Urteil des LSG Bayern vom 24.11.2010

LSG Bayern: tod, wirtschaftliche einheit, treuhandverhältnis, eigentum, sparkasse, treuhänder, eltern, bedürftigkeit, heizung, treugeber

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 AS 1155/08
Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 179/10
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.2009 insoweit aufgehoben,
als darin unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.04.2008 die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis zum 24.05.2007 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Insoweit wird die Klage
abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien war zunächst streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte in der Zeit vom 01.01. bis zum
24.05.2007 im Hinblick auf (die Verwaltung von) Vermögen in Höhe von rd. 60.000 EUR und für die Zeit ab dem
01.05.2008 im Hinblick auf einen Anspruch auf Rückforderung gegen die Mutter des Klägers in mindestens gleicher
Höhe Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) hat. Nach der Abtrennung des Verfahrens bezüglich der Ansprüche ab dem 01.05.2008 durch Beschluss vom
24.11.2008 betrifft das vorliegende Verfahren nur noch die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.01. bis
zum 24.05.2007.
Der 1952 geborene Kläger hatte erst Chemie ohne Abschluss studiert und später eine Ausbildung zum Bauzeichner
absolviert. Er befand sich 1984, 1990, 1991, 1998/99 und 2006 jeweils für mehrere Wochen in stationärer
psychiatrischer Behandlung. Ausweislich eines von der Staatsanwaltschaft T. in Auftrag gegebenen psychiatrischen
Gutachtens vom 04.04.2007 leidet er an einer paranoiden Schizophrenie. In akuten Krankheitsschüben kam es in der
Vergangenheit immer wieder zu Bedrohungen und Tätlichkeiten gegenüber Familienmitgliedern. Am 11.09.2006
bestellte das Amtsgericht T. für den Kläger einen Betreuer u. a. zum Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Dritten,
insbesondere Behörden. Ein Vorbehalt, dass die Vornahme von Rechtsgeschäften durch den Kläger der Einwilligung
des Betreuers bedarf, ist in dem Beschluss nicht enthalten. Durch Beschluss des Amtsgerichts T. vom 29.03.2010
wurde die Betreuung wieder aufgehoben.
Der Vater des Klägers ist am 14.02.1996 verstorben. Ausweislich des Schreibens des Amtsgerichts T. vom
25.04.1996 hatte der Vater des Klägers mit Testament die Mutter des Klägers, die Zeugin A., als Alleinerbin
eingesetzt. Der Kläger wurde mit dem Schreiben des Amtsgerichts weiter darauf hingewiesen, dass ihm der
gesetzliche Pflichtteil zustehe, der innerhalb von drei Jahren verjähre.
Die Mutter des Klägers übergab mit notariellem Vertrag vom 07.09.1998 der Schwester des Klägers, Dr. A., den
Grundbesitz der Gemarkung A-Stadt, Flst. 162, S., Grünland zu 0,1241 ha, sowie Flst. 162/1, A-Straße, Wohnhaus,
Garten und Hofraum zu 0,1189 ha. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Schwester, der Mutter auf Lebensdauer
ein unentgeltliches Leibgeding sowie das Wohnungs- und Mitbenützungsrecht an dem Anwesen einzuräumen. Die
Schwester des Klägers verpflichtete sich weiter, auf ihre Kosten die Räume der Mutter stets in gut wohnlichem
Zustand, insbesondere beheizbar und mit elektrischem Licht beleuchtbar zu erhalten und ausreichend zu heizen. Die
Mutter hat gegen die Schwester einen Anspruch auf freie Beheizung, freie Beleuchtung, freien Strom- und
Wasserbezug und das Recht der freien Bewegung im und beim Anwesen. Die Schwester verpflichtete sich zur
Übernahme der Kosten für die Müllabfuhr und den Kaminkehrer sowie anfallender Reparaturkosten. Die Schwester
verpflichtete sich weiter, der Mutter auf Lebensdauer eine monatliche Rente in Höhe von 500 DM zu zahlen sowie die
Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu übernehmen. Die Schwester verzichtete aufgrund der Überlassung auf
das ihr zustehende Pflichtteilsrecht sowie auf ev. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Weiter vereinbarten die Mutter und
die Schwester, dass mit der Überlassung die Pflichtteilsansprüche, welche der Schwester gegenüber der Mutter aus
dem Ableben des Vaters zustehen, abgegolten sind. Die Schwester verpflichtete sich schließlich, das übergebene
Anwesen ohne Zustimmung der Mutter nicht zu veräußern oder zu belasten und die Mutter von Pflichtteilsansprüchen
des Klägers gegen die Mutter aus dem Ableben des Vaters freizustellen, sobald diese erhoben würden.
Im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden dem Kläger bis Februar 2007 Unterkunftskosten in Höhe von 181,60
EUR und ab März 2007 in Höhe von 130 EUR monatlich.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II (zuletzt mit Änderungsbescheid vom 23.08.2006 für die Zeit von Juli bis
Dezember 2006). Grundlage dieser Bewilligungsentscheidungen waren die Leistungsanträge des Klägers, in denen er
zum Vermögen angab, nicht über solches von mehr als 4.800 EUR, insbesondere nicht über Sparkonten, Sparbriefe
und Wertpapiere zu verfügen (Antrag vom 30.12.2004) bzw. die Fortzahlungsanträge vom 28.06.2005, 29.12.2005 und
vom 28.06.2006, in denen der Kläger zu den Vermögensverhältnissen "keine Änderung" angab.
Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 52 SGB II erfuhr die Beklagte am 12.12.2005, dass der Kläger über
Zinseinkünfte bei der C. Bank (C-Bank) verfügt. Hierzu legte er eine Auskunft der C-Bank vom 23.11.2006 vor,
wonach er unter der Konto-Nr. 71 29 935 BLZ 200 411 11 über ein Tagesgeldkonto mit einem Guthaben von 144,96
EUR sowie einen Depotwert von 67.963,40 EUR verfüge. Er habe das Geld von seiner Mutter zur Aufbewahrung bzw.
Anlage erhalten. Die Mutter des Klägers bestätigte am 12.12.2006 gegenüber dessen Betreuer, dass das Geld, das
der Kläger auf dem Konto hat, ihr Eigentum sei und der Kläger wegen der Sachkenntnis über eine vernünftige
Geldanlage beauftragt worden sei, es auf seinem Namen anzulegen. Der Betreuer des Klägers trug mit Schreiben vom
09.01.2007 weiter vor, dass die Mutter dem Kläger das Geld nach dem Tod des Vaters lediglich zur Verwaltung
übergeben habe.
Ausweislich der Auskunft der C-Bank vom 20.04.2007 an die Staatsanwaltschaft hatte der Kläger am 05.02.1996 ein
Tagesgeldkonto mit Depot eröffnet. Seit 01.08.2003 seien diverse Anlagekonten (Festgelder) und ab 29.12.2006 ein
sog. Tagesgeldkonto PLUS dazu gekommen. Für sämtliche Konten sei der Kläger allein verfügungsberechtigt. Der
Staatsanwaltschaft wurden Kontoauszüge für die Zeit vom 02.08.2004 bis zum 02.04.2007 vorgelegt. Der Wert aller
Konten sowie des Depots belief sich am 02.08.2004 auf 62.938,14 EUR, am 31.12.2006 auf 56.778,92 EUR und am
02.04.2007 auf 57.803,18 EUR.
Der Kläger hat vom Tagesgeldkonto der C-Bank folgende Überweisungen auf sein Konto bei der Sparkasse (Nr. 652
586 BLZ 710 52 050) vorgenommen (laut Kontoauszügen der C-Bank, die bis zum 02.04.2007 vorliegen):
03.11.2004 2.000 EUR 08.11.2004 2.000 EUR 22.11.2004 2.000 EUR 06.12.2004 1.000 EUR 28.12.2004 2.500 EUR
03.04.2006 500 EUR 24.07.2006 600 EUR 31.10.2006 2.000 EUR 03.11.2006 4.000 EUR 06.11.2006 3.600 EUR
27.11.2006 3.000 EUR 11.12.2006 2.000 EUR 28.03.2007 1.000 EUR
Am 26.04.2007 stellte die Staatsanwaltschaft T. das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2
StPO ein, weil nicht auszuschließen sei, dass ihm zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seiner Tat
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Mit Schreiben vom 10.08.2007 forderte die Beklagte den Kläger über seinen Betreuer auf, das auf den Namen des
Klägers angelegte, ausweislich des Schreibens vom 12.12.2007 der Mutter gehörende Vermögen wieder auf die
Mutter zu übertragen. Es werde um Übersendung einer schriftlichen Bankbestätigung gebeten, aus der hervorgehe,
dass das Vermögen in voller Höhe auf den Namen der Mutter angelegt wurde. Es liege im Interesse des Klägers, der
Bitte bis spätestens 24.08.2007 nachzukommen. Auf die nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) möglichen
Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung ist hingewiesen worden. Am 18.09.2007 legte der Betreuer ein Schreiben der C-
Bank vom 03.09.2007 vor, mit dem die Mutter des Klägers als neue Kundin der C-Bank (Konto-Nr. 45 84 785, BLZ
200 411 33) begrüßt wird. Der Betreuer teilte hierzu mit, dass das Depot nunmehr auf den Namen der Mutter des
Klägers laute.
Die Beteiligten haben am 23.11.2007 ein Gespräch geführt. Nach dem hierüber von der Beklagten aufgenommenen
Aktenvermerk, den weder der Kläger noch sein Betreuer unterschrieben haben, hat der Kläger auf den Vorhalt, dass
die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen fehlender Schuldfähigkeit eingestellt habe, nicht vorgetragen, dass das
Vermögen seiner Mutter zuzuordnen sei. Der Kläger habe einen Schenkungsvertrag eingeräumt. Er habe weiter
mitgeteilt, dass er noch von seinem Vater Geld erhalten habe. Es sei zum Teil als Darlehen gedacht gewesen,
teilweise habe er das Geld auch verbrauchen können. Hierzu legte der Kläger den zwischen ihm und seinen Eltern
geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.10.1994 vor, wonach sein Vater ihm ab 07.10.1994 20.000 DM leihe. Eine
Laufzeit wurde nicht vereinbart, der wohl zunächst vorgesehene Zinssatz von 8 % jährlich wurde durchgestrichen. Das
Geld bei der C-Bank sei nicht in einer Summe einbezahlt worden. Es habe sich im Laufe der Zeit auf 103.000 EUR
vermehrt. Die Verfügungen habe allein der Kläger getroffen. Eine Rücksprache mit der Mutter sei hierfür nicht
erforderlich gewesen.
