999
bis 30.06.1999 durchlief er die allgemeine Grundausbildung (Unterricht, praktische Ausbildung, Geländetage,
Schießtage, Sport), daran schloss sich vom 01.07.1999 bis 30.01.1999 die spezielle Grundausbildung (Führerschein
BCE, GGVS-Kurs, Trsp ATN, Sport) an, vom 01.10.1999 bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr am 29.02.2000
befand er sich in Vollausbildung (Transporte fahren, Wachdienste ausüben, Fristenarbeiten an LKW´s und
Materialbewirtschaftung).
Mit Antrag vom 29.02.2000 hat der Kläger Antrag auf Beschädigtenversorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung
gestellt. Er hat vorgetragen, dass die ersten Rückenschmerzen im Oktober 1999 während einer Transportübung
begonnen hätten. Ein Arztbesuch hätte eine vorübergehende Besserung gebracht. Als er vom 06. bis 09.12.1999 auf
Transport gewesen sei, habe er beim Beladen und Verzurren der Güter einen plötzlichen Schmerz im Rücken
verspürt. Die schlechten Sitze der LKW´s hätten zunehmend die Rückenschmerzen verstärkt. Die Beklagte zog
Listenauszüge der Krankenkassen des Klägers (AOK Bayern bzw. Landwirtschaftliche Krankenkasse) sowie die
medizinischen Unterlagen des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Gerichtswesen bei. Den beigefügten
Untersuchungsbögen von der Musterung sind auf orthopädischem Fachgebiet u.a. eine statische
Brustwirbelsäulenachsabweichung, ein Schulterhochstand, eine Überlastungslumbalgie sowie eine Hyperlordose zu
entnehmen. In dem Fragebogen über die gesundheitliche Vorgeschichte hat der Kläger am 15.04.1998 selbst
vorgetragen, dass er an einer Überlastungslumbalgie leide. Anfang September 1999 begab der Kläger sich wegen
Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung, weitere Behandlungen bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr
folgten in regelmäßigem Abstand. Die Dres. V./K. nennen in ihrem Arztbrief vom 29.12.1999 als Diagnose eine
statische Skoliosierung der Wirbelsäule bei Beckentiefstand links (minus 2 cm links). Kernspintomographisch habe
sich bei der Untersuchung in der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. M. ein Bandscheibenvorfall L5/S1
subligamentär medial ergeben. Im Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 08.12.1999 wird über eine
Untersuchung am 25.11.1999 berichtet. Der Kläger klagte dort über rezidivierende Schmerzen im LWS-Bereich, die
ausschließlich lokal begrenzt auftreten würden. In der Vorgeschichte sei ein Zustand nach verstärkter Kälteexposition
im Dienst bekannt, die sich schmerzintensivierend bei langjährigen Rückenschmerzen ausgewirkt hätten. Die
daraufhin vom Beklagten um eine versorgungsärztliche Stellungnahme gebetene Allgemeinärztin Dr. F. hat
zusammenfassend ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang der geklagten Gesundheitsstörungen mit
wehrdienstlichen Verrichtungen nicht wahrscheinlich sei. Es habe bereits vorwehrdienstlich eine Rückenschädigung
bestanden. Aufgrund der anlagebedingten Fehlstellung der Wirbelsäule sei es zu Verspannungen im Bereich der
Lendenwirbelsäule gekommen und zu einem Zustand der Blockierung in den kleinen Wirbelgelenken, hier im Bereich
L5/S1. Die Blockierung selbst sei ein Zustand einer reversiblen gestörten Funktion eines Gelenkes im Sinne einer
Bewegungseinschränkung. Eine Anerkennung des Bandscheibenleidens im Sinne der Entstehung durch die
Dienstleistung bei der Bundeswehr scheide deshalb aus, weil die Wirbelsäule des Klägers bei Beginn der
Grundausbildung bereits erheblich vorgeschädigt gewesen sei. Eine Anerkennung des Wirbelsäulenleidens im Sinne
der Verschlimmerung komme ebenfalls nicht in Betracht. Es würde sich dann um eine Verschlimmerung handeln,
wenn der schädigende Vorgang entweder den Zeitpunkt vorverlegt habe, an dem das Leiden sonst in Erscheinung
getreten wäre oder das Leiden schwerer aufgetreten wäre als es sonst zu erwarten gewesen wäre. Eine traumatische
Entstehung des Bandscheibenvorfalls scheide aus, sie werde vom Antragsteller auch nicht behauptet.
