Urteil des LSG Bayern vom 28.09.2005

LSG Bayern: versicherungsverhältnis, rente, wartezeit, anschluss, form, auflösung, verfall, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 12 RJ 401/03
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 534/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.
Der 1946 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom
10.04.1972 bis 28.09.1982 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 05.03.1984 erstattete ihm die
Beklagte mit Bescheid vom 18.04.1984 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 26.047,20 DM.
Mit Bescheid vom 24.02.2003 und Widerspruchsbescheid vom 28.05.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des
Klägers auf Bewilligung von Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber unter Hinweis auf die durchgeführte
Beitragserstattung ab. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden. Damit seien
keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus
den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Dagegen hat der Kläger am 18.06.2003 Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Das Sozialgericht Bayreuth (SG)
hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 24.06.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt,
nach der Durchführung der Beitragserstattung habe der Kläger in Deutschland weitere rentenrechtliche Zeiten nicht
zurückgelegt. Er habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aufgelösten
Versicherungsverhältnis mehr. Die Beitragserstattung führe nämlich nicht nur zur Auflösung des beim
Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern auch zur
rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht
zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe
deshalb kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können. Vielmehr seien die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt. Mangels
Versicherungsverhältnis könne sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten
Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Eine sog. "Halbrente" stehe dem Kläger nicht zu und sei im
deutschen Rentenversicherungsrecht auch nicht vorgesehen. Es sei dem Kläger freigestellt gewesen, die Erstattung
der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Durch die
Beitragserstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 01.09.2004 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene
Berufung des Klägers. Die angekündigte und vom Senat angeforderte Begründung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom
24.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 10.04.1972 bis 28.09.1982 entrichteten Beiträgen Versichertenrente zu
bewilligen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie verweist auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen
der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden,
dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 10.04.1972
bis 28.09.1982 entrichteten Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7
Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die
Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine
Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung
aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten
auf den sog. Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung des
Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos
war.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).