Urteil des LSG Bayern vom 14.04.2004
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.04.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 10 RJ 202/00
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 311/01
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.03.2001 sowie der Bescheid
der Beklagten vom 30.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2000 abgeändert und die
Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.07.1999 zu gewähren. II. Die Beklagte hat dem
Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1941 im früheren Jugoslawien geborene Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war ab 1969 in
Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt ab 1972 als Bohrgeräteführer (Brunnenbau) bei der Fa. O. Bohr
GmbH in B. ; entlohnt wurde er nach M IV/1 des Tarifvertrages für das Bayer. Baugewerbe (Bau- und
Baunebengewerbe).
Auf den Rentenantrag vom 14.05.1999 ließ die Beklagte den Kläger durch den Sozialmediziner Dr.M. untersuchen
(Gutachten vom 09.07.1999), der die Ausübung des bisherigen Berufes für unzumutbar hielt. Leichte Arbeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt seien bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig möglich. Mit
Bescheid vom 30.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.2000 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab und
verwies den Kläger auf einfach angelernte Tätigkeiten wie z.B. Montierer, Sortierer und einfacher Pförtner; ein
Berufsschutz als Facharbeiter könne nicht anerkannt werden.
Im anschließenden Klageverfahren, in dem er Berufsschutz als Bohrgeräteführer geltend machte, hat der Kläger den
zwischen ihm und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 27.09.2000 vorgelegt, nach dem das
Arbeitsverhältnis zum 30.04.2001 beendet wurde. Tatsächlich gearbeitet hat der Kläger bis zum Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit am 08.06.1999.
Das Sozialgericht Nürngerg (SG) hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und Unterlagen den
Internisten und Arbeitsmediziner Dr.S. gehört, der im Gutachten vom 29.10.2000 leichte Tätigkeiten im
Wechselrhythmus in Vollschicht für zumutbar gehalten hat. Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG
angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 20.03.2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt,
der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Er habe keine Berufsausbildung durchlaufen, sondern im
Rahmen der betrieblichen Arbeit seine Kenntnisse und Fertigkeiten erworben. Den tariflichen Vorgaben sei im Hinblick
auf die konkrete Einstufung des Klägers nicht entsprochen worden, so dass dieser keine Indizwirkung beigemessen
werden könne, obwohl diese Berufsgruppeneinteilung des Tarifvertrags auf Qualitätsmerkmalen aufbaue. Auch habe
der Kläger nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines vollausgebildeten Facharbeiters verfügt.
Seine Arbeit habe ihr wesentliches Gepräge durch die Führung der Bohrmaschine erhalten. Er sei damit dem oberen
Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnen und auf Tätigkeiten eines einfachen Pförtners zumutbar verweisbar,
eine Tätigkeit, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Damit sei der Kläger nicht berufs- und nicht
erwerbsunfähig und habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den neuen Vorschriften.
Im anschließenden Berufungsverfahren erstattete nach Beinahme der Befundberichte des Urologen Dr.W. sowie der
Allgemeinmediziner Dres.N. und Dr.S. der Orthopäde Dr.S. das Gutachten vom 02.03.2002, der insgesamt leichte
(gelegentlich mittelschwere) Arbeiten für zumutbar hält. Auch der auf Antrag des Klägers gehörte Chirurg Dr.S. hielt im
Gutachten vom 11.10.2002 leichte (bis mittelschwere) Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit Einschränkungen
vollschichtig für zumutbar. Nach nochmaliger Beinahme der Befundberichte von Dr.W. und der Dres.N. erstattete der
Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 18.12.2003; er hielt in Übereinstimmung mit Dr.S. und Dr.S.
leichte - gelegentlich mittelschwere - Tätigkeiten im Wechselrhythmus für vollschichtig möglich.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 20.03.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.09.1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2000 abzuändern und die Beklagte zu veurteilen, ihm Rente
wegen BU ab 01.07.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzurechnen. Er sei
nicht berufsunfähig, da er die Tätigkeiten als Telefonist, Tagespförtner, Pförtner an der Nebenpforte, Briefsortierer,
Montierer elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile, Angestellter mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit
unter Anleitung und Verpacker leichter Gegenstände verrichten könne.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Unterlagen der
Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet, denn der Kläger ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Die Rechtslage beurteilt sich gem. § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch nach § 43 SGB VI
in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001
in Streit steht; eine Änderung zugunsten des Klägers in dem Sinn, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen
könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab
01.01.2001 geltenden neuen Fassung -nF-) nicht eingetreten.
Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit
oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz
2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.
Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der BU sind beim Kläger jedenfalls seit Juni 1999 erfüllt.
Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist schon nach
den Ermittlungen der Beklagten seit Rentenantragstellung (14.05.1999) eingeschränkt gewesen. Denn nach dem
Gutachten des ärztlichen Dienstes der Beklagten (Dr.M.) vom 09.07.1999 konnte der Kläger seinen zuletzt
ausgeübten Beruf als Bohrgeräteführer nicht mehr verrichten. Zumutbar waren seit Rentenantragstellung somit in
erster Linie immer nur leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen. Diese
Leistungsbeurteilung hat sich durch die Ermittlungen des SG und auch des Berufungsgerichts bestätigt. Denn die
ärztlichen Sachverständigen Dr.S. , Dr.S. , Dr.S. und schließlich Dr.M. gelangten zu der Leistungsbeurteilung, dass
dem Kläger leichte Tätigkeiten in Vollschicht und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Neben
den Gesundheitsstörungen auf dem orthopädischen Gebiet wie initiale degenerative Veränderungen an HWS, BWS
und LWS, initiale Schultergelenksarthrose beidseits, beginnende Arthrose beider Kniegelenke und beginnender Hallux
rigidus im Bereich beider Großzehengrundgelenke bestehen aber beim Kläger noch wesentliche Einschränkungen der
körperlichen Leistungsfähigkeit auf dem internistischen Gebiet, nämlich durch das Bluthochdruckleiden und die
thromboembolischen Komplikationen mit postthrombotischen Syndromen der unteren Extremitäten und der daraus
resultierenden Behandlungspflicht. Es ergibt sich somit eine Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten im
Wechselrhythmus in geschlossenen Räumen, wobei Tätigkeiten zu meiden sind mit dauerhaft mittelschweren
körperlichen Belastungen, körperlichen Zwangshaltungen, ständigem Herumgehen, Klettern, Steigen und
permanentem Sitzen.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seinen zuletzt
ausgeübten Beruf als Bohrgeräteführer nicht mehr verrichten kann. Neben dem beruflichen Leistungsvermögen ist
weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist
grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen.
Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland bei der
Fa. O. GmbH überwiegend ausgeübt hat, somit der eines Bohrgeräteführers.
Auch wenn der Kläger diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er noch nicht ohne weiteres berufsunfähig. Für die
Annahme der BU reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können;
vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen
auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist
(st.Rspr. des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 RVO Nr 138).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um
diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen aufgeteilt. Die
Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt bei Facharbeitern (anerkannter
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) aber nicht ausschließlich nach der Dauer der
absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten
Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das
Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang
der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben
wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nrn 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem
bisherigen Beruf auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr 143).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts der Gruppe mit dem
Leitberuf des - schlichten - Facharbeiters zuzuordnen. Zwar ist nach wie vor das Kriterium für die
Facharbeitereigenschaft, dass die für einen ausgeübten Facharbeiterberuf erforderliche Ausbildung absolviert wurde.
Da es für die Einstufung auf das Gesamtbild ankommt, ist die Ausbildung aber nicht das allein entscheidende
Kriterium in dem Sinne, dass ein Versicherter nicht in die betreffende Berufsgruppe eingestuft werden kann, wenn er
die für den Beruf erforderliche Ausbildung nicht durchlaufen hat. Die Einstufung als Facharbeiter ist daher z.B. auch
möglich, wenn eine Facharbeitertätigkeit ohne Ausbildung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde. So sind
Versicherte als Facharbeiter einzustufen, die ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die
Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt
wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (SozR 2200 § 1246 Nr 168). Diese Versicherten sind den
gelernten Facharbeitern gleichzustellen, wenn sie längere Zeit - i.d.R. drei Jahre - als Facharbeiter beschäftigt und
entlohnt waren (SozR 2200 § 1246 Nr 149).