Der Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 07.11.2000 den Antrag auf Beschädigtenversorgung abgelehnt. Die
wehrdienstlichen Belastungen würden keine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Ursache für den
Bandscheibenprolaps darstellen, allein wesentlich sei die chronische Degeneration der Bandscheibe und dies sei eine
eigengesetzlich verlaufende Erkrankung.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 21.11.2000, der mit Schriftsatz vom 04.01.2001 näher
begründet wurde. Den Manifestationszeitpunkt eines Bandscheibenvorfalles würden wesentlich - teilursächlich - das
Hinzutreten äußerer Noxen, z.B. mittelschwere, schwere körperliche Arbeiten, bestimmen, der Kläger sei zu einem
"Transportbataillon" einberufen worden, wo es zur Durchführung von Schwertransportübungen, z.B. Beladen mit
schweren Gütern und anderem, gekommen sei. Im Oktober 1999 seien die ersten, ständigen schweren
Rückenschmerzen aufgetreten als zwingende invasive Vorboten (kausal-genetisch) des Bandscheibenschadens. Die
invasiv-schädlichen schweren wehrdienstlichen Belastungen in einem Transportbatallion hätten kausalrechtlich
relevant die erhebliche zeitliche Vorverlegung des Manifestationszeitpunktes des Bandscheibenschadens in
Abwägung zur "Fehlhaltung" der Wirbelsäule bewirkt. Diese Vorverlegung bereits mit 21 Jahren sei der
Verursachungsform "Entstehung", sicher jedoch der Verursachungsform einer "richtunggebenden" Verschlimmerung
zuzuordnen. Im Ablauf des täglichen bürgerlichen Lebens wäre der Bandscheibenschaden mit Sicherheit, wenn
überhaupt, erst sehr viel später aufgetreten. Hierzu hat der Beklagte die versorgungsärztliche-unfallchirurgische
Stellungnahme des Chirurgen R. vom 23.01.2001 eingeholt. Der Chirurg R. ist zu der Beurteilung gelangt, dass es
sich vorliegend um einen Bandscheibenschaden auf degenerativer Grundlage handle, zumal ein wehrdienstliches
Unfallereignis weder vorliege noch behauptet werde. Seit Entwicklung spezifizierender bildgebender Diagnostik
(Computer- und Kernspintomographie) würden sehr häufig sogar größere Bandscheibenvorfälle bereits im Lebensalter
zwischen 20 und 30 Jahren nachgewiesen. Als Berufskrankheit (nach den Richtlinien der gesetzlichen
Unfallversicherungsträger) und als WDB seien bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nur
ausnahmsweise nach "langjährigem (d.h. mindestens 10-jährigem) Heben oder Tragen schwerer Lasten oder nach
langjähriger Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung", ausnahmsweise auch "nach langjähriger vorwiegend vertikaler
Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen" anerkennungsfähig. Diese Voraussetzungen würden beim Kläger
nicht vorliegen, da sich der Wehrdienst nur über zehn Monate erstreckt habe. Die Einwendungen des
Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass dieser Bandscheibenschaden "im täglichen bürgerlichen Leben" wenn
überhaupt erst sehr viel später aufgetreten wäre, sei nicht stichhaltig, da der Kläger auch im Zivilberuf als Landwirt
deutlichen körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Die unterstellte vorwehrdienstliche Beschwerdefreiheit
der Wirbelsäule des Klägers lasse sich leicht entkräften, da sich im Musterungsbefund vom 15.04.1998 des
Kreiswehrersatzamtes B-Stadt bereits der Eintrag "Überlastungslumbalgie" finde. Den angeschuldigten
wehrdienstlichen Ereignissen komme daher nur der Charakter einer sog. Gelegenheitsursache zu. Der
Bandscheibenschaden wäre in ähnlichem zeitlichen Verlauf auch ohne wehrdienstliche Tätigkeit symp-tomatisch
geworden. Hierfür seien konstitutionelle Faktoren ausschlaggebend, eine "richtungsweisende" Verschlimmerung" sei
wissenschaftlich nicht beweisbar oder wahrscheinlich.
Die Beklagte hat daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2001 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 03.04.2001 zum Sozialgericht Augsburg, die mit Schriftsatz vom
17.07.2001 näher begründet wurde. Vor der Einberufung habe der Kläger keine Beschwerden gehabt, eine ärztliche
Behandlung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Erst nach Entlassung seien Beschwerden aufgetreten und hätten
eine ständige ärztliche Behandlung erforderlich gemacht. Hierzu verweise er auf das ärztliche Attest des Orthopäden
Dr. R. vom 05.07.2001, wo der Kläger seit 29.12.2000 in ärztlicher Behandlung sei.
Das SG hat einen Befundbericht des Internisten Dr. D. vom 23.08.2001 beigezogen, wo der Kläger seit 1997 bis
zuletzt 28.06.2001 in Behandlung gewesen war. Der Schwerpunkt der Behandlungen lag auf dem Gebiet der
Orthopädie mit belastungsabhängigen Rückenschmerzen, paravertebralem Hartspann, Bewegungseinschränkung im
WS-Bereich, Lumbago bei Bandscheibenvorfall L5/S1.
Daraufhin wurde der Orthopäde Dr. F. zum Sachverständigen ernannt, der das Gutachten vom 17.03.2002 erstellt hat.
