Urteil des LSG Bayern vom 19.12.2006

LSG Bayern: besondere härte, wichtiger grund, grobe fahrlässigkeit, akkordarbeit, merkblatt, kündigung, verwaltungsakt, arbeitslosigkeit, irrtum, rechtsgrundlage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 7 AL 245/04
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 229/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.04.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung überzahlter Leistungen
wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen.
Die 1963 geborene Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige. Sie bezog nach Erschöpfung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld (Alg) auf ihren Antrag hin - sie hatte hierbei das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten - vom
17.04.2003 Alhi bis 30.11.2003 in Höhe von 12,46 EUR täglich (Bescheid vom 21.03.2003).
Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung erfuhr die Beklagte von einer Tätigkeit der Klägerin bei der Fa. D. Zeitarbeit
GmbH (im Folgenden: Fa.D.) am 12. und 13.08.2003. Lt. Angabe der Fa.D. war sie dort als allgemeine Helferin für 35
Stunden wöchentlich bis 19.12.2003 befristet eingestellt worden, habe das Arbeitsverhältnis aber am 13.08.2003 zum
13.08.2003 fristlos gekündigt. Angehört hierzu gab die Klägerin an, sie sei nur auf Probe eingestellt und nach zwei
Tagen sei angeblich keine Arbeit mehr vorhanden gewesen.
Mit Bescheid vom 30.12.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 12. und 13.08.2003
mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit auf und forderte überzahlte Leistungen zurück.
Für die Zeit vom 14.08.2003 bis 05.11.2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit fest und hob die
Bewilligung von Alhi auch für diese Zeit auf. Zugleich forderte sie überzahlte Leistungen in Höhe von 1.046,64 EUR
zurück (Bescheid vom 08.01.2004). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe sich die
Arbeitsstelle selbst besorgt, habe aber dem Entleiher zu langsam gearbeitet. Akkordarbeiten seien ihr nicht zumutbar.
Die Fa.D. erklärte hierzu (138 Bekl), die Klägerin sei dem Entleiher zu langsam gewesen, wäre aber ggf. bei einem
anderen Kunden eingesetzt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004
zurück. Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis zur Fa.D. gelöst und damit grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt. Ein wichtiger Grund hierfür habe nicht vorgelegen. Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien nicht
ersichtlich.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei
vom Entleiher wegen mangelnder Schnelligkeit nach Hause geschickt worden. Ihr Arbeitgeber habe daraufhin erklärt,
sich wieder zu melden, wenn eine andere Arbeitsmöglichkeit bestehe. Sie sei dann aber angerufen worden und es sei
ihr ein Kündigungsschreiben zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie sei bereit gewesen, eine ihrem
Gesundheitszustand angemessene Tätigkeit anzunehmen.
Das SG hat die Mitarbeiterin der Fa.D., die Zeugin H. , uneidlich vernommen. Diese hat angegeben, im August sei
man um jede Arbeitskraft froh gewesen, eine Kündigung sei der Klägerin nicht nahegelegt worden. Diese habe
vielmehr selbst gekündigt. Bei dem Schreiben auf Blatt 169 der Beklagtenakte handele es sich um das
Kündigungsschreiben der Klägerin vom 13.08.2003.
Das SG hat mit Urteil vom 26.04.2006 die Klage abgewiesen. Die Sperrzeit von 12 Wochen ergebe sich aus der
Aussage der Zeugin. Eine Beibehaltung des Arbeitsplatzes wäre möglich gewesen. Die Klägerin habe aufgrund des
ausgehändigten Merkblattes gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Alhi habe, wenn sie ohne wichtigen Grund das
Arbeitsverhältnis kündige.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Akkordarbeit beim Entleiher habe
sie nervlich nicht durchgehalten. Sie habe gedacht, mit dem Schreiben vom 13.08.2003 würde diese Akkordarbeit
beim Entleiher gekündigt werden. Sie sei von der Zeugin belogen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 26.04.2006 sowie den Bescheid vom 08.01.2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 153 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht
begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 08.01.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine
Sperrzeit von 12 Wochen vom 14.08.2003 bis 05.11.2003 ist eingetreten. Die Bewilligung von Alhi war für diese Zeit
aufzuheben und überzahlte Leistungen sind zu erstatten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi mit Bescheid vom 21.03.2003 stellt § 48 Abs 1 Satz 2 Nr
4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass
der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder
teilweise weggefallen ist.
Eine wesentliche Änderung liegt ab dem 14.08.2003 vor, denn der Anspruch auf Alhi ruht gemäß § 198 Satz 1 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2, Abs 3 Satz 1 SGB III in der vom 01.01.2003
bis 05.08.2004 geltenden Fassung. Eine Sperrzeit von 12 Wochen ist eingetreten.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten
einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden
Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen
(§ 144 Abs 1 Satz 2 SGB III).
Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis zur Fa.D. durch ihr Kündigungsschreiben vom 13.08.2003 gelöst.
Dieses Kündigungsschreiben hat sie nicht erst einige Tage nach Beendigung der Tätigkeit beim Entleiher vollständig
handschriftlich verfasst. Um ein angeblich von der Fa.D. vorgefertigtes Schreiben handelte es sich hierbei auch nicht.
Nachdem lediglich ein Arbeitsverhältnis zur Fa.D., nicht aber zum Entleiher bestanden hat, konnte sich dieses
Kündigungsschreiben auch nur auf das Arbeitsverhältnis zur Fa.D. beziehen. Dies war auch der Klägerin bewusst,
denn sie hat sich auch anschließend nicht mehr bei der Fa.D. wegen einer weiteren Tätigkeit gemeldet. Es wäre,
wenn die Klägerin davon ausgegangen wäre, nur das "Arbeitsverhältnis" zum damaligen Entleiher kündigen zu wollen,
nicht nachvollziehbar, dass sie sich dann nicht mehr an ihren eigentlichen Arbeitgeber wegen eines Einsatzes oder
ausstehender Lohnzahlungen etc. wendet. Vielmehr hat sich die Klägerin noch im August persönlich bei der Beklagten
gemeldet und sogar einen Vermittlungsgutschein erhalten. Dies ergibt sich aus den Beratungsvermerken vom
28.08.2003. Sie ist damit von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Fa.D. augegangen.
Mit ihrer Kündigung hat die Klägerin auch vorsätzlich die Arbeitslosigkeit ab 14.08.2003 herbeigeführt. Sie wusste,
dass mit dieser Kündigung ihr Arbeitsverhältnis, das bis 19.12.2003 befristet war, fristlos beendet wird. Auch dies
ergibt sich bereits daraus, dass sie sich anschließend, zumindest am 25.08.2003 und 28.08.2003 bei der Beklagten
gemeldet hat.
Einen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hatte die Klägerin nicht. Ein wichtiger Grund
muss im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses objektiv vorliegen, d.h. der Arbeitnehmer muss
einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis zu dem bestimmten, von ihm gewählten
Zeitpunkt auflöst (vgl. Niesel, SGB III, 3.Aufl, § 144 Rdnrn 78, 80 mwN). Es war der Klägerin insbesondere
zuzumuten gewesen, auf andere Einsätze durch die Fa.D. zu warten. Selbst wenn - wie sie angibt - Akkordarbeit
aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht ausführbar war, bestand für die Fa.D. kein Anlass, das
Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Vielmehr seien gerade im August nach Aussage der Zeugin H. Arbeitskräfte
gesucht worden. Anhaltspunkte dafür, dass von der Fa.D. lediglich Akkordarbeiten angeboten worden wären, sind
nicht ersichtlich. Die Klägerin muss ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sie auf einem ihrem Gsundheitszustand
entsprechenden Arbeitsplatz einzusetzen. Dies hat sie nicht getan.
Somit ist eine Sperrzeit von 12 Wochen von Gesetzes wegen eingetreten. Infolge des Eintritts der Sperrzeit ruht der
Anspruch auf Alg, ohne dass es hierfür einer Umsetzung durch einen Verwaltungsakt bedarf (vgl. Niesel aaO Rdnr
92). Die Sperrzeit beginnt dabei mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs 2 Satz 1
SGB III), also am 14.08.2003.
Die Dauer der Sperrzeit beträgt 12 Wochen (§ 144 Abs 3 Satz 1 SGB III). Eine Verkürzung der Sperrzeit auf 6
Wochen kommt nicht in Betracht, denn das Arbeitsverhältnis wäre nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Kündigung
beendet gewesen (§ 144 Abs 3 Satz 2 Nr 2a SGB III). Auch eine besondere Härte i.S. des § 144 Abs 3 Satz 2 Nr 2b
SGB III liegt nicht vor. Die Frage, ob sich die Regelsperrzeit wegen einer bsonderen Härte reduziert, beurteilt sich
allein nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen; außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende,
sowie nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände können i.d.R. keine
Berücksichtigung finden. Grundsätzlich sind persönliche und wirtschaftliche Umstände (z.B. finanzielle Situation,
Behinderung oder Unterhaltspflicht) unbeachtlich, es sei denn, sie zählen zu den maßgeblichen Tatsachen, weil sie
sich auf diese zwangsläufig auswirken. Sonstige Umstände sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sie von
ihrem Gewicht her zwar den Eintritt der Sperrzeit nicht hindern, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles eine
Sperrzeit mit der Regeldauer aber besonders hart erscheinen lassen (vgl. Niesel aaO Rdnrn 102, 103 mwN). Zu prüfen
ist daher, ob die Regelsperrzeit als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. Niesel aaO Rdnr 103).
