Urteil des LSG Bayern vom 20.09.2000

LSG Bayern: altersrente, widerspruchsverfahren, internierung, udssr, gesetzesentwurf, beitragszeit, mutterschaft, form, rechtswidrigkeit, anerkennung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.09.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 RJ 313/98
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 513/99
I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.05.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 13.03.1995 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.1995 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die bisher
gezahlten Renten nach Maßgabe des § 44 SGB X unter Anwendung der bis zum 31.12.1991 geltenden
Rechtsvorschriften und unter Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß § 1251 Abs.1 Nr.3 RVO über den 30.11.1956
hinaus bis zum Zuzug neu zu berechnen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen kosten
des gesamten Verfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, in einem Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) die Altersrente der Klägerin nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO) und damit unter Anrechnung einer Ersatzzeit nach § 1251 Abs.3 Nr.1 RVO über
den 30.11.1956 hinaus bis zum Zuzug am 11.07.1987 neu zu berechnen.
Die am ...1925 geborene Klägerin war im September 1941 als deutsche Volkszugehörige aus der europäischen
UdSSR nach Kasachstan verbracht worden, wo sie nach ihren Angaben beim Rentenantrag von Oktober 1941 bis
Januar 1943 als Melkerin, von Januar 1943 bis Oktober 1948 als Waldarbeiterin, von Dezember 1949 bis Oktober
1953 als Arbeiterin bei einer Eisenbahngesellschaft und von April 1955 bis September 1977 als Näherin beschäftigt
gewesen ist. Ab 20.11.1980 hat sie in der UdSSR Rente bezogen. In den Zwischenzeiten war sie als Hausfrau tätig.
Am 11.07.1987 ist die Klägerin, die den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A besitzt, in die Bundesrepublik
übersiedelt. Auf ihren Antrag vom 22.07.1987 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15.02.1988
Altersruhegeld nach § 1248 Abs.3 RVO ab 11.07.1987 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 31.12.1985. Die
Beklagte berücksichtigte bei dem Altersruhegeld Beitragszeiten nach § 15 FRG, gekürzt auf fünf Sechstel nach § 19
Abs.2 FRG entsprechend der durch Zeugenaussagen und dem Arbeitsbuch nachgewiesenen Beschäftigungszeiten
zwischen 1943 und 1978. Die Zeit von November 1962 bis Dezember 1977 wurde ungekürzt angerechnet. Daneben
sind beitragslose Zeiten der Schwangerschaft und der Krankheit sowie Ersatzzeiten für Vertreibung und
Kindererziehung berücksichtigt. Nach Vorlage einer vom Landesversorgungsamt Bayern am 15.09. 1988 ausgestellten
Heimkehrerbescheinigung im Februar 1989, wonach die Klägerin im September 1941 interniert und im Oktober 1956
aus der Internierung entlassen wurde, stellte die Beklagte das Altersruhegeld ab 11.07.1987 mit Bescheid vom
07.04.1989 unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten nach § 1251 Abs.1 Nr.2 RVO für die beitragsfreien Zeiten
während des Zeitraums von September 1941 bis Oktober 1956 neu fest. Am 05.09.1994 beantragte der
Klägerbevollmächtigte der Klägerin eine Neufeststellung der Leistungsansprüche der Klägerin im Rahmen des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, insbesondere unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit nach § 1251 Abs.1
Nr.3 RVO vom 01.11.1956 bis 30.06.1987, soweit keine Pflichtbeiträge angerechnet sind. Er machte geltend, dass die
Heimkehrerbescheinigung bereits bei Erteilung des Bescheides vom 07.04.1989 Bestandteil der Verwaltungsakten
gewesen sei. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.04.1987 (Az.: 5a RKn 13/86) sei bei den aus den
Vorkriegssiedlungsgebieten verbannten Deutschen aus Russland die Zeit von der Entlassung aus der Internierung bis
zur Ausreise als Ersatzzeit nach § 1251 Abs.1 Nr.3 RVO anzuerkennen. Des Weiteren trug er vor, dass der
Versicherungsfall auf den Monat vor dem Umzug zu verlegen sei, da dies für die Berechtigte günstiger sei. Mit
Bescheid vom 13.03.1995 stellte die Beklagte die Altersrente für die Zeit ab 01.01.1990 neu fest. Die Beklagte
berechnete die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu und berücksichtigte eine zusätzliche Ersatzzeit vom