Um den geltend gemachten und kernspintomo-graphisch nachgewiesenen Bandscheibenvorfall im letzten Segment
der Lendenwirbelsäule kausal auf wehrdiensteigentümliche Einflüsse zurückführen zu können, müssten die Kriterien
überprüft werden, die analog für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 gefordert würden, da die
Beurteilung der entsprechenden Berufskrankheit mit derjenigen von Schädigungsfolgen an der Lendenwirbelsäule
identisch seien. Im Falle des Klägers würden die geforderten arbeitstechnischen Voraussetzungen schon deswegen
nicht vorliegen, da die Einwirkung während des nur vom 01.05.1999 bis 29.02.2000 ablaufenden Wehrdienstes zeitlich
viel zu kurz gewesen sei. Gefordert werde zur Anerkennung der Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 bzw. 2110 eine
mindestens zehnjährige Exposition. Im Wesentlichen führe der Kläger die Entstehung des Bandscheibenvorfalles auf
eine nur fünf Tage anhaltende stärkere Belastung durch Heben, Tragen, Fahrzeugschwingungen und ungünstige
Sitzbelastung auf den ergonomisch schlecht gestalteten Lkw-Sitzen zurück. Die geforderten medizinisch-rechtlichen
Bedingungen seien ebenfalls nur teilweise erfüllt. Der Befall des letzten Segments der Lendenwirbelsäule stelle eine
nicht als altersspezifisch zu bezeichnende Erkrankung dar. Nicht erfüllt sei jedoch die Forderung nach der Korrelation
zwischen Lokalisation der Veränderung und beruflicher Einwirkung. Es bestehe der isolierte Befall des letzten
Segmentes der Lendenwirbelsäule ohne Hinweis auf jegliche Verschleißschäden eines weiteren Segmentes. Im
untersten Segment der Lendenwirbelsäule würden schon unter physiologischen Bedingungen die stärksten
dynamischen und statischen Belastungen ablaufen, da hier der bewegliche Teil der Lendenwirbelsäule in das starre
Kreuzbein übergehe. Infolge dessen würden sich Bandscheibenschäden bei über 90 % aller Menschen auch ohne
jegliche Einflüsse im untersten oder vorletzten Segment der Lendenwirbelsäule manifestieren. Nach Hax sei ein
Kausalzusammenhang zwischen Berufsbelastung und bandscheibenbedingter Erkrankung um so unwahrscheinlicher,
je weniger Segmente betroffen seien und je weiter kaudal die Veränderungen angesiedelt seien (Gutachtenskoloquium
13). Es könne jedoch der monosegmentale Befall der Lendenwirbelsäule nicht als alleiniger Ablehnungsgrund der
Anerkennung von Schädigungsfolgen dienen. Andererseits seien beim Nachweis eines monosegmentalen Befalles die
übrigen Bedingungen besonders kritisch zu prüfen. Beim Kläger würden eine Reihe konkurrierender
Verursachungsmöglichkeiten zur Entwicklung des Bandscheibenschadens bestehen, nämlich die Funktionsstörungen
auch von Finger- und Zehengelenken, ausgeprägte Knick-Senk-Spreizfüße als Hinweis auf eine Schwäche des
mesenchymalen Bindegewebes, eine Bogenschlussstörung des 1. Kreuzbeinwirbels sowie ein leichter
Beckenschiefstand mit geringer statischer seitlicher Verbiegung der Lendenwirbelsäule. Die Linksverschiebung des
Auftretens der ersten Symptome sei ebenfalls ein Hinweis auf eine Verursachung des Bandscheibenvorfalles aus
innerlichen Gründen (Schwäche des mesenchymalen Bindegewebes).
Daraufhin wurde auf Antrag der Klägerseite gemäß § 109 SGG der Orthopäde Dr. R. zum Sachverständigen ernannt,
der das Gutachten vom 20.02.2003 erstellt hat. Der Kläger hat gegenüber Dr. R. angegeben, dass es erstmal im
Dezember 1999 zu einer akuten Verschlimmerung gekommen sei, als er ein schweres Lkw-Teil auf die Ladefläche
habe hochheben wollen und es ihm dabei entglitten sei. Beim Nachfassen sei ein stechender Schmerz im Bereich der
unteren Lendenwirbelsäule aufgetreten, so dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Auf der
Grundlage dieser Schilderung kam Dr. R. zu der Auffassung, dass der Wehrdienstschaden des Klägers durch einen
Unfall entstanden und nicht mit einer Berufskrankheit vergleichbar sei. Als Bedingung für die Anerkennung eines
Bandscheibenvorfalles als Unfallfolge werde in dem Buch "Bandscheibenbedingte Erkrankungen" von Jürgen Krämer
gefordert: 1. ein adäquates Trauma in Form einer von außen kommenden Gewalteinwirkung oder von unerwarteten
Kraftanstrengungen, 2. dass die typischen Beschwerden sofort einsetzen und 3. der Patient unmittelbar vor dem
Ereignis beschwerdefrei gewesen sein müsse. Durch das Entgleiten der angehobenen Last sei es zu einer
unerwarteten Kraftanstrengung gekommen, wodurch ein Bandscheibenvorfall erzeugt worden sei. Allein die dritte
Bedingung sei nicht voll erfüllt, gleichwohl habe der Kläger nur geringfügige Beschwerden haben können, da er
ansonsten dienstunfähig gewesen wäre. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass es sich hier um
einen Dienstunfall gehandelt habe, der zu einem Bandscheibenvorfall in Höhe L5 geführt habe. Der Vorgutachter Dr. F.
gehe der Frage nach, ob wehrdiensteigentümliche Einflüsse kausale Bedeutung für den Bandscheibenvorfall gehabt
hätten und ob sie die Kriterien erfüllen würden, die für die Anerkennung einer Berufskrankheit gefordert würden. Die
arbeitstechnischen Voraussetzungen könnten natürlich keineswegs erfüllt werden, da in der Regel eine mindestens
zehnjährige Exposition gefordert werde. Dr. F. beschreibe eine Reihe konkurrierender Verursachungsmöglichkeiten zur
Entstehung eines Bandscheibenschadens. Diese seien sicherlich von Bedeutung im Falle einer Berufserkrankung,
könnten aber allein schon wegen der Kürze der Wehrdienstzeit in diesem Falle nie zutreffen. Der Grad der Minderung
der Erwerbsfähigkeit ab März 2000 betrage, bedingt durch die reinen Schädigungsfolgen, 20 v.H.
