Urteil des LSG Bayern vom 18.05.2005

LSG Bayern: ambulante behandlung, psychovegetatives syndrom, psychische störung, depression, distorsion, neurologie, psychiatrie, latenz, anschluss, entstehung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 U 272/02
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 318/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1944 geborene Klägerin erlitt am 20.7.1998 einen Auffahrunfall, bei dem sie sich eine HWS-Distorsion zuzog.
Die Neurologin Dr.Z. berichtete am 18.08.1998, die Klägerin habe sie am 30.07.1998 aufgesucht und über erhebliche
Schmerzen im HWS-Bereich geklagt. Sie habe erklärt, dass sie noch unter Schock stehe und der Unfall ihr Alpträume
bereite. Auf Anfrage der Beklagten führte Dr.Z. am 06.04.1999 aus, sie habe die Klägerin am 22.12.1998 und
21.01.1999 eingehend psychiatrisch untersucht und jeweils ein therapeutisches Gespräch geführt. Infolge des
Schockzustandes sei es zu langdauernder depressiver Reaktion mit Konzentrationsstörungen, erheblichen
Durchschlafstörungen, Herzklopfen, Herzrasen und Angstzuständen gekommen. Die Klägerin habe seit dem Unfall ein
chronisches psychovegetatives Syndrom entwickelt. Während eines stationären Heilverfahrens vom 10.11. bis 15.12.
1998 in Bad W. gab die Klägerin zunehmende Konzentrations- und Gedächtnisstörungen an. Der Neurologe Dr.N.
führte im Befundbericht vom 04.05.1999 aus, die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin bestimme den Umgang mit der
Verletzung und den vermeintlichen Unfallfolgen.
Im Gutachten vom 28.09.2000 erklärte der Neurologe Dr.P. aus, bei dem Unfall habe sich die Klägerin ein HWS-
Schleudertrauma zugezogen mit anhaltenden Nacken- und Hinterkopf- sowie Nacken-Schulter-Armschmerzen ohne
Hinweise für eine Schädigung des Gehirns, des Rückenmarks und der Nervenwurzeln. Als unfallunabhängig müsse
das im Anschluss daran eingetretene depressive Syndrom gewertet werden.
Der Chirurg Prof.Dr.R. kam im Gutachten vom 11.12.2000 zu dem Ergebnis, rein unfallchirurgisch/neurologisch
gesehen sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 02.03.1999 mit 10 v.H. zu bewerten.
Im psychiatrischen Gutachten vom 11.01.2002 führte Prof.Dr.N. aus, die Klägerin habe nach dem Unfall eine
depressive Symptomatik entwickelt, die aber nicht allein auf den Unfall zurückzuführen sei. Bei der Entstehung einer
affektiven Störung werde allgemein von einer multifaktoriellen Genese ausgegangen. Der Unfall mache nur weniger als
die Hälfte der Ursachen bei der Entstehung der depressiven Erkrankung aus. Er sei letztendlich nicht wesentlich, da
auch jede andere Störung, die eine Fortsetzung der Berufstätigkeit behindert hätte, die gleiche Wirkung gehabt hätte.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7.3.2002 die Gewährung einer Rente ab und wies den Widerspruch der Klägerin
mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2002 zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren ernannte das SG auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG den Arzt für
Neurologie und Psychatrie Dr.S. zum ärztlichen Sachverständigen. Im Gutachten vom 14.01.2004 kam Dr.S.
zusammenfassend zu dem Ergebnis, ein Schädelhirntrauma als Unfallfolge könne ebenso ausgeschlossen werden
wie eine höhergradige HWS-Distorsion. In den ersten posttraumatischen Monaten habe sich eine mittelgradige
depressive Episode entwickelt, die in der Folgezeit immer stärker in den Vordergrund getreten sei. Diese mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom sei insofern als mittelbare psychische Unfallfolge anzusehen. Die
affektive Erkrankung stehe sicherlich in einem wechselseitigen, sich gegenseitig bedingenden und verstärkenden
Konditionsgefüge zu den somatisch hervorgerufen Funktionsstörungen und Schmerzen. Die MdE sei mit 30 v.H. zu
bewerten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2004 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Verletztenrente. Unter Berücksichtigung, dass bei der Klägerin von einer HWS- Distorsion des Schweregrades I bis II
auszugehen sei, sei die Auffassung der Beklagten, dass diese Gesundheitsstörung im Anschluss an das bis
14.06.1999 gewährte Verletztengeld die Zahlung einer Verletztenrente nicht rechtfertige, nicht zu beanstanden. Die
Klägerin habe auch unter Berücksichtigung der mittelgradigen Depression keinen Anspruch auf Verletztenrente, weil
die Depression nicht in wesentlichem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden könne.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich die Klägerin erstmals am 14.06.1999, also über 10 Monate nach
dem Unfall, wegen der Depression in psychiatrische ambulante Behandlung begeben. Dr.S. berücksichtige nicht, dass
zwischen einem Unfallereignis und einer reaktiven Depression ein zeitlicher Zusammenhang vorliegen müsse.
