Urteil des LSG Bayern vom 13.12.2001

LSG Bayern: nachzahlung, waisenrente, stadt, sozialhilfe, rechtliches gehör, anhörung, akte, einkünfte, auszahlung, absicht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.12.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 974/98
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RJ 552/00
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Rentenleistungen in Höhe von
2.850,62 DM (Zeitraum 01.01.1993 bis 30.04.1996 - Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 14.01.1998) und
von 451,99 DM (Zeitraum 01.10. 1996 bis 31.03.1998 - Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 16.02.1998).
Der am 1978 geborene Kläger und dessen Mutter bezogen von der Beklagten Hinterbliebenenrenten seit 01.06.1991.
Aus dem damals in den Zeiträumen von Juni bis Oktober bzw. bis November 1991 angefallenen
Rentennachzahlungen konnten Erstattungsansprüche des Sozialamts der Stadt Unna wegen Leistungen, die im
gleichen Zeitraum gezahlt worden waren, zum kleineren Teil befriedigt werden.
Mit Ablauf des Aprils 1996 entfiel der Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente (letzter Zahlbetrag: 238,27 DM netto)
wegen Beendigung der Schulausbildung (Bescheid vom 02.04.1996). Auf erneutem Antrag des Klägers wegen weiterer
Ausbildung ab 01.10. 1996 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.1997 Halbwaisenrente vom 01.10.1996 bis
30.09.1999. Die laufende Rente wurde ab 01.05.1997 angewiesen; von der Nachzahlung in Höhe von 1.675,59 DM für
die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.04.1997 (sieben Monate zu je 239,37 DM) wurden 128,22 DM an den Kläger und
1.547,37 DM an das Landratsamt - Sozialhilfeverwaltung Passau - Schreiben vom 16.04.1997 einen
Erstattungsanspruch geltend gemacht und die monatlich an den Kläger gezahlten Leistungen folgendermaßen
beziffert:
Sozialhilfe für Oktober 1996 237,00 DM von November 1996 bis April 1997 mtl. 138,00 DM (insgesamt 828,00 DM)
und zusätzlich Wohngeld von Oktober 1996 bis April 1997 mtl. 80,00 DM (insgesamt 560,00 DM) damit 1.625,00 DM.
Bezahlt hatte die Beklagte hierauf 239,37 DM für Oktober 1996 (volle Waisenrente für Oktober, der Ersatzanspruch
war mit 317,00 DM = 237,00 DM + 80,00 DM höher) und 6 x 218,00 DM = 1.308,00 DM für November 1996 bis April
1997 (der monatliche Ersatzanspruch mit insgesamt 218,00 DM = 138,00 DM + 80,00 DM war niedriger), so dass für
den Kläger noch Zahlbeträge verblieben, andererseits der Ersatzanspruch für Oktober 1996 nicht voll befriedigt werden
konnte).
Nach Bekanntwerden von bisher nicht berücksichtigten Versicherungszeiten des verstorbenen Vaters (Versicherter)
des Klägers infolge Antrags der Witwe auf Neuberechnung der Rente vom 08.12. 1997 wurde die Witwenrente mit
Bescheid vom 29.12.1997 ab 01.01. 1993 und die Halbwaisenrente des Klägers mit Bescheid vom 14.01. 1998 nur für
die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.04.1996 neu berechnet. Hierbei ergab sich eine Nachzahlung von insgesamt 2.850,62
DM, resultierend aus folgenden monatlichen Mehrbeträgen (netto): 67,77 DM ab 01.01.1993, 70,79 DM ab 01.07.1993,
72,78 DM ab 01.07.1994, 72,39 DM ab 01.01.1995 und 72,83 DM ab 01.07.1995.
Rechnerisch entfällt auf die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.09.1995 ein Gesamtbetrag von 2.340,81 DM und auf die Zeit
vom 01.10.1995 bis 30.04.1996 ein Betrag von 509,81 DM.
Auf die Nachzahlung machte das Sozialamt der Stadt Unna wegen geleisteter Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch
in voller Höhe der Nachzahlungsbeträge, aber begrenzt auf die Zeit vom 01.01. 1993 bis 30.09.1995, insgesamt
2.340,81 DM geltend (Schreiben vom 03.02.1998).