Hierzu hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2003 auf der Grundlage der chirurgischen Stellungnahme des
Chirurgen Dr. T. vom 12.05.2003 geäußert. Im Gutachten nach § 109 SGG des Orthopäden Dr. R. werde das
Entgleiten eines schweren Lkw-Teiles beim Versuch, dieses Teil auf die Ladefläche eines Lkw zu heben, als Unfall
interpretiert. Nach den Vorgaben der Anhaltspunkte 96, S. 299, 300, könne eine traumatische
Bandscheibenschädigung keinesfalls unterstellt werden. Nicht berücksichtigt worden sei, dass schon bei der
Musterung eine "Überlastungslumbalgie" dokumentiert worden sei. Nach den marginalen Funktionseinschränkungen
der LWS bei der Begutachtung sei die MdE von 20 v.H. nicht nachvollziehbar. Hierzu wurde die ergänzende
Stellungnahme des Dr. R. vom 8. Dezember 2003 eingeholt. Dr. R. hat ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass nach
den Vorgaben der Anhaltspunkte 96, S. 299, 300, keinesfalls eine traumatische Bandscheibenschädigung unterstellt
werden könne. Jeder Fall bedürfe einer individuellen Bewertung, was durch seine Untersuchung geschehen sei.
Gerade die genauere Analyse des angeschuldigten Ereignisses lasse den Schluss zu, dass er wesentlich zur
Entstehung der Erkrankung beigetragen habe. Weiterhin werde der Einwand erhoben, dass schon bei der Musterung
eine Überlastungslumbalgie dokumentiert worden sei. Hierzu sei zu bemerken, dass allgemein bei Erwachsenen nicht
von primär gesunden Bandscheiben ausgegangen werden könne. Die von den Unfallversicherungen geforderte
körperliche Unversehrtheit als Ausgangssituation sei somit nicht haltbar.
Hierzu hat sich die Beklagte auf der Grundlage der ergänzenden chirurgischen Stellungnahme des Chirurgen Dr. T.
vom 21.01.2004 mit Schreiben vom 28.01.2004 nochmals geäußert. Das vom Kläger geschilderte "Trauma" sei
keinesfalls geeignet, bei gesunden Wirbelsäulen einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Im Gutachten werde auch
eine "akute Verschlimmerung" eines "bereits mäßiggradig vorhandenen Kreuzschmerzes" angegeben. Damit sei
lediglich der Anlass zur klinischen Manifestation bei fortgeschrittener Zermürbung der Bandscheibe gegeben. Der
geforderte Ursachenzusammenhang zwischen dem "Trauma" und der Schädigung sei damit nicht herzustellen. Die
geschilderte Tätigkeit sei als Gelegenheitsursache zu bezeichnen. Nach dem klinischen Befund an der Wirbelsäule
und ohne sensomotorische Störungen wäre eine MdE von 0 bis 10 sachgerecht. Ob mit einem späteren Rückschlag
gerechnet werden müsse, sei für die Bewertung nicht relevant.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe
während des Wehrdienstes weder einen Unfall noch eine gesundheitliche Schädigung durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse erlitten. Dabei sei unstreitig durch kernspintomographische Aufnahmen vom Dezember
1999 belegt, dass der Kläger einen Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1 habe. Unstreitig sei außerdem, dass diese
Gesundheitsstörung während des Wehrdienstes vom 01.05.1999 bis 29.02.2000 festgestellt worden sei. Dieser rein
zeitliche Zusammenhang genüge allerdings noch nicht zur Feststellung einer Gesundheitsstörung als
Wehrdienstbeschädigung. Hinsichtlich der Beurteilung des Kausalzusammenhangs würden widersprüchliche
Sachverständigenaussagen vorliegen. Während der gerichtliche Sachverständige Dr. F. und ihm zustimmend die
diversen versorgungsärztlichen Stellungnahmen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst des
Klägers und dem Bandscheibenvorfall verneinen würden, vertrete der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörte
gerichtliche Sachverständige Dr. R. die gegenteilige Auffassung. Ihm könne jedoch bei kritischer Würdigung
sämtlicher medizinischer Gutachtensäußerungen im Ergebnis nicht gefolgt werden. Denn einmal stütze er sein
Gutachtensergebnis auf subjektive Tatsachenäußerungen des Klägers, die durch die Sachermittlungen des Gerichts
aber auch des Beklagten widerlegt seien. Er gehe nämlich davon aus, dass der Kläger erstmals einige Monate nach
Beginn des Wehrdienstes Kreuzschmerzen verspürt habe. Dieser vom Kläger auch im Widerspruchsverfahren und
Klageverfahren vorgetragene Gesichtspunkt sei aber schon nicht in Einklang zu bringen mit seinen eigenen, am
15.04.1998 bei der Musterung unterschriftlich bestätigten Angaben von Überlastungslumbalgien. Schließlich habe das
Bundeswehrkrankenhaus U. am 08.12.1999 darüber berichtet, dass der Kläger langjährig bekannte Rückenschmerzen
angegeben habe. Sein Hausarzt Dr. D. habe dies bestätigt, indem er dem Gericht mitgeteilt habe, dass der Kläger bei
ihm seit 1997 wegen belastungsabhängiger Rückenschmerzen in Behandlung stehe. Zum Zweiten habe Dr. R. auf der
Grundlage ungeprüfter Angaben des Klägers unterstellt, dass dieser während des Wehrdienstes einen Unfall im Sinne
von § 81 SVG erlitten habe. Er verkenne dabei, dass ein Unfallereignis als anspruchsbegründende Tatsache nicht mit
der Beweiserleichterung der Wahrscheinlichkeit, sondern mit dem Strengbeweis, also mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sei. Der Kläger habe erstmals bei der Untersuchung im August 2002 knapp drei
Jahre nach dem angeschuldigten Ereignis vorgetragen, dass ihm ein schweres Lkw-Teil beim Ladeversuch entglitten
und der Schmerz beim Nachfassen eingetreten sei. Ein solches Unfallereignis sei indessen nicht nachgewiesen.
