Urteil des LSG Bayern vom 28.10.2008

LSG Bayern: gesetzliche vermutung, diabetes mellitus, tod, beweis des gegenteils, hochzeit, stadt, witwenrente, versorgung, herzinsuffizienz, versicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 9 R 454/05
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 634/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regenburg vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.
Die 1926 in E. (jetzt B.) geborene Klägerin schloss am 17. November 2004 die Ehe mit dem 1913 geborenen
Versicherten A ... Der Versicherte verstarb am 17. November 2004.
Mit Antrag vom 10. Dezember 2004 begehrte die Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten. Sie
machte geltend, der Versicherte sei 26 Jahre ihr Lebensgefährte gewesen und habe seit 19 Jahren mit ihr in einer
gemeinsamen Wohnung gelebt. Die Anmeldungen zur Eheschließung beim Standesamt A-Stadt sei am 4. November
2004 erfolgt. Der Versicherte sei erst nach diesem Termin erkrankt und am 14. November 2004 wegen
Atemschwierigkeiten (Asthma) ins Krankenhaus eingeliefert worden. Er sei dann unerwartet am Tag der Hochzeit
verstorben. Die Heirat sei zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen
Ehegatten erfolgt und der Tod des Ehegatten sei bei Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen.
Die Beklagte holte in Bezug auf den Versicherten Befundberichte des Allgemein- mediziners Dr. H. und des
Krankenhauses A-Stadt sowie eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Bl. 24 Beklagtenakte) ein. Mit
angefochtenem Bescheid vom 12. Januar 2005 lehnte sie den Antrag unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 2a SGB VI ab.
Nach objektiver Betrachtungsweise sei aus medizinischer Sicht bei der Eheschließung absehbar gewesen, dass der
Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres eintreten werde.
Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch mit der Begründung erhoben, es sei bereits mehrfach vorgesehen gewesen zu
heiraten. Aus verschiedenen Gründen sei die Hochzeit immer wieder verschoben worden. Die Hochzeit sei für den 19.
November 2005 vorgesehen gewesen. Nachdem der Versicherte zwischen Aufgebots- und Ehe- schließungstermin
völlig unerwartet ins Krankenhaus musste, sei die Eheschließung dort vollzogen worden. Zum Zeitpunkt der Planung
der Eheschließung und der Bestellung des Aufgebotes sowie der Heirat habe sich der Versicherte in einem
gesundheitlich stabilen Zustand befunden. Atteste der behandelnden Ärzte Dr. L. und Dr. R. wurden vorgelegt. Dr. L.
erklärte, der Versicherte sei zum Zeitpunkt der Planung der Ehe- schließung Anfang November 2004 in einem
gesundheitlich stabilen Zustand gewesen. Eine gesundheitliche Verschlechterung und das Versterben des
Versicherten sei nicht absehbar gewesen. Dr. R. bescheinigte dem Versicherten, voll orientiert zu sein und dass keine
Bedenken gegen eine Durchführung der Hochzeit im Krankenhaus bestünden. Auch von der Standesbe-amtin wurde
schriftlich erklärt, dass der Versicherte bei Eheschließung voll geschäftsfähig war. Die Nottraung dürfe nicht abgelehnt
werden, wenn sich der Standesbeamte davon überzeugt habe, dass beide Verlobte in der Lage seien, die Trauung zu
vollziehen. Auch sei die Klägerin durch eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 794,79 Euro
und eine Betriebsrente in Höhe von 55,84 Euro brutto versorgt. Der Sohn des Versicherten gab schließlich eine
eidesstattliche Versicherung ab, dass der gesamte Sachvortrag in der Widerspruchsbegründung vom 11. April 2005
der Wahrheit entspre-che. Bereits seit 1995 sei von Hochzeitsplänen gesprochen worden.