01.11. bis 30.11.1956 sowie eine FRG-Beitragszeit vom 20.11.1941 bis 31.12.1942. Für die Zeit der Neufeststellung
ab 01.01.1990 errechnete sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.393,06 DM, der an die Klägerin ausbezahlt
wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 13.04.1995 eingelegte Widerspruch. Die Klägerin machte geltend,
die Rentenansprüche seien nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften neu festzustellen. Diese
Vorschriften seien aufgrund eines bestehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden, und damit sei
eine Ersatzzeit über den 31.12.1956 hinaus bis zum Zuzug in die Bundesrepublik zu berücksichtigen. Aufgrund der
bei der Beklagten vorliegenden Unterlagen hätte diese bereits zum Zeitpunkt der Erstfeststellung der
Rentenansprüche der Klägerin die Rente in der richtigen Höhe festsetzen können. Die sich aus der fehlerhaften
Rechtsanwendung entstehenden Nachteile für die Klägerin habe diese nicht zu vertreten. Nachdem § 300 SGB VI die
Rechtsanwendung entstehenden Nachteile für die Klägerin habe diese nicht zu vertreten. Nachdem § 300 SGB VI die
sich aus § 44 SGB X ergebenden Rechtsfolgen eingrenze, müsse nunmehr im vorliegenden Fall der vom
Bundessozialgericht entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch Anwendung finden. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.1995 als sachlich nicht begründet zurück. Nach In-Kraft-Treten
des SGB VI sei grundsätzlich gemäß § 300 SGB VI das ab 01.01.1992 geltende Recht anzuwenden. Dies gelte
insbesondere auch dann, wenn eine bereits vor dem 01.01.1992 geleistete Rente neu festzustellen sei und dabei die
persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Neufeststellung der Rente
aufgrund des § 44 SGB X oder unter Beachtung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfolge. Dass die
Bestimmungen des SGB VI auf diese Weise anzuwenden seien, ergebe sich unter anderem aus der amtlichen
Begründung zum Gesetzesentwurf und werde auch in der einschlägigen Kommentarliteratur vertreten. Da der Antrag
auf Neufeststellung der Altersrente erst am 05.09.1994 und nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 300 Abs.2 SGB
VI gestellt worden sei, sei bei der Klägerin das ab 01.01.1992 bzw. 01.07.1993 geltende Recht der Rentenberechnung
unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 250 Abs.2 SGB VI anzuwenden. Mit der am 30.10.1995 zum
Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage wurde das Begehren auf Neuberechnung der bisher gezahlten Renten unter
Anwendung der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften, d.h. eine Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß §
1251 Abs.1 Nr.2 bzw. 3 RVO über den 30.11.1956 hinaus bis zum Zuzug weiterverfolgt. Zur Begründung wurde auf
das Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie zwischenzeitlich ergangene Urteile des Bundessozialgerichts sowie
verschiedener Landessozialgerichte Bezug genommen. Die Beklagte vertrat im Klageverfahren hingegen die
Auffassung, dass die Ausgangsbescheide rechtswidrig und daher im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44
SGB X aufzuheben seien. Das Überprüfungsverfahren sei durch den Antrag des Bevollmächtigten von September
1994 ausgelöst worden, so dass die Neuberechnung nach den in der Fassung zum Zeitpunkt der Neufeststellung
geltenden Bestimmung des SGB VI zu erfolgen habe. § 300 Abs.3 SGB VI finde somit Anwendung. Im Hinblick auf
die beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren wurde vom Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens
angeordnet. Mit Urteil vom 20.05.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es war der Auffassung, dass bei
der erst 1994 beantragten Zugunstenentscheidung § 250 SGB VI in der ab 01.07.1993 geltenden Fassung Anwendung
finde. Danach seien keine weiteren Ersatzzeiten bei der Klägerin anrechenbar, da die Klägerin in der Zeit zwischen
Januar 1957 und Juli 1997 aus anderen als den Ersatzzeittatbeständen zugrunde liegenden Gründen, nämlich wegen
Mutterschaft, Kindererziehung, Hausfrauentätigkeit und Rentenbezug eine Beschäftigung nicht ausüben konnte. Es
sei auch keine andere Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs denkbar.