Weder in den Berichten der Dres. V./K. noch in denen des Bundeswehrkrankenhauses U. würden sich entsprechende
Hinweise ergeben. Der Kläger selbst habe in seinem ersten Antrag den plötzlichen Eintritt des Schmerzes auf die
Tätigkeit des Beladens und Verzurrens von Gütern bezogen und somit eine völlig andere Sachverhaltsschilderung
abgegeben als gegenüber Dr. R ... Den Erstangaben messe das Gericht aber den höheren Beweiswert zu. Die drei
Jahre nach dem angeblichen Unfall und bei äußerst ungünstiger Prozesslage neu in das Verfahren eingeführte
Geschehensschilderung sei für das Gericht schlicht unglaubwürdig. Nach Überzeugung der Kammer sei bei der
vorzunehmenden Kausalitätsbewertung richtigerweise auf das Gutachten des Dr. F. sowie die versorgungsärztlichen
Stellungnahmen zurückzugreifen. Danach sei der Bandscheibenvorfall des Klägers lediglich anlässlich, nicht aber
ursächlich durch den Wehrdienst und die ihm eigentümlichen Verhältnisse hervorgerufen worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht vom 27.01.2005, die mit Schriftsatz
des alten Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.02.2005 näher begründet wurde. Das
Sachverständigengutachten des Dr. R. sei schlüssig, überzeugend und wissenschaftlich fundiert. Er sei der einzige
qualifizierte Orthopäde, der sich speziell mit der wissenschaftlichen Literatur befasst habe. Zur Vorgeschichte habe er
den Kläger analytisch nach den relevanten besonderen Schädigungen befragt.
Die neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Berufung mit Schriftsatz vom 03.05.2005 weitergehend
begründet. Der Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg könne nicht gefolgt werden. Die Entscheidung werde
zunächst darauf gestützt, dass der Kläger überhaupt keinen Wehrdienstunfall erlitten habe. Insoweit sei allerdings
nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger von Anfang an angegeben habe, bei der Transportübung im Zeitraum
vom 06.12. bis 09.12.1999 beim Beladen und Verzurren der Güter einen Schmerz im Rücken verspürt zu haben.
Diese Angaben seien vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt hinterfragt worden. Es könne dem Kläger daher nicht
unterstellt werden, er habe nun widersprüchliche Angaben gemacht. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen
Sachverhaltes müsse der Auffassung des Gutachters Dr. R. zugestimmt werden, wonach der Dienstunfall zumindest
mitursächlich für den Bandscheibenvorfall gewesen sei. Dr. F. könne insoweit nicht gefolgt werden. Hierbei sei
zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. F. ausschließlich überprüft habe, ob eine Berufskrankheit vorliege. Die
Ausführungen des Gutachters seien somit nicht verwertbar. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auch Dr. R. davon
ausgegangen sei, dass bereits vor dem Dienstunfall vom Kläger Beschwerden in Bezug auf die Wirbelsäule
angegeben worden seien. Zutreffend sei, dass beim Kläger etwa fünf Monate nach Beginn seines Wehrdienstes
Kreuzschmerzen aufgetreten seien. Diese hätten zweifellos in Zusammenhang mit den Belastungen des
Wehrdienstes, insbesondere Lauftraining und Märsche mit Rucksack gestanden. Entscheidend sei allerdings, dass
durch den konkreten Dienstunfall eine akute Verschlimmerung eingetreten sei. Hierzu hat sich der Beklagte mit
Schriftsatz vom 15.06.2005 geäußert. Die Klägerbevollmächtigten würden den Begriff des Unfalls verkennen. Ein
Unfall im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes sei ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich
und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachenden Ereignis. Schon aus dieser Definition werde
deutlich, dass das von dem Kläger angeschuldigte Ereignis kein Unfall im Sinne des SVG sei. Die
Prozessbevollmächtigten des Klägers haben hierauf erwidert, dass ein Unfall im Sinne des
Soldatenversorgungsgesetzes sehr wohl vorliege. Der im Schriftsatz vom 03.05.2005 geschilderte Vorfall sei eine
"äußere Einwirkung". Es sei zu überprüfen, ob dieses Unfallereignis auch die wesentliche Ursache für die beim Kläger
vorliegenden Beschwerden sei. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.10.2005 nochmals darauf
hingewiesen, dass das von Klägerseite geschilderte Ereignis keine äußere Einwirkung sei. Der Kläger verkenne
insoweit den Begriff der "äußeren Einwirkung". Letztlich liege die Ursache des Bandscheibenprolapses in der
Konstitution des Klägers. Hierzu haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers nochmals geltend gemacht, dass
die Anforderungen, die der Beklagte an das Unfallereignis und die "äußere Einwirkung" stelle, nicht in Einklang mit der
Rechtsprechung stehen würden. Insoweit könne insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
12.04.2005 (B 2 U 27/04 R) verwiesen werden. Das Merkmal "äußere Einwirkung" habe lediglich den Zweck, äußere
Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen.
