Urteil des LSG Bayern vom 11.04.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AY 1/07
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AY 5/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Juni 2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Zahlung von sogenannten Taschengeld für die Zeit von Juni 2004 bis
03.07.2006 streitig.
Der 1967 geborene Kläger ist nach seinen eigenen Angaben als syrischer Staatsbürger kurdischer Herkunft im Mai
1997 aus Libyen in die Schweiz eingereist. Zur Erlangung eines schweizerischen Visums benutzte er einen illegal
erworbenen Reisepass der syrischen Botschaft in Tripolis/Libyen. Nach zwei erfolglosen Asylanträgen in der Schweiz
reiste er am 30.08.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 05.09.2001 als Asylsuchender.
Am 12.09.2001 stellte er einen Asylantrag, der mit rechtkräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) R. vom
18.02.2002 abgelehnt wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.07.2004 stellte das seinerzeit zuständige Sozialamt A. die seit 19.05.2004
nicht mehr gewährten Leistungen gemäß § 3 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) endgültig ein. Das
Asylverfahren sei seit 18.02.2002 unanfechtbar abgelehnt. Der Kläger sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die
Identität sei laut Auskunft des Ausländeramtes nicht zweifelsfrei geklärt.
Am 16.08.2004 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Auch dieses Verfahren blieb mit
rechtskräftigem Urteil des VG R. vom 27.10.2005 erfolglos.
Am 06.02.2006 beantragte der Kläger erneut (weiterer Folgeantrag) die Durchführung eines Asylverfahrens, welches
zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des VG R. vom 22.02.2007 beendet wurde.
Im Hinblick auf die seinerzeitige Antragstellung vom 06.02.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
22.08.2006 von Amts wegen mit Wirkung vom 04.07.2006 (Eingang der Mitteilung über die Folgeantragstellung) als
Grundleistung wieder einen Geldbetrag in Höhe von monatlich 40,90 Euro zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse
des täglichen Lebens, und zwar für den Monat Juli in Höhe von 38,17 Euro (anteilig) und für die Folgemonate in Höhe
von 40,90 Euro.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs vom 31.08.2006 trug der Kläger im Wesentlichen vor, seine
Identität stehe seit fünf Jahren fest. Er beantrage die Nachzahlung des Taschengeldes für die letzten zwei Jahre.
Am 11.09.2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass es sich bei dem Bescheid vom 22.08.2006 um einen
ihn begünstigenden Verwaltungsakt handle, der nur den neuen Bewilligungszeitraum ab 04.07.2006 betreffe. Eine
Entscheidung über die Vergangenheit sei darin nicht getroffen worden. Die Taschengeldleistungen erhalte er nun kraft
Gesetzes wegen der Folgeantragstellung. In den zurückliegenden Jahren habe er aufgrund nicht feststehender
Identität keinen Leistungsanspruch auf Taschengeld gehabt. Es werde deshalb empfohlen, seinen Widerspruch
zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2007 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch unbegründet zurück.
Eine rückwirkende Leistungsgewährung sei nicht möglich. Die aktuelle Taschengeldbewilligung beruhe auf der
Folgeantragstellung. Der Bewilligungsbescheid vom 22.08.2006 sei begünstigend und beschwere den Kläger nicht.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen
sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend wies er darauf hin, er habe seinen Reisepass in der Schweiz
vernichtet, weil dieser falsch gewesen sei und er ihn ohnehin nicht mehr habe benutzen können.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Aufhebung des
Bescheides vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2007 begehre, sei die Klage
unzulässig. Dieser Bescheid sei für den Kläger ausschließlich begünstigend und enthalte für ihn keine Beschwer im
Sinne von § 54 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheides und
Widerspruchsbescheides verwiesen.
Die Klage sei wegen Fristversäumnis auch unzulässig, soweit sie sich auf Leistungen für den Zeitraum von Juni 2004
bis Anfang Juli 2006 beziehe. Mit Bescheid der Stadt A. vom 05.07.2004 sei festgestellt worden, dass dem Kläger
seit dem 19.05.2004 keine Taschengeldleistungen nach dem AsylbLG mehr zustehen. Innerhalb der Monatsfrist des §
84 Abs.1 Satz 1 SGG habe der Kläger dagegen keinen Widerspruch erhoben. Auch eine Klage sei nicht ersichtlich,
weshalb der Bescheid somit bestandskräftig geworden sei.
Das Vorbringen des Klägers sei sachgerechterweise auch nicht als Antrag nach § 44 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) auszulegen. Denn zum einen dürfte diese für das Sozialversicherungsrecht geschaffene
Regelung auf Fürsorgeleistungen nach dem AsylbLG schon gar nicht anwendbar sein, denn es sei ein Grundprinzip
der Sozialhilfe, dass eine Leistungsgewährung für die Vergangenheit von vornherein nicht in Betracht kommen könne.