Das Landratsamt Passau meldete nunmehr bei der Beklagten einen Ersatzanspruch für die an den Kläger geleisteten
Sozialleistungen mit Schreiben vom 22.01.1998 folgendermaßen an:
04.10. bis 31.10.1995: (mtl. 274,00 DM, wegen der tageweisen Ab rechnung gemindert auf) 255,64 DM, 01.11. bis
31.12.1995: (mtl. 461,00 DM=) 922,00 DM, 01.01. bis 30.04.1996: (mtl. 331,00 DM=) 1.324,00 DM,
insgesamt 1.625,00 DM.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.02.1998 rechnete die Beklagte die Waisenrentennachzahlung
dahingehend ab, dass von dem Betrag von 2.850,62 DM an die Stadt Unna 2.340,81 DM (Zeitraum 01.01.1993 bis
30.09.1995) und an das Landratsamt Passau 509,81 DM (Zeitraum 04.10.1995 bis 30.04.1996) zu zahlen seien.
Mit (teilweise streitgegenständlichem) Bescheid vom 16.02.1998 stellte die Beklagte die ab 01.10.1996 erneut
gewährte Halbwaisenrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten neu
fest, nachdem dies bisher nur für die bis zum 30.04.1996 gewährte Waisenrente geschehen war. Hierbei ergab sich für
die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.03.1998 eine Nachzahlung von 1.326,69 DM (Halbwaisenrente netto), und zwar von
Oktober 1996 bis Juni 1997 mtl. 73,17 DM und von Juli 1997 bis März 1998 mtl. 74,24 DM. Die Beklagte sprach in
diesem Be- einbehalten werde.
Gegen die Bescheide vom 11.02. und 16.02.1998 legte der Kläger mit Schreiben vom 24.02.1998 Widerspruch ein mit
der Begründung, dass er seit einem Jahr kein "Sozialgeld" beziehe und die Rentennachzahlung auf der "freiwilligen
Versicherung" beruhe.
Das Landratsamt Passau erhob mit Schreiben vom 23.02.1998 auf die Nachzahlung von 1.326,69 DM einen
Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 530,63 DM, berechnet nach folgenden an den Kläger gewährten
Sozialleistungen:
Oktober 1996: 97,63 DM November 1996: 20,00 DM, Dezember 1996: 20,00 DM, Mai 1997: 83,00 DM, Juni 1997:
83,00 DM, Juli 1997: 88,00 DM August 1997: 95,00 DM Februar 1998: 44,00 DM.
Mit (ebenfalls streitgegenständlichem) Bescheid vom 05.03.1998 regelte die Beklagte die Auszahlung der
Rentennachzahlung dahingehend, dass an das Landratsamt 451,99 DM und an den Kläger 874,70 DM auszufolgen
seien. Dem Erstattungsbetrag für das Landratsamt lag folgende Berechnung der Beklagten zugrunde:
Oktober 1996: 73,17 DM (Nachzahlung für diesen Monat in voller Höhe) November 1996: 20,00 DM Dezember 1996:
20,00 DM Mai u. Juni 1997: 73,17 DM mtl. Juli u. August 1997: 74,24 DM mtl. Februar 1998: 44,00 DM. (Anmerkung
des Senats: Die Beklagte hatte für Oktober 1996 und Mai bis August 1997 den Erstattungsanspruch auf die maximale
Höhe der für diese Monate anfallenden Rentennachzahlung "gekürzt)".
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1998, zur Post gegeben mit Einschreiben am 29.05.1998, wies die
Widerspruchsstelle der Beklagten den gegen den Bescheid vom 11.12.1998 sowie gegen den Bescheid vom
16.02.1998 in Verbindung mit dem Bescheid vom 05.03.1998 eingelegten Rechtsbehelf zurück, weil das Sozialamt
Unna vom 01.01.1993 bis 30.09.1995 und das Landratsamt Passau vom 04.10.1995 bis 30.04.1996 Sozialleistungen
gezahlt hätten. Die Rentengewährung führe rückwirkend zu einer Minderung der nachrangigen Sozialleistungen der
Sozialhilfeverwaltung und zu einem Ausgleich durch einen Erstattungsanspruch (§ 104 Abs.1 des Sozialgesetzbuches
Teil X - SGB X -).
Mit einem bei der Beklagten am 22.06.1998 und - nach Weiterleitung - beim Sozialgericht Landshut am 09.07.1998
eingegangenen Schreiben legte der Kläger ohne Benennung einer angefochtenen Entscheidung "Widerspruch" ein,
weil er schon seine Schwester mitversorge und das "Amt" bereits eine Nachzahlung erhalten habe, die er selbst
bekommen sollte.
Mit Schreiben vom 28.02.2000 teilte das Sozialgericht den Beteiligten mit, es sei beabsichtigt, "mit Gerichtsbescheid
gemäß § 105 SGG zu entscheiden", und es werde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30.04.2000 eingeräumt. Mit
Schreiben vom 18.04.2000 - ein Abdruck erging an den Kläger - forderte das Sozialgericht die Beklagte auf, Stellung
zur Frage zu nehmen, ob vor Erlass der Bescheide vom 11.02. und 16.02.1998 die erforderliche Anhörung des
Klägers gemäß § 24 SGB X erfolgt sei, falls nicht, ob eine Heilung gemäß § 41 SGB X eingetreten sei.