Der Widerspruch wurde nach Einholung einer Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2005 zurückgewiesen. Der verstorbene Versicherte sei seit langer Zeit schwer
erkrankt gewesen. Dies gelte insbesondere für die Zeit ab 2002, in der eine Herzinsuffizienz attestiert wurde. Auch
seien am 14. November 2004 gravierende körperliche und technische Befunde erhoben worden. Damit sei absehbar
gewesen, dass der Versicherte innerhalb eines Jahres versterben würde.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Zur Begründung wurde über den
bisherigen Vortrag hinaus auf das Urteil des Sozialgerichts Würzburg S 8 RJ 697/02 verwiesen, wonach eine
ausreichende eigene Versorgung des Hinterbliebenen grundsätzlich geeignet sei, die Vermutung einer Versorgungsehe
zu widerlegen. In den letzten 5-6 Jahren des Zusammenlebens sei immer wieder die Trauung angesprochen worden;
Verzögerungen haben sich aus der Tatsache ergeben, dass die Ehefrau eine Geburtsurkunde aus ihrem Geburtsort
anfordern musste, was sich erheblich zeitaufwändig gestaltete. Bereits im Dezember 2001 sei der Versicherte so
schwer erkrankt gewesen, dass die Ärzte ein Überleben nicht für wahrscheinlich hielten. Der Versicherte habe sich
dann noch im Februar, März und April 2002 im Krankenhaus A-Stadt aufgehalten. Im Juni, Juli und September 2002
hatte er noch Schwindelanfälle. Im Oktober 2002, Dezember 2002, April 2003, Juni 2003, Juli/August
2003,September/Oktober 2003, November 2003, Mai 2004 seien die Klägerin bzw. Angehörige des Versicherten im
Krankenhaus bzw. in Kur gewesen. Nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes all dieser Personen sei für
November 2004 die Hochzeit geplant gewesen. Wenn eine Versorgungsehe vordergründig gewesen wäre, hätte eine
Hochzeit bereits unmittelbar nach der lebensbedrohlichen Episode im Jahr 2001 stattfinden müssen.
Nach Beiziehung von Befundberichten der Allgemeinärzte Dres. H. - M. und des Krankenhauses A-Stadt wies das SG
die Klage mit Urteil vom 25. April 2007 ab. Der Versicherte sei schon seit vielen Jahren wiederholt wegen seiner
Erkrankung zu Krankenhausaufenthalten gezwungen gewesen. Es bestanden erhebliche Vorer- krankungen. Der Tod
sei bei der Nottrauung am 17. November 2004 daher absehbar gewesen. Gegen eine Widerlegung der Versorgungsehe
spreche auch der Umstand, dass die Eheschließung im Rahmen einer Nottrauung erfolgt sei.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wurde weiter
vorgetragen, es sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Tod des Versicherten kurzfristig bevorstünde, zum
Zeitpunkt der Eheschließung und der Bestellung des Aufgebots habe sich der Kläger in einem gesundheitlich stabilen
Zustand befunden und die seit vielen Jahren geplante Hochzeit habe aus verschiedenen Gründen immer wieder
verschoben werden müssen. Insoweit wurde der Sohn des Versicherten A. als Zeuge benannt. Auf ein Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2007 (L 16 R 487/06) wurde verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 21.Oktober 2008 hat der Senat den Zeugen A. jun. unbeeidigt einvernommen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. April 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 aufzuheben und an die Klägerin Witwenrente gemäß § 46
SGB VI entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Akten des SG (Az. S 9 R 454/05) und der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Regensburg hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von großer Witwen- rente gemäß § 46 Abs. 1, 2 Nr. 2 Sechstes Buch
des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung der großen Witwenrente steht § 46 Abs.
2a SGB VI entgegen. Danach haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein
Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt
ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu
begründen.
Diese Bestimmung enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten
innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese
gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach §§ 202 Sozial-
gerichtsgesetz (SGG), 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. KassKomm, Gürtner, §
46 SGB VI RdNr. 46b, m. w. N.). Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn Umstände vorliegen, die trotz kurzer
Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Besondere Umstände sind all jene Umstände des
Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der
Heirat zuzulassen (BSGE 35, 272). Es sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von einer
Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen. Hierbei hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände
zu erfolgen (KassKomm, a.a.O., Rdnr. 46c). Dabei reicht es grundsätzlich aus, wenn für einen Ehegatten die
Versorgungsabsicht keine Rolle spielte, gleich, ob dies der Versicherte oder der überlebende Ehegatte war
(KassKomm, a.a.O., Rdnr. 46c). Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen
vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend
aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde. Die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig
mitentscheidender Gesichtspunkte wie der Wunsch, nicht mehr allein sein zu wollen, und die Absicht, eine
Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen oder die Miete einer entsprechenden Wohnung rechtfertigt nicht die
Annahme besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar
1972, L 8 V 202/71 - zu § 38 Abs. 2 BVG -).
