Urteil des LSG Bayern vom 28.04.2010

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, psychiatrische behandlung, firma, rente, berufsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, maschine, wechsel, bwk, qualifikation

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 3 R 41/08
Bayerisches Landessozialgericht L 1 R 807/09
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
Der 51-jährige Kläger ist gelernter Betriebsschlosser. Von 1977 bis einschließlich 1982 arbeitete er als Schlosser oder
Metallarbeiter, von 1983 bis 1990 als Maschinenhelfer. Von 1991 bis zum faktischen Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben im September 2001 war der Kläger als Metallarbeiter und Lagerist bei der Firma N., L., beschäftigt.
Dabei arbeitete er ab 1991 zunächst als reiner Blechschneider. Das änderte sich ab 1998, als er mehr
Anweisungstätigkeiten und Kommissionierarbeiten wahrnahm. Von da an war der Kläger direkt unter dem Meister
eingesetzt, erhielt von diesem die Pläne und teilte die Arbeit dann selbstständig ein. Dabei war er gegenüber drei bis
vier Personen weisungsbefugt. Das letzte Bruttoeinkommen belief sich auf ca. 4.000 DM monatlich. Im Rahmen der
Tätigkeit bei der Firma N. arbeitete der Kläger mit einem so genannten VPPS-System, einem Computerprogramm
zum Warenbestand. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Januar 2006 bezieht er eine Unfallrente von der Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft (BG) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H ...
Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen beim Kläger im Wesentlichen hinsichtlich des Stütz- und
Bewegungsapparates. Wegen der orthopädischen Probleme durchlief er von 24.09. bis 16.10.2002 eine stationäre
medizinische Reha-Maßnahme im Klinikum Bad G ... Laut Entlassungsbericht vom 16.10.2002 war er damals in der
Lage, den Beruf als Betriebsschlosser nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, auch überwiegend im Sitzen und auch überwiegend im Gehen
konnte der Kläger danach noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Im Anschluss an die Operation eines
Bandscheibenvorfalls unterzog er sich von 05. bis 24.12.2002 erneut einer stationären medizinischen Reha-
Maßnahme (Klinik H. B.). Der Entlassungsbericht vom 27.01.2003 dokumentiert, der Kläger sei in der Lage, die
Tätigkeit als Betriebsschlosser noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Das gelte auch für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 11.01.2006 kam es zu dem besagten Arbeitsunfall. Der Kläger erlitt dabei einen Bruch des Brustwirbelkörpers
(BWK) 7/8. In der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. wurde eine Versteifungsoperation der BWK 7 bis 9
durchgeführt. Auf Kosten der BG durchlief der Kläger vom 05.12. bis 29.12.2006 eine weitere stationäre medizinische
Reha-Maßnahme in der B. Klinik F ... Die Klinik kam im Entlassungsbericht vom 29.12.2006 zum Ergebnis, der
Kläger könne mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten (Körperhaltung überwiegend
sitzend, überwiegend gehend, überwiegend stehend) in allen üblichen Schichtdienstformen verrichten. Möglich seien
Tätigkeiten mit wiederholten Kniebeugen, Kriechen, Knien, in Hocke und Arbeiten über Kopf sowie die Benutzung von
Treppen und Leitern. Auszuschließen seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten ab ca. 15 kg,
Tätigkeiten mit überwiegender Rumpfrotation im Sitzen und Stehen, Tätigkeiten in überwiegend vorgeneigter
Körperhaltung sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen.
Am 30.08.2007 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit A-Stadt (Dr. G.) erstellte am 06.09.2007 ein Gutachten nach persönlicher
Untersuchung mit dem Ergebnis, der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten unter den Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten (Körperhaltung überwiegend sitzend,
überwiegend gehend, überwiegend stehend). Auszuschließen seien anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule,
häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, einseitige Körperhaltung ohne
Gelegenheit zum Ausgleich, Klettern, Steigen und Bewegen in unebenem Gelände, Überkopfarbeiten und anhaltende
Armvorhalte.
Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2007 den Rentenantrag ab.
Mit Schreiben vom 27.09.2007 legte der Kläger gegen die Rentenablehnung Widerspruch ein, den die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 als unbegründet zurückwies. In der Begründung vertrat sie die Auffassung,
zwar könne der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Jedoch seien die Verweisungstätigkeiten
Registrator, Hochregallagerarbeiter, Löter in der Einzelfertigung, Mechaniker im Kleingerätebau sowie
Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie möglich und zumutbar.
