Urteil des LSG Bayern vom 07.06.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 16 RA 1417/00 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 13 B 130/01 RA ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. März 2001 wird zurückgewiesen. II.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten. III. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 1938 geborene Beklagte (= Antragsgegnerin) und ihr am 1938 geborener Ehemann haben am 03.05.1993 mit
der B.-Bank AG S. , spätere B. Bank AG, einen Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von DM 6.300,00 mit einer
Laufzeit von 72 Monaten abgeschlossen. Am 26.02.1994 schlossen sie einen weiteren Kreditvertrag über ein Darlehen
in Höhe von DM 32.502,49 mit einer Laufzeit von 54 Monaten. Nach den Allgemeinen Kreditbedingungen Nr.4 sollten
zur Sicherung unter anderem alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Rentenzahlungen gegen den
jeweiligen Leistungsträger abgetreten werden.
Mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts München vom 05.07.1996 wurden die Beklagte und ihr Ehemann als
Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin DM 5.247,92 nebst Zinsen zu zahlen. Mit Mahnbescheid des
Amtsgerichts Stuttgart vom 30.04.1996 und nachfolgendem Vollstreckungsbescheid vom 30.05.1996 wurde die
Verpflichtung der Eheleute J. festgestellt, als Gesamtschuldner an die Klägerin aus Darlehensvertrag DM 26.758,64
nebst Zinsen zu zahlen.
Am 02.07.1996 ging bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - ein Schreiben der B. Bank AG ein, mit
dem diese mit sofortiger Wirkung den pfändbaren Teil der Rentenansprüche beanspruchte. Mit Bescheid vom
15.06.1998 bewilligte die BfA der Beklagten ab September 1998 Altersrente in Höhe von DM 1.345,94 monatlich. Den
pfändbaren und damit abtretbaren Betrag in Höhe von DM 91,70 monatlich überwies sie ab September 1998 an die B.
Bank AG.
Am 22.12.1997 hat die B. Bank AG die Darlehensforderungen an die Firma "M." (M.Q) in New York abgetreten und
verkauft, wovon die BfA verständigt wurde.
Am 01.08.2000 reichte die Beklagte bei der BfA ein Schreiben des Amtsgerichts München ein, wonach sich der
pfändungsfreie Betrag auf nunmehr DM 1.680,00 belief, da nach der Bescheinigung des Sozialamtes der
Landeshauptstadt München ihr Ehemann kein eigenes Einkommen habe und demgemäß dessen Unterhaltsanspruch
gegen die Beklagte zu berücksichtigen sei. Am 12.09.2000 informierte die BfA die Klägerin, dass die Rentenzahlung
ungekürzt an die Beklagte zu erfolgen habe und die laufende Zahlung in Höhe von mittlerweile DM 105,70 an die
Klägerin mit Ablauf des Monats September eingestellt werde.
Am 28.11.2000 reichte die Klägerin beim Sozialgericht München Klage ein und beantragte die Feststellung, dass bei
der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens nach § 850c Zivilprozessordnung - ZPO - der Ehemann der
Beklagten nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung führte sie aus, er habe eigenes Einkommen in Form von
Sozialhilfe in Höhe von DM 1.192,80, so dass er nicht unterhaltsberechtigt sei. Laut Mitteilung der Landeshauptstadt
München, Sozialhilfereferat vom 18.12.2000 erhalten die Eheleute J. gemeinsam zusätzlich zur Rente monatlich DM
677,80 Hilfe zum Lebensunterhalt und monatlich DM 515,00 pauschaliertes Wohngeld.
Am 28.12.2000 beantragte die Klägerin die Beiladung der BfA und stellte den Antrag, dieser im Wege einer
einstweiligen Anordnung aufzugeben, den monatlich zusätzlich pfändbaren Betrag, der sich bei Nichtberücksichtigung
des Ehemanns als unterhaltsberechtigte Person ergebe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache nicht
an die Beklagte auszuzahlen.
Das Sozialgericht lud die BfA zum Rechtsstreit bei (Beschluss vom 22.03.2001) und wies mit Urteil vom 29.03.2001
die Klage ab.
Anschließend lehnte es mit Beschluss vom 29.03.2001 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung
führte es aus, der Antrag analog § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sei bereits deshalb unzulässig, weil
erheblich belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht
worden seien. Denn die finanziellen Nachteile aus bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, die in Erwartung der
Genehmigung (der Abtretung durch die Beigeladene gemäß § 53 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil - SGB I -) oder
einer Korrektur durch das Vollstreckungsgericht eingegangen seien, würden für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht genügen. Im Übrigen entfalle die Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung durch die
Entscheidung in der Hauptsache.
Die Klägerin und Antragstellerin legte Berufung gegen das Urteil ein und erhob gegen den Beschluss vom 29.03.2001
Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abhalf.
