Urteil des LSG Bayern vom 22.01.2002

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, unverschuldetes hindernis, angina pectoris, zumutbare tätigkeit, höhere gewalt, gesundheitszustand, arbeitsunfähigkeit, berufsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.01.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 287/95 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 547/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Dezember 1998 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen
Erwerbsminderung.
Der am 1941 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.
Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat er in seiner Heimat mit Unterbrechungen von 1958
bis 1961 und ohne Unterbrechung vom 24.6.1975 bis 28.2.1981 zurückgelegt; vom 1.1.1983 bis 15.2.1993 ist er dort
arbeitslos gemeldet gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger mit kleineren Unterbrechungen vom
13.8.1968 bis 11.4.1975 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Der Kläger gibt an, als Maurer berufstätig gewesen zu sein, aber keine Berufsausbildung durchlaufen zu haben.
Genauere Feststellungen zum Inhalt seiner in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit sind nicht mehr möglich, da
insbesondere die beiden letzten Arbeitgeber nach den Ermittlungen der Beklagten und des Senats nicht mehr
erreichbar sind.
Der Kläger bezieht seit 6.4.1993 vom mazedonischen Versicherungsträger Invalidenrente.
Den Antrag des Klägers vom 6.4.1993 auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 2.1.1995 und Widerspruchsbescheid vom 6.3.1995 ab. Der Versicherte sei nach den im
Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem
beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI und damit
erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI. Der Versicherte könne nämlich ohne
rechtserhebliche Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Berufsschutz sei nicht mehr feststellbar, was zu
Lasten des Versicherten gehe.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte medizinischen Unterlagen aus der
Heimat des Klägers (darunter ein in Skopje erstattetes Rentengutachten vom 12.5.1993) und im wesentlichen dem
Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 7.10.1994, das auf einer dreitägigen stationären
Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte. Dr.M. hatte beim Kläger folgende
Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Anfallsleiden. 2. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne
neurologische Ausfälle. 3. Stenokardien ohne Zeichen einer Minderdurchblutung des Herzmuskels unter leichter
körperlicher Belastung; Zustand nach extern im Februar 1994 diagnostiziertem abgelaufenem inferioren Herzinfarkt,
derzeit ohne Nachweis regionärer Kontraktionsstörungen. 4. Chronische Raucherbronchitis, derzeit ohne
Lungenventilationsstörung. Der Versicherte könne unter Berücksichtigung dieser Diagnosen bis mittelschwere
Arbeiten in temperierten Räumen noch vollschichtig verrichten; nicht zumutbar seien Arbeiten mit Absturzgefahr,
Akkordarbeit sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen.
Im mazedonischen Rentengutachten vom 12.5.1993 ist in der Anamnese festgehalten, epileptische Grand-mal-Anfälle
träten seit sieben Jahren auf; sie seien seit 1990 häufiger geworden. Die sonstigen der Beklagten vorliegenden
medizinischen Unterlagen aus Mazedonien stammen aus dem Jahr 1993 und später, ausgenommen die Befundung
eines Computertomogramms des Gehirns, die am 6.11.1990 durchgeführt worden war.
Am 3.4.1995 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem sinngemäßen Begehren, die Beklagte
unter Zugrundelegung seines Antrags vom 6.4.1993 zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu
verpflichten. Insbesondere leide er an Angina pectoris. Bei der Untersuchung in der Ärztliche Gutachterstelle
Regensburg habe er sich in einem ganz ungewöhnlich guten Gesundheitszustand befunden, der zu einem unrichtigen
Begutachtungsergebnis geführt habe. Zur weiteren Begründung legte der Kläger zahlreiche medizinischen Unterlagen
aus dem Jahr 1996 und später vor.
Ein Schreiben des SG vom 17.11.1998, eventuell noch vorhandene Befunde aus den Jahren 1982 bis 1986 zu
übersenden, hat der Kläger nicht beantwortet.
Mit Urteil vom 14.12.1998 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit sei nämlich nicht bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten, was sich aus dem mazedonischen
Rentengutachten und aus dem Gutachten Dr.M. ergebe; beim späteren Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit,
der dahinstehen könne, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr
erfüllt.
Mit der am 6.9.1999 (beim SG Landshut) eingegangenen Berufung gegen dieses ihm am 16.8.1999 zugestellte Urteil
verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.