Im Januar 2008 nahm der Kläger eine ambulante psychiatrische Behandlung auf. Am 07.02.2008 wurde er erneut an
der Bandscheibe L5/S1 operiert. In einem psychiatrischen Arztbrief vom 19.02.2008 ist von einer mittelgradigen
depressiven Episode sowie einer sozialen Phobie die Rede. Seit dem Unfall im Januar 2006, so der Arztbrief, habe
sich das psychische Befinden verschlechtert. Es bestünden Grübeln, Unruhe und Zittrigkeit, Weinneigung (vor allem
wenn über die Krankheit gesprochen werde), Antriebs- und Interesselosigkeit, jedoch keine kognitiven und
mnestischen Defizite. Laut einem weiteren Bericht derselben behandelnden Psychiaterin war es im Rahmen der
Behandlung etwa ab April 2008 zu einer allmählichen Besserung der Psychopathologie gekommen.
Am 15.01.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben. Dieses hat ein orthopädisches
Gutachten von Dr. R. S. eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.08.2008 folgende
Diagnosen gestellt: - Bandscheibensyndrom der LWS mit Restradiculopathie S 1 links nach zweimaliger
Bandscheibenoperation - Brustwirbelsäulen(BWS)-Syndrom mit Radiculopathie der rechten Brustkorbhälfte nach
Versteifungsoperation zwischen dem 7. und 8. BWK - Schmerzsyndrom der Kniegelenke beidseits.
Zusammenfassend ist Dr. S. zum Ergebnis gekommen, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich
Arbeitsleistung erbringen. Sitzende, stehende und gehende Körperhaltung sollten sich abwechseln bei überwiegend
sitzender Körperhaltung. Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Der Kläger könne z.B. einfache Bürotätigkeiten und
Schreibarbeiten erledigen, auch Sortier- und Montierarbeiten an einem behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz.
Betriebsunübliche Pausen seien nicht notwendig. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Im Schlosserberuf könne der Kläger
keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Zur Tätigkeit des Registrators sei der Kläger in der Lage, sofern hierbei
Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm vermieden werden könnten. Angezeigt seien sowohl berufliche als auch
medizinische Reha-Maßnahmen. Dr. S. hat eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung empfohlen.
Dementsprechend hat das Sozialgericht ein nervenärztliches Gutachten von Dr. D. eingeholt. Der Sachverständige
hat in seinem Gutachten vom 26.11.2008 festgestellt, nach eingehendem Studium von Aktenlage inklusive
Beschreibung des Tagesablaufs bestehe keine wesentliche Einschränkung der Lebensfähigkeit, auch seien die
therapeutischen Möglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft, weder medikamentös noch psychotherapeutisch. Auf
neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet könnten keine Erkrankungen gefunden werden, welche die
Erwerbsfähigkeit tangieren würden. Dr. D. hat folgende Diagnosen gestellt: - mittelgradige depressive und
Angststörung - Wurzelschäden nach thoracaler und lumbosacraler Läsion - Sulcus ulnaris-Syndrom links. Der Kläger
sei in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig
zu sein. Allenfalls seien derzeit die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit reduziert. Eine medizinische Reha-
Maßnahme wäre anzuraten.
Der Kläger hat erwidert, aufgrund seiner ausschließlich handwerklichen Qualifikation sei er auf reine Bürotätigkeiten
wie die eines Registrators nicht verweisbar. Da er keinerlei Kenntnisse von Büroabläufen mitbringe, sei eine
Einarbeitung innerhalb von drei Monaten nicht möglich. Die Beklagte hat daraufhin auf Rechtsprechung des LSG
Baden-Württemberg hingewiesen, wonach die Registratorentätigkeit einfach und auch die damit verbundenen PC-
Tätigkeiten innerhalb von drei Monaten erlernbar seien. Der Kläger, der für sich den Facharbeiterstatus und damit eine
besondere Qualifikation reklamiere, sei in der Lage, sich die erforderlichen Kenntnisse zeitgerecht anzueignen.
Mit Urteil vom 26.03.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es sich den Gutachten von Dr. S.
und Dr. D. angeschlossen. Berufsunfähigkeit, so das Sozialgericht zur Begründung, liege nicht vor. Zumindest die
Tätigkeiten des Registrators und des Löters in Einzelfertigung könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden
täglich verrichten. Die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers seien, wie sich aus dem Gutachten des Dr. D. ergebe,
nicht erkennbar eingeschränkt; daher könne er sich die für einen Registrator erforderlichen spezifischen PC-
Kenntnisse innerhalb von drei Monaten aneignen.