Die Beklagte vertrat hierzu die Auffassung (Schriftsatz vom 22.05.2000), dass eine Anhörung nicht erforderlich
gewesen sei, worden sei, da für den Kläger im Nachzahlungszeitraum noch kein Auszahlunganspruch entstanden sei.
Falls das Gericht aber anderer Ansicht sei, dürfte jedoch durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine
Heilung eingetreten sein, weil der Widerspruchsführer seine Rechtsauffassung dargelegt habe und die
Widerspruchsstelle hierauf eingegangen sei.
Darauf erließ das Sozialgericht - ein Abdruck des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.05.2000 wurde dem Kläger
nicht übersandt - den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 16.06.2000 (eine Bei- ladung der Sozialhilfeträger und
die Beiziehung der Sozialhilfeakten sind nicht erfolgt). In den Entscheidungsgründen dieses Bescheids ist lediglich in
drei Sätzen angeführt, dass die Klage form- und fristgerecht erhoben worden sei, die Bescheide der Beklagten nicht
zu beanstanden seien und das Gericht der Begründung der Bescheide vom 11.02., 16.02., 05.03. und 28.05.1998
folge und diese für richtig "erkläre".
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht der Kläger geltend, die vom Landratsamt Passau und der Stadt Unna
geleistete Sozialhilfe sei sehr viel geringer als die von diesen Sozialhilfeträgern (sinngemäß: gegenüber der
Beklagten) angegebenen Leistungen gewesen. Derzeit würden die Sozialhilfebescheide aufgearbeitet, so dass in
Kürze die tatsächlichen Zahlungen mitgeteilt werden könnten.
Der Senat hat die angekündigte Äußerung sowie die Belege hierzu angefordert und Hinweise auf die Sach- und
Rechtslage gegeben, weiterhin die Einheitsrentenakte der Beklagten (Hinterbliebenenrenten) und jeweils zwei Bände
Sozialhilfeakten der Stadt Unna und des Landratsamt Passau beigezogen sowie die Sozialhilfeträger beigeladen.
Die Berufung wurde nicht weiter begründet, nachdem der Kläger seiner bevollmächtigten Anwältin Unterlagen nicht zur
Verfügung gestellt hat, diese schließlich das Mandat niederlegte, der Klä- vom Senat weder beim Einwohnermeldeamt
noch bei der Beklagten, der Beigeladenen und seiner Mutter ermittelt werden konnte.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.06.2000 sowie die
Bescheide der Beklagten vom 11.02. 1998 und 05.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1998
abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 2.850,62 DM und 451,99 DM an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Hierauf sowie auf den Inhalt der
beigezogenen sonstigen Akten wird - insbesondere hinsichtlich des Inhalts der von der Beklagten erteilten Bescheide
- zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in
der Hauptsache aber unbegründet.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in erster Instanz an mehreren Verfahrensmängeln krankte. So ist
(zumindest) der an den Kläger gerichtete Hinweis auf die Absicht des Sozialgerichts, durch Gerichtsbescheid gemäß
§ 105 SGG zu entscheiden, nicht hinreichend, um einem Laien darzutun, dass der Bescheid ohne mündliche
Verhandlung ergeht (§ 105 Abs.1 Satz 1 SGG) und in der Konsequenz hiervon Ladungen oder/und
Terminsmitteilungen nicht erfolgen sowie der Einzelrichter anstelle der Kammer in voller Besetzung entscheidet. Es
ist auch entgegen § 105 Abs.1 Satz 2 SGG nicht eine Anhörung über die Voraussetzungen des Gerichtsbescheids
erfolgt, nämlich dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs.1 Satz 1 SGG); dieser formale Hintergrund muss annähernd mitgeteilt werden,
wenn auch das Gericht nicht zur Darlegung verpflichtet ist, welche konkreten Überlegungen im Einzelnen an- gestellt
worden sind. Hierin lag ein Verstoß gegen § 62 SGG (rechtliches Gehör).
Mit der (ungenügenden) Anhörung nicht vereinbar ist der Umstand, dass das Sozialgericht nach Hinweis auf Erlass
eines Gerichtsbescheids dennoch eine Stellungnahme der Beklagten zu Rechtsfragen einholte und den in der
Versichertenakte nicht enthaltenen Rentenbescheid vom 16.02.1998 nachforderte, wenn es den Sachverhalt - ohne
diesen Bescheid - für geklärt und den Rechtsstreit als einfach gelagert und entscheidungsreif angesehen hat.