Auf einen entsprechenden Hinweis des Senat teilte der Kläger mit, sämtliche medizinischen Unterlagen aus den
Jahren 1982 bis 1986 befänden sich bereits bei den Akten. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß er seine
Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch Zahlung freiwilliger Beiträge hätte
aufrechterhalten können. Genauere Angaben zu seinen letzten beiden deutschen Arbeitgebern könne er nicht mehr
machen. Im übrigen habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger fügte einen Arztbericht vom 20.11.1999
bei.
Der Senat hat von dem Rechtsanwalt P. ein Rechtsgutachten zu Fragen des mazedonischen
Rentenversicherungsrechts (vom 23.7.2001) eingeholt, dessen wesentliche Aussage dahin geht, daß der Kläger keine
Möglichkeit gehabt hat, durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur mazedonischen gesetzlichen Rentenversicherung seine
Anwartschaft auf eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 14.12.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.1.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6.3.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags
vom 6.4.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 14.12.1998 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten - Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Landshut - und der Akte des
Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 14.12.1998 ist nicht zu beanstanden, weil
der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Die Minderung
der Erwerbsfähigkeit ist nämlich nicht vor dem 1.1.1985 eingetreten; bei ihrem möglichen späteren Eintritt, dessen
Zeitpunkt dahinstehen kann, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung nicht mehr
erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar (gewesen).
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum
31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 1.1.2001 im Streit steht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1
und 2 a.F.) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.
Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätig-keit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt der Kläger grundsätzlich
nur bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im März 1983,
da er den letzten Pflichtbeitrag für Februar 1981 gezahlt hat; zugunsten des Klägers greifen aber die
Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a.F. ein, wonach es im vorliegenden Fall genügen
würde, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit spätestens im Dezember 1984 eingetreten wäre, was ebenfalls nicht
gegeben ist (vgl. unten; das SG hat im übrigen die §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI mißverstanden, wenn es den
Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 1.1.1984 fordert, vgl. hierzu insbesondere den jeweiligen Satz 2 dieser
Vorschriften).
Der Kläger ist - § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI; § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI - jedenfalls bis
einschließlich Dezember 1984 (und auch in der Folgezeit) weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2).
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger jedenfalls im Dezember 1984 (und
auch weiterhin) nicht erfüllt gewesen. Eine auch nur qualitative - geschweige denn quantitative - Einschränkung des
beruflichen Leistungsvermögens ist nämlich mangels entsprechender medizinischer Unterlagen nicht nachweisbar.
Das in Skopje erstattete Rentengutachten vom 12.5.1993 beschreibt nur den Gesundheitszustand des Klägers zu
diesem Zeitpunkt; ausdrücklich heißt es nämlich, die Beurteilung gelte für die Zeit ab 6.4.1993. Der einzige Hinweis
auf den früheren Gesundheitszustand des Klägers findet sich in der Anamnese, wo vermerkt ist, der Kläger leide seit
sieben Jahren an epileptischen Anfällen, die seit 1990 häufiger geworden seien. Der Beginn des Anfallsleidens liegt
somit frühestens 1986. Das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 7.10.1994 kommt aktuell
zu folgender Diagnosestellung: 1. Anfallsleiden. 2. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische
Ausfälle. 3. Stenokardien ohne Zeichen einer Minderdurchblutung des Herzmuskels unter leichter körperlicher
Belastung; Zustand nach extern im Februar 1994 diagnostiziertem abgelaufenem inferioren Herzinfarkt, derzeit ohne
Nachweis regionärer Kontraktionsstörungen. 4. Chronische Raucherbronchitis, derzeit ohne
Lungenventilationsstörung. Hieraus folgert Dr.M. zum beruflichen Leistungsvermögen, der Versicherte könne unter
Berücksichtigung dieser Diagnosen bis mittelschwere Arbeiten in temperierten Räumen noch vollschichtig verrichten;
nicht zumutbar seien Arbeiten mit Absturzgefahr, Akkordarbeit sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen. Aus den
Feststellungen von Dr.M. ist jedenfalls ableitbar, daß erst 1994 mit dem Herzinfarkt zu dem seit frühestens 1986
bestehenden Anfallsleiden eine weitere wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Klägers
hinzugetreten ist. Die übrigen von Dr.M. gestellten Diagnosen betreffen relativ unbedeutende Befunde, die sich erst
über lange Zeiträume langsam zu verschlechtern pflegen: die Beschwerden an der Wirbelsäule sind degenerativer
Natur und somit 1984 - gut zehn Jahre früher - mit Sicherheit noch ohne leistungsmindernde Bedeutung gewesen;
auch die Raucherbronchitis entwickelt sich naturgemäß erst über viele Jahre, so daß auch sie 1984 noch keine Rolle
gespielt haben kann. Die medizinischen Unterlagen aus Mazedonien stammen aus dem Jahr 1993 und später,
ausgenommen die Befundung eines Computertomogramms des Gehirns, die am 6.11.1990 durchgeführt worden war.
