Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2003

LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, stationäre behandlung, erwerbsfähigkeit, gutachter, zeitrente, minderung, rehabilitation, befristung, arbeitsmarkt, empfehlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 11 RA 101/01
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RA 63/03
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Dezember 2002 und unter
Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 sowie
unter Abänderung der Bescheide vom 22. Mai 2003 und vom 17. September 2003 in der Fassung des
Berichtigungsbescheides vom 23. Oktober 2003 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. Dezember 1999
unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Dauerrente anstelle einer zugesprochenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Die 1952 geborene Klägerin, die zuletzt als Bürosachbearbeiterin für zentrale Datenverarbeitung bei der
Arbeitsverwaltung tätig gewesen war, stellte am 29.12.1999 bei der Beklagten Rentenantrag. Vorangegangen war in
der Zeit vom 31.08.1999 bis 03.12.1999 eine psychosomatisch-psychotherapeutische stationäre Behandlung, aus der
sie als noch arbeitsunfähig, aber mit der Empfehlung eines stundenweisen Arbeitsversuchs entlassen worden war.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Nervenarzt Dr. K. und den HNO-Arzt Dr. G. untersuchen (Diagnosen u.a.:
Tinnitus, Dysthymie; Zustand nach mehrfachen Hörstürzen rechts, Verdacht auf Morbus Meniére rechts). Sie lehnte
den Antrag unter Bezugnahme auf die ärztlichen Feststellungen mit Bescheid vom 10.07.2000 ab mit der Begründung,
die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin
vollschichtig tätig zu sein. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin darauf, dass sie ihre qualifizierte Tätigkeit
wegen der damit verbundenen physischen und psychischen Anforderungen nicht mehr verrichten könne, und legte
u.a. den Bescheid des Versorgungsamts vom 05.05. 2000 vor, in dem ein GdB von 50 anerkannt wurde. Die Beklagte
wies den Widerspruch nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen und Einholung eines erneuten nervenärztlichen
Gutachtens des Dr. T. vom 10.01.2001 (Diagnosen: Dysthymie, Zustand nach Hörsturz mit Tinnitus aureum rechts,
Leistungsbeurteilung: nur leichtgradige Einschränkung der psychischen Belastbarkeit, möglicherweise bereits
erkennbare positive Ansätze der begonnenen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung) mit
Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte die Klägerin geltend, ihre
Gesundheitsstörungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Das SG erholte ein nervenfachärztliches Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. G. vom 24.06.2002. Dieser
diagnostizierte bei der Klägerin ein depressives Syndrom mit Panikattacken. Er führte dazu aus, trotz gewisser
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Ausmasses der psychischen Störungen erschienen ihm diese in
Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten "relativ tiefgreifend". Zu einer Besserung sei es seit den Vorgutachen
nicht gekommen, eher zu einer Verfestigung der psychischen Symptomatik. Andererseits seien die therapeutischen
Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft, sodaß eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer
psychotherapeutischen Einrichtung angezeigt sei, wo nochmals zur Erwerbsfähigkeit Stellung genommen werden
könne. In der abschließenden Leistungsbeurteilung hielt der Gutachter nur mehr seelisch nicht belastende Tätigkeiten
unter halbschichtig bzw. drei bis unter sechs Stunden täglich für möglich; die notwendige Umstellungsfähigkeit auf
andere gleichartige Tätigkeiten verneinte er. Zur Frage nach einer möglichen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit in
absehbarer Zeit nahm er nicht eindeutig Stellung, bejahte in diesem Zusammenhang aber erneut medizinische
Leistungen zur Rehabilitation mit dem Hinweis, sie seien in einer psychotherapeutischen Einrichtung durchzuführen;
dann solle nochmals zur Erwerbsfähigkeit Stellung genommen werden.
Die Beklagte wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Versicherte sich bereits seit zwei Jahren in
psychotherapeutischer Behandlung befinde, die keine Unterbrechung erfahren sollte; der ambulanten
Weiterbehandlung sei der Vorzug gegenüber einer Reha-Maßnahme zu geben, auch mache eine solche im laufenden
Rentenverfahren angesichts der gegensätzlichen Zielsetzung wenig Sinn.
Das SG verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 05.12.2002, "der Klägerin unter Zugrundelegung eines am
29.12.1999 eingetretenen Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit Leistungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen bis 30.06.2003 zu gewähren", und wies im Übrigen die Klage ab. Zur Begründung führte
es aus, die Klägerin sei nach dem Gutachten des Dr. G. seit Antragstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur
mehr unter halbschichtig einsatzfähig. Andererseits halte dieser medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation für
erforderlich, die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin sei daher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur zeitlich
begrenzt anzunehmen.
