Urteil des LSG Bayern vom 17.07.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 17 AS 104/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 496/08 AS PKH
I. Auf die Beschwerde hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.04.2008 (Pkt. III –
Prozesskostenhilfe -) aufgehoben. II. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg S 17
AS 104/08 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt,
beigeordnet. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Streitig ist der Wegfall der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II -) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008. Die 1971 geborene
Antragstellerin (Ast) bezieht Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 09.01.2008 für die Zeit ab 01.02.2008. Mit
Eingliederungsvereinbarung vom 24.09.2007 verpflichtete sie sich gegenüber der Antragsgegnerin (Ag) zur
"Stellensuche / Erstellung von Bewerbungsunterlagen, - mindestens fünf Bewerbungen pro Monat in den nächsten
sechs Monaten, auch unbefristete Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen - Nutzung des Internets zur Stellensuche -
Nutzung der gelben Seiten zur Stellensuche - Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeiger und Belege der
Eigenbemühungen durch Bewerbungsliste." Nach wiederholten Pflichtverletzungen und Absenkungen der Leistungen
gemäß § 31 Abs.1 SGB II konnte die Ast nach Aufforderung der Ag zur Vorlage von fünf Bewerbungen pro Monat
(Schreiben vom 03.12.2007) diese nicht vorlegen. Die Ag stellte daher mit weiterem Bescheid vom 09.01.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 den vollständigen Wegfall der Leistung zur Sicherung des Alg II
für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.008 fest. Über die hiergegen erhobene Klage (S 17 AS 177 177/08) ist noch
nicht entschieden. Am 22.01.2008 hat die Ast beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen
Anordnung dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, Zahlungen entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom
09.01.2008 zu leisten. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom
28.04.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Pkt.I und II des Beschlusses) und die Bewilligung
von PKH (Pkt.III des Beschlusses) abgelehnt. Die Ast sei ihrer Pflicht, fünf Bewerbungen zu versenden, nicht
nachgekommen, obwohl dies aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wäre. Die Absenkung um 100 v.H. sei
rechtmäßig. PKH sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen. Gegen die Ablehnung des Erlasses
einer einstweiligen Anordnung in der Bewilligung von PKH hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz und die Akten des SG S 17 AS 177/08 Bezug genommen. Für das Beschwerdeverfahren hat die
Ag die Bewilligung von PKH beantragt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig und auch begründet.
Der Ast ist für das Verfahren vor dem SG (S 17 AS 104/08 ER) PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Gemäß § 73a
SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im
vorliegenden Rechtsstreit ist hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im
Beschluss des Senates im Rahmen des Verfahrens L 11 B 448/08 AS ER vom heutigen Tag Bezug genommen. Die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH liegen vor. Die Ast steht im Leistungsbezug
bei der Ag. Für das Beschwerdeverfahren bzgl. der Bewilligung von PKH ist PKH nicht zu bewilligen (vgl.
Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl., § 73a Rdnr. 2b). Dieser Beschluss ergeht kostenfrei
und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).