Versuche des SG und des Senats, vom Kläger Befunde aus den Jahren 1982 bis 1986 zu erhalten, sind erfolglos
geblieben. Damit sind Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers vor dem 1.1.1985 nicht
mehr feststellbar; dies ist dem Kläger nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven
Beweislast nachteilig. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß der Kläger vor dem 1.1.1985 seinen in
Deutschland ausgeübten Beruf - nur dieser ist maßgeblich (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 26 mit weiteren
Nachweisen) - noch hat vollschichtig ausüben können und damit nicht berufsunfähig gewesen ist. Damit ist zugleich
festgestellt, daß der Kläger vor dem 1.1.1985 erst recht nicht erwerbsunfähig gewesen ist. In diesem Zusammenhang
ist abschließend auch noch darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger vor 1993 wohl auch selbst nicht wesentlich in
seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt gefühlt hat, sonst hätte er den Rentenantrag schon zu einem
früheren Zeitpunkt gestellt, nicht erst im April 1993.
Sofern beim Kläger nach dem 31.12.1984 eine rechtlich erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sein
sollte, erfüllt er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI a.F. nicht mehr, da er dann in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre
Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hat.
Gemäß den §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um darin liegende
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um
Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände sind beim Kläger
nicht gegeben:
Von den in den §§ 58, 252 genannten Anrechnungszeiten kommen nach Sachverhalt allenfalls Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zeiten der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
oder Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) in Betracht. Diese Möglichkeiten scheiden jedoch aus:
Auch wenn man davon ausginge, daß der Kläger nach Februar 1981 arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese
Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der
Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
Abs. 2 der Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland
genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 95 und 99, hier s.v. "Ausländische Beitragszeiten"). Im
übrigen wäre der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit beim Kläger nicht mehr zu ermitteln, weil seine in Deutschland
ausgeübte Berufstätigkeit, die den Ausgangspunkt für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bildet, nicht mehr
feststellbar ist. Die Zeit der Arbeitslosigkeit, die der Kläger in seiner Heimat vom 1.1.1983 bis 15.2.1993 zurückgelegt
hat, kann ebenfalls nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, da hierfür
nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erforderlich gewesen wäre
und sich aus dem für Mazedonien weitergeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nichts
anderes ergibt (vgl. KassKomm-Niesel § 110 SGB VI Rdnr. 12 und BSG-Urteil vom 3.11.1994 - 13 RJ 69/92 = SozR
3-2000 § 1246 RVO Nr. 48 - S. 201 - ). Der Bezug der mazedonischen Invalidenrente ab 6.4.1993 nützt dem Kläger
schon deshalb nicht, da ihr Beginn viel zu spät liegt.
Der Invalidenrentenbezug wäre im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch nicht als
Rentenbezugszeit im Sinn des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 23.3.1994 -
5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 46 - Seiten 194/195; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 135 mit
weiteren Nachweisen).
Eine Berücksichtigungszeit (vgl. oben 2), die die Erziehung eines Kindes voraussetzt, kann beim Kläger schon
deshalb nicht vorliegen, weil er sich seit 1975 wieder in Mazedonien aufhält und somit das Kind, sofern es ein solches
überhaupt gibt, nicht - wie aber erforderlich wäre - in Deutschland erzogen haben kann, vgl. §§ 57, 56 SGB VI.
Daß beim Kläger zur Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums nach Februar 1981 (bzw. nach dem 31.12.1983) Zeiten
einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vorliegen könnten (vgl. oben 4), ist nach dem
bekannten Lebensweg des Klägers auszuschließen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in
Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, daß die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines
Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes,
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).
Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden
Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nicht.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforder-lich, die vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit
erfüllt ha-ben, wenn jeder Kalendermonat vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten
sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den
letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder
eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige
Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 1.1.1984 eingetreten ist. Satz 2
der Vorschrift bestimmt, daß für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit
Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.