Mit der Berufung vom 11.10.1999, eingegangen am 12.10.1999, verfolgt der Bevollmächtigte weiter die
Neufeststellung der Rente nach altem Recht. Neben dem Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren bezieht er
sich auf die früheren Entscheidungen des BSG, sowie auf das Urteil vom 01.12.1999 (B 5 RJ 20/98 R). Die Beklagte
teilte im Schriftsatz vom 19.06.2000 mit, dass nach einem Beschluss des Verbandes der Rentenversicherungsträger
noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde, ob die Versicherungsträger der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts folgen. Es solle die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden. In der mündlichen
Verhandlung vom 20.09.2000 gab der Bevollmächtigte der Beklagten ein Anerkenntnis ab. Die Beklagte erklärte sich
bereit, die Altersrente der Klägerin gemäß § 44 SGB X unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit nach § 250 Abs.1 Nr.3
SGB VI bis 11.07.1997 neu zu berechnen und der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten.
In der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Sinngemäß beantragt sie, das Urteil des
Sozialgerichts Augsburg vom 20.05.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 13.03.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20.10.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bisher gezahlten Renten
nach Maßgabe des § 44 SGB X unter Anwendung der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften und unter
Anrechnung der Ersatzzeit gemäß § 1251 Abs.1 Nr.3 RVO über den 30.06.1956 hinaus bis zum Zuzug neu zu
berechnen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und
begründet. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2000 ein Anerkenntnis
abgegeben. Aus dem Inhalt der vom Klägerbevollmächtigten abgegebenen Erklärung ergibt sich, dass die Beklagte in
vollem Umfang dem Berufungsbegehren der Klägerin entsprochen hat, d.h., dass eine Neufeststellung der von der
Klägerin bezogenen Altersrente unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit wegen der Rückkehrverhinderung aus
Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze (bis zum 31.12.1999 § 1251
Abs.2 RVO bzw. Abs. 01.01.1992 § 250 Abs.3 SGB X) erfolgen soll und diese Ersatzzeit bis zum Zuzug in die
Bundesrepublik, also bis 11.07.1987, berücksichtigt werden kann. Dass es sich um eine vollständige Anerkennung
des im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruchs der Klägerin handelt, wird auch daraus deutlich, dass die
Beklagte sich bereit erklärt hat, die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Beklagte
bezieht sich dabei offensichtlich darauf, dass während des Berufungsverfahrens durch eine weitere Entscheidung des
Bundessozialgerichts eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des sozialgerichtlichen
Urteils eingetreten ist. Da durch das Anerkenntnis der Beklagten zwischen den Beteiligten die streitige Rechtsfrage in
vollem Umfang im Sinne des Antrags im Berufungsverfahren anerkannt wurde, bedarf es keiner weiteren Begründung.
Da der Klägerbevollmächtigte das Anerkenntnis nicht angenommen hat, hatte ein Anerkenntnisurteil gemäß § 202
SGG i.V.m. § 307 ZPO zu ergehen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, § 101 Anm.19
bzw. § 125 Anm.3h). Soweit die Beklagte im Anerkenntnis nur die Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens
erklärt hat, erledigt dieses Anerkenntnis den Rechtsstreit im Kostenpunkt nicht im vollen Umfang, so dass dazu eine
Entscheidung des Senats erforderlich war (§ 193 Abs.1 Satz 1 SGG). Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte
der Klägerin auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie des Klageverfahrens zu erstatten, da die Klägerin in
vollem Umfang obsiegt hat. Bereits in den vom Klägerbevollmächtigten bei Antragstellung bzw. im
Widerspruchsverfahren zitierten Urteilen des BSG zeichnet sich die jetzt zum Tragen kommende Rechtsauslegung
ab, so dass die Klägerin durchaus bereits bei Antragstellung bzw. Klageerhebung mit guten Gründen die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geltend machen konnte. Es ist somit allein der Beklagten zuzurechnen, dass
diese zunächst verbandsintern noch abklären wollte, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefolgt werde.
Nach Ansicht des Senats ist deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine vollständige
Kostenerstattung angemessen (§ 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG, die Revision zulassen, sind nicht ersichtlich.