Urteil des LSG Bayern vom 14.11.2007

LSG Bayern: wiederaufnahme des verfahrens, trennung von verfahren, verrechnung, verwaltungsakt, form, ausnahme, schmerzensgeld, klagegegenstand, rechtsschutzinteresse, arbeitslosenhilfe

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 382/02
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 10/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06. Oktober 2006 wird verworfen. II.
Die Beklagte hat dem Kläger für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wirksam eine Forderung der Beigeladenen mit dem gezahlten
Arbeitslosengeld (Alg) verrechnet hat.
Der 1944 geborene Kläger bezog von der Beklagten Leistungen, zunächst Alg und im Anschluss daran
Arbeitslosenhilfe (Alhi); ab dem 19.09.2001 erhielt er diese Leistung in Höhe von 505,67 DM wöchentlich.
Auf das Ersuchen der Beigeladenen (AOK Sachsen-Anhalt, die Gesundheitskasse), rückständige
Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit von 1/96 bis 5/96 in Höhe von 4836,82 Euro einschließlich
Säumniszuschläge, Gebühren und Kosten zu verrechnen, bekundete die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Absicht
einer Verrechnung mit dessen Anspruch auf Alhi. Mit als "Bescheid" mitgeteilter Verfügung vom 21.02.2002 erklärte
die Beklagte, dass sie in Ausübung ihres Ermessens von der Ermächtigung der Beigeladenen Gebrauch mache und
die Forderung dieses Leistungsträgers in Höhe von 4836,82 Euro ab dem 01.02.2002 mit täglich 18,48 Euro
verrechne.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002 als unzulässig
verwarf, weil es sich bei der Verrechnung im Monat Februar 2002 in Höhe von 517,44 Euro um keinen Verwaltungsakt
handle.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben mit dem Antrag, bis zur Bestandskraft des
Bescheides vom 27.07.2001 die Verrechnung zu unterlassen.
Durch Urteil vom 06.10.2006 hat das SG den Bescheid vom 21.02.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom
16.04.2002 aufgehoben. Zwar sei die Verrechnungserklärung kein Verwaltungsakt. Jedoch habe die Beklagte mit der
gewählten Form als "Bescheid" den Anschein erweckt, sie regle verbindlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts. Diesen Eindruck habe sie auch durch ihren Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bescheid
könne mit Widerspruch angefochten werden, aufrechterhalten. Allein durch die Existenz eines formellen
Verwaltungsaktes sei der Kläger dem Risiko ausgesetzt, dass ihm in Zukunft unter Umständen ein insoweit
bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegen gehalten werden könnte. Im Übrigen sei die Verrechnung auch inhaltlich
nicht korrekt durchgeführt worden. So sei die Forderung der Beigeladenen im "Bescheid" vom 21.02.2002 nicht
hinreichend bestimmt worden. Art und Umfang der Forderung seien nicht angegeben, auch der Rechtsgrund der
Forderung sei nicht genannt. Des weiteren sei nicht angegeben, ob die Forderung bestands- oder rechtskräftig
festgestellt worden sei, was aber für eine zulässige Verrechnung der Fall sein müsste (vgl. Urt. d. BSG v. 24.07.2003,
Az.: B 4 RA 60/02 R).
Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig beim SG Berufung eingelegt, welche am 12.01.2007 an das Bayerische
Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet worden ist. Zur Begründung hat der Kläger alle seine Rechtsverhältnisse mit
den Trägern der Grundsicherung sowie der Beklagten dargelegt.
Die Beigeladene hat sich dahingehend geäußert, dass der Kläger durch die positive Entscheidung des SG nicht mehr
beschwert sei. Die Beklagte hat ausdrücklich eine Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.
Der Kläger beantragt,
unter Wiederaufnahme des Verfahrens L 8 AL 224/04 (Az.: S 35 AL 1015/01) des Bayer. Landessozialgerichts und
Teilaufhebung des Urteiles S 35 AL 382/02 des Sozialgerichts München vom 06.10.2006 und in Verbindung beider
Verfahren mit dem Verfahren S 35 AL 964/03 gemäß Berufungseinlegung 03.01.2007 erfolgt die zwischenfeststellende
Verurteilung der Beklagten zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Klägers in Form von Folgenersatz und
Schmerzensgeld insbesondere aus verspäteter Alhi-Bewilligung 30.11.2001 und den Alhi-Vorenthaltungen im März
2002 und im Jahre 2003.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig und zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann
durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn
das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren (§ 158
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die gewählte Entscheidungsform ist auch über die ausdrücklich in § 158 SGG
ist die genannten Anwendungsfälle der Unzulässigkeit hinaus statthaft (vgl. Meyer- Ladewig, SGG, 7. Aufl. Rdnrn. 2
und 5).
Auch im Berufungsverfahren ist unter Beachtung des Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz)
ein Rechtsschutzbedürfnis notwendig und hier nicht gegeben, weil der Kläger mit seinem gestellten Klageantrag voll
obsiegt hat. Soweit der Kläger nunmehr die "zwischenfeststellende Verurteilung der Beklagten zum sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch des Klägers in Form von Folgenersatz und Schmerzensgeld insbesondere aus verspäteter Alhi-
Bewilligung 30.11.2001 und den Alhi-Vorenthaltungen im März 2002 und im Jahre 2003" beantragt, ist er ebenfalls
nicht beschwert, da ein solcher Antrag vor dem SG nicht gestellt worden ist.
So gelten gemäß § 153 Abs. 1 SGG für das Verfahren vor den Landessozialgerichten die Vorschriften über das
Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend. Klagen können aber nur eroben werden,
wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsakts beschwert zu sein. Nur soweit ist eine Klage zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG). Denn letztlich hat
der Kläger im Hinblick auf das allgemeine Rechtsschutzinteresse eine einfache Möglichkeit zur Verfolgung weiterer
Ansprüche im Klageverfahren; nämlich deren Weiterverfolgung vor dem SG. Soweit dieses im Rahmen seines
Ermessens über Verbindung und Trennung von Verfahren nur über den hier befindlichen Klagegegenstand entschieden
hat, ist dies nicht mit der Berufung überprüfbar. Jedenfalls hat das SG nicht über einen Teil eines untrennbaren
Anspruchs entschieden, sondern nur über den oben dargestellten, für sich eine eigene Regelung treffenden
Gegenstand der Verrechnung mit einem Anspruch auf Alhi.
Das gleiche gilt dann für die Behauptung einer Beschwer im Berufungsverfahren. Zu dem vom SG entschieden
Klagegegenstand besteht keinerlei Beschwer des Klägers mehr. Weitere Klageanträge oder sonstige Anträge des
Klägers, die angesichts des förmlich von ihm gestellten Antrags aus seiner Sicht einer Entscheidung zugeführt
werden sollen, waren nicht Gegenstand des unter dem Az.: S 35 AL 382/02 betriebenen Klageverfahrens. Sofern
diese Anträge im Berufungsverfahren gestellt werden, ist das Landessozialgericht funktionell unzuständig. Der Senat
darf (mit Ausnahme der Fälle des § 96 SG) nicht über Klagen entscheiden. Insoweit wäre eine Klage beim SG nicht
statthaft und deswegen zu verweisen (§ 98 SGG analog).
Nach alledem war die Berufung nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.