Mit Schreiben vom 09.01.2007, eingegangen bei der Beklagten am 10.01.2007, ersuchte der Betreuer des Klägers die
Beklagte um Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 26.01.2007 wies der Betreuer
weiter darauf hin, dass der Kläger für Januar 2007 von der Beklagten noch keine Leistungen erhalten habe. Mit
Schreiben vom 25.05.2007 teilte der Betreuer weiter mit, dass das von der Beklagten angestrengte Strafverfahren
zwischenzeitlich eingestellt worden sei, da der Nachweis geführt worden sei, dass die Spareinlage bei der C-Bank
Eigentum der Mutter sei. Der Kläger sei damit unverändert als hilfebedürftig anzusehen. Die Beklagte habe die
Leistungen an den Kläger rückwirkend und forthin zu zahlen. Dem Kläger stehe weiter die Erstattung seiner Beiträge
zur freiwilligen Krankenversicherung zu. Die Beklagte wertete das Schreiben des Betreuers vom 25.05.2007 als
Leistungsantrag und forderte den Kläger auf, zu einer Einzahlung auf seinem Konto am 31.05.2007 in Höhe von 400
EUR sowie einem Übertrag in Höhe von 600 EUR Stellung zu nehmen. Hierzu beantragte der Betreuer des Klägers die
rückwirkende Leistungsbewilligung ab 01.01.2007. Der Kläger habe keinerlei Einnahmen erzielt. Die Zugänge auf dem
Konto stammten aus der finanziellen Unterstützung der Mutter des Klägers. Hierbei handle es sich nicht um
regelmäßige Zuwendungen. Die Mutter habe den Kläger lediglich in der ärgsten Not, solange also die Leistungen der
Beklagten gesperrt gewesen seien, finanziell unterstützt. Dies bestätigte die Mutter des Klägers am 28.08.2007. Der
Kläger verfüge weiter über eine kleine Sammlung aktueller (Euro-) Münzen von geringem Wert (nach Schätzung des
Klägers ca. 300 EUR).
Am 29.08.2007 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag des Klägers vom 25.05.2007 für die Zeit vom 01.01. bis
24.05.2007 ab. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II würden nicht für Zeiten vor
Antragstellung erbracht. Wegen der finanziellen Unterstützung durch die Mutter sei der Kläger weiter nicht
hilfebedürftig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchstelle der Beklagten am
17.04.2008 als unbegründet zurück. Der Kläger sei im Hinblick auf das bei der C-Bank auf seinen Namen angelegte
Vermögen nicht hilfebedürftig gewesen. Der Nachweis, dass das Geld seiner Mutter gehöre, sei nicht geführt worden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger am 28.09., 10.10. und 22.10.2007 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts sowie einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von
25.05.2007 bis 30.04.2008.
Mit Schreiben vom 10.04.2008 teilte sie dem Kläger mit, es sei davon auszugehen, dass das an die Mutter
übertragene Vermögen Eigentum des Klägers gewesen sei. Nach § 34 SGB II sei zum Ersatz der gezahlten
Leistungen verpflichtet, wer die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeiführe. Die Rückübertragung
des Vermögens sei nach § 529 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 34 SGB II nicht möglich. Es sei
beabsichtigt, die darlehensweise gewährten Leistungen seit dem 25.05.2007 zurückzufordern.
Am 17.04.2008 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 04.04.2008 für die Zeit ab 01.05.2008
ab. Das zu berücksichtigende verwertbare Vermögen des Klägers übersteige den maßgebenden Vermögensfreibetrag
in Höhe von 9.000 EUR um 58.963,40 EUR. Damit könnten Leistungen nach dem SGB II nicht gewährt werden. Mit
dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er das Vermögen entsprechend der
Aufforderung der Beklagten auf seine Mutter übertragen habe. Das Vermögen sei damit nicht ihm zuzuordnen. Die
Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch am 14.08.2008 als unbegründet zurück. Der Kläger habe
einen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Dieser sei auch durchsetzbar, da seit Übertragung keine zehn Jahre
verstrichen seien und der Kläger seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt habe. Dieser Rückforderungsanspruch
sei Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Der Kläger habe im Jahr 1994 ein Darlehen seines inzwischen verstorbenen
Vaters in Höhe von 20.000 DM erhalten, das er nicht zurückbezahlt habe. Der Kläger habe 2004 gegenüber der
Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass das Verhältnis zu seiner Mutter nicht gerade gut sei. Im Jahre 1999 sei für ihn ein
Betreuer für den Aufgabenbereich Gesundheit und Wohnungsangelegenheiten bestellt gewesen. Es sei nicht
glaubwürdig, dass die Mutter ihm ohne schriftliche Vereinbarung eine hohe Geldsumme zur Verwaltung übergeben
bzw. diese nicht zurück gefordert habe. Der Kläger habe die angebliche Stellvertretung für seine Mutter gegenüber der
Bank nicht offen gelegt. Auch sei der Mutter als angeblicher Eigentümerin keine Kontovollmacht eingeräumt worden,
obwohl dies möglich gewesen wäre, noch sei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, das Geld auf den
Namen der Mutter mit Verfügungsberechtigung für den Kläger anzulegen. Der Kläger sei einziger
Verfügungsberechtigter, gegenüber der Bank als Eigentümer aufgetreten und habe umfangreiche Transaktionen
vorgenommen. Das Vermögen sei damit ihm zuzurechnen. Aus dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB ergebe
sich, dass im Falle einer nicht offengelegten Stellvertretung sich der Vertreter im Rechtsverkehr so behandeln lassen
müsse, als hätte er für sich selbst gehandelt. Das Vermögen überschreite den für den Kläger geltenden Freibetrag, so
dass er nicht hilfebedürftig sei.
Der Rentenversicherungsträger bewilligte dem Kläger am 09.02.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
01.11.2008 befristet bis 31.10.2011 in Höhe von 230,15 EUR monatlich, wobei der Anspruch auf die zuerkannte Rente
wegen voller Erwerbsminderung als auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig festgestellt wurde.
Am 15.05.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht München (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
17.04.2008 erhoben und diese am 10.09.2008 auf den Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 erweitert. Er hat
geltend gemacht, das bei der C-Bank angelegte Vermögen habe ständig im Eigentum seiner Mutter gestanden.