Zum anderen läge auch keine falsche Anwendung des Rechts vor, denn infolge der Passlosigkeit des Klägers und
seiner nicht erfolgten Mitwirkung daran, seine Identität zu klären, hätten aufenthaltsbeendigende Maßnahmen aus
vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Somit habe sich nach § 1a Abs.2 AsylbLG der
Leistungsanspruch des Klägers auf das unabweichbare Gebotene beschränkt. Dazu gehöre ein Taschengeldanspruch
nicht.
Mit der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter.
Mit Schreiben vom 26.03.2008 wandte sich der Senat an den Beklagten und zeigte verschiedene
Lösungsmöglichkeiten auf, woraufhin sich der Beklagte am 02.04.2008 bereit erklärte, das Widerspruchsschreiben
des Klägers vom 21.08.2006 als Antrag gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides der
Stadt A. vom 05.07.2004 zu werten und dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Der Kläger verblieb bei seiner Auffassung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 14.06.2007 sowie den Bescheid vom 22.08.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit
von Juni 2004 bis 03.07.2006 Taschengeld in der nach dem AsylbLG zustehenden Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Beklagten, die Akten der Regierung von der Oberpfalz und
des VG R. (Az: RO 6K0630316 und RO 8KO530056) sowie die Verfahrensakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 Nr.1 SGG) liegt nicht vor,
nachdem der Kläger von dem Beklagten rückwirkend Taschengeld für die Zeit von Juni 2004 bis 03.07.2006 begehrt.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, da die Klage unzulässig war. Das SG hat daher die
Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2007 wendet, mit dem der Beklagte dem Kläger ab 04.07.2006
Taschengeld bewilligt hat, fehlt es an der Klagebefugnis. Soweit sich die Klage bzw. die Berufung gegen den
Bescheid vom 05.07.2004 richtet, fehlt es jedenfalls an der Prozessvoraussetzung des ordnungsgemäß
durchgeführten Vorverfahrens (dazu Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl., vor § 51 Rn.15), wie eines versagenden
Bescheides überhaupt.
Bei dem vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 22.08.2006 handelt es sich um einen in ausschließlich
begünstigenden Verwaltungsakt.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung
oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf den Gebiet des öffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die
Behörde eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, das heißt durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt
Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung
oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat. Regelungsinhalt des streitgegenständlichen Bescheides
ist ausschließlich die Bewilligung von Taschengeld ab 04.07.2006. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem
angefochtenen Bescheid gerade nicht die Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit im Sinne einer Ablehnung
geregelt worden.
Durch den Bescheid vom 22.08.2006 ist der Kläger mithin nicht beschwert, da dessen Regelungsinhalt ihn unter
keinem denkbaren Aspekt in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat daher unzulässiger Weise versucht, sein Begehren mit der hier in Frage kommenden kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs.4 SGG durchzusetzen. Zwar genügt bei Anfechtungsklagen
für die Klagebefugnis die Behauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und er sei durch diesen in
seinen rechtlichen geschützten Interessen verletzt. Insoweit handelt es sich um ein besonderen Fall des
Rechtsschutzinteresses. Hier ist aber unter keinem Aspekt erkennbar, dass der Verwaltungsakt vom 22.08.2006 den
Kläger in seinen Rechten verletzt, denn er hat insoweit von Amts wegen das erhalten, was ihm aufgrund seines
Folgeantrags zusteht.
Aus den genannten Gründen hat das SG zu Recht entschieden, dass die Klage insoweit unzulässig war.
Soweit der Kläger mit der zum SG erhobenen Klage den Bescheid der Stadt A. vom 05.07.2004, mit dem festgestellt
worden war, dass ihm seit dem 19.05.2004 keine Taschengeldleistungen nach dem AsylbLG mehr zustehen,
vorgehen will, fehlt es jedenfalls an einem durchgeführten Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.
Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid und auch kein
Klageverfahren ersichtlich. Dieser Bescheid ist mithin bestandskräftig geworden.
Auf die Überprüfungsmöglichkeit gemäß § 44 SGB X hat der Senat den Kläger hingewiesen.
Eine insoweit mögliche Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist unzulässig. Wie oben dargelegt fehlt es
insoweit an der Klagebefugnis i.S. von § 54 Abs.2 SGG. Es ist keine Weigerung der Beklagten i.S. von § 44 SGB X
erfolgt.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der
Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat.
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach
den Vorschriften der besonderen Teile des SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme
erbracht (§ 44 Abs.1 und Abs.4 Satz 1 SGG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2008 bereit erklärt hatte, das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 31.08.2006
als Antrag gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 05.07.2004 der Stadt A. zu
werten und dem Kläger nach Überprüfung hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Dem unterbreiteten
Angebot ist der Kläger jedoch nicht gefolgt.
Zu den Ausführung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid bezüglich der grundsätzlichen Frage der
Anwendbarkeit von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X wird auf die Urteile des BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R - und
vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R - verwiesen. Ein näheres Eingehen erübrigt sich hier, da noch kein Bescheid
über die jetzt von der Beklagten akzeptierte Antragstellung nach § 44 SGB X ergangen ist. Gegebenenfalls möge der
Kläger, soweit der Beklagte sein Angebot vom 02.04.2008 erneuert, dieses annehmen.
Nachdem der Gerichtsbescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, war die Berufung zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).