Vorliegend sind solche Umstände nicht zu erkennen. Weder die berufliche Vorbildung noch der gesundheitliche
Zustand der Klägerin - Akkordarbeit ist ihr nach der ärztlichen Untersuchung nicht zuzumuten - lassen eine Aufgabe
der Tätigkeit bei der Fa.D., die nicht allein in Akkordarbeit vermittelt, als zumindest nachvollziehbar erscheinen.
Selbst ein unterstellter Irrtum gegenüber dem Inhalt ihres Kündigungsschreibens vom 13.08.2003 führt nicht zur
Annahme einer besondere Härte. Dieser Irrtum wäre nämlich nicht unverschuldet gewesen. Dies ist jedoch
Voraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte (vgl. Niesel aaO Rdnr 106). Die Klägerin hätte nämlich beim
Aufsetzen des Kündigungsschreiben sich durch einfachste Überlegungen darüber klar werden können, dass sie das
allein mit der Fa.D. bestehende Beschäftigungsverhältnis damit auflöst. Im Übrigen ist sie einem solchen Irrtum nicht
unterlegen, wie oben bereits dargelegt.
Infolge des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen ruhte der Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 14.08.2003 bis
05.11.2003. Damit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom
21.03.2003 eingetreten.
Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi auch zutreffend mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 48 Abs 1 Satz 2
Nr 4 SGB X aufgehoben, denn die Klägerin wusste, bzw. wusste nicht, weil sie die erforderliche Sorgfalt in
besonderes schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt (Bewilligung von Alhi vom
21.03.2003) ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Sie
war nämlich über die Folgen einer Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses durch das Merkblatt 1 für Arbeitslose
"Ihre Rechte - Ihre Pflichten", Stand April 2002, das ihr bei Stellung des Antrags auf Alhi am 14.03.2003 ausgehändigt
worden ist - sie hat den Erhalt und die Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt - ausreichend informiert. Dort wird auf
Seite 42 ausgeführt, eine Sperrzeit trete ein, wenn ein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst werde.
Das Beschäftigungsverhältnis werde gelöst, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt. Weiter wird
ausgeführt: "Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen - in
Härtefällen 6 Wochen, bei besonderen Tatbeständen 3 Wochen - nicht gezahlt werden kann. Der Anspruch ruht, Ihre
Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit, bei einer 12-wöchigen Sperrzeit mindestens
um ein Viertel (z.B. bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten um 8 Monate)." Aufgrund dieser klaren und eindeutigen
Formulierungen wusste die Klägerin, dass ihr bei einer Eigenkündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
wegen des Eintritts einer Sperrzeit kein Alg zusteht. Hat sie das Merkblatt nicht gelesen, so handelt sie bereits
hierwegen grob fahrlässig.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße verletzt ist, wenn außer Acht
gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (vgl. § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2.HS
SGB X, Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 5 Aufl, § 45 Rdnr 24). Der Versicherte muss unter Berücksichtigung seiner
individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit die Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das
gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Maße verletzt haben (vgl. Wiesner aaO). Die
Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand wird im
Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn dieses so abgefasst war, dass der Begünstigte seinen Inhalt
erkannt hat oder ohne weiteres erkennen konnte (vgl. Wiesner aaO). Dies war hier der Fall. Das ausgehändigte
Merkblatt enthält zu diesem konkreten Tatbestand klar abgefasste Hinweise. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
diese Hinweise nicht verstehen konnte, fehlen. Aufgrund dieser Hinweise in dem Merkblatt musste es ihr ohne
weiteres einleuchten, dass ihr Anspruch auf Alg zum Ruhen gekommen ist, wenn sie das Arbeitsverhältnis kündigt.
Hinweise darauf, dass sie persönlich nicht dazu in der Lage gewesen wäre, dies zu erkennen (subjektiver
Sorgfaltsmaßstab), sind nicht zu finden.
Die Aufhebung der Bewilligung ist somit zu Recht erfolgt. Bei der Aufhebungsentscheidung hat die Beklagte kein
Ermessen auszuüben (§ 330 Abs 3 SGB III). Die weiteren Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung liegen vor.
Eine Anhörung ist erfolgt.
Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs 1 SGB X. Die Höhe der Erstattungsforderung ist von
der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei einem täglichen Leistungssatz von 12,46 EUR und einer Sperrzeit
von insgesamt 84 Tagen ergibt sich ein Betrag von 1.046,64 EUR.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.