Daraufhin wurde eine ergänzende Stellungnahme des erstinstanzlich tätigen Gutachters Dr. F. dazu eingeholt, ob sich
eine Änderung der Beurteilung der Kausalität im Gutachten vom 17.03.2002 dann ergeben würde, wenn man die
Angaben des Klägers gegenüber Dr. R. als wahr unterstelle. Dr. F. hat in der ergänzenden Stellungnahme vom
18.07.2008 ausgeführt, dass nach der aktuellen wissenschaftlichen Lehrmeinung (Schönberger/Mehrtens/Valentin,
"Arbeitsunfall und Berufskrankheit", 7. Auflage) es den isolierten verletzungsbedingten Bandscheibenvorfall
grundsätzlich nicht mehr gebe. Immer seien begleitende, wenn auch minimale knöcherne Verletzungen oder
Bandverletzungen im vom Bandscheibenvorfall betroffenen Segment nachzuweisen, um einen Zusammenhang
bejahen zu können. Ohne Begleitverletzung sei die Schadenslage wesentlich und gelte der Unfall als
Gelegenheitsanlass. Die Begleitverletzung dokumentiere sich als bone bruise bzw. Knochenödem im
Kernspintomogramm. Zudem gelte, dass eine Kompressionsbelastung (Heben einer Last, sog. Verheben), also der
vom Kläger geschilderte Verletzungsmechanismus den Faserring straffe, welcher damit undurchlässiger werde. Werde
der Druck erhöht, wie beispielsweise durch das geltend gemachte Nachfassen, so komme es zunächst zur
Frakturschädigung im Deckplattenbereich, während Faserringverletzungen oder gar ein Bandscheibenvorfall nicht
erzeugt würden. Analysiere man in Zusammenhang mit dieser Lehrmeinung das Kernspintomogramm der
Lendenwirbelsäule vom 27.12.1999, so lasse sich hier keinerlei Begleitverletzung verifizieren. Gefunden worden sei
eine flache Vorwölbung der Bandscheibe L5/S1 entsprechend einem kleinen Bandscheibenvorfall ohne relevante
Kompression der Caudafasern. Nirgends sei ein bone bruise beschrieben. Vielmehr sei ein pathologisches
Knochensignal ausdrücklich ausgeschlossen worden. Damit sei geklärt, dass die Kriterien eines traumatischen
Bandscheibenvorfalls eindeutig nicht erfüllt seien entsprechend dem hierfür nicht geeigneten geltend gemachten
Unfallereignis.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.09.2008 hat der Kläger folgenden Sachverhalt geschildert: "Am
09.12.1999 war ich mit dem Festzurren von schweren Lkw-Reifen auf einer Palette beauftragt. Der oberste Reifen ist
plötzlich heruntergerutscht. Ich habe dann versucht, den Lkw-Reifen aufzufangen, dies ist mir nicht ganz gelungen, er
ist auf die Ladefläche gefallen. In diesem Augenblick verspürte ich einen stechenden Schmerz im Rücken." Weiter
hat der Kläger ausgeführt, dass er schon während der Bundeswehrzeit Rückenschmerzen gehabt habe, aber nicht an
der Stelle, an der die Schmerzen seit dem 09.12.1999 autreten (L5/S1). Ab Oktober 1999 habe er auch während der
Bundeswehrzeit Rückenschmerzen gehabt. Diese Rückenschmerzen seien ähnlich wie vor der Bundeswehrzeit
gewesen und nicht so wie nach dem 09.12.1999. Aktuell berichtete der Kläger, dass er beruflich nicht mehr körperlich
tätig, sondern als angestellter Agrartechniker vorwiegend am Schreibtisch tätig sei. Hier habe er keine Beschwerden,
wenn er sich aber körperlich betätige, komme es immer wieder zu Beschwerden im Rücken, immer an derselben
Stelle.
