Urteil des LSG Bayern vom 16.10.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 7 AS 100/06
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 394/06 AS PKH
Die Beschwerde gegen Nr. II. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 28.03.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.05.2006.
Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers (ASt) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes im hier streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 1.190,00 EUR monatlich, sowie für Juni
1.077,78 EUR und für Juli 2006 853,34 EUR. Den Widerspruch des ASt wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom
09.02.2006 zurück. Hiergegen hat der ASt Klage erhoben.
Am 13.03.2006 beantragte er zudem beim Sozialgericht Würzburg (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 zu verpflichten,
wie im früheren Bescheid vom 29.07.2005 und in dem Änderungsbescheid vom 27.11.2005 bereits bewilligt, für die
Zeit vom 01.02.2006 bis 31.05.2006 monatlich Leistungen in Höhe von 2.044,50 EUR zu bewilligen.
Das SG lehnte den Antrag ab und versagte dem ASt zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Gegen die Versagung von PKH für das Verfahren des ersten Rechtszuges hat der ASt Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die gegen die Versagung von PKH gerichtete Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht kam dem Antrag des ASt auf vorläufigen Rechtsschutz von vorneherein
nicht zu.
Nach § 22 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
sie angemessen sind. Darüber hinaus gehende Aufwendungen für die Unterkunft sind vom Leistungsträger allenfalls
zu übernehmen, wenn es dem ASt nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; längstens jedoch sechs Monate.
Für das hier streitgegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, für das der ASt PKH begehrt, stellt
sich dabei bereits das Problem, dass allein der ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend macht,
dem insoweit keine Prozessstandschaft für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt, zukommt
(vgl. dazu Beschluss des Senats im Verfahren Az: L 11 B 364/06 AS ER vom heutigen Tag).
Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung der Ag, dass die vom ASt bewohnte Mietwohnung in der R.straße, H. , mit
7 Zimmern, 1 Küche, 3 Dielen in einer Doppelhaushälfte mit Carport und Stellplatz für die aus dem ASt und seinen
beiden Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft unverhältnismäßig groß i.S. des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist. Der
ASt hatte auch hinreichend Zeit, sich um die Absenkung seiner Kosten für die Unterkunft zu bemühen. Richtig ist,
dass er wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er keine Wohnung in der Größe von etwa 75 m² finde. Auch hat er
eine Bescheinigung der AB Immobilien S. vom 11.05.2006 vorgelegt, wonach auf dem "hiesigen Immobilienmarkt" ein
Alleinstehender, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und 75
m² Wohnfläche wohl nicht finden könne. Allein hiermit hat der ASt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber
nicht glaubhaft gemacht, alle Bemühungen zur Absenkung der Mietkosten für seine 7-Zimmer-Wohnung ausgenutzt
zu haben.
Das SG hat mithin den Antrag auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).