Urteil des LSG Bayern vom 07.04.1998

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.04.1998 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 29 V 198/93.SVG
Bayerisches Landessozialgericht L 15 VS 38/97
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist es streitbefangen, ob beim Kläger die Folgen eines Unfalls vom 21.03.1992 als
Wehrdienstbeschädigungs-Folgen (WDB-Folgen) anzuerkennen sind und ihm hierfür Versorgung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist.
Der Kläger ist bis 30.09.1993 Berufssoldat (Sanitätsoffizier) bei der Bundeswehr gewesen. Für ihn legte die Beklagte
am 13.08.1992 ein WDB-Blatt an, weil der Kläger bei Archivarbeiten von der Leiter gestürzt sei und sich dabei verletzt
habe. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 07.10.1992 erläuternd mit, er habe sich im örtlichen Zusammenhang
mit seiner Wohnung ein Archiv für seine privaten Aufzeichnungen gebaut und sei dort am 21.03.1992 bei der Lagerung
einer Kiste mit einer Leiter gestürzt. Hierbei habe er sich einen Fersenbeinbruch sowie eine Bandscheibenschädigung
zugezogen. Mit Bescheid vom 19.02.1993 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer WDB-Folge ab, weil der Sturz
von der Leiter während der Freizeit erfolgt sei und daher keine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG
vorliege. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies sie mit Beschwerdebescheid vom 05.08.1993 als
unbegründet zurück, da es der Voraussetzungen des § 81 SVG ermangle und daher auch kein Ausgleich nach § 85
SVG gewährt werden könne.
Das dagegen angerufene Sozialgericht München (Az.: S 29/V 198/93) hat während der mündlichen Verhandlung vom
08.02.1994 den Kläger gehört, Auskünfte des Sanitätsamtes der Bundeswehr sowie der Wehrbereichsverwaltung V
eingeholt, den Freistaat Bayern mit Beschluss vom 30.11.1994 zum Verfahren beigeladen und im Termin vom
14.02.1995 den ehemaligen Dienstvorgesetzten des Klägers, Dr ..., als Zeugen gehört. Im Anschluß daran hat es
nach Vertagung der Streitsache einen Befundbericht von Dr ... angefordert, einen Arztbrief von Dr ... beigezogen, die
Unterlagen des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen angefordert und den Kläger von Amts wegen
durch den Orthopäden Prof.Dr ... untersuchen lassen. In seinem Gutachten vom 06.01.1996 ist der Sachverständige
zu dem Ergebnis gekommen, daß der Fersenbeinbruch des Klägers ohne nachweisbare Formveränderungen verheilt
sei. Hinsichtlich der Rückenschmerzen des Klägers könne kein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen und
dem Sturz angenommen werden: lediglich bei einem unmittelbar nach dem Unfall auftretenden Schmerz könne eine
Verschlimmerung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bejaht werden. Die MdE sei ab 01.08.1992 bis
10.09.1992 mit 100 v.H., bis 21.12.1992 mit 50 v.H., bis 21.03.1993 mit 30 v.H. und anschließend mit 20 v.H. zu
bewerten.
Nach Einholung weiterer Auskünfte des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und der Bayerischen Krankenhausgesellschaft hat das Sozialgericht mit Urteil vom
30.01.1997 die Klage als unbegründet abgewiesen. In den Urteilsgründen hat es darauf abgestellt, daß der Kläger zum
Zeitpunkt des Sturzes keine Wehrdienstverrichtung vorgenommen habe, weil die Archivierung seiner privaten
Aufzeichnungen nicht auf spezifischen Befehl erfolgt sei. Seine "Bereitschaft zum Dienst" zur Unfallzeit habe
überdies noch keine Wehrdienstleistung begründet und wehrdiensteigentümliche Verhältnisse hätten deshalb nicht
vorgelegen, weil die Art der Archivierung sich nach privatem Gestaltungswillen gerichtet habe. Der gesamte
Geschehensablauf falle daher nicht in den Haftungsbereich der Beklagten.
Seine dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger im wesentlichen damit begründet,
daß die ihm zum Unfallzeitpunkt auferlegte Rufbereitschaft als Wehrdienstleistung aufzufassen und die Archivierung
seiner privaten Aufzeichnungen wegen der beabsichtigten Schließung des Bundeswehrkrankenhauses München sowie
der Unklarheiten über seine spätere berufliche Tätigkeit erforderlich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom
07.04.1998 hat der Senat den Kläger gehört. Dieser beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des
Sozialgerichts München vom 30.01.1997 sowie des Bescheides vom 19.02.1993 in der Fassung des
Beschwerdebescheides vom 05.08.1993 dem Grunde nach zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der am 21.03.1992
erlittenen Wehrdienstbeschädigung Ausgleich zu gewähren.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 30.01.1997 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die WDB-Akte der Beklagten sowie die Akte des
vorangegangenen Streitverfahrens vor dem Sozialgericht München. Zur Ergänzung des Sachverhalt wird auf den
gesamten übrigen Inhalt dieser Akten, insbesondere die erwähnten Auskünfte und Gutachten, die
Sitzungsniederschriften des Sozialgerichts München vom 08.02.1994 und vom 14.02.1995, die Sitzungsniederschrift
des Bayer. Landessozialgerichts vom 07.04.1998 sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach § 88 Abs.7 SVG i.V.m. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; einer
Zulassung der Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
vom 11.01.1993 hat es im Hinblick auf Satz 2 dieser Vorschrift nicht bedurft. Das Rechtsmittel ist form- und
fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG), damit insgesamt zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 85 Abs.1 SVG erhalten Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit
einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs.1 und § 31 BVG.
Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 Abs.1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine
Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem
Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Sachlich zutreffend hat es das Sozialgericht jedoch verneint, daß der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
hat. Zur Zeit des Unfalls am 21.03.1992 hat der Kläger nämlich keine Wehrdienstverrichtung vorgenommen. Wie er in
seinem Schreiben vom 07.10.1992 an das Wehrbereichsgebührnisamt V ausgeführt hat, war ihm zum Unfallzeitpunkt
seine Ruhestandsversetzung zum 30.09.1993 bereits bekannt und hat die Anlage eines Archivs für seine privaten
Aufzeichnungen im Wohnbereich den Zweck gehabt, eine fachgerechte Lagerung seines - zusätzlich zu den vom
Dienstherrn archivierten umfassenden Patientenunterlagen privat geführten (vgl. hierzu insbesondere die Auskünfte
des Instituts für Wehrdienstmedizinalstatistik vom 23.04./01.10.1996) - militärischen und zivilen "Patientenarchivs" zu
gewährleisten sowie die geordnete Weiterführung seines wissenschaftlichen Materials und seiner
Wissenschaftsbibliothek zu sichern. Zudem hatte er die Absicht, nach seiner Ruhestandsversetzung einen neuen
Start als Arzt im Zivilen zu versuchen. Die Anlage des Archivs muß damit eindeutig eigenwirtschaftlichen Zwecken
zugeordnet werden. Da es zudem vom Dienstherrn weder veranlaßt noch gar befohlen worden ist, private
Patientenaufzeichnungen aus dem Bundeswehrkrankenhaus München zu entfernen, kann eine Wehrdienstverrichtung
nicht bejaht werden. Dahingestellt kann es dabei bleiben, ob im Hinblick auf die Auskunft des Instituts für
Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen vom 01.10.1996 sogar eine Pflichtwidrigkeit des Klägers vorgelegen hat.
Ein Versorgungsschutz nach § 81 Abs.1, 1. Alternative SVG scheidet aber jedenfalls aus.
Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt auch keinen Wehrdienst geleistet. Die Rufbereitschaft als "Bereitschaft zum
Dienst" begründet es anders als der "Bereitschaftsdienst" noch nicht, daß während ihres Bestehens Wehrdienst
geleistet wird, wie bereits der Bundesverteidigungsminister mit seinem Erlaß vom 09.12.1960 (BVBl.1961 S.60 Nr.40)
festgestellt und das Bundessozialge- richt bestätigt hat (BSG vom 25.01.1974, 10 RV 7/73 und vom 15.11.1977, 10
RV 97/76). Dies erklärt sich u.a. daraus, daß sich bei einer "Rufbereitschaft" oder "Bereitschaft zum Dienst" der
innere Zusammenhang zum Dienst noch nicht in einer Weise verfestigt hat, daß von einer tatsächlichen
Dienstleistung ausgegangen werden könnte. Gewisse, durch den Wehrdienst bedingte Beschränkungen in der Freizeit
nehmen erst dann die Qualität einer tatsächlichen Dienstleistung an, wenn aufgrund einer Aufforderung, gleich welcher
Art, eine konkrete Tätigkeit verrichtet wird, die dem dienstlichen Aufgabenbereich des Betroffenen oder der
Aufforderung von dritter Seite entspricht. Auch § 81 Abs.1, 2. Alternative SVG kommt dem Kläger daher im Ergebnis
nicht zugute.
Die Verletzung des Klägers ist schließlich auch nicht durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
verursacht worden. Ein Vergleich mit den gerichtsbekannten Verhältnissen an zivilen Krankenhäusern zeigt zunächst,
daß auch in diesen eine Rufbereitschaft für Ärzte oder sonstiges medizinisches Personal durchaus üblich ist.
Wehrdiensteigentümlich könnte es damit allenfalls sein, daß die Organisation der Rufbereitschaft per Dienstbefehl
geregelt wird und der Soldat mangels eigener Mitwirkung bei dieser Organisation sowie seiner soldatischen
Dienstpflichten keinen Einfluß darauf hat, in welcher Weise diese Rufbereitschaft geregelt wird. Selbst wenn der Senat
aber insoweit wehrdiensteigentümliche Verhältnisse bejaht - was im Ergebnis offen bleiben kann -, wären diese
jedenfalls nicht Ursache des erfolgten Sturzes und seiner Folgen. Auch § 81 Abs.1, 3. Alternative SVG kann daher
letztlich nicht zur Anwendung kommen.
Eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens, war bei diesem
Sachverhalt entbehrlich. Beweisanträge haben die Verfahrensbeteiligten im übrigen auch nicht gestellt.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Senat von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.