Weitere Verstöße gegen § 62 SGG liegen darin begründet, dass das Sozialgericht dem Kläger den Schriftsatz der
Beklagten vom 22.05.2000 nicht in Abdruck übersandt und sofort durch Gerichtsbescheid vom 16.06.2000
entschieden hat, ohne die Prozessbeteiligten nochmals zu der Absicht des Erlasses eines Gerichtsbescheids
anzuhören. Dies war notwendig gewesen, nachdem die Beklagte noch eine angeforderte Stellungnahme zu einer für
das Sozialgericht offensichtlich nicht klaren oder schwierigen Frage abgegeben und zwei Bescheide nachgereicht
hatte sowie das Sozialgericht die Stellungnahme der Beklagten - wie sich später ergab - für begründet und nicht als
entscheidungsunerheblich angesehen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr.11 zu § 105, weiterhin Rdnr.4
zu § 124 zu einer ähnlichen Interessenlage). Denn die Beteiligten sollen Gelegenheit haben, Gründe für die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzubringen oder/und Beweisanträge zu stellen. Dies muss aus der
Mitteilung des Gerichts hinreichend deutlich werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.10a zu § 105); die Beteiligten sollen
auch nicht überrascht werden, dass das Gericht eine neu eingegangene Stellungnahme der Beklagten seiner
Entscheidung zugrunde legt, ohne dass der andere Prozessbeteiligte Gelegenheit zu einer Gegenäußerung hatte.
Das Sozialgericht hat weiterhin gegen § 128 Abs.1 SGG verstoßen, als es die Akten der erst vom Senat beigeladenen
Sozialhilfeträger nicht beigezogen hat und somit überhaupt nicht beurteilen konnte, ob die Ersatzansprüche dem
Grunde nach und der Höhe nach gerechtfertigt waren oder die Beklagte zu Unrecht Zahlungen vorgenommen hat.
Wenn es - unter Zugrundelegung des vom Sozialgericht nicht genannten § 136 Abs.3 SGG (Absehen von der weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe) sein Urteil nicht näher begründet und auf die Ausführungen in den
angefochtenen Bescheiden der Beklagten verwiesen hat, so ist festzustellen, dass deswegen sogar der
Gerichtsbescheid ohne die nach § 136 Abs.1 Nr.6 SGG geforderten Entscheidungsgründe ergangen ist (dies wäre ein
absoluter Revisionsgrund), weil der wesentliche Teil der für eine Gerichtsentscheidung notwendigen Gründe in diesen
Bescheiden nicht enthalten ist.
Trotz der Verstöße gegen elementare Verfahrensgrundsätze macht der Senat vorliegend nicht von der Möglichkeit der
Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Streitsache Gebrauch (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG),
sondern entscheidet als Rechtsmittelinstanz sowie auch als Tatsacheninstanz in der Sache.
Der Kläger hat hinsichtlich der mit rechtsverbindlichem Bescheid der Beklagten vom 14.01.1998 neu festgestellten
(höheren) Waisenrente (Nachzahlung höherer Rentenbeiträge von insgesamt 2.850,62 DM im Zeitraum 01.01.1993 bis
30.04.1996) keinen Auszahlungsanspruch, wie die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.02.1998
(Zahlung von 2.340,81 DM an die Stadt Unna und von 509,81 DM an das Landratsamt Passau) richtig festgestellt hat.
Dasselbe gilt hinsichtlich der mit Bescheid vom 16.02.1998 neu festgestellten (höheren) Halbwaisenrente
(Nachzahlung von 1.326,69 DM im Zeitraum 01.10.1996 bis 31.03.1998) für den Betrag, der den an den Kläger
ausgezahlten Betrag von 874,70 DM übersteigt, wie die Beklagte richtigerweise im Bescheid vom 05.03.1998
ausgeführt hat.
Der Kläger kann keine Auszahlungsansprüche haben, denn sein Anspruch auf die (mit Bescheiden vom 14.01. und
16.02.1998 neu festgestellte) höhere Rente gilt als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (§ 107 Abs.1 SGB
X). Bereits das Bestehen des Erstattungsanspruchs, nicht erst die (feststellenden) Bescheide der Beklagten vom
11.02. und 05.03.1998, lösen die Erfüllungsfiktion aus (BSG vom 26.09.1991 - 4/1 RA 33/90 im BSGE 69, 238). Der
Zeitpunkt des Eintritts der Erfüllung korrespondiert gesetzessystematisch mit dem Zeitpunkt des Entstehens des
Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff. SGB X und der Ausschlussfrist des § 111 SGB X (BSG vom 28.03.2000 - B 8
KN 3/98 U R in SozR 3-1300 § 111 Nr.8).
Seitens der Beigeladenen besteht ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X.