Zwischenzeitlich sei es auch auf den Namen der Mutter angelegt worden. Das Vermögen sei ihm lediglich zur
Verwaltung übergeben worden. Das Kontoguthaben nebst Zinsen sei damit kein Vermögen des Klägers im Sinne von
§ 12 SGB II. Es werde ausdrücklich bestritten, dass er bei der persönlichen Vorsprache am 23.11.2007 auf
Nachfragen nicht bestätigt habe, dass das Vermögen Eigentum der Mutter sei. Bestritten werde weiter, dass er das
Geld ohne Rücksprache mit seiner Mutter angelegt habe. Die Geldanlage habe dem Willen der Mutter entsprochen,
dass nach dem Tod des Vaters der Kläger das Geld verwalten solle, da sie zeitlebens nicht mit Gelddingen befasst
gewesen sei. Daran wollte sie - auch im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter - nichts mehr ändern. Die lange Dauer
der Verwaltung spreche nicht gegen eine treuhänderische Vereinbarung. Hinsichtlich des zwischen dem Kläger und
seinen Eltern geschlossenen Darlehensvertrags könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser keinerlei
Rückzahlungsverpflichtung enthalte. Die Übertragung des Anwesens von der Mutter auf die Schwester sei ohne
Kenntnis des Klägers erfolgt. Bereits aus diesem Grund habe sich der Kläger wegen seines Pflichtteilsanspruchs aus
dem Tod des Vaters nicht an die Schwester gewandt. Die unterlassene Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
begründe sich weiter aus der Erkrankung des Klägers und dem daraus resultierenden langen Aufenthalt im
Bezirksklinikum G ... Die Unterstützung durch die Mutter habe keinesfalls die Leistungen der Beklagten ersetzen
sollen. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen bestreiten. Die Zuwendungen der Mutter seien
kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II. Dasselbe gelte für das von den Eltern gewährte Darlehen. Er sei
hilfebedürftig.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 24.05.2007 zu bewilligen sowie den Bescheid der
Beklagten vom 17.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 01.05.2008 zu bewilligen.
Die Beklagte hat in erster Instanz die Klageabweisung beantragt und vorgebracht, der Kläger habe neben einem
möglichen Erbanteil nach dem Tod des Vaters bereits im Jahr 1994 ein Darlehen von seinem Vater erhalten. Im
Darlehensvertrag sei keine Rückzahlungspflicht vereinbart. Das Darlehen sei im Rahmen der Erbabwicklung des
Vaters nicht zurück gefordert worden. Es sei dem Kläger belassen worden und damit in sein Eigentum übergegangen.
Zum behaupteten Treuhandverhältnis sei darauf hinzuweisen, dass bei solchem unter nahen Verwandten zumindest
eine schriftliche Vereinbarung üblich sei. Im vorliegenden Fall mit einem Wert von etwa 100.000 EUR lägen keinerlei
Unterlagen vor. Ziel einer Treuhandvereinbarung sei aus Sicht des Treugebers, das Vermögen mit einem gewissen
Zinsgewinn zurück zu erhalten. Im vorliegenden Fall habe der Kläger ohne Rücksprache mit seiner Mutter das Geld
bei einer Direktbank angelegt, erhebliche Transaktionen vorgenommen und das Vermögen erheblich vermindert. Das
behauptete Treuhandverhältnis entspreche in keinem Punkt dem auch zwischen nahen Verwandten Üblichen. Dem
Kläger sei - nachdem die Gründe der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft bekannt geworden seien -
mitgeteilt worden, dass eine (Rück-) Übertragung des Vermögens nach § 528 BGB in Verbindung mit § 34 SGB II
nicht möglich sei, da er sich damit vorsätzlich hilfebedürftig mache. Der Kläger sei weiter darauf hingewiesen worden,
dass die Übertragung des Vermögens auf die Mutter als Schenkung zu bewerten sei, deren Herausgabe er verlangen
könne. Der Kläger sei zum Ersatz der deswegen bezahlten Leistungen nach § 34 SGB II verpflichtet.
Der Kläger hat hierauf erwidert, dass die notarielle Vereinbarung zwischen der Mutter und der Schwester bereits
daraus resultiere, dass die Übertragung von Grundstücken stets einer notariellen Beurkundung bedürfe. Der Einwand,
es sei lebensfremd, dass die Schwester das Anwesen erhalten habe, der Kläger hingegen lediglich Treuhänder sein
sollte, greife nicht durch. Mit der Übergabe des Anwesens an die Schwester seien dieser auch sämtliche mit dem
Grundstück bzw. dem Gebäude verbundenen Lasten übertragen worden. So fielen dauernd Renovierungskosten an.
Lediglich die Kosten für die einzubauende Heizung sei vom Treuhandkonto bezahlt worden. Mit dem Übergabevertrag
habe die Mutter ihre Versorgung im Alter und im Todesfall erreichen wollen. Die Übergabe des Anwesens sei damit
kein "reines" Geschenk an die Schwester, sondern mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen.
In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2009 ist die Mutter des Klägers als Zeugin gehört worden. Sie hat im
Wesentlichen ihre bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben bestätigt. Sie habe das nach dem Tod ihres
Mannes ihrem Sohn übergebene Geld vorläufig nicht zurückgefordert. Wieviel Geld sie sich habe auszahlen lassen,
könne sie nicht mehr genau sagen, sie denke, es seien etwa 2000 bis 4000 EUR gewesen. Sie habe ihrem Sohn
gesagt, er solle das Geld auf seinen Namen anlegen, weil er sich besser auskenne.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Vortrag, wonach ein Teil des Vermögens
zur Reparatur der Heizung im Haus der Mutter verwendet worden sei, nicht den Tatsachen entspreche. Die Beträge,
die er in der Zeit von 2004 bis 2007 vom Tagesgeld bei der C-Bank auf sein Girokonto bei der Sparkasse überwiesen
habe, habe er seiner Mutter gegeben. Für sich selbst habe er von dem Geld nichts nehmen dürfen.