Die Beklagte führte dieses Urteil mit Bescheid vom 22.05.2003 aus.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Erstgerichts und begehrt Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht nur zu einer Zeitrente gekommen
sei. Eine Befristung der Rente komme nach den gesetzlichen Bestimmungen nur in Betracht, wenn eine begründete
Aussicht bestanden hätte, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Eine
solche Aussage treffe das Gutachten des Dr. G. nicht. Der Sachverständige habe die Ausschöpfung der
therapeutischen Maßnahmen offenbar nur im Hinblick auf ihr Alter angesprochen. Im Übrigen befinde sie sich seit
Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, auch seien bereits stationäre Behandlungen erfolgt.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Befristung sei zutreffend vorgenommen worden, denn der Therapievorschlag
des Gutachters beinhalte das Ziel der Wiedergewinnung vollschichtigen Leistungsvermögens, das er für ausreichend
wahrscheinlich gehalten habe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, daß dem sozialgerichtlichen Gutachter
entsprechende sozialmedizinischen Grundlagen bekannt sein.
Der Senat wandte sich mit Bitte um eine ergänzende Stellungnahme an Dr. G ... Dieser teilte mit Schreiben vom
07.07.2003 mit, er habe im Zeitpunkt seiner Untersuchung eine Besserung des Zustandsbildes für möglich gehalten
und deswegen entsprechende Behandlungsmaßnahmen empfohlen. Für überwiegend wahrscheinlich habe er die
mögliche Besserung aber nicht erachtet, dies vor allem wegen der äußeren Umstände nicht, die die psychische
Befindlichkeit der Klägerin mitbeeinträchtigt hätten.
Die Beklagte gewährte der Klägerin auf Grund eines Weitergewährungsantrages und erneuter nervenärztlicher
Begutachtung durch Dr.K. (Gutachten vom 29.07.2003, Diagnose: mittelschwere bis schwere depressive Störung bei
emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, bestehend seit September 1999; Beurteilung: es sei durch Behandlung
nur eine Stabilisierung, nicht aber eine Vollremission zu erreichen, daher fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bzw.
Leistungsvermögen unter 3 Stunden) mit Bescheid vom 17.09.2003 und ergänzendem Schreiben vom 23.10.03 im
Anschluss an die Zeitrente Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, für die
Zeit vorher müsse es bei der Zeitrente verbleiben; es habe bei der Klägerin zunächst Aussicht auf Besserung
bestanden. Dass diese nicht eingetreten sei, habe erst retrospektiv durch den Verlauf festgestellt werden können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG vom 05.12. 2002 und unter
Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 so- wie
unter Abänderung der Bescheide vom 22.05.2003 und vom 17.09.2003 in der Fassung des Berichtigungsbescheides
vom 23.10.2003 zu verpflichten, ihr unter Zugrundelegung eines am 29.12.1999 eingetretenen Versicherungsfalles
unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §§ 124 Abs.2, 153 Abs.1 SGG
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist
sich auch als begründet.
Das Erstgericht hat der Klägerin zu Unrecht nur eine Rente auf Zeit zugesprochen. Es lagen vielmehr von Anfang an
die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vor. Dies ergibt sich bei Überprüfung des
Gutachtens des Dr. G. , auf das das Erstgericht seine Entscheidung gestützt hat. Auch der Senat ist der Auffassung,
dass danach das Vorliegen der Voraussetzungen einer bei der Klägerin seit Antragstellung bestehenden
Erwerbsunfähigkeit zu bejahen sind. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann dagegen aus den Darlegungen des
Gutachtens nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zeitrente geschlossen werden.
Nach § 102 Abs.2 Nr.1 SGB VI in der hier noch anzuwendenden bis 31.12.2000 geltenden Fassung waren Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit zu leisten, wenn begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der
Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein konnte. Dies war der Fall, wenn eine Besserung nach medizinischen
Erkenntnissen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Rentenbewilligung überwiegend wahrscheinlich war (vgl.
BSG , Urteil vom 17.02.1982 - 1 RJ 102/80). Eine solche Aussage trifft Dr. G. in seinem Gutachten nicht. Er vermied
wohl insoweit eine klare Beantwortung der Beweisfragen, was eigentlich eine entsprechende Rückfrage des
Erstgerichts erforderlich gemacht hätte. Aus der Empfehlung einer stationären Behandlungsmaßnahme und späterer
erneuter Beurteilung der Erwerbsfähigkeit konnte statt dessen jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, der
Gutachter sei von der begründeten, nämlich überwiegend wahrscheinlichen Aussicht auf Besserung ausgegangen. Der
Senat versteht die Aussage eher dahin, dass der Gutachter im Prinzip eine Möglichkeit der Besserung sah, eine
verlässliche Einschätzung aber nicht getroffen werden konnte. Dr. G. hat nach Rückfragen des Senats im
Berufungsverfahren bestätigt, dass er eine begründete Aussicht auf Besserung nicht angenommen habe.
Bei dieser Sachlage war die Beklagte zur Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der
Kostenfolge aus § 193 SGG zu verurteilen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.