Urteil des LSG Bayern vom 29.11.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 R 656/05
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 326/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.03.2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Beitragserstattung.
Die 1944 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Ihr Geburtsname lautet Z ... In
Deutschland war sie mit R. W. verheiratet, von dem sie geschieden wurde. Am 25.04.2005 heiratete sie den
türkischen Staatsangehörigen H. Y. und nahm dessen Familiennamen an.
Am 06.05.2005 stellte die Klägerin Antrag auf Erstattung ihrer zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
geleisteten Beiträge. Mit Bescheid vom 21.07.2005 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab, weil ein Recht zur
freiwilligen Versicherung bestehe. Hiergegen legte die Klägerin am 28.09.2005 Widerspruch ein. Sie sei schwer krank
und brauche das Geld für ihre Genesung. Außerdem sei sie wegen ihrer Ehe türkische Staatsbürgerin. Mit Schriftsatz
vom 19.09.2003 übersandte die Klägerin eine Fotokopie bezüglich eines Auszugs aus ihrem Heiratsbuch. Weiterhin
beantragte die Klägerin entweder Frührente oder die Erstattung ihrer Beiträge. Mit Widerspruchsbescheid vom
24.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung
habe die Klägerin nicht erfüllt, weil sie als deutsche Staatsangehörige zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt
sei und auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt habe. Aus dem von der
Klägerin vorgelegten Heiratsbuch gehe eindeutig hervor, dass sie deutsche Staatsangehörige sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.11.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Ihr jetziger Ehemann, H.
Y. , sei Türke. Sie hätten im Jahr 2005 geheiratet. In Kürze erhalte sie die türkische Staatsangehörigkeit. Vor fünf
Jahren habe sie aufgrund von hohem Blutdruck einen Gehirnschlag erlitten; seitdem sei ihre rechte Seite gelähmt und
sie könne nicht mehr sprechen. Ihr Antrag auf Frührente wegen ihrer Krankheit sei von der Beklagten abgelehnt
worden. Entweder solle die Beklagte sie von einem Arzt ihrer Wahl untersuchen lassen zwecks Frührente oder ihr ihre
Beiträge zurückerstatten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.02.2006 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen,
dass nach Ablauf der 12.Kalenderwoche der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entschieden werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin gehöre nicht zu dem
Personenkreis, dem Beiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstattet werden. Die Klägerin
könne sich freiwillig in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichern, § 7 Abs 1 SGB VI. Bei
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland seien deutsche Staatsangehörige unter denselben Voraussetzungen wie bei
einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland versicherungsberechtigt, § 7 Abs 1 Satz 2 SGB
VI. Deutsche i.S. der Vorschriften über die Sozialversicherung seien Deutsche i.S. des Art 116 des Grundgesetzes
(GG), § 2 Abs 1a SGB IV. Die Klägerin sei trotz ihrer Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen
Deutsche i.S. des Art 116 GG geblieben. Sie habe zuletzt auch selbst vorgetragen, dass sie die türkische
Staatsangehörigkeit erst erhalte. Somit könne sie trotz ihres Wohnsitzes in der Türkei sich freiwillig in der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Erst wenn sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe, entfalle diese
Möglichkeit nach § 7 Abs 1 SGB VI.
Hiergegen richtet sich die beim SG am 09.05.2006 und beim Bayer. Landessozialgericht am 15.05.2006 eingegangene
Berufung der Klägerin. Sie sei nach wie vor schwer krank und habe keinerlei finanzielle Möglichkeiten, um für ihre
Genesung etwas zu tun.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom
21.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.
Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Bayreuth vom 28.03.2006 zurückzuweisen.
In ihrer Berufungserwiderung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen der erstgerichtlichen Entscheidung Bezug.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, des SG und des Gerichts
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im
Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Das SG durfte gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Es hat die
Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 Satz 2 SGG mit gerichtlichem Schreiben vom 08.02.2006 vorher gehört. Dabei hat es
den Beteiligten mitgeteilt, dass es nach Ablauf der 12. Kalenderwoche durch Gerichtsbescheid entscheiden werde.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf
Beitragserstattung, nicht jedoch deren Antrag auf Erwerbsminderungsrente ("Frührente"), denn die Klägerin hat in ihrer
Berufungsbegründung auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen und Gegenstand des Gerichtsbescheides vom
28.03.2006 sowie des Bescheides vom 21.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 war
lediglich der Antrag auf Beitragserstattung.
Zu Recht hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf
Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 210 SGB VI zu. Die
Klägerin hat nämlich das Recht zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (§ 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI).
Beiträge werden gemäß § 210 Abs 1 SGB VI auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind
und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die
allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3 ...
Die Voraussetzungen der Nr 1 sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Klägerin hat das Recht zur freiwilligen
Versicherung gemäß § 7 SGB VI.
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an
freiwillig versichern, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, Satz 2. Deutsche i.S. der Vorschriften über die Sozialversicherung sind Deutsche i.S. des Art 116
des Grundgesetzes (GG), § 2 Abs 1a SGB IV. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt, § 30 Abs 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Zutreffend hat das SG im Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass die Klägerin trotz ihrer Eheschließung mit
einem türkischen Staatsangehörigen Deutsche i.S. des Art 116 GG geblieben ist. Das von ihr vorgelegte Heiratsbuch
bestätigt dies. Während die Klägerin noch bis zum Klageverfahren vorgetragen hatte, sie sei türkische
Staatsangehörige, hat sie mit Schriftsatz vom 08.11.2005 im Klageverfahren eingeräumt, dass sie "in Kürze die
türkische Staatsangehörigkeit erhalten werde". Daher kann sich die Klägerin trotz ihres Wohnsitzes in der Türkei
freiwillig in der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung versichern. Erst wenn sie ihre deutsche
Staatsangehörigkeit aufgibt, entfällt diese Möglichkeit nach § 7 Abs 1 SGB VI. Dies hat die Klägerin anschließend -
auch im Berufungsverfahren - nicht vorgetragen.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI nicht vor, so dass die
Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.