Mit Urteil vom 16.12.2009 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.08.2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 24.05.2007
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Weiter hat es
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14.08.2008 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab
01.05.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dieses Urteil ist der Beklagten am 11.02.2010 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Das SG hat seine Entscheidung bezüglich des Zeitraums vom 01.01. bis zum 24.05.2007 damit begründet, dass das
unter seinem Namen bei der C-Bank angelegte Guthaben kein verwertbares Vermögen des Klägers dargestellt habe.
Er habe nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der Kammer das genannte Vermögen
treuhänderisch für seine Mutter gehalten. Zwischen ihm und seiner Mutter sei eine so genannte verdeckte
fremdnützige Treuhand vereinbart gewesen. Die von ihm vorgebrachten Gründe, die für die Einrichtung der Treuhand
maßgeblich gewesen seien, insbesondere die Unerfahrenheit der Mutter in finanziellen Angelegenheiten, seien
nachvollziehbar.
Gegen die von der Beklagten angenommene Schenkung spreche weiter die Überlegung, dass diese zum damaligen
Zeitpunkt, das heißt im Laufe des Jahres 1996, mit 100.000 DM über dem für die vorliegende Konstellation geltenden
Steuerfreibetrag gelegen habe, der für Kinder zunächst 90.000 DM betragen habe und erst mit dem
Jahressteuergesetz 1997 vom 27.12.1996 (BGBl I S. 2049) rückwirkend auf 400.000 DM angehoben worden sei.
Dass die Vermögensübertragung auf den Kläger im Hinblick auf die Übertragung des Grundvermögens von der Mutter
auf die Schwester als vorweggenommene Erbfolge bzw. ein entsprechender Ausgleich für das der Schwester
übertragene Grundvermögen anzusehen sei, sei nicht überzeugend, weil so nicht zu erklären sei, dass sich im
Übertragungsvertrag (zwischen der Mutter und der Schwester des Klägers) die Schwester gegenüber der Mutter
verpflichtete, letztere von ev. Pflichtteilsansprüchen des Klägers gegen die Mutter aus dem Tod des Vaters
freizustellen.
Weiter hat das SG ausgeführt, der Treuhandvertrag sei auch in der Folgezeit vereinbarungsgemäß vollzogen worden,
insbesondere habe der Kläger das Vermögen seiner Mutter weder mit eigenem Vermögen vermischt noch für eigene
Bedarfe genutzt.
Dass der Kläger im Jahre 1994 ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM bei seinen Eltern aufgenommen habe, sei für die
hier streitgegenständlichen Zeiträume nicht von Relevanz.
Für den zweiten streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.05.2008 habe kein Vermögen in Form eines
Rückforderungsanspruchs des verarmten Schenkers nach § 528 BGB vorgelegen. Mit der Rückübertragung des
Vermögens an seine Mutter habe der Kläger seine Verpflichtung aus der Treuhandvereinbarung erfüllt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 09.03.2010 Berufung eingelegt. Sie rügt, das SG habe festgestellt, dass der
Kläger vom behaupteten Treuhandkonto auf sein eigenes Konto insgesamt 26.200 EUR im Zeitraum von November
2004 bis März 2007 gebucht habe, es habe jedoch nicht ermittelt, ob der Kläger das Geld an seine Mutter
weitergegeben habe oder für welchen Zweck die Beträge verwendet worden seien. Es sei nicht geklärt, ob die Beträge
dem Kläger selbst zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätten. Die Mutter habe in der mündlichen
Verhandlung keinen Bedarf konkret geltend gemacht, für den sie die genannten Beträge benötigt hätte. Für ihre
Kosten der Unterkunft und für ihren Lebensunterhalt komme ihre Tochter aufgrund des Überlassungsvertrages vom
27.09.1998 auf.
Weiter macht die Beklagte geltend, die Mutter des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der
Richterin, ob sie Zahlungen erhalten habe geantwortet, etwa 2000 bis 2500 EUR. Auf weitere Nachfrage habe sie den
Betrag auf 3000 bis 4000 EUR erhöht. Dies stelle eine erhebliche Differenz zu dem Betrag dar, der tatsächlich vom
Konto der C-Bank auf das Konto des Klägers geflossen sei. Das Erinnerungsvermögen der Mutter des Klägers habe
beim übrigen Vortrag nicht altersbedingt geschwächt erschienen.
Der Kläger hat darauf erwidert, seine Mutter erhalte außer der kostenlosen Unterkunft aufgrund des
Überlassungsvertrages vom 27.09.1998 lediglich eine monatliche Rente im Wert von 500 DM von ihrer Tochter. Davon
könne man nicht leben. Sie sei deshalb auf Zahlungen aus ihrem Vermögen, das von ihm treuhänderisch verwaltet
worden sei, angewiesen gewesen.
