Urteil des LSG Bayern vom 25.11.2004

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 265/01
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 402/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. November 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall. Dabei genügt für den
streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Folgen weiterer Arbeitsunfälle eine unfallbedingte MdE um 10 v.H.
Der Kläger erlitt bei einem Arbeitsunfall am 16.03.1999 eine Distorsion des rechten Sprunggelenkes mit
Teilzerreissung des Außenbandes. Mit Bescheid vom 28.03.2000 gewährte ihm deshalb die Beklagte Rente als
vorläufige Entschädigung nach einer MdE um zuletzt 10 v.H.
Zur Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit holte sie ein Gutachten von dem Chirurgen Dr.M. vom 31.05.2001
ein. Der Sachverständige fand als noch bestehende Unfallfolgen eine leichte Instabilität im rechten Sprunggelenk,
eine intraartikuläre Ergussbildung als Reizzustand im oberen Sprunggelenk rechts, eine subjektiv
belastungsabhängige Schwellneigung, Belastungsschmerz und Wetterfühligkeit sowie eine Umfangvermehrung des
rechten Sprunggelenks. Die Messergebnisse ergaben seitengleiche Werte im oberen und unteren Sprunggelenk sowie
eine unbeschränkte Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke. Der Kläger wurde vom Sachverständigen als voll
einsatzfähig bezeichnet. Die unfallbedingte MdE schätzte der Sachverständige weiter mit 10 v.H. ein.
Gegen letztere Bewertung wandte sich der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.B. , im Wesentlichen damit,
dass sich bei der aktuellen Begutachtung überhaupt keine irgendwo ableitbaren Dauerschonungszeichen mehr gezeigt
hätten.
Nach einem entsprechenden Anhörungsschreiben entzog die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2001 die vorläufige
Entschädigung mit Ablauf des Juli 2001 und lehnte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Den
anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2001 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Kläger durch den Neurologen und Psychiater R.
untersuchen lassen, der zu denselben Ergebnissen kommt wie Dr.M ... Er hält die MdE mit 10 v.H. jedoch für zu hoch
angesetzt, weil beispielsweise die Versteifung des vorderen unteren Sprunggelenkes nach Mehrhoff-Muhr,
Unfallbegutachtung, 10. Auflage 1999, mit einer MdE von 10 % bewertet werde und die unfallbedingten Beschwerden
des Klägers im rechten Sprunggelenk funktionell sicherlich deutlich geringer seien als bei einer Versteifung des
vorderen unteren Sprunggelenkes.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 24.07.2003
eingeholt. Der Sachverständige bewertet die unfallbedingte MdE weiter mit 10 v.H. Hier war bei der Untersuchung im
oberen Sprunggelenk rechts das Heben des Vorfußes erstmals endgradig eingeschränkt. Ansonsten finden sich keine
Unterschiede zu den vorherigen gutachterlichen Feststellungen. Eine gesonderte Begründung für die Einschätzung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit enthält das Gutachten nicht.
Gegen die Einschätzung hat sich die Beklagte mit einer Stellungnahme des Dr.B. gewendet. Er hält die Angabe einer
letztgradigen Beugebehinderung gegenüber der anderen Seite um 10° einerseits für nicht recht überzeugend,
andererseits in funktioneller Hinsicht für völlig unbedeutend. Unverändert ergäben sich keine wirklich überzeugenden
Dauerschonungszeichen. Wegen der Bewertungsmaßstäbe verweist er wiederum auf Mehrhoff-Muhr.
Mit Urteil vom 19. November 2003 hat das Sozialgericht die auf die Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2001
gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit erreiche nicht
wenigstens 10 v.H. Das Gericht stützt sich dabei auf die von den Sachverständigen mehr oder minder
übereinstimmend gefundenen Verhältnisse und Funktionsbeeinträchtigungen. Unter Berücksichtigung dieser Befunde
und der Tatsache, dass Rentenbegutachtung im Kern Funktionsbegutachtung sei, das heißt, maßgeblich die
Beeinträchtigung des körperlichen bzw. geistigen Leistungsvermögens sei, lasse sich die von Dr.H. vorgenommene
Bewertung nicht stützen. Bewertungsmaßstab seien nicht anatomische Defekte oder Schäden, sondern allein die
Funktionsfähigkeit des verletzten Körperteils. Unter Berücksichtigung der in der Unfallversicherung geltenden
Bewertungsgrundsätze und hierbei mit Bezug auf Mehrhoff-Muhr ließen diese Beschwerden nicht einmal die
Bewertung mit einer MdE um 10 v.H. zu.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.
November 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 16.03.1999
über den 31.07.2001 hinaus Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 10 v.H. zu gewähren.
Er ist der Meinung, dass der Bewertung des Sachverständigen Dr.H. und den Ausführungen des Dr.M. der Vorzug zu
geben sei.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten
des Sozialgerichts Regensburg aus dem vorangegangenen und zwei weiteren Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung der Beklagten, die vorläufige Entschädigung durch Verletztenrente mit Ablauf des Monats Juli 2001
einzustellen und die Gewährung von Verletztenrente auf unbestimmte Zeit abzulehnen, ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 16.03.1999 bedingen über den Juli 2001 hinaus keine Minderung der
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mehr.
Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg als
unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Sie enthalten nichts, was in der sozialgerichtlichen
Begründung nicht bereits abgehandelt worden wäre. Das Sozialgericht hat in überzeugender Weise, gestützt auf den
in § 56 Abs.2 Satz 1 SGB VII niedergelegten Grundsatz für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und
die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bewertungsmaßstäbe, dargelegt, aus welchen Gründen
es eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 10 v.H. angenommen hat und den gutachterlichen
Einschätzungen des Dr.M. und des Dr.H. nicht gefolgt ist. Diese Erwägungen sind durch die Berufung nicht begründet
in Frage gestellt worden.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.