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger (hier Sozialhilfeverwaltung) Sozialleistungen erbracht, ohne dass die
Voraussetzungen von § 103 Abs.1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger (hier: Beklagte) erstattungspflichtig,
gegen den der Berechtigte (hier: Kläger) vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger (hier:
Beklagte) nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt
hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung
eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre ... Satz 1 gilt entsprechend, wenn
von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht
oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann (§ 104 Abs.1, Sätze 1, 2 und 4 SGB X). Der Umfang des
Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger (hier: Beklagte) geltenden
Rechtsvorschriften (§ 104 Abs.3 SGB X).
Vorliegend hatte die Beklagte vorrangig Rentenleistungen (in richtiger Höhe) zu erbringen, und konnten die
Beigeladenen auf ihre Leistungen (bei rechtzeitiger Leistung des Rentenversicherungsträgers) die Rentenleistungen
"anrechnen"; die Leistungen der Sozialhilfeträger waren subsidiär. Nach § 11 Abs.1 Satz 1 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und
Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 12 Abs.1 Satz 1 BSHG).
Zum Einkommen im Sinne des BSHG gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahmen der Leistungen
nach dem BSHG, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Hälfte
der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Aufgrund dieser Vorschriften ist klar gestellt, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu den auf die
Sozialhilfe anrechenbaren Einkünften zählen, wobei es völlig unerheblich ist, ob diese Renten ganz oder teilweise auf
freiwilligen Beiträgen beruhen. Auch insoweit - hier sei ein Vergleich zu dem (geringen) Arbeitseinkommen erlaubt - hat
der Versicherte "Eigenleistungen" erbracht und dadurch eigene Einkünfte geschaffen, und es ist dem BSHG
immanent, dass solche Einkünfte zu berücksichtigen sind, weil es insoweit an der Bedürftigkeit bzw. dem Bedarf an
Unterstützung aus öffentlich-rechtlichen Mitteln offensichtlich fehlt. Der in diesem Zusammenhang stehende Vortrag
des Klägers geht am Inhalt und Zweck der Regelung des BSHG vorbei.
Nicht richtig ist auch die vom Kläger im Widerspruch vom 24.02. 1998 erhobene Behauptung, dass er seit einem Jahr,
dies wäre also seit Februar/März 1997, keine Sozialhilfe mehr beziehe. Zutreffend ist vielmehr, dass er nach
durchgehendem Bezug bis Ende August 1997 ohne Hilfe zum Lebensunterhalt von September 1997 bis Januar 1998
(und im März 1998) gewesen ist. Im Übrigen hat er Leistungen vom Landratsamt Passau bezogen, wenn auch die von
ihm erhaltenen Leistungen - u.a. durch das anzurechnende Kindergeld (anstelle der Erstattung des Kindergelds von
der Familienkasse an das Landratsamt) - und das Einsetzen von Erwerbseinkommen sich erheblich minderte.
Der Vorwurf des Klägers, er habe wesentlich weniger Sozialhilfe bezogen, was er durch die ihm erteilten Bescheide
belegen werde, kann sich nur auf die Zeit nach Vollendung des 18. Lebens- jahres beziehen, als sich die Hilfe zum
Lebensunterhalt wesentlich minderte. Richtig ist jedoch, dass er nicht alle Leistungen des Sozialhilfeträgers in seine
Überlegungen einbezogen oder die einzelnen Zeiträume nicht richtig zugeordnet hatte. Dies zeigt ein Überblick auf,
wie er sich aus den in der Akte des Landratsamts Passau enthaltenen Bescheiden (auch übersichtsweise aus den
vorgehefteten Berechnungsblättern) ergibt, wobei der Senat bei der Darstellung, hierauf muss der Kläger besonders
hingewiesen werden, nicht verkennt, dass der wesentliche Teil der Erstattungsansprüche in der Zeit von Oktober 1996
bis April 1997 bereits mit rechtsverbindlich gewordenem Bescheid vom 24.04.1997 in Verbindung mit dem Bescheid
vom 26.03.1997 (Wiedergewährung der Halbwaisenrente ab 01.10.1996 und Abrechnung der Nachzahlung)
abgewickelt worden und nicht Streitgegenstand des jetzigen Prozesses ist.
Gezahlt worden sind als Hilfeleistung zum Lebensunterhalt durch das Landratsamt Passau:
Oktober 1996: 457,00 DM, davon von der Beklagten 239,37 DM (rechtsverbindlich) und 73,17 DM (streitig) erstattet.
November/Dezember 1996: mtl. 358,00 DM, davon von der Beklagten mtl. 218,00 DM (rechtsverbindlich) und mtl.
20,00 DM (streitig) erstattet.