Beitragszeiten vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1)
liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und
mazedonischen Versicherungsverläufen ist die Zeit ab März 1981 unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit
Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.
Nach der seit 1.1.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam,
wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit
des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil
vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1 - S. 3/4). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte
Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also (erst) seit
dem Rentenantrag vom 4.10.1994, unterbrochen. Hieraus folgt, daß für die Zeit ab März 1981 eine Beitragszahlung
nicht mehr möglich ist.
Eine Hemmung der in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist in entsprechender Anwendung des §
203 BGB ist nicht eingetreten (vgl. zum folgenden das BSG-Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750
Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seiten 65/66 - ). Zwar könnten die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
(SFRJ) bestehenden devisenrechtlichen Beschränkun-gen, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von seiner
Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch
höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs. 2 BGB angesehen werden; der Kläger ist jedoch dadurch nicht im Sinn von §
203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs. 2 zu waren, da er sich zur Lösung des Problems an die Beklagte
oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der
Kläger von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.
Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten des Klägers ein (BSG-Urteil vom 11.5.2000 a.a.O., Seite 67). Nach
Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf
eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Absatz 1 und 2
SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden
gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI, die auf
unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Ver-sicherten zurückzuführen ist, als
unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Kläger dennoch nicht mehr auf
mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich jedenfalls hinsichtlich der Beiträge für 1981 bis 1991 die in § 27
Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die
Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese -
anders als im vorliegenden Fall (vgl. oben) - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist.
Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in
anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer
besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19),
liegt nicht vor. Eine Gelegenheit zur Beratung hat sich nämlich erst im Rahmen des Rentenverfahrens ergeben; zu
dieser Zeit sind aber - vgl. die obigen Ausführungen - die Zahlungsfristen längst abgelaufen gewesen.
Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (Abk Jugoslawien SozSich)
erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs.
2 SGB VI ebenfalls ausreichen, sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem
Gutachten, das der Senat von Rechtsanwalt P. eingeholt hat. Hiernach hat der Kläger im Zeitpunkt des Rentenantrags
1993 und auch später keine Möglichkeit gehabt, freiwillige Beiträge zur jugoslawischen bzw. mazedonischen
Rentenversicherung zu zahlen, die geeignet gewesen wären, die Anwartschaft für eine (deutsche) Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten.
Die Zeit ab Januar 1984 ist auch nicht (vgl. oben Nr. 2 und 3) mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten,
einer Zurechnungszeit oder Ersatzeiten belegt, vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB
VI scheidet schon deshalb aus, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs. 2 Nr.
1 SGB VI, somit - wenn überhaupt - nach dem 31.12.1984. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen
nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die im Zusammenhang mit dem 2.Weltkrieg und dessen Folgen
sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten
Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wegen
Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder an eine Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI)
zu denken, die aber - vgl. oben - allesamt ausscheiden. Insbesondere liegt beim Kläger auch keine Anrechnungszeit
in Gestalt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, die vor dem 31.12.1983 begonnen und bis zum Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit angedauert hätte (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 22.4.1992 - 5 RJ 74/91 = SozR 3-2200 § 1259 RVO
Nr. 12), dies schon deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr feststellbar ist; hierzu müßte nämlich nicht nur der
- mangels entsprechender Unterlagen nicht mehr rekonstruierbare - Gesundheitszustand des Klägers, sondern auch
der in Deutschland ausgeübte Beruf genau bekannt sein. Im übrigen deutet auch nichts auf eine solche
Arbeitsunfähigkeit hin, nachdem der Kläger nach seiner Berufstätigkeit in Deutschland jahrelang in seiner Heimat
normal erwerbstätig gewesen ist.
Die sonstigen in den §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F., nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten
des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im
Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor oder sind ganz offensichtlich nicht gegeben.
Eine Änderung zugunsten des Klägers in dem Sinn, daß ab 1.1.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch
die zum 1.1.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden neuen
Fassung - n.F. -) nicht eingetreten.
Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
schon seit 1.1.1985 nicht mehr vorliegen und auch nicht mehr herstellbar sind, der Kläger somit keinen
Rentenanspruch hat, war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 14.12. 2000
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen - vor allem im Hinblick auf das Urteil des BSG
vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R, in dem die anstehenden Rechtsfragen erschöpfend behandelt sind - nicht vor.