Urteil des LSG Bayern vom 27.01.2010

LSG Bayern: soziale sicherheit, marokko, altersrente, wartezeit, versicherungsverhältnis, ausführung, rechtswidrigkeit, verwaltungsverfahren, klagebegehren, hessen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 R 544/08
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 360/09
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Regelaltersrente bzw. eine weitere Beitragserstattung.
Der 1936 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger. Er arbeitete nach eigenen Angaben von 1964 bis 1974 in
Deutschland. Er beantragte am 14. Februar 2007 die Gewährung einer Altersrente. Dies lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 29. Oktober 2007 ab, da die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge bis 17.
September 1974 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen mit Bescheid vom 14. November 1975
erstattet worden seien. Dem Kläger wurde ein Erstattungsbetrag von 9.809,10 DM überwiesen.
Mit Widerspruch vom 17. Januar 2008 begehrte der Kläger die Erstattung der gesamten Beiträge. Es stimme, dass er
im Jahre 1974 die Beitragserstattung beantragt und den Beitrag erhalten habe. Aber diese Beiträge könnten niemals
die ganzen Beiträge gewesen sein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008
zurück.
Mit der Klage beim Sozialgericht Augsburg hat der Kläger den Anspruch weiter verfolgt. Er sei als Arbeitnehmer in
Deutschland tätig gewesen. Er benötige das Geld, um sich behandeln zu lassen und für seine Familie sorgen zu
können.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2009 abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf
Gewährung einer Regelaltersrente, da keine anrechenbaren Beitragszeiten mehr vorlägen. Mit der Erstattung der
Beiträge durch Bescheid vom 14. November 1975 sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst
worden. Weitere Beitragszeiten habe der Kläger in der deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt. Auch eine
weitere Beitragserstattung komme nicht in Betracht, da der Kläger weder weitere Beitragszeiten zur DRV genannt
habe noch dargelegt habe, wieso die bislang erstatteten Beiträge zu niedrig seien.
Zur Begründung der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung hat der Kläger erneut vorgebracht, er sei
Arbeitnehmer in Deutschland gewesen. Er hat gebeten, wegen seiner schlechten finanziellen Situation die Akte erneut
zu bearbeiten und ihm eine Altersrente zu bewilligen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juli 2009 die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. März 2009 sowie den
Bescheid vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2008 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente, hilfsweise eine weitergehende Beitragserstattung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf
Gewährung einer Regelaltersrente oder eine höhere Beitragserstattung zu.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung
auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Wie sich aus dem Berufungsschriftsatz vom 25. März 2009 ergibt, begehrt der Kläger vorrangig die Gewährung einer
Regelaltersrente nach § 35 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). In Gesamtschau des Widerspruchs-
und sozialgerichtlichen Verfahrens ist sein Klagebegehren hilfsweise auf einen höheren Erstattungsbetrag gerichtet.
Versicherte haben gemäß § 35 S. 1 SGB VI Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht
und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 50 ff SGB VI) erfüllt haben. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf
hingewiesen, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist, vielmehr kein Kalendermonat
mit Beitragszeiten belegt ist, und die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird
abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet
zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Maßgeblich ist insofern, dass die Beiträge für die Zeiten, in denen der Kläger in
Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. November 1975 gemäß §
1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet wurden, worauf der Kläger vor dem Sozialgericht zutreffend
hinweist. Das Versicherungsverhältnis ist damit insoweit erloschen. Neue Versicherungszeiten zur
Rentenversicherung wurden weder in Deutschland noch im Königreich Marokko, auch unter Berücksichtigung des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25.
März 1981 (BGBl. 1986 II, S. 552), erworben.
Der Bescheid über die Erstattung der in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 14. November 1975 ist
bestandskräftig. Eine Überprüfung dieses Bescheides wäre nur in einem neuen Verwaltungsverfahren nach § 44 des
Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Unabhängig von der prozessualen Frage, ob der Kläger ein
solches Verfahren eingeleitet hat, ist aber auch eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht ersichtlich. Der Kläger
hat ohne nähere Ausführung seine Vermutung vorgebracht, der Erstattungsbetrag müsse zu niedrig sein. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Rentenversicherungsbeiträge nur in der Höhe erstattet werden, in der die Versicherten diese
getragen haben (§ 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Weder das Recht der RVO noch des SGB VI sehen einen Anspruch auf
Erstattung der Arbeitgeberanteile vor, auch wenn der Arbeitgeber die hälftige Beitragstragung übernommen hat. Dies
verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG SozR § 1303 Nr. 19; s.a. z.B: Bayer. Landessozialgericht vom
11.06.2008, Az.: L 20 R 882/07).
Die Berufung war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Sie beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.