Es liegt bei Hochzeit und Tod des Versicherten am selben Tag nur eine kurze Ehedauer iSd § 46 Abs. 2a SGB VI vor.
Eine Rentengewährung kommt damit nur in Betracht, wenn die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt
ist. Dies ist nach Auffasssung des Senats nicht der Fall.
Umstände, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen, sind nicht erkennbar.
Gegen eine Versorgungsehe spricht zunächst nicht die "Nichtvoraussehbarkeit" des Todes des Versicherten.
Vielmehr ist die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu der
Einlieferung des Versicherten in das Krankenhaus nach der Verschlechterung des auch vorher schon stark
angegriffenen Gesundheitszustandes des Versicherten geheiratet haben, im Rahmen der erforderlichen
Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die
Versorgungsabsicht im Vordergrund stand.
Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen war der Versicherte bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots
multimorbide, zum Zeitpunkt der Eheschließung hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten noch einmal
deutlich verschlechtert. Ausweislich des Befundberichtes des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 30. Dezember 2005
bestanden bei dem Kläger ein Diabetes mellitus Typ II, ein Zustand nach rezidivierenden cerebralen Ischämien, eine
arterielle Hypertonie, eine Mitralklappeninsuffizienz und Aortenklappenstenose, eine chronisch obstruktive
Lungenerkrankung (COPD), eine Herzinsuffizienz NYHA III, ein Zustand nach Hinterwandinfarkt 2002, eine koronare
Herzerkrankung, ACI-Stenose rechts (50%), Vorhofflimmern, chronische Anämie, diabetische Nephropathie
(fortschreitend). Der Kläger sei seit vielen Jahren multimorbide gewesen. Insbesondere die Herzinsuffizienz auf dem
Boden der koronaren Herzerkrankung und der COPD sowie der Diabetes mellitus mit begleitender diabetischer
Nephropathie seien in den Jahren fortschreitend gewesen. Am 14. November 2004 wurde der Versicherte schließlich
ausweislich des Befundberichts des Krankenhauses A-Stadt vom 5. Januar 2006 mit dekomensierter
Globalherzinsuffizienz bei dilatativer Kardiomyopathie und terminaler Niereninsuffizienz stationär aufgenommen. Der
Allgemeinzustand war deutlich reduziert, es bestand Ruhedyspnoe bei Lippenzyanose.
Die fehlende sichere Erwartung des Todeintritts binnen Jahresfrist ist nicht ausreichend dafür, dass eine
Versorgungsehe als widerlegt angesehen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat die Vermutung einer
Versorgungsehe nicht nur für die Fälle angeordnet, in denen bereits in Angesicht des nahenden Todes noch eine Ehe
geschlossen wird, sondern für alle Todesfälle innerhalb einer Frist von immerhin einem Jahr. Gerade bei Todesfällen,
die nur wenige Monate vor Ablauf der Einjahresfrist eintreten, ist es jedoch nahezu ausgeschlossen, dass bereits zum
Zeitpunkt des Eheschlusses der Tod in knapp einem Jahr für medizinische Laien vorhersehbar gewesen ist. Die
gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI würde damit weitgehend leerlaufen, würde man die
Nichtvoraussehbarkeit des Eintritts des Todes ausnahmslos als Umstand akzeptieren, der eine Versorgungsehe
widerlegen kann. Ein praktisches Anwendungsgebiet für diese Bestimmung ergäbe sich dann nur noch, wenn der Tod
in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit der Hochzeit erfolgt, weil nur in derartigen Fällen eine Vorhersehbarkeit
des Todes binnen Jahresfrist überhaupt in Betracht kommt. Die Nichtvoraussehbarkeit des Todesfalles innerhalb der
1-Jahres-Frist kann angesichts dessen nach Auffassung des Senats nur dann gewichtig gegen eine Versorgungsehe
sprechen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit des
vorzeitigen Ablebens eines Ehepartners hatten und der Tod durch ein überraschendes Ereignis eintritt, nicht jedoch
dann, wenn sich - wie hier - bei einem hochbetagten Menschen im Rahmen eines gravierenden chronischen
Krankheitsgeschehens das diesen Erkrankungen innewohnende erhöhte Todesrisiko plötzlich realisiert. Ein Beispiel
für einen eine Versorgungsehe widerlegenden Umstand im Sinne eines überraschenden Ereignisses ist der Tod
aufgrund einer plötzlich auftretenden, unerwarteten akuten Erkrankung (z.B. Infektion). Für diese Auslegung spricht
auch die Gesetzesbegründung, die ein ähnliches Beispiel (Unfalltod; vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 44) anführt.