In der Begründung der Beschwerde wurde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Es sei ausdrücklich um einen
gerichtlichen Hinweis gebeten worden, falls das Sozialgericht weiteren Sachvortrag oder Glaubhaftmachung für
erforderlich erachte. Es sei verfassungsrechtlich nicht vertretbar, wenn ein solcher Hinweis erst drei Monate später in
der ablehnenden Entscheidung erteilt werde. In der Sache sei der Erlass der begehrten Sicherungsanordnung
angezeigt. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass durch die Auszahlung des der Klägerin zustehenden Teils der
Rente an die Beklagte die Klägerin diese Beträge für immer verliere. Die Beklagte schuldet zusammen mit ihrem
Ehemann insgesamt DM 34.478,46. Die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, dass sie ab Rechtskraft
der Hauptsacheentscheidung monatlich DM 105,70 erhalten würde. Die Schuldner seien Jahrgang 1938. Selbst bei
gleichbleibenden finanziellen Verhältnissen und ohne weitere Zinsen müssten die Schuldner noch 27 Jahre zahlen.
Daher müsse jede monatliche Zahlung, die an die Beklagte geleistet werde, als endgültig verloren gewertet werden.
Dieser Gefahr könne nur dadurch begegnet werden, dass die Beigeladene angewiesen werde, nur den Teil der Rente
an die Antragsgegnerin auszuzahlen, der sich ohne die Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person ergebe.
Der Beklagten sei dies bei einem verbleibenden Familieneinkommen von DM 2.459,31 auch ohne Weiteres zumutbar.
Der Ehemann der Beklagten verfüge aufgrund der Sozialhilfe über eigenes Einkommen. Er sei bei der Berechnung des
unpfändbaren Teils des Einkommens der Beklagten deswegen nicht zu berücksichtigen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), jedoch sachlich unbegründet.
Nach den Grundsätzen des hier entsprechend anwendbaren § 123 VwGO (vgl. BVerfG vom 19.10.1977 - BVerfGE 46,
166 f.) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu
vermeiden. In beiden Fällen setzt der Erlass der einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte
Anspruch glaubhaft gemacht ist und die für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besonders genannten
Gründe vorliegen. Überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit und besondere Dringlichkeit müssten nebeneinander
gegeben sein (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr.20 f. zu § 97 SGG).
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da im Rahmen der
gebotenen summarischen Prüfung keine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache besteht.
Soweit die Antragstellerin die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil das Sozialgericht einen Hinweis auf die
Notwendigkeit weiteren Sachvortrags oder Glaubhaftmachung unterlassen habe, ist zu sagen, dass der Antrag nicht
daran scheitert, dass der Sachverhalt nicht bewiesen ist. Es kann vielmehr aus dem - im Übrigen unstreitigen -
Sachverhalt nicht die von der Antragstellerin begehrte Rechtsfolge gezogen werden. Es bestand keine Hinweispflicht
des Sozialgerichts darauf, wie die Kammer entscheiden werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Die naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutz nur summarisch vorzunehmende Prüfung (vgl. Redeker/von Oertzen,
Verwaltungsgerichtsordnung, § 123 Rdnr.18) ergibt, dass der Antrag auf Nichtberücksichtigung von
unterhaltsberechtigten Personen gemäß § 850c Abs.4 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat.
Grundsätzlich steht dem Abtretungsgläubiger einer Sozialleistung das Antragsrecht gemäß § 850c Abs.4 ZPO analog
zu. Für die Entscheidung hierüber sind die Sozialgerichte zuständig (BSG, Urteil vom 27.11.1991 in SozR 3-1200 § 53
Nr.2). Nach dieser Regelung kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass
eine Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt,
wenn diese Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte hat.
Die Beklagte gewährt ihrem Ehemann, der außer der Sozialhilfe und dem Wohngeld keine Einkünfte hat, Unterhalt, zu
dem sie gesetzlich verpflichtet ist. Der Antrag nach § 850c Abs.4 ZPO scheitert bereits daran, dass der
unterhaltsberechtigte Ehemann keine eigenen Einkünfte im Sinne des Gesetzes hat. Auch die Antragstellerin geht
davon aus, dass der Ehemann der Beklagten nur Leistungen der Sozialhilfe erhält; ihre Ansicht, es handle sich dabei
um Einkünfte im Sinne des § 850c Abs.4 ZPO, geht aber fehl. Zu den "eigenen Einkünften" des
Unterhaltsberechtigten sind alle Einnahmen zu zählen, die der Unterhaltsberechtigte aus unselbständiger oder
selbständiger Arbeit in Ausbildung und Beruf, aus Renten, Pensionen, den Zinserträgen oder Mieteinnahmen aus
eigenem Vermögen erzielt. Auch für den Unterhalb bestimmte Zuwendungen Dritter, wie Kurzarbeit-, Schlechtwetter-,
Winter- oder auch Mutterschaftsgeld sind als eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzusehen. Nicht dazu
zählen Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Grundrenten nach BVG sowie Leistungen nach dem
BSHG (vgl. Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, § 850c Rdnr.22, Musielak, ZPO, § 850c Rdnr.11,
Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, § 850c IV Rdnr.28). Denn durch diese öffentlichen Leistungen wird das Fehlen
eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten gerade ausgeglichen. Darüber hinaus entspricht die
Nichtberücksichtigung nicht dem billigen Ermessen, da das Einkommen der Beklagten selbst so gering ist, dass sie
zusätzlich Sozialhilfe erhält, wie sich aus der Bestätigung der Landeshauptstadt München, Sozialreferat vom
18.12.2000 ergibt. Für den Antrag auf Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach § 850c Abs.4
ZPO fehlt es bereits aus diesen Gründen an der Erfolgsaussicht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts kann keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet
zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).