Januar bis April 1997: mtl. 218,00 DM (138,00 DM Hilfe zum Lebensunterhalt und 80,00 DM Wohngeld), davon von
der Beklagten 218,00 DM (rechtsver bindlich) erstattet - keine streitbefangenen Beträge offen.
Mai/Juni 1997: mtl. 83,00 DM (3,00 DM Hilfe zum Le bensunterhalt und ge trennt gezahltes Wohn geld, vom Kläger
offen sichtlich nicht mitge rechnet), davon von der Beklagten mtl. 73,17 DM (streitig) erstattet.
Juli 1997: mtl. 88,00 DM (8,00 DM Sozialhilfe und 80,00 DM Wohngeld, davon von der Beklagten 74,24 DM (streitig)
er- stattet.
August 1997: mtl. 95,00 DM (15,00 DM Sozialhilfe und 80,00 DM Wohngeld) davon von der Beklagten 74,24 DM
(streitig) er- stattet.
September 1997 bis Januar 1998 nichts gezahlt und nichts erstattet.
Februar 1998: mtl. 44,00 DM (einmalige Hilfe in be- sonderen Lebenslagen - Bekleidungszuschuss für Schuhe), von
der Beklag ten 44,00 DM (streitig) erstattet.
März 1998: Nichts gezahlt und nichts erstattet.
Anmerkung zu Februar 1998: Auch die einmalige Hilfe ist erstattungsfähig, weil der Kläger rückwirkend Einkommen
erzielt hat, das zum Wegfall dieser Hilfe geführt hätte, und weil diese Hilfe zur Deckung eines individuellen Bedarfs im
konkreten Falle dient (vgl. BSG vom 18.12. 1986 - 4a RJ 1/86 in Breithaupt 1986, 377).
Diese Aufstellung anhand der Bescheide und der sonstigen Unterlagen in der Akte des Landratsamts Passau zeigt
auf, dass die Beklagte keineswegs dem Beigeladenen mehr erstattet als der Kläger von diesem an Leistungen
bezogen hat. Im Übrigen hat die Beklagte nur auf berechtigte Ansprüche beider Beigeladenen gezahlt und keineswegs
bereits abgerechnete und erstattete Beträge (s. Bescheid vom 24.04.1997 in Verbindung mit dem Bescheid vom
26.03.1997) nochmals bei einer späteren Abrechnung (s. streitgegenständliche Bescheide vom 11.02. und
05.03.1998) berücksichtigt. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
1) Der vom Sozialamt der Stadt Unna mehrmals geltend gemachte und mit Schreiben vom 03.02.1998 bezifferte
Ersatzanspruch von Januar 1993 bis September 1995 in Gesamthöhe von 2.340,81 DM ist nur einmal von der
Beklagten berücksichtigt worden: Das Sozialamt hatte die Leistungen an die Mutter des Klägers unter
Berücksichtigung zweier minderjährigen Kinder (Kläger und dessen Schwester) gewährt. Die allein für den Kläger
bestimmten Beträge liegen monatlich weit über 100,00 DM. Der Bescheid der Stadt Unna vom 15.12.1992 für die Zeit
ab 01.01.1993 legte z.B. für den Kläger einen angesetzten monatlichen Regelbedarf von 458,00 DM (ohne Kosten für
Unterkunft, Heizung und Bekleidung) fest, was nach Abzug der damals gezahlten (niedrigeren) Waisenrente von
monatlich 221,73 DM noch mehr als 200,00 DM monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt (Kindergeld und
Kindergeldzuschlag wurden damals nur für die Schwester und nicht für den Kläger an die Mutter gezahlt und daher bei
den Leistungen für den Kläger nicht eingerechnet, hätten aber auch dann nicht die Hilfeleistung auf unter 100,00 DM
gesenkt). Die Bescheide der Stadt Unna vom 18.03. und 05.04.1995 weisen z.B. einen Regelbedarf für den Kläger
von 468,00 DM aus; bei der Hilfe zum diesbezüglichen Lebensunterhalt wurde nur die (damals niedrigere) Waisenrente
von 238,10 DM berücksichtigt. In der Leistungshöhe geringfügig abweichend waren die zwischenzeitlich ergangenen
Sozialhilfebescheide der Beigeladenen.