Für ein bevorstehendes Ableben des Versicherten gab es hier zahlreiche Anhaltspunkte. Der Versicherte war aufgrund
seiner Multimorbidität in permanenter ärztlicher Behandlung und über seine gravierenden Erkrankungen informiert. Der
Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin Kenntnis von dem Gesundheitszustand ihres Mannes hatte, da
diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebte. Seit 2002 war der Versicherte ausweislich der Auskunft von Dr. H.
und der Angaben des Klägerbevollmächtigten in wiederholter stationärer Behandlung im Krankenhaus A-Stadt. Bereits
Dezember 2001 trat bei dem Versicherten ein Gesundheitszustand auf, für den die damals behandelnden Ärzte nach
Auskunft des Bevollmächtigten der Klägerin nur wenig Aussicht auf Überleben prognostizierten. Damit stellt sich das
Ableben des Versicherten nicht als Ereignis dar, das mit einem Tod aufgrund eines Unfallereignisses oder einer
Infektion vergleichbar wäre. Vielmehr hat bei dem hochbetagten Versicherten die Summierung seiner erheblichen
Vorerkrankungen zu der dekompensierten Globalherzinsuffizienz geführt, die zunächst seine Krankenhausaufnahme
am 14. November 2005 und dann seinen Tod verursacht hat. Dies lässt sich aus dem Befundbericht des Krankenhaus
A-Stadt vom 5. Januar 2006 entnehmen. Auch der Umstand, dass die Ehe im Wege einer Nottrauung eingegangen
wurde, spricht dafür, dass die Ehe bewusst angesichts des sich abzeichnenden Versterbens des Versicherten
geschlossen wurde. Andere Umstände (z.B. die Sicherstellung von Pflege auf unbegrenzte Zeit; vgl. insoweit BSG,
Urteil vom 3. September 1986, 9a RV 8/84 zu § 38 Abs. 2 BVG, in juris) liegen angesichts dieses Ablaufs der
Geschehnisse fern. Von einer eine Versorgungsehe widerlegende Nichtvoraussehbarkeit des Todes des Versicherten
kann daher nicht ausgegangen werden.
Besondere, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände liegen auch nicht darin, dass die Klägerin und der
Versicherte schon seit vielen Jahren ununterbrochen in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft lebten. Dieser
Umstand spricht nach Auffassung des Senats vielmehr eher umgekehrt dafür, dass alleiniger oder überwiegender
Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne
Trauschein" liegt die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den
vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen. Dies gilt umsomehr, wenn - wie auch hier
- nach langjährigem Zusammenleben kurz nach dem Auftreten eines lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes mit
Krankenhauspflichtigkeit geheiratet wird (vgl. LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 11. November 1999, Az. L 5 U
112/98, in juris). Langjährige Heiratsabsichten können ausnahmsweise nur dann die Vermutung der Versorgungsehe
widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor
Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli
2003, L 2 U 360/01, in juris). Nach den Angaben der Klägerin wurde bereits in den letzten 5-6 Jahren des
Zusammenlebens von einer Heirat gesprochen, mithin seit 1998/1999. Nach der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen sei bereits ab 1995 von Heirat die Rede gewesen, nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung sogar
bereits ab 1988/1989. Die Eheschließung sei jedoch immer wieder hinausgeschoben worden, weil es Schwierigkeiten
bei der Beschaffung der Geburtsurkunde der Klägerin und diverse Krankenhausaufenthalte von Familienan- gehörigen
gab. Der Zeuge hat als weiteren Grund für die Verschiebung der Hochzeitspläne angegeben, dass der Bau des
zweiten Hauses für den Vater vorrangig gewesen sei. Von einer konsequenten Verwirklichung von Heiratsabsichten
kann schon angesichts der langen Zeitdauer, über den die Heiratspläne gehegt wurden, nach Auffassung des Senats
nicht gesprochen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich sein soll, binnen 5-6 Jahren bzw.