Im Berufungsverfahren wurde der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt.
Im Gutachten vom 07.12.2004 führte Dr.K. aus, durch den Unfall sei es zu einer Distorsionsverletzung der
Halswirbelsäule ohne Nachweis einer strukturellen Schädigung gekommen. Auch Dr.S. gebe an, dass eine
höhergradige Halswirbeldistorsion ausgeschlossen werden könne. Zudem habe die Klägerin bereits vor dem Unfall
wiederholt Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule gehabt. Gegenüber Dr.Z. habe die Klägerin zwar Schmerzen,
Schock und Alpträume erwähnt, ein pathologisch psychiatrischer Befund sei aber nicht mitgeteilt worden. Es liege
jetzt ein depressives Syndrom vor, das nie auf eine einzige Ursache zurückzuführen sei, sondern immer ein
multifaktorielles Geschehen darstelle. Der Auslösefaktor, nämlich das Unfallereignis, sei weder nötig noch
ausreichend, um das Auftreten und die Art der Erkrankung erklären zu können. Die von Dr.S. mitgeteilten Diagnosen
seien Ausdruck subjektiver Befindlichkeitsstörungen. Die lange zeitliche Latenz zwischen Unfall und
Erstmanifestation der seelischen Störung spreche gegen einen Zusammenhang.
Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 20.08.2004.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der
angefochtenen Ent- scheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der vom Senat zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für
Neurologie und Psychiatrie Dr.K. im Gutachten vom 07.12.2004 überzeugend erläutert hat, dass bei der Klägerin zwar
ein depressives Syndrom im weitesten Sinne des Wortes besteht, dass aber ein solches Krankheitsbild nach seiner
psychiatrischen Erfahrung multifaktoriell bedingt ist. Es handelt sich hier nicht um eine typische posttraumatische
psychische Störung; denn hierfür fehlen jegliche Voraussetzungen, sowohl die Traumakriterien als auch die
klassischen Symptomkriterien. Auch eine andauernde depressive Persönlichkeitsveränderung oder ein depressiver
Persönlichkeitswandel nach Extrembelastung liegen nicht vor. Solche Syndrome wurden nach Untersuchungen von
langjährigen KZ-Inhaftierten beschrieben. Ein Vergleich mit den Belastungen, denen die Klägerin ausgesetzt war, ist
hier nicht möglich.
Zwar kann sich, so Dr.K. , eine Belastungsreaktion entwickelt haben, also ein psychisches Ereignis von nur kurzer
Dauer, das nach einem belastenden Lebensereignis außergewöhnlicher Art auftreten kann. Derartige
Belastungsreaktionen verschwinden in aller Regel nach wenigen Tagen auch ohne besondere Behandlung.
Nachgewiesen ist das Vorliegen einer depressiven Symptomatik erstmals im Juni 1999, als sich die Klägerin in
Behandlung zu Prof.Dr.S. begab. Die Auslösefaktoren, nämlich das Unfallereignis, sind weder nötig noch ausreichend,
um das Auftreten und die Art der Erkrankung erklären zu können.
Die seelische Störung der Klägerin hat mit dem Unfall selber nichts zu tun, sondern ist Folge der auf den Unfall
folgenden Auseinandersetzungen. Derzeit ist, wie Dr.K. betont, der psychiatrische Untersuchungsbefund weitgehend
stabil. Auch die lange zeitliche Latenz zwischen Unfall und Erstmanifestation der seelischen Störung spricht gegen
einen Kausalzusammenhang.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.