Die Stadt Unna hat bei der Anmeldung des bezifferten Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 03.02.1998 von
vornherein darauf verzichtet, die monatlich für den Kläger erbrachten Leistungen von mehr als 200,00 DM gegenüber
der Beklagten geltend zu machen, sondern sich lediglich auf die Differenzbeträge zwischen der bisher bezogenen
Halbwaisenrente und der neu festgestellten Waisenrente beschränkt. Der Kläger hatte von Januar 1993 bis September
1995 zunächst eine monatliche Waisenrente netto von 221,72 DM bis 238,27 DM bezogen; bei Neufeststellung mit
Bescheid vom 14.01.1998 ergaben sich zustehende monatliche Rentenleistungen (netto) zwischen 289,49 DM und
311,10 DM. Die Summe der monatlichen Differenzbeträge zwischen der bisher gewährten und der neu berechneten
Waisenrente im Zeitraum von Januar 1993 bis September 1995 (jeweils 67,77 DM für sechs Monate, jeweils 70,39 DM
für zwölf Monate, jeweils 72,78 DM für sechs Monate, jeweils 72,39 DM für sechs Monate und jeweils 72,83 DM für
drei Monate) ergibt den Betrag von 2.340,81 DM, wie ihn die Beklagte auch an die Stadt Unna gezahlt hatte.
Die Beklagte hat zeit- und deckungsgleich "abgerechnet" und auf begründete Ersatzansprüche der Stadt Unna
geleistet, d.h. unter anderem auch nicht mehr erstattet als jene für den Kläger an Leistungen erbracht hat.
2) Gleiches gilt für die Ersatzansprüche des Landratsamts Passau hinsichtlich der Zeit von Oktober 1995 bis April
1996 (1.625,00 DM).
Bei der Sozialhilfe des Klägers wurde laut Akten dieses Beigeladenen in den Jahren 1995/96 ein Regelbedarf von
458,00 DM berücksichtigt und hierauf die bisherige Waisenrente und das Kindergeld angerechnet. Der vom
Landratsamt Passau mit Schreiben vom 22.01.1998 bezifferte Ersatzanspruch (274,00 DM für Oktober 1995, davon
255,64 DM auf den 04. bis 31. Oktober anfallend; monatlich 461,00 DM ab 01.11.1995, monatlich 331,00 DM ab
01.01.1996) ist zwar unrichtig, denn hier wurde - dies erweist die Akte des Beigeladenen - die Hilfe zum
Lebensunterhalt für den Kläger und die Mutter zusammengerechnet. Richtigerweise ergeben sich allein für den Kläger,
bei Schwankungen in der Kindergeldhöhe, 149,73 DM für Oktober 1995, monatlich 242,93 DM ab 01.11. 1995 und
monatlich 112,33 DM ab 01.01.1996.
Der Fehler des Landratsamts Passau blieb jedoch ohne Auswirkung. Die Beklagte hat auf den Ersatzanspruch hin die
Diffe- renz zwischen früher und neu festgestellter Halbwaisenrente (311,10 DM minus 238,27 DM = 72,83 DM) für
sieben Monate von Oktober 1995 bis April 1996, insgesamt 509,81 DM geleistet, mithin nicht die vom Beigeladenen
tatsächlich monatlich für den Kläger allein gezahlten Beträge überschritten.
3) Für die Leistungszeit vom 01.10. bis 31.12.1996 (und nur für diese) ergibt sich die Besonderheit, dass sie von
einem Ersatzanspruch des Landratsamts Passau zweimal erfasst worden ist, einmal hinsichtlich der ab Oktober 1996
wieder gewährten Waisenrente (erste Nachzahlung) und später nochmals hinsichtlich der neu und höher berechneten
Waisenrente (zweite Nachzahlung). Dies ist aber zu Recht geschehen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt des Klägers betrug, wie bereits weiter oben dargelegt, 457,00 DM für Oktober 1996 und
jeweils 358,00 DM für November und Dezember 1996. Gefordert hatte die Beigeladene ehemals mit Schreiben vom
16.04.1997 - nach Abzug der Erstattungen von dritter Seite - 317,00 DM (80,00 DM Wohngeld und 237,00 Sozialhilfe,
damit 20,00 DM zu wenig) für Oktober 1996 und jeweils 218,00 DM (80,00 DM Wohngeld und 138,00 DM Sozialhilfe,
damit 20,00 DM zu wenig) für November und Dezember 1996.
Mit Bescheid vom 24.04.1997 (in Verbindung mit dem Bescheid vom 26.03.1997) hat die Beklagte - diese Beträge
sind nicht streitgegenständlich - hierauf für Oktober 1996 nur 239,37 DM (voller Betrag der Waisenrente, aber auch
nicht mehr) und für November und Dezember 1996 jeweils 218,00 DM erstattet. Als die Waisenrente unter
Berücksichtigung weiterer Vericherungszeiten neu berechnet worden ist (monatlich 311,10 DM für Oktober bis
Dezember 1996), hat das Landratsamt Passau mit Schreiben vom 23.02.1998 nicht nur einen durch unrichtige
Berechnung übersehenen Mehrbetrag von monatlich 20,00 DM für Oktober bis Dezember 1996 nachgefordert, sondern
auch die Differenz des ehemals nicht befriedigten Ersatzanspruches für Oktober 1996 von 77,63 DM (317,00 DM Hilfe
zum Unterhalt minus 239,37 DM "alte" Waisenrente), somit insgesamt 97,63 DM (77,63 DM zuzüglich 20,00 DM) für
Oktober 1996 und jeweils 20,00 DM für November und Dezember 1996.