Das Gericht hat sich vom Kläger die Kontoauszüge für den gesamten Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 02.08.2010
vorlegen lassen.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger im Juli 2010 eine Aufstellung folgender Beträge gemacht, die er von seinem
Konto abgehoben und seiner Mutter übergeben habe: 04.11.2004 500 EUR 08.11.2004 1.000 EUR 09.11.2004 500
EUR 15.11.2004 500 EUR 22.11.2004 500 EUR 29.11.2004 500 EUR 06.12.2004 500 EUR 27.12.2004 1000 EUR
28.12.2004 1000 EUR 29.12.2004 500 EUR 30.12.2004 500 EUR 31.12.2004 500 EUR 25.07.2006 500 EUR
03.11.2006 6000 EUR 30.11.2006 3000 EUR 04.12.2006 3000 EUR 13.12.2006 500 EUR 18.12.2006 500 EUR
Am 17.11.2010 hat die Beklagte mitgeteilt, aufgrund ihrer Anzeige sei beim Kläger eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden. Die Polizeiinspektion T. hat mit Telefax vom 22.11.2010 mitgeteilt, dass in der Wohnung des
Klägers - Münzen mit einem vom Kl. zu realisierenden Verkaufswert von 7.946,90 EUR (nach vorläufiger Schätzung
des Sachverständigen Dr. R.) - Bargeld im Wert von 308,42 EUR und - 37 Ordner mit Briefmarken, deren Wert noch
nicht geschätzt werden konnte, gefunden worden seien und dass die Mutter des Klägers bei der Durchsuchung
geäußert habe, dass es sich dabei um Eigentum ihres Sohnes handle.
geäußert habe, dass es sich dabei um Eigentum ihres Sohnes handle.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2010 hat das Gericht durch Beschluss die Streitsache abgetrennt, soweit
sie den Leistungsanspruch ab dem 01.05.2008 betrifft, und insoweit die Verhandlung vertagt.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.2009, soweit es den
Zeitraum vom 01.01. bis zum 24.05.2007 betrifft, aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat die 91-jährige Mutter des Klägers unter Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zunächst zur
mündlichen Verhandlung am 24.11.2010 geladen, sie jedoch von ihrer Verpflichtung zum Erscheinen entbunden,
nachdem sie ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, dass sie wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht
reisefähig sei. Sie hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der
Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Die im vorliegenden Verfahren anhängige Berufung betrifft nach dem Trennungsbeschluss vom 24.11.2010 nur noch
den Leistungszeitraum vom 01.01. bis zum 24.05.2007. In diesem Zeitraum hatte der Kläger keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil er über ausreichendes Vermögen i.S.d. § 12
SGB II bei der C-Bank in einem Wert von mindestens 56.000 EUR verfügte, das seine Vermögensfreibeträge von
9.000 EUR bei Weitem überstieg. Aufgrund dieses Vermögens war er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht
hilfebedürftig und hatte deshalb gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II keine Ansprüche auf Leistungen nach dem
SGB II.
Dieses Vermögen konnte auch nicht der Mutter des Klägers zugerechnet werden, weil ein diesbezügliches
Treuhandverhältnis, das den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen standhält, bei Ausschöpfung aller
Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit festzustellen ist und die objektive Beweislast insoweit beim Kläger liegt.
Ob ein Vermögensgegenstand, den ein Hilfebedürftiger innehat, als verwertbarer Gegen-stand nach § 12 Abs. 1 SGB
II zu berücksichtigen ist, wenn er vom Hilfebedürftigen treuhänderisch für einen anderen gehalten wird, ist
höchstrichterlich noch nicht entschieden. Bei einem Treuhandverhältnis überträgt der Treugeber dem Treuhänder
Vermögensrechte, beschränkt ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht
im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung. Das heißt, der Treuhänder erwirbt je
nach Ausgestaltung ein Vermögensrecht bis hin zum Vollrecht. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen
(Herausgabe-) Verpflichtung belastet.
Zur Vermögensanrechnung im früheren Recht der Arbeitslosenhilfe hat das Bundessozialgericht (BSG) den Grundsatz
formuliert, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit von treuhänderisch gebundenem Vermögen nach bürgerlichem
Recht richte. Da dort die Publizität des Treuhandkontos - also die Frage, ob das Handeln für fremde Rechnung offen
gelegt wird oder nicht - für die Drittwiderspruchsklage des Treugebers nach § 771 ZPO keine notwendige
Voraussetzung sei, müsse ein Treuhandverhältnis auch bei der Ge-währung staatlicher Leistungen Berücksichtigung
finden (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -Rdnr. 22 ff. m.w.N. bei Juris).
Um zu klären, ob das Guthaben auf einem angeblichen Treuhandkonto als nicht zum Vermögen des Kontoinhabers
gehörendes Treugut anzusehen ist, sei zu ermitteln, ob und ggf. mit welchem Inhalt es in Bezug auf die
Kontenguthaben, die für die Prüfung der Bedürftigkeit relevant seien, eine Treuhandvereinbarung gegeben habe oder
ob es sich um eine Schutzbehauptung des Klägers handle. Falls von einer Vereinbarung auszugehen sei, sei weiter
zu prüfen, ob die Abrede dem wirklichen Willen der Beteiligten entspreche oder ein Scheingeschäft im Sinne von §
117 BGB darstelle mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit
verbundenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Hierzu seien insbesondere Feststellungen zu Herkunft und
Verwendungszweck der auf dieses Konto eingezahlten Gelder erforderlich (BSG, a.a.O., Rdnr. 25 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vermögensanrechnung (nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) die
gleichen Überlegungen wie das BSG entfaltet und darüber hinaus ausgeführt, da die relevanten Umstände oft in
familiären Beziehungen wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar
seien, sei es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerliche Merkmale als
Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen. Zu berücksichtigen seien u.a. dabei die Separierung des Treuguts (dass es
also zu keiner Vermischung zwischen eigenem und treuhänderisch gehaltenem Geld auf Konten komme), die
Nachvollziehbarkeit des Inhalts der Abrede und der Zeitpunkt der Treuhandvereinbarung bzw. die Plausibilität der für
die Vereinbarung der Treuhand ursächlichen Gründe (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008, Az. 5 C 12/08, Rdnr. 19 ff. bei
Juris = BVerwGE 132, 21).