sogar seit 1988/1989 eine Geburtsurkunde (bei Geburt im Bundesgebiet) zu erhalten. Auch ein Hausbau stellt keinen
plausiblen Grund dar, eine Hochzeit immer weiter zu verschieben. Die Krankenhaus- bzw. Kuraufenthalte waren nach
dem Vortrag der Klägerin erst in den Jahren Dezember 2001 bis Mai 2004, wobei zwischen den einzelnen
Aufenthalten zum Teil erhebliche zeitliche Lücken auftraten (April 2002 bis Oktober 2002, Dezember 2002 bis April
2003, November 2003 bis Mai 2004). Angesichts des hohen Alters des Versicherten und dessen angeschlagenen
Gesundheitszustands ist nicht verständlich, dass die Heirat dennoch immer wieder hinausgezögert wurde.
Gegen die Annahme einer Versorgungsehe spricht auch nicht, dass der Versicherte nach den Angaben des Zeugen
wohl gedacht hat, durch die Heirat könne er die Klägerin enger an seinen Sohn binden, damit sie in dem gemeinsam
bewohnten Haus wohnen bleiben könne. Nach der Aussage des Zeugen hatte der Versicherte seine beiden Häuser
bereits vor dem Tod der Mutter im Jahr 1976 an ihn übertragen und die Schwester des Zeugen ausbezahlt. Insoweit
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 46a Abs. 2 SGB VI für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung den
Nachweis von objektiven Umständen verlangt, die auf bestimmte Absichten des verstorbenen Versicherten
Rückschlüsse zulassen. Eine Zeugenaussage über die etwaigen Absichten des Versicherten selbst stellt keinen
derartigen objektiven Umstand dar, der auf die Absichten Rückschlüsse zuließe. Im Übrigen hat der Zeuge in dieser
Beziehung ohnehin nur seine eigenen Vermutungen über die Absichten des Versicherten wiedergegeben und nicht
Aussagen des Versicherten über seine Beweggründe. Der Zeuge hat klar und für den Senat nachvollziehbar bekundet,
dass er über die Motive des Versicherten in Bezug auf die Heirat mit der Klägerin nur spekulieren könne, "da der
Versicherte als wenig redseliger Mensch über solche Dinge, insbesondere über Geldsachen, nicht gesprochen habe".
Ein Nachweis eines Umstandes, der gegen eine überwiegende Versorgungsabsicht spricht, kann damit in diesen
Bekundungen des Zeugen nicht gesehen werden.
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass eine Versorgungsehe generell schon dann ausscheidet, wenn der oder die
Hinterbliebene bereits Rentenleistungen aus eigener Versicherung bezieht. Der Bezug von Rentenleistungen ist kein
taugliches Kriterium für eine Differenzierung im Rahmen des § 46 a Abs. 2 SGB VI. Einen rechtfertigenden Grund für
eine Schlechterstellung von Hinterbliebenen, die (noch) keine Rentenleistungen beziehen gegenüber
Rentenempfängern kann der Senat nicht erkennen. Das Gesetz stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur darauf ab,
ob es widerlegt werden kannn, dass es der alleinige oder überwiegende Ehezweck war, eine
Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Ziel des Gesetzes ist es, die Auszahlung von Rentenleistungen zulasten der
Versichertengemeinschaft zu unterbinden, wenn eine Ehe nur oder überwiegend zu dem Zweck abgeschlossen
worden ist, Rentenleistungen zu erhalten. Diesem Gesetzeszweck ist nicht nur bei denjenigen zu verwirklichen, die
bislang keine Rentenleistungen erhalten, sondern auch bei denjenigen, die mit einer Hinterbliebenenrente insgesamt
eine höhere Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen.
Schließlich spricht eher für den Abschluss einer Versorgungsehe als dagegen, dass der Versicherte bei Eheschluss
bereits 91 Jahre alt war und zwischen den Eheleuten ein erheblicher Altersunterschied von 13 Jahren bestand, der bei
der notwendigen Gesamtbetrachtung durchaus berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit LSG Saarland, Urteil vom
26. September 2000, Az: L 2 U 54/98, in juris).
Nach alledem konnte nach Auffassung des Senats die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt werden. Die
Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).