Der Kläger stellt den Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgericht Augsburg
vom 14. Januar 2005 und des Bescheides des Beklagten vom 07.11.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 zu verurteilen, beim Kläger als Wehrdienstbeschädigung einen
Bandscheibenvorfall L5/S1 festzustellen und ihm hierfür Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Der Vertreter des Beklagten stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
Der Vertreter der Beigeladenen stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die WDB-Akte der Wehrbereichsverwaltung V D-Stadt, die
Akten des Sozialgerichts Augsburg mit dem Az.: S 11 VS 7/01 sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit
dem Az.: L 15 VS 1/05 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und
auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 und 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber
nicht begründet.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit dem Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2005 die Klage des Klägers gegen den
Bescheid des Beklagten vom 07.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung. Nach §
81 Abs.1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Störung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen
Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Der Senat geht zunächst entgegen der Auffassung des SG davon aus, dass
der Kläger während der Ausübung des Wehrdienstes einen Unfall erlitten hat. Zwar hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung am 16.09.2008 eine von der bzw. den ursprünglichen Schilderungen wiederum etwas abweichende
Darstellung des für die Wehrdienstbeschädigung angeschuldigten Ereignisses gegeben. Im schriftlichen Antrag vom
29.02.2000 hatte er vorgetragen, dass die ersten Rückenschmerzen im Oktober 1999 während einer Transportübung
begonnen hätten. Als er vom 06.09. bis 09.09.1999 auf Transport gewesen sei, habe er beim Beladen und Verzurren
der Güter einen plötzlichen Schmerz im Rücken verspürt. Die schlechten Sitze in den Lkw`s hätten zunehmend die
Rückenschmerzen verstärkt. Bei der Begutachtung durch Dr. F. am 14.03.2002 gab der Kläger an, dass sich etwa
vier bis fünf Monate nach Beginn des Wehrdienstes Rückenschmerzen eingestellt hätten, die sich im Dezember 1999
weiter verschlimmert hätten. Verschlechtert hätten sich die Beschwerden im Zusammenhang mit einem Lkw-Tranport,
der sich über 5 Tage hingezogen habe. Er habe dabei auch schwere Gegenstände be- und entladen müssen, z.B. alte
Reifen, Paletten etc. Bei der Untersuchung durch Dr. R. am 20.08.2002 sprach der Kläger davon, dass er etwa fünf
Monate nach Beginn des Wehrdienstes Kreuzschmerzen bekommen habe. Eine akute Verschlimmerung sei
eingetreten, als er beim Transportdienst ein schweres Lkw-Teil auf die Ladefläche habe hochheben wollen. Das Teil
sei ihm dabei entglitten, so dass er habe nachfassen müssen. Genau in diesem Moment habe sich der bereits
mäßiggradige Kreuzschmerz verschlimmert. In der mündlichen Verhandlung am 16.09.2008 schließlich hat der Kläger
ausgesagt, dass am 09.12.1999 beim Festzurren von schweren Lkw-Reifen auf die Palette der oberste Reifen
plötzlich herabgerutscht sei. Er habe versucht, den Lkw-Reifen aufzufangen. Dies sei nicht ganz gelungen, der Reifen
sei auf die Ladefläche gefallen. In diesem Augenblick habe er einen stechenden Schmerz im Rücken verspürt. Bei
einer Gesamtwürdigung der vom Kläger gemachten Angaben ist der Senat trotz der bestehenden
Widersprüchlichkeiten und Abweichungen in den einzelnen Darstelllungen unter Berücksichtigung der grundsätzlich
vorhandenen Glaubwürdigkeit des Klägers, von der sich der Senat in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2008
überzeugen konnte, der Auffassung, dass der Kläger am 09.12.1999 einen Unfall im Sinne eines Verhebetraumas
erlitten hat. Diese Verhebetrauma erfüllt den Begriff des Unfalles im Sinne des § 81 Abs.1 SVG, der dem Begriff des
Unfalls im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht. Gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 SGB VII ist danach ein
Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden
(oder zum Tod) geführt hat. Das zur Überzeugung des Senats beim Kläger vorgekommene Verhebetrauma erfüllt die
genannten Voraussetzungen eines Unfalles. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer
Wehrdienstbeschädigung beim Kläger wäre, dass die gesundheitliche Schädigung - der Bandscheibenvorfall - des
Klägers durch den Unfall (hier: Verhebetrauma) mit Wahrscheinlichkeit wesentlich (mit) verursacht worden ist. Dies ist
zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008 Rdnr.128 sind traumatische
Bandscheibenschädigungen sehr selten. Sie kommen z.B. bei diskoligamentären Wirbelsäulenverletzungen oder
Wirbelbrüchen an der benachbarten Zwischenwirbelsäule oder bei Stich- und Schussverletzungen vor, die die
Bandscheibe direkt treffen. Ergänzend und ausführlicher ist in dem medizinischen Lehrbuch "Arbeitsunfall und
Berufskrankheit" von Schönberger, Mehrtens, Valentin, 7. Aufl., 2003 ausgeführt, dass Bandscheibenverletzungen
unfallmäßig meist mit Wirbelkörperfrakturen entstehen. Die Bandscheibenbeteiligung ist eine häufige Begleitverletzung
des Wirbelkörperbruchs. Ältere Lehrmeinungen über das Vorliegen isolierter traumatischer Bandscheibenverletzungen
sind aufgrund moderner bildgebender Verfahren (Computer-, Kernspintomographie) nicht zu halten. Als Unfallfolge
erscheinen Bandscheibenvorfälle stets mit begleitenden, minimalen knöchernen oder Bandverletzungen. Eine
Kompressionsbelastung (Heben einer Last, "Verhebetrauma") strafft den Faserring, der damit undurchlässiger wird.
