Urteil des LSG Bayern vom 20.04.2009

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, anfechtungsklage, berufsunfähigkeit, aussetzung, ausnahmefall, erlass, zwangsvollstreckung, entziehung, härtefall

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 R 346/08
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 233/09 ER
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.10.2008 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 28.10.2008 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Bescheid vom 11.02.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.04.2008 der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, über den 29.02.2008 hinaus
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Eine wesentliche Änderung gegenüber der
Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer mit Bescheid vom
03.12.2004 sei nicht eingetreten.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Klägerin habe sich freiwillig vom
Beruf der Bürogehilfin gelöst. Als Hauswirtschafterin sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort könne
sie mehr als 6 Stunden täglich tätig sein.
Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. In der Rechtsprechung
werde eine Rückforderung in Fällen einer "besonderen Härte" ausgeschlossen. Der derzeitige Rentenanspruch der
Klägerin betrage 608,24 EUR brutto. Weitere Einkünfte erziele sie derzeit nicht. Sie sei verheiratet. Das Einkommen
des Ehemannes sei jedoch unbekannt. Bei einem späteren Rentenbezug wäre eine Verrechnung der Urteilsrente nicht
möglich. Die Versichertengemeinschaft erleide gegebenenfalls einen Schaden.
Die Klägerin hält den Entzug der Rente nicht für rechtmäßig.
II.
Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung
hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige
Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs 1 SGG liegt vor, denn das SG hat die
Beklagte ua auch zur Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer
verurteilt, obwohl es sich diesbezüglich um eine reine Anfechtungsklage gehandelt hat.
Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Beträge, die für die Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils
bezahlt werden sollen, keine aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs 2 SGG). Die Beklagte ist daher verpflichtet, die
sogenannte Urteilsrente anzuweisen, die aber wieder zu erstatten ist, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die
Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Der Aussetzungsantrag ist begründet.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss
vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage § 199 Rdnr.8), wobei
der in § 154 Abs.2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der
Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben
sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO Rdnr.8a; BSG, Beschluss
vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -).
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können
die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl.
auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die
Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung
insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beklagten - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als
solcher verbunden ist - ein im nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom
05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R -). Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom
Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG SozR 3-1500 § 199 Nr.1). Der Hinweis auf Sonderfälle,
unter denen eine im Ergebnis rechtswidrig gezahlte Urteilsrente vom Begünstigten nicht zurückgefordert werden dürfe,
genügt hierzu nicht, wenn nicht Anhaltspunkte dafür benannt werden, beim Begünstigten könne ein solcher "Härtefall"
bestehen (vgl. BSG, Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -). Zudem darf ein überwiegendes Interesse des
Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 28.08.2007 -B 4 R 25/07 R -; vgl. hierzu auch
die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Vorliegend bestehen Erfolgsaussichten der Berufung hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der
Rente. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 11.02.2008 hinsichtlich der Entziehung der mit Bescheid vom
03.12.2004 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer allein eine Anfechtungsklage erhoben.
Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung im Tenor durch das SG hätte nicht erfolgen dürfen. Das Urteil des SG ist
insoweit unzutreffend und die Berufung der Beklagten daher erfolgversprechend. Ein Ausnahmefall liegt vor, die
Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des SG - aus Punkt II des Tenors des Urteiles - ist anzuordnen.
Das Urteil des SG hat dann aber keinen vollstreckungsfähigen Inhalt mehr, die Entscheidung über die
Anfechtungsklage ist einer Vollstreckung nicht zugänglich ( vgl Leitherer aaO § 198 Rdnr 3a ), vielmehr hat die
Beklagte nach der "Abänderung des Bescheides vom 11.02.2008" durch das SG die Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund des Bescheides vom 03.12.2004 zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs.2 Satz 3 SGG).