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Dies ergibt sich für den Senat aus der Auskunft der letzten
Arbeitgeberin des Klägers, der Fa. O. Bohr GmbH in Bamberg vom 24.07.1999. Aus dieser ergibt sich einmal die
Bezahlung des Klägers als Facharbeiter, nämlich eine Entlohnung nach der Gruppe M IV/1 des Bautarifvertrages in
Bayern. Zum anderen hat die Arbeitgeberin eindeutig mitgeteilt, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um
Arbeiten gehandelt hat, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet
werden. Die Tätigkeit des Klägers stellte sich daher für die Arbeitgeberin als Facharbeit dar, für deren Ausübung eine
Einarbeitungszeit von vier Jahren erforderlich war, wie sie ebenfalls mitteilte. Zu Unrecht verweist die Beklagte darauf,
dass der Kläger nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes tätig gewesen sei und nicht über alle praktischen und
theoretischen Kenntnisse eines vollausgebildeten Facharbeiters verfügte. Denn es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass auch gelernte, ausgebildete Facharbeiter nach langjähriger Berufstätigkeit einen Teil
insbesondere ihres theoretischen Fachwissens verloren haben. Es kann somit bei der Prüfung der
"Wettbewerbsfähigkeit" von einem Facharbeiten ausführenden Versicherten ohne oder nur mit teilweiser Ausbildung
nicht mehr verlangt werden als von einem langjährig tätigen gelernten Facharbeiter in seiner Berufsgruppe im
Allgemeinen erwartet wird (Urteil des BSG vom 20.09.1988 - 5/5b RJ 32/87). Aus der Arbeitgeberauskunft ergibt sich
jedenfalls ohne Zweifel, dass der Kläger - zumindest in den letzten Jahren - Facharbeiten ausgeübt hat und als
Facharbeiter entlohnt wurde. Er ist daher der Gruppe der - schlichten - Facharbeiter zuzuordnen.
Als Facharbeiter kann der Kläger nur auf Tätigkeiten seiner Gruppe und auf Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf
des angelernten Arbeiters verwiesen werden. Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich
anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten
erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden. Im Gegensatz zur
Auffassung des SG darf ein Facharbeiter nicht auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen werden (BSG
vom 17.12.1997 - 13 RJ 59/97), desgleichen nicht auf einen Pförtner mit Fernsprechvermittlungsbefugnis nach
Lohngruppe VI des Manteltarifvertrages des Bundes für Arbeiter (BSG Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R). Für
gehobene Pförtner ist der Arbeitsmarkt verschlossen (siehe eingehend BSG Urteil vom 28.05.1991 - 13/5 RJ 29/89).
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten scheidet auch die Tätigkeit des Telefonisten als Verweisungstätigkeit für
einen Facharbeiter aus. Hierzu wird auf Urteile des Hessischen Landessozialgerichts verwiesen, in denen dargelegt
wird, dass sich die Tätigkeit eines Telefonisten im öffentlichen Dienst nur als ungelernte Tätigkeit darstellt (Urteil vom
20.10.1998 - L 2 RJ 59/97 - und vom 26.05.1998 - L 2 RJ 1300/95 -). Die Einstufung des Telefonisten als
Anlerntätigkeit erfordert eine höhere Qualifikation, die nach einer Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeit von höchstens
drei Monaten nicht zu erreichen ist. Im Übrigen scheitert eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Telefonisten
vorliegend an den medizinischen Vorgaben. Denn die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich zwar leicht, wird aber
ausschließlich im Sitzen ausgeübt. Die dem Kläger zumutbaren leichten Arbeiten sollten aber nach den Ausführungen
der hierzu gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.S. und Dr.M. im Wechselrhythmus erfolgen, so dass der Kläger
auf einen rein sitzenden Beruf nicht verweisbar ist. Aus diesen Gründen ist auch eine Verweisung auf die Tätigkeit
eines Briefsortierers nicht zumutbar.
Auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Montierers von elektromechanischen oder mechanischen
Kleinteilen ist der Kläger nicht zumutbar verweisbar. Nach vom Senat in früheren Verfahren beigezogenen
berufskundlichen Auskünften des Landesarbeitsamtes Bayern ist der Gerätezusammensetzer bzw. Montierer ein
eineinhalbjähriger Ausbildungsberuf. Er beinhaltet das Zusammenbauen und Prüfen von Geräteteilen und Geräten
(z.B. Elektro-, optische Geräte, Büromaschinen) aus vorgefertigten Teilen. Wechselnde Körperhaltung ist kaum
anzutreffen, üblicherweise wird entweder im Sitzen oder Stehen gearbeitet. Die Arbeiten verlangen i.d.R.
Feinhandgeschick und sind größtenteils unter Zeitdruck (Akkord, Prämienlohn, Bandarbeit) zu verrichten. In der
Serienfertigung werden infolge stark rationalisierter, sehr arbeitsteiliger Verfahren überwiegend nur kurzfristig
angelernte Kräfte, dazu für leichtere Arbeiten bevorzugt Frauen beschäftigt. Die Qualifikationsebene für Anlernberufe
kann von Versicherten wie dem Kläger nicht nach bis zu dreimonatiger Einarbeitungszeit erreicht werden. Auch die
von der Beklagten benannte Tätigkeit Verpacker leichter Gegenstände ist einem Facharbeiter nicht zumutbar, da es
sich insoweit nicht um eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich handelt. Gleiches gilt für die von der Beklagten
benannte Tätigkeit mit einfachen Büroarbeiten. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Kläger, der sein
versicherungspflichtiges Erwerbsleben als Handwerker im Freien verbracht hat, nach bis zu dreimonatiger
Einarbeitung allenfalls als Bürohilfskraft, auf die er nicht zumutbar verweisbar ist, eingesetzt werden könnte. Selbst zu
Tätigkeiten auf dieser niedrigen Qualifikationsstufe haben bislang bzw. nahezu ausschließlich gewerblich tätig
gewesene Arbeitnehmer bis auf wenige Ausnahmen erfahrungsgemäß keinen Zugang. Der Kläger verfügt insoweit
über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse, so dass er nicht in der Lage ist, um nach höchstens dreimonatiger
Einarbeitung Bürotätigkeiten auf der Ebene der Anlernberufe bzw. der Angestelltenberufe mit bis zu zweijähriger
Ausbildung verrichten zu können. Im Übrigen sind Angestelltentätigkeiten z.B. der Vergütungsgruppe IX BAT einem
Facharbeiter nicht zumutbar. Daran ändert auch eine spätere Höhergruppierung in Vergütungsgruppe VIII z.B. im
Wege des Bewährungsaufstieges nichts, da entscheidend für die einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit
die Einstiegslohngruppe ist.
Dem Kläger sind daher die vom SG und der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten nicht zumutbar. Weitere
dem Kläger objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeiten sind für den Senat nicht ersichtlich. Damit ist
der Kläger berufsunfähig i.S. des Gesetzes. Den Eintritt des Leistungsfalles der BU hat der Senat am 08.06.1999
angenommen, das ist der Zeitpunkt des Beginns der stationären Behandlung im W.krankenhaus E ... Denn der Senat
ist der Überzeugung, dass zu diesem Zeitpunkt sich zum ersten Mal herausgestellt hat, dass dem Kläger nur noch
körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Die Rente beginnt daher zu Beginn
des dem Antragsmonat folgenden Monats am 01.07.1999 (§ 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger nur mit seinem Antrag auf
Bewilligung von Rente wegen BU obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.