Ein Treuhandverhältnis unter nahen Angehörigen - wie hier zwischen Mutter und Sohn - sei zudem nur anzuerkennen,
wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen
Dritten Üblichen entsprächen (BSG, a.a.O., Rdnr. 23 bei Juris).
Der Senat kann offenlassen, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 SGB II dazu
führen kann, dass ein Vermögensgegenstand dem Treuhänder nicht zuzurechnen ist.
Selbst wenn ein verdecktes Treuhandverhältnis dazu führen könnte, dass ein Vermögensgegenstand nicht im Sinne
des § 12 Abs. 1 SGB II zu verwerten wäre, so wären für die Feststellung und Anerkennung eines solchen
Treuhandverhältnisses jedoch wenigstens die Kriterien zu berücksichtigen, die vom BSG und vom BVerwG in den
oben zitierten Entscheidungen entwickelt wurden. Diese Kriterien sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Für das Vorliegen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses sprechen zwar vorliegend folgende
Gesichtspunkte:
- die Behauptungen von Kläger und Mutter,
- die Tatsache, dass der Kläger auf Verlangen der Beklagten die Konten bei der C-Bank auf seine Mutter umschreiben
ließ und
- die Tatsache, dass das bei der C-Bank angelegte Vermögen nicht mit sonstigem Vermögen des Klägers vermischt
wurde, sondern nur bei der C-Bank zwischen verschiedenen Konten und Depots umgeschichtet wurde.
Folgende Umstände aber begründen Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer rechtlich wirksamen Treuhandabrede:
- Es besteht trotz der erheblichen Höhe des von der Mutter übertragenen Geldbetrags keine schriftliche Vereinbarung.
- Der Kläger erhielt das bei der C-Bank eingezahlte Vermögen in Höhe von damals 100.000 DM von seiner Mutter im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des Vaters am 14.02.1996. Ebenso im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Tod des Vaters erhielt die Schwester des Klägers, Dr. A., am 07.09.1998 den Grundbesitz der Mutter überschrieben.
Dies legt die Vermutung nahe, dass der Wert von 100.000 DM, den der Kläger nach dem Tod seines Vaters von der
Mutter erhalten hatte, das Pendant zu der Grundstücksübertragung an die Tochter darstellte, dass also der Kläger
damit wirtschaftlich betrachtet den ihm zustehenden Teil seines Erbes ausbezahlt erhalten sollte, ebenso wie die
Schwester den Grundbesitz - eingeschränkt durch das Wohnrecht der Mutter sowie belastet mit der an die Mutter zu
zahlenden Leibrente - erhalten sollte. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich um Zuwendungen im Vollzug der
Erbfolge nach dem 1996 verstorbenen Vater oder um Zuwendungen im Rahmen einer - im Hinblick auf die Mutter -
vorweg genommenen Erbfolge handelte, sofern die Beteiligten die Erbmasse als wirtschaftliche Einheit angesehen
haben, ohne rechtlich zwischen der Erbfolge nach dem Vater und der Erbfolge nach der Mutter zu differenzieren.
Entscheidend ist allein, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Mutter die Schwester gegenüber dem Sohn wesentlich
bevorzugen hätte sollen, so dass sie ihr allein den Grundbesitz überschrieb, ohne dem Sohn etwas zukommen zu
lassen. Dass der notarielle Vertrag zwischen Mutter und Tochter die Verpflichtung der Tochter enthielt, die Mutter von
eventuellen Pflichtteilsansprüchen des Klägers aus dem Ableben des Vaters freizustellen, wenn solche erhoben
würden, hat insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung; es dürfte sich um eine vom Notar rein vorsorglich
aufgenommene Klausel handeln.
- Die Ausführungen der Mutter zum Inhalt der Treuhandabrede in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 waren
sehr vage. Die Mutter führte nur aus, sie habe das Geld "vorläufig" nicht zurückgefordert; nur wenn sie etwas
gebraucht hätte, habe ihr Sohn etwas für sie abheben müssen. Solche Formulierungen legen die Vermutung nahe,
dass weniger eine gerichtlich durchsetzbare Treuhandabrede vorlag, als vielmehr von der Mutter eine Schenkung mit
der - moralischen, aber nicht rechtlich wirksamen - Erwartung verbunden wurde, dass der Sohn sie im Falle ihrer
Bedürftigkeit unterstützen würde.
- Die Behauptung, dass der Kläger die von der C-Bank auf seinem Girokonto bei der Sparkasse überwiesenen Beträge
aus dem angeblichen Treuhandvermögen tatsächlich an seine Mutter weitergeleitet hat, ist nicht erwiesen. Der Kläger
hat von dem Festgeldkonto bei der C-Bank auf sein Girokonto bei der Sparkasse im Zeitraum von November 2004 bis
März 2007 ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge der C-Bank einen Gesamtbetrag von 26.200 EUR überwiesen,
wobei allein in den Monaten November und Dezember 2004 ein Betrag von 9500 EUR abgehoben wurde und zwischen
dem 31.10.2006 und dem 11.12.2006 ein Gesamtbetrag von 14.600 EUR. Es wurde in keiner Weise plausibel
dargelegt, wofür in diesen Zeiträumen bei der Mutter des Klägers ein entsprechender Bedarf entstanden sein soll. Die
ursprüngliche Behauptung des Klägers, er habe die Reparatur der Heizung der Mutter bezahlt, wurde in der
mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 widerrufen; im übrigen kommt für die Heizung des Klägers dessen
Schwester auf, die sich in dem Übergabevertrag bezüglich des Grundstücks dazu verpflichtet hat. Die Aufstellung
über die Beträge, die der Kläger angeblich von November 2004 bis Ende 2006 seiner Mutter zukommen ließ, umfasst
nur eine Summe von insgesamt 21.000 EUR, während von der C-Bank auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse
im selben Zeitraum eine Summe von 26.200 EUR, also über 5000 EUR mehr, überwiesen wurde. Außerdem ist die
Behauptung des Klägers nicht glaubwürdig, er habe die von November 2004 bis Dezember 2006 aufgelisteten
Beträge, die er von seinem Konto in bar abhob und die einen Gesamtwert von 21.000 EUR erreichen, in vollem
Umfang an seine Mutter weitergeleitet. Er hat hier fast alle Barabhebungen aus dem genannten Zeitraum aufaddiert.