Am 07.09.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, alle genannten
Verweisungstätigkeiten würden ausscheiden. Er vertritt zuletzt die Ansicht, er sei der obersten Stufe des vom
Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas zuzuordnen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. März 2009 abzuändern und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheids vom 18. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.
Dezember 2007 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. C., eine Stellungnahme
der Firma N. (vom 27.04.2010) zum letzten Arbeitsplatz des Klägers sowie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. D.
(vom 20.04.2010) eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der genannten Stellungnahmen und Gutachten, wird
auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Aufgrund einer teilweisen Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der Streitgegenstand
auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ein
solcher hat jedoch weder im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorher bestanden.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die erstens vor dem 2. Januar 1961 geboren
und zweitens berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden
gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine
zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht
zu berücksichtigen.
Da der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren ist, kommt für ihn zumindest vom Grundsatz her eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Ein Anspruch scheitert jedoch daran, dass bei ihm
eine Berufsunfähigkeit im Sinn von § 240 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt. Denn der Kläger ist in der Lage, eine ihm in
diesem Sinn zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Unter dem "bisherigen Beruf" im Sinn von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist im Allgemeinen diejenige der
Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde,
sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel
ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist
(BSG, Urteil vom 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R m.w.N. auf Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall verkörpert die
Tätigkeit des Klägers als Blechschneider bei der Firma N., wie er sie ab 1998 ausgeübt hatte - mit diversen Lager-
und Kommissionierarbeiten sowie einer Vorgesetztenfunktion -, den "bisherigen Beruf".
Auf die erlernte Tätigkeit des Betriebsschlossers darf insoweit nicht abgestellt werden. Selbst wenn er in seiner
Berufsbiografie irgendwann nach Abschluss der Ausbildung tatsächlich als Betriebsschlosser gearbeitet haben sollte,
so hätte sich der Kläger davon im rechtlichen Sinn gelöst. Mit der Lösung von einem Beruf wird der durch ihn
vermittelte spezifische, Berufsschutz bewirkende Status aufgegeben. "Lösung" ist als ein auf Dauer angelegtes
Abwenden von einem bestimmten Beruf zu interpretieren. Das ist hier gegeben. Der Kläger hat sich der Tätigkeit bei
der Firma N. - gerade der ab 1998 - bewusst und freiwillig zugewandt mit der Absicht, diese bis zum Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben auszuüben und daraus auf Dauer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten.
Bestrebungen oder auch nur einen ernsthaften Willen, in den originär erlernten Beruf zurückzukehren, gab es nicht.
Der Kläger fühlte sich offenbar bei der Firma N. wohl, zumal er sich dort bewährt und einen beachtlichen beruflichen
Status erreicht hatte. Letztendlich braucht sich der Senat aber nicht festzulegen. Denn auch wenn man den erlernten
Beruf als Betriebsschlosser heranziehen würde, ergäbe sich für den Kläger kein günstigerer Berufsschutz.
Seinen bisherigen Beruf als Blechschneider an einer Maschine mit Lager- und Kommissioniertätigkeiten kann der
Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Gleichwohl ist er nicht berufsunfähig im Sinn von § 240
Abs. 2 SGB VI. Denn es existiert eine andere Tätigkeit, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als
auch fachlich geeignet ist.
Welche Tätigkeiten sozial zumutbar - und damit als Verweisungsberufe geeignet - sind, richtet sich nach dem vom
Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema. Dieses weist verschiedene Berufsgruppen auf, die
danach unterscheiden, welche Bedeutung die Dauer und der Umfang einer Ausbildung für die Qualität eines Berufs
haben. Die Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders
hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters
charakterisiert (BSG, Urteil vom 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R m.w.N.).
Zu Gunsten des Klägers unterstellt der Senat, er sei in die Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters
einzuordnen. Die oberste Stufe des Mehrstufenschemas für einschlägig zu erachten, wie es der Kläger in der
mündlichen Verhandlung getan hat, erscheint dagegen zweifelsfrei verfehlt. Fälschlicher Weise schließt er dies allein
aus dem Umstand, dass er ab 1998 drei bis vier Mitarbeitern Arbeiten zuteilen durfte. Denn auch die Ausprägung des
"Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion" ist nicht bereits dann einschlägig, wenn Weisungsbefugnisse bestehen. Diese
formale Stellung muss auch mit einer besonderen Qualifikation einhergehen. Das BSG hat den Leitberuf des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge
besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in
einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Hierfür müssen Weisungsbefugnisse
nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren Facharbeitern und regelmäßig die
Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter verlangt werden (BSG, Urteil vom 30.10.1991 - 8 RKn
4/90 und 8 RKn 7/90). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ferner, dass der
Versicherte nicht seinerseits Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis befolgen muss (BSG SozR
2200 § 1246 Nr. 102).