Mit der Erhöhung des Drucks kommt es zunächst zur Frakturschädigung im Deckplattenbereich; eine
Faserungsverletzung oder ein Bandscheibenvorfall werden dabei nicht erzeugt. In Übereinstimmung mit der
ergänzenden, für den Senat überzeugenden Stellungnahme des Gutachtens Dr. F. vom 18.07.2008, ist der Senat der
Auffassung, dass der Bandscheibenvorfall des Klägers nicht mit Wahrscheinlichkeit durch das Verhebetrauma am
09.12.1999 (mit-)verursacht worden ist. Maßgeblich für diese Auffassung ist zunächst die Auswertung der am
27.12.1999 von der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. M. u.a. gefertigte Kernspintomographie der
Lendenwirbelsäule des Klägers. Danach zeigt die Bandscheibe des Klägers bei L5/S1 eine flache, mediale
subligamentäre Vorwölbung bei horizontaler Ausrichtung, der Befund entspricht einem kleinen Bandscheibenvorfall.
Darüber hinaus bestand kein weiterer auffälliger Befund. Eine relevante Kompression der benachbarten Kandafasern
ließ sich nicht erkennen. Es bestand keine massive Forameneinengung, die primäre Spinalkanalweite war normwertig,
es lag ein regelrechten Conusstand vor und es gab kein pathologisches Knochensignal. Der Gutachter Dr.F. hat die
Kernspintomographie der Dres.M. u.a. nochmals ausgewertet und hat dabei den dort erhobenen Befund in vollem
Umfang bestätigt. Danach handelt es sich vorliegend um einen isolierten Bandscheibenvorfall ohne begleitende, wenn
auch minimale knöcherne Verletzungen oder Bandverletzungen in dem vom Bandscheibenvorfall betroffenen
Segment, die sich im Kernspintomogramm als "bone bruise" oder Knochenödem dokumentiert hätten. Der Senat folgt
dem Gutachter Dr.F. darin, dass ohne eine Begleitverletzung der isolierte Bandscheibenvorfall nach der aktuellen
wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht kausal auf ein Verhebetrauma zurückgeführt werden kann, sondern für den
Bandscheibenvorfall die Schadensanlage wesentlich ist und der Unfall sich als Gelegenheitsanlass darstellt. Für diese
Auffassung spricht auch, dass der Kläger bereits vor dem angeschuldigten Ereignis am 09.12.1999
Rückenschmerzen hatte - auch schon vor der Wehrdienstzeit. Hierzu passt, dass der Gutachter Dr.F. in seinem
Gutachten vom 17.03.2002 als konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten eine Bogenschlussstörung des 1.
Kreuzbeinwirbels, einen leichten Beckenschiefstand mit geringer statischer, seitlicher Verbiegung der
Lendenwirbelsäule und als Hinweis auf eine Schwäche des mesenchymalen Bindegewebes Funktionsstörungen auch
von Finger- und Zehengelenken sowie ausgeprägte Knicksenkspreizfüße festgestellt hat. Die beobachtete
Linksverschiebung des Auftretens der ersten Symptome ist ebenfalls von Dr.F. als Hinweis auf eine Verursachung
des Bandscheibenvorfalles aus innerer Ursache (Schwäche des mesenchymalen Bindegewebes) gewertet worden.
Dem erstinstanzlich tätig gewordenen Gutachter Dr.R. (Gutachten vom 20.02.2003 und ergänzende Stellungnahme
vom 08.12.2003), der den Bandscheibenvorfall ursächlich auf das Verhebetrauma zurückführt, kann dagegen nicht
gefolgt werden. Die Ausführungen von Dr.R. haben den entscheidenden Mangel, dass er nicht herausgearbeitet hat,
dass beim Kläger ein isolierter Bandscheibenvorfall ohne jegliche weitere knöcherne Verletzung oder
Bänderverletzung im betroffenen Segment vorliegt. Daher hat er sich auch nicht mit der im Falle des Klägers
bestehenden Problematik des Zusammenhangs zwischen Verhebetrauma und isoliertem Bandscheibenvorfall unter
Zugrundelegung der hierzu vertretenen wissenschaftlichen Lehrmeinung befasst. Der Bandscheibenvorfall des Klägers
ist schließlich auch nicht auf die sonstigen Belastungen des Wehrdienstes zurückzuführen, wie dies die Gutachter
Dr.F. und Dr.R. übereinstimmend überzeugend ausgeführt haben. Die hierzu in den Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit genannten Voraussetzungen (langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder nach
langjähriger Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung oder nach langjähriger, vorwiegend vertikaler Einwirkung von
Ganzkörperschwingungen im Sitzen, AP Nr.128) liegen schon allein deshalb nicht vor, weil der vom 01.05.1999 bis
29.02.2000 abgeleistete Wehrdienst schon rein zeitlich die Bandscheibenschädigung nicht verursacht haben kann.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2005
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.