Demnach hätte es von November 2004 bis zum Ende des ersten streitgegenständlichen Zeitraums im Mai 2007 nur
folgende Barabhebungen gegeben, die der Kläger nicht an seine Mutter weitergeleitet hätte: 03.11.2004 500 EUR
05.11.2004 500 EUR 23.03.2005 200 EUR 15.08.2005 250 EUR 07.09.2005 39,43 EUR Kaplice, CZ 07.09.2005 200
EUR 17.10.2005 305 EUR in Cannes 19.10.2005 405 EUR in Nizza 31.03.2006 400 EUR 01.04.2006 500 EUR
Summe 3.299,43 EUR
Dies würde bedeuten, dass der Kläger über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren hinweg seine Barausgaben des
täglichen Lebens aus einem Betrag von lediglich 3300 EUR bestritten hätte, wobei er in diesem Zeitraum
offensichtlich auch mehrere Auslandsreisen unternommen hat, dokumentiert jedenfalls nach Tschechien und Cannes
und Nizza in Südfrankreich. Dass er in diesem langen Zeitraum von einem solchen Betrag lebte, gleichzeitig einen
Betrag von 21.000 EUR an seine Mutter in bar weiterreichte, ist nicht glaubwürdig, zumal keine Erklärung vorliegt,
wofür die Mutter dieses Geld benötigte. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 09.11.2010 befragt, konnte hierzu
jedoch keine plausible Erklärung geben. Die Mutter des Klägers hat auf die schriftliche Frage des Gerichts, wofür sie
das von ihrem Sohn angeblich erhaltene Geld benötigte (7.500 EUR Ende 2004 und 13.000 EUR Ende 2006) mit
Schreiben vom 18.11.2010 mitgeteilt, dass sie einen Teil des Geldes ausgegeben und einen anderen Teil zu Hause
aufbewahrt und davon 14.000 EUR im Jahr 2009 auf ihr Konto eingezahlt habe. Auch diese Aussage macht es nicht
plausibler, dass die vom Kläger abgehobenen Beträge tatsächlich in bar an seine Mutter weitergeleitet wurden.
Jedenfalls ist kein konkreter Bedarf der Mutter im Zeitpunkt der Weiterleitung belegt oder auch nur behauptet. Auf eine
laufende Unterstützung seitens ihres Sohnes war die Mutter jedenfalls nicht angewiesen, denn sie bezog laut ihrem
Schreiben vom 18.11.2010 eine monatliche Rente in Höhe von 800 EUR neben der von der Tochter aus dem
Leibrentenversprechen zu zahlenden Rente im Wert von 500 DM und dem unentgeltlichen Wohnrecht in dem an die
Tochter übergebenen Anwesen. Durch die Zeugenaussage der Mutter hinsichtlich ihrer Rente in Höhe von 800 EUR
stellt sich die Argumentation im klägerischen Schriftsatz vom 21.04.2010, wonach die Mutter auf die Verwertung von
Vermögen angewiesen gewesen sei, weil ihr neben der freien Unterkunft lediglich die im Leibgedingsvertrag von ihrer
Tochter zugesagte Rente in Höhe von 500 DM zustehe, als unwahr dar.
- Wenig plausibel ist auch, dass der Kläger, der in finanziellen Transaktionen sich als erfahren hält, den Betrag von
21.000 EUR an seine Mutter in bar weitergeleitet haben soll, anstatt ihn zu überweisen, wie er es ausweislich seiner
Kontoauszüge später auch teilweise getan hat (vgl. Überweisungen vom 21.09.2009, vom 17.12.2009, vom
28.12.2009 und vom 24.06.2010 an A.). Die fehlende Dokumentation der Weitergabe der abgehobenen Gelder an die
Mutter widerspricht auch der vom BSG bei Verträgen unter nahen Angehörigen aufgestellten Anforderung, dass
sowohl der Vertrag als solcher als auch seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen
Dritten Üblichen entsprechen muss. Niemand würde Beträge in Höhe von 21.000 EUR an den Treugeber weiterleiten,
ohne sich den Erhalt der Gelder schriftlich quittieren zu lassen oder die Zahlung durch Bankbelege nachweisen zu
können.
Die Zweifel am Bestehen der Treuhandabrede, die auch nach Ausschöpfung aller dem Gericht zur Verfügung
stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten, gehen zu Lasten des Klägers. Der Kläger
trägt die objektive Beweislast für alle Umstände, die seine Bedürftigkeit begründen. Außerdem handelt es sich bei den
Abmachungen zwischen ihm und seiner Mutter und bei der Weiterleitung der in bar abgehobenen Beträge an seine
Mutter um Umstände, die in der Sphäre des Klägers wurzeln, so dass ihm hinsichtlich der Aufklärung dieser
Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungslast obliegt und die Nichterweislichkeit zu seinen Lasten geht (BSG, Urteil
vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 49/05 R Rdnr. 27 bei Juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2008, Az. 5 C 12/08, Rdnr. 19
bei Juris = BVerwGE 132, 21).
Ab welchem Zeitpunkt der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen i.S.d. § 37 SGB II gestellt hatte,
kann offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).