Beim Kläger liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Tätigkeit des
Klägers im letzten Beruf überhaupt als Facharbeitertätigkeit angesehen werden kann. Denn es spricht viel dafür, dass
die qualitativen Anforderungen dabei deutlich unter denen lagen, die für einen Facharbeiterberuf - auf der Basis einer
entsprechenden mehr als zweijährigen Berufsausbildung - typisch sind. Der Kläger war neben der Lager- und
Kommissioniertätigkeit ausschließlich damit befasst, Bleche mit Hilfe einer Maschine nach strikten Vorgaben zu
schneiden. Spielräume für eigene, besondere Fachkompetenz erfordernde Entscheidungen bestanden nicht. Es oblag
ihm, die Maschine entsprechend dem Schneideauftrag einzustellen und diesen auszuführen.
Vergleicht man dies mit der Bandbreite dessen, was zum Beispiel im vom Kläger erlernten Beruf des
Betriebsschlossers zu den (Ausbildungs-)Inhalten gehört, wird deutlich, dass dieser nur in einem sehr schmalen
Segment eingesetzt war. An erforderlichen Kompetenzen für den Beruf des Betriebsschlossers sind im BERUFENET
genannt: Betriebstechnik (Ausbildung), Drehen (Ausbildung), Fräsen (Ausbildung), Metallbearbeiten, Metallverarbeiten
(Ausbildung), Montage (Ausbildung), Rohrschlosserarbeiten (Ausbildung), Schweißen (Ausbildung), Wartung,
Reparatur, Instandhaltung (Ausbildung). Zwar bleibt die Berufspraxis hinsichtlich der Vielfalt der fachlichen
Anforderungen und Inhalte nahezu bei jedem Ausbildungsberuf hinter dem zurück, was zum Ausbildungsspektrum
gehört. Im Fall des Klägers erscheint die Tätigkeitsvielfalt jedoch besonders deutlich reduziert; von einer Konvergenz
der erlernten Fähigkeiten und der konkreten Anforderungen im letzten Beruf kann nicht gesprochen werden. Diese
Bedenken können nicht mit einem Hinweis auf die vergleichsweise hohe Vergütung des Klägers ausgeräumt werden.
Zwar verkörpert die Höhe des Arbeitsentgelts ein wesentliches Indiz für den Wertigkeit und damit die Einstufung der
Arbeit im Sinn von § 240 SGB VI. Lässt sich aber das tatsächlich vorliegende objektive - an
Qualifikationsanforderungen gemessene - Qualitätsprofil nicht mit der Höhe der Vergütung vereinbaren, verliert letztere
ihre Aussagekraft. Es mag dann zwar sein, dass die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber subjektiv von besonderem
Wert war; darauf kommt es aber für die Bewertung im Rahmen des Mehrstufenschemas nicht an. So erhalten
beispielsweise körperlich besonders schwere Hilfsarbeitertätigkeiten nicht dadurch eine höhere rentenrechtliche
Qualität, dass dafür geeignete Arbeitskräfte besonders rar und die Bezahlung deshalb außergewöhnlich hoch ist.
Wenn schon der Facharbeiterstatus des Klägers im bisherigen Beruf zweifelhaft ist - jedoch zugunsten des Klägers
unterstellt wird -, so ist er weit davon entfernt, die oben genannten vom Bundessozialgericht aufgestellten
gesteigerten Qualifikationsvoraussetzungen zu erfüllen. Ein deutliches Überragen der Facharbeiterqualifikation kann
unter keinem Blickwinkel festgestellt werden. Der Kläger war auch nicht gegenüber Facharbeitern weisungsbefugt,
sondern unterlag seinerseits den Weisungen eines Meisters, die er ohne wesentliche Entscheidungsfreiräume eins zu
eins umzusetzen hatte. Unabhängig davon erweckt der vom Kläger beschriebene Arbeitszuschnitt den Eindruck, als
ob diesem kein Weisungsrecht in der Form zustand, wie es für das Verhältnis von Vorgesetzten und Mitarbeitern
innerhalb einer Betriebshierarchie typisch ist. Vielmehr fungierte er als Kommissionierer und Lagerverwalter, was auf
ein lediglich eingeschränktes Weisungsspektrum hindeutet.