Diese Mehrbeträge hat die Beklagte zu Recht erstattet, weil sie im Zeitraum der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt
und der zustehenden Waisenrente zeitgleich anfielen und sie die in jedem Monat endgültig zustehende Waisenrente
unter Berücksichtigung einer früheren Erstattung nicht überstiegen. Die Beklagte hat also nicht etwa doppelt an den
Beigeladenen geleistet.
Die Nachforderung des Landratsamts Passau nach Erteilung des Neufeststellungsbescheides der Beklagten vom
16.02.1998 war auch rechtlich unbedenklich. Der Ersatzanspruch dieses Beigeladenen für Oktober 1996 in Höhe von
77,63 DM war bereits mit dem Ersatzanspruch von 317,00 DM für Oktober 1996 laut Schreiben vom 16.04.1997
angemeldet, konnte aber damals in Höhe von 77,63 DM nicht befriedigt werden.
Die zusätzlichen Beträge von mtl. 20,00 DM für Oktober bis Dezember 1996 (mit Schreiben vom 23.02.1998
bezifferter Ersatzanspruch) beruhen auf der Richtigstellung eines Rechenfehlers des Beigeladenen. Für
November/Dezember 1996 hätte der Beigeladene bereits Erstattung in richtiger Höhe aus der Nachzahlung des
Rentenbescheides vom 26.03.1997 erhalten können. Die nachträgliche Geltendmachung nunmehr aus der
Nachzahlung des Rentenbescheids vom 16.02.1998 war jedoch nicht ausgeschlossen. Gemäß § 111 SGB X tritt
diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Erstattungsberechtigte den Erstattungsanspruch nicht spätestens zwölf Monate
nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, wobei aber der Lauf der Frist
frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des
erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Das Landratsamt Passau wurde mit Schreiben der Beklagten vom 26.03.1997 (eingegangen am 09.04.1997) über eine
zur Verfügung stehende Nachzahlung aus der Waisenrente (Bescheid vom 26.03. 1997) informiert. Die Nachforderung
der Beigeladenen wurde nach Kenntnis der weiteren Nachzahlung (Bescheid vom 16.02.1998, Mitteilung der
Beklagten hierüber an die Beigeladene vom 16.02. 1998) mit Schreiben des Landratsamts Passau vom 23.02.1998
(Eingang bei der Beklagten am 26.02.1998) geltend gemacht, damit jedenfalls innerhalb der Jahresfrist ab dem
frühesten Zeitpunkt, dem 09.04.1997.
4) Für die Zeit von Januar bis April 1997 hat die Beklagte keine Beträge aus der auf dem streitgegenständlichen
Bescheid vom 16.02.1998 (Bescheid vom 05.03.1998) beruhenden Nachzahlung an Dritte geleistet, sondern in voller
Höhe an den Kläger gezahlt.
(Frühere Leistungen der Beklagten aus der auf den Bescheid vom 26.03.1997 beruhenden Nachzahlung sind nicht
Streitgegenstand).
5) Im Zeitraum vom 01.05.1997 bis 31.03.1998 hat die Beklagte an den Beigeladenen zu 2.) nur Beträge für diejenigen
Monate geleistet, in denen der Beigeladene Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld tatsächlich gezahlt hat, und
zwar nur bis zur (geringeren) Höhe der Rentennachzahlung, nämlich für Mai bis Juni 1997 monatlich 73,17 DM
(Erstattungsanspruch mtl. 83,00 DM), für Juli und August 1997 mtl. 74,24 DM (Ersatzanspruch 88,00 DM und 95,00
DM) und für Februar 44,00 DM (Erstattungsanspruch 44,00 DM).
Die an das beigeladene Landratsamt aus der Rentennachzahlung des Bescheides vom 16.02.1998 (Bescheid vom
05.03.1998) erstatteten Beträge für Oktober bis Dezember 1996 (s. oben 3)) und für verschiedene Monate zwischen
Januar 1997 und März 1998 (s. oben 5)) sind auch rechnerisch richtig berechnet, ergeben einen Gesamtbetrag von
451,99 DM, der von der gesamten Nachzahlung von 1.326,69 DM an das Landratsamt zu zahlen war, womit der
Auszahlungsanspruch des Klägers bereits als erfüllt gilt.
Damit war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.