Urteil des LSG Bayern vom 22.12.2009

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verjährung, thüringen, sachverständiger, verschulden, mehrwert, vergütung, einzelrichter, gas, entschädigung

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 22.12.2009 (rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SF 348/09
Der Antrag vom 26.10.2009 (Rechnungs-Nr. -900187) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Nachbewilligung der Umsatzsteuer in Höhe von 32,30 Euro wird abgelehnt. Der Antrag- steller hat keinen weiteren
Anspruch auf Vergütung als die bereits be- willigte.
Gründe:
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit H. T. gegen
Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft mit Az.: L 17 U 71/05 ist der Antragsteller mit
Nachricht des BayLSG vom 19.06.2007 von dem erteilten Gutachtensauftrag entbunden worden. Die Akten sind am
28.06.2007 wieder bei dem BayLSG eingegangen. Die PVS/Mosel-Saar e.V. hat mit Rechnung vom 14.06.2007 (Nr. -
000187) für die bereits erbrachten Leistungen (Aktenstudium) 170,00 Euro in Rechnung gestellt, die antragsgemäß
bewilligt worden sind. Die PVS/Mosel-Saar e.V. hat mit Schreiben vom 26.10.2009 (Nr. -900 187) beantragt, auch die
Umsatzsteuer in Höhe von 32,30 Euro zu erstatten. Aufgrund einer Überprüfung sei leider festgestellt worden, dass
Gutachten umsatzsteuerpflichtig seien und die Klinik die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen
müsse. Fälschlicherweise sei die Umsatzsteuer vom abgerechneten Nettohonorar berechnet und an das zuständige
Finanzamt überwiesen worden. Vorsorglich werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der
Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG zur
Entscheidung vorgelegt. II. Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung)
des BayLSG bestimmte Kostensenat (vgl. hier: § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG zuständig (vgl. in ständiger
Rechtsprechung Beschluss des BayLSG vom 09.01.2006 - L 5 R 502/04 Ko; Beschluss des BayLSG vom 05.05.2008
- L 15 SF 17/08 R KO). Der Antrag vom 26.10.2009 ist statthaft und zulässig. In der Regel sind nur der
Anspruchsberechtigte nach § 1 JVEG und der Vertreter der Staatskasse antragsberechtigt. Hat jedoch ein
Sachverständiger beziehungsweise sein für ihn abrechnender Dienstherr wie hier den entstandenen
Vergütungsanspruch abgetreten, so kann auch der Abtretungsnehmer die gerichtliche Festsetzung beantragen
(Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Aufl., Rz. 4.6 zu § 4 JVEG). Nach altem Kostenrecht, das heißt
nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), waren auf die
Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Die Verjährung war nicht von Amts
wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf entsprechende Einrede. Demgegenüber bestimmen nunmehr § 2 Abs. 2
Sätze 1 und 2 JVEG, die hier anzuwenden sind, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.06.2004 erteilt worden ist:
"War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm
das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung
des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung
begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr verlangt werden." Zur Problematik der nachträglichen Geltendmachung der Mehrwert- oder Umsatzsteuer
haben sich das Landessozialgericht Thüringen mit Beschluss vom 18.06.2007 - L 6 B 77/07 SF und das Bayer.
Landessozialgericht mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO bereits grundlegend geäußert: Ein
Sachverständiger muss danach seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist
des § 2 Abs. 1 JVEG vollständig beziffern. Insofern kann er eine mit der Kostenrechnung nicht geltend gemachte
Umsatzsteuer nachträglich nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2
Satz 1 JVEG erhalten. Unabhängig davon ist die in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG normierte Jahresfrist, die zusätzlich zu
beachten ist, bei weitem versäumt. Die Akten sind am 28.06.2007 wieder bei dem BayLSG eingegangen. Unter
Ausschöpfung aller Fristen (Drei-Monats-Frist gemäß § 2 Abs. 1 JVEG und der Jahresfrist im Sinne von § 2 Abs. 2
Satz 2 JVEG) hätte der Antrag auf Nachbewilligung der Umsatzsteuer spätestens am Montag, 29.09.2008 hier
eingereicht werden müssen. Der Antrag vom 26.10.2009 ist jedoch erst am 27.10.2009 beim BayLSG eingegangen.
Eine Nachbewilligung der Umsatzsteuer ist hier somit gesetzlich ausgeschlossen. Das BayLSG hat über den Antrag
vom 26.10.2009 gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal sich das LSG Thüringen mit
Beschluss vom 18.06.2007 - L 6 B 77/07 SF sowie das BayLSG mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R
KO entsprechend grundsätzlich geäußert haben. Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).