Der Berufsschutz, den § 240 SGB VI vermittelt, kommt dadurch zustande, dass der Versicherte von vornherein nur
auf einen solchen Beruf verweisbar ist, der höchstens eine Stufe unter dem "bisherigen Beruf" rangiert (vgl. BSG
SozR 2200 § 1246 Nr. 43; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Als Facharbeiter kann der Kläger auf alle Tätigkeiten verwiesen
werden, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine
echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 147; SozR 3-2200
§ 1246 Nr. 17) oder die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (BSG SozR 3-2200 §
1246 Nr. 38). Die Verweisung ist auf angelernte Tätigkeiten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs möglich
(BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 13 RJ 45/98 R). Eine Tätigkeit ist bereits dann verweisungsfähig, wenn sie in
einzelnen typusbildenden Ausprägungen für einen konkreten Versicherten geeignet ist (vgl. zum Erfordernis eines
Typus BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38). Zwar darf nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts nicht auf einzelne Verrichtungen verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 98; SozR
3-2200 § 1246 Nr. 38; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Viel mehr muss ein "Berufsbild" bestehen. Von einem solchen
kann aber schon dann ausgegangen werden, wenn sich eine Tätigkeit, die an sich nur ein Segment aus einem
größeren Berufsfeld verkörpert, als eigener Berufstypus darstellen lässt. Andererseits eignen sich
Sammelbezeichnungen nicht für die Verweisung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).
Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger auf den Beruf des "Registrators" (ehemals VergGr. VIII BAT) verwiesen
werden. Diese Tätigkeit ist dem Kläger sozial zumutbar. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst reicht
von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT vergütet) über einfachere Arbeiten (ehemals
VergGr. IX BAT), schwierigere Tätigkeiten (ehemals VergGr. VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders
qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (ehemals VergGr. VII BAT aufwärts). Die
Registratorentätigkeit in Entgeltgruppe III TVöD (entspricht VergGr. VIII BAT) ist von ihrer Wertigkeit her als
Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 22.10.2008 - L 13 R 554/07; LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 25.01.2005 - L 11 RJ 4993/03). Es handelt sich dabei um eine angelernte Tätigkeit (Bayer.
LSG, Urteil vom 10.02.2010 - L 13 R 1010/08). Geeignete Stellen sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten der
ehemaligen VergGr. VIII BAT in nennenswertem Umfang vorhanden (Bayer. LSG, Urteil vom 22.10.2008 - L 13 R
554/07). Es handelt sich nicht um Schonarbeitsplätze (a.a.O.).
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers lassen eine Registratorentätigkeit (ehemals VergGr. VIII BAT)
mindestens sechs Stunden täglich zu. Sie umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu
bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das
Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das
Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden
Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder
das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung (Gutachten des Landesarbeitsamtes Hessen vom
22.02.2009 zu S 8 R 660/07, Sozialgericht Kassel). Die "schwierigere Tätigkeit" im Sinn der VergGr. VIII BAT
umfasst beispielsweise die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das
Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender
Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art,
die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen
Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten,
Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung. Wie sich aus dem Urteil des Bayer. LSG vom 22.10.2008 - L 13 R
554/07 sowie der diesem Urteil zugrunde liegenden berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit,
Regionaldirektion Bayern vom 20.04.2005 ergibt (dem folgend Bayer. LSG, Urteil vom 10.02.2010 - L 13 R 1010/08),
handelt es sich bei der Tätigkeit als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst um eine
körperlich leichte Tätigkeit, die aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und
Gehen verrichtet wird; der Senat geht davon aus, dass bei der Registratorentätigkeit nicht typischerweise auch
mittelschwere Arbeiten anfallen (vgl. dazu Bayer. LSG, Urteil vom 10.02.2010 - L 13 R 1010/08). Schweres Heben und
Tragen sind nicht erforderlich, die Grenze liegt im Einzelfall bei bis zu 5 kg. Handhaben schwerer Aktenvorgänge,
Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern ist generell nicht mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden, da
dies von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation abhängig ist. Die Tätigkeit wird mit
gelegentlichem Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht
überwiegender sitzender Tätigkeit ausgeübt. Lasten von über 10 kg sind nicht zu heben oder zu tragen, da dem
Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwägen zur Verfügung stehen. Zumindest häufiges Bücken und häufige
Überkopfarbeiten fallen ebenfalls generell nicht an bzw. können durch entsprechende Arbeitsplatzgestaltung und -
organisation vermieden werden.
Ausgehend von diesen allgemeinen Anforderungen würde sich die Registratorentätigkeit gut für den Kläger eignen.
Zwar soll dieser Überkopfarbeiten vermeiden. Solche fallen aber entweder generell nicht an oder sie können durch
entsprechende Arbeitsplatzgestaltung vermieden werden. Zudem ist zu bedenken, dass die Probleme bei
Überkopfarbeiten nur einseitig, nämlich rechts, auftreten. Gerade deshalb hat Dr. S. den Beruf des Registrators als
geeigneten Verweisungsberuf beurteilt, wenn hierbei Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm vermieden werden
könnten; das ist, wie oben gezeigt, der Fall. Die Knieprobleme des Klägers erschweren laut Dr. S. das Besteigen von
Leitern, was aber nicht zum Berufstypus des Registrators gehört. Die Greiffunktionen des Klägers sind intakt. Die
Registratorentätigkeit ist leicht und ermöglicht auch den speziell beim Kläger erforderlichen Wechsel der
Arbeitshaltungen. Schweres Heben und Zwangshaltungen sind in dem Beruf ausgeschlossen. Der Kläger benötigt
keine betriebsunüblichen Pausen.
Der Kläger ist auch in der Lage, innerhalb von drei Monaten den Beruf des Registrators in der Qualität der VergGr. VIII
BAT wettbewerbsfähig ausüben zu können. Das ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten und der ergänzenden
Stellungnahme des Dr. D ... Dieser hat sich im Gutachten bezüglich der Eignung der Registratorentätigkeit dem
Gutachten des Dr. S. angeschlossen, aber auf eine "derzeit noch" reduzierte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit
verwiesen. Mit Schreiben vom 19.04.2010 ist Dr. D. um ergänzende Stellungnahme gebeten worden, inwieweit sich
diese geminderte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit konkret hinsichtlich der Registratorentätigkeit auswirkt.
Wegen der zur Beantwortung notwendigen berufskundlichen Informationen ist Dr. D. auf das Urteil des Bayer. LSG
vom 10.02.2010 - L 13 R 1010/08 verwiesen worden (die dortige allgemeine Beschreibung betrifft die in VergGr. VIII
BAT einzustufende Tätigkeit); die maßgebenden Passagen aus dem Urteil sind ihm übersandt worden. Auf dieser
Grundlage hat Dr. D. in seiner Stellungnahme vom 20.04.2010 geschrieben, die vom Senat gestellte Frage sei mit
"Ja" zu beantworten. Es mag sein, dass der Kläger in seinem bisherigen Erwerbsleben nur handwerklich ausgerichtete
Berufe ausgeübt hat. Jedoch beträgt die Dauer der Einarbeitungszeit üblicherweise nicht länger als drei Monate;
Vorkenntnisse sind weitgehend ohne Bedeutung (Bayer. LSG, Urteil vom 22.10.2008 - L 13 R 554/07 unter
Bezugnahme auf eine berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern vom
20.04.2005). Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass er in der letzten Phase seiner Berufstätigkeit auch als
Lagerverwalter gearbeitet hat und damit mit einer Bestandsverwaltung vertraut war. Das ergibt sich aus der Äußerung
der Firma N. vom 27.04.2010, wonach der Kläger zunächst als Blechzuschneider, in der Warenannahme und zuletzt
im Kommissionierlager - mit Wareneinlagerung und Warenausgabe einschließlich der Buchungen im VPPS-System -
beschäftigt gewesen sei. Die Registratorentätigkeit ist jedoch nichts anderes als Bestandsverwaltung, auch wenn die
Objekte unterschiedlich sind. Der Haupteinwand des Klägers, er sei mit PC-Arbeiten überfordert, geht ins Leere,
nachdem er bei der Firma N. mit einem einschlägigen Computersystem gearbeitet hatte. Diese Überzeugung des
Senats ist durch den Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bestätigt worden:
Dieser hat sich aufgeschlossen, offen und hinsichtlich der jeweiligen prozessualen Situation flexibel gezeigt. Er hat
der Verhandlung immer folgen können und spontane, gleichzeitig aber durchdachte und situationsangepasste
Antworten gegeben. Das hat sich beispielsweise darin gezeigt, dass er in der mündlichen Verhandlung erstmalig dazu
übergegangen ist, für sich die oberste Stufe des Mehrstufenschemas zu reklamieